Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 24.11.2016


BPatG 24.11.2016 - 30 W (pat) 532/14

Markenbeschwerdeverfahren – "KOKSER" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
24.11.2016
Aktenzeichen:
30 W (pat) 532/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 049 286 .2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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KOKSER

3

ist am 4. September 2013 u. a. für die Waren und Dienstleistungen

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„Klasse 9:

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Video- und/oder Tonaufnahmen; Musikveröffentlichungen; Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs, Mini-Discs, digitale Kompaktkassetten, DAT-Bänder, Hörbücher und andere Tonträger sowie Videokassetten, DVDs, Bildplatten, Compact Disc-Videos, Laser-Discs, Photo-CDs und andere Bildtonträger, des weiteren CD-ROMs, CD-ROMs-XA, CD-Is, RAM-Cards und andere multimediale Datenträger; Musikdateien, Musik (herunterladbar); Filme;

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Klasse 41:

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Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienste von Musikkünstlern; Unterhaltung durch einen Studiomusiker; musikalische Unterhaltung; Fernsehunterhaltung; Dienstleistungen auf den Gebieten Tonaufzeichnung und Videounterhaltung; Konzert-, Musik- und Videoveranstaltungen; Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Unterhaltung in Form von Bühnen- und Kabarettaufführungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Darbietung, Produktion und Veranstaltung von Shows, Musikshows, Konzerten, Videos sowie Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Musikveröffentlichungen; Komponieren von Musik; Produktion von Tonaufzeichnungen, Filmen, Videos, Fernsehsendungen und Shows, Durchführung von Spielen im Internet; Organisation und Veranstaltung von Veranstaltungen und Unterhaltungsshows, Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und Showdarbietungen; Betrieb und Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; Auskünfte über Freizeitaktivitäten“

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zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

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Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für die obengenannten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, da es der angemeldeten Marke insoweit an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

10

Maßgebend dafür sei, dass bei Waren und Dienstleistungen, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen könnten (z. B. Medienträger), unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann fehle, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet sei, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Dies treffe auf die Bezeichnung KOKSER in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu.

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Als KOKSER werde jemand bezeichnet, der Kokain konsumiere, was dem allgemeinen Verkehr auch bekannt sei. Drogenkonsum und damit auch das „Koksen“ könnten Thema oder Gegenstand des Kunstschaffens und damit vor allem auch von Musikstücken ist, wie z. B. die bekannten Titel J.J. Cale: „Cocaine“; The Velvet Underground: "I'm Waiting for the Man“ sowie „Heroine" oder Steppenwolf: „The Pusher“ belegten.

12

Ausgehend davon werde der Verkehr der angemeldete Bezeichnung „KOKSER“ in Bezug auf die Waren der Klasse 9 lediglich eine inhaltlich-thematische Sachangabe entnehmen, dass Kokainmissbrauch hier gegenständlich ist. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 könne die (tragische) Figur eines Rauschgiftsüchtigen im Zentrum stehen, etwa in einem Spiel oder in einem Lied, als negatives Beispiel für Erziehungszwecke, als Kranker, der der Hilfe bedürfe in einer Show, einem Konzert oder in einer Spendengala. Ferner könne eine Figur dargestellt werden, der der Sport bei der Überwindung der Sucht geholfen habe. Die Dienstleistungen der Klasse 41 seien daher gleichfalls von einer Eintragung auszuschließen.

13

Nicht erforderlich sei dabei, dass der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau angegeben werde. So seien Werktitel oftmals vage und unbestimmt gehalten. Werde die Bezeichnung aber als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Werks verstanden und erlange sie damit eine werktitelähnliche Funktion, diene sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren und Dienstleistungen.

14

Soweit der Anmelder geltend mache, dass KOKSER auch einen Kokereiarbeiter bezeichnen könne, sei dies lexikalisch nicht belegbar. In rechtlicher Hinsicht sei zudem zu beachten, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann vorliege, wenn dem Zeichen zumindest eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnommen werden könne.

15

Unerheblich sei insoweit auch, dass die angemeldete Bezeichnung als Künstlername des Anmelders verwendet werden solle. Soweit Bezeichnungen bzw. Namen von Musikinterpreten wie z. B. „Scorpions“, „Backstreet Boys“ oder „Silbermond“ als Marke eingetragen seien, fehle es an einer Vergleichbarkeit mit der angemeldeten Bezeichnung, da diese keinen so klar umrissenen Sachaussagehalt aufwiesen.

16

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er vor, dass dieser Begriff über eine die Schutzfähigkeit begründende Mehrdeutigkeit verfüge, weil KOKSER nicht nur jemanden, der Kokain konsumiere, sondern auch eine Person, die in einer Kokerei Koks herstelle, bezeichnen könne.

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Darüber hinaus könne allein die nahezu unbegrenzte Themenvielfalt von Informationsträgern nicht zur Verneinung der Schutzfähigkeit aller Ausdrücke führen, die auch nur irgendwie als Angabe eines Themenbereichs in Betracht kommen könnten. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass der Anmelder seinen Künstlernamen zu schützen suche, so dass es sich vorliegend nicht um einen Werktitel wie z. B. bei dem vom Amt genannten Musiktitel „Cocaine“ von J.J. Cale handele, sondern um die Herkunftsbezeichnung des Werks bzw. den Namen des Interpreten (bei dem vorgenannten Beispiel „J.J. Cale“).

18

Nicht ersichtlich sei ferner, warum KOKSER insoweit anders zu beurteilen sei als z. B. die als Marke eingetragene Bezeichnung „Revolverheld", bei der es sich um den Name einer Musikgruppe handele.

19

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

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den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2014 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

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Hilfsweise beantragt er,

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die angemeldete Marke unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2014 für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mit folgendem Zusatz einzutragen:

23

„(vorgenannte Dienstleistungen, soweit sie im Zusammenhang mit Musik, Kunst, Kultur, Gesellschaft stehen)“.

24

Jedenfalls sei die Marke mit dem hilfsweise beantragten Ausnahmevermerk einzutragen, da durch den positiv formulierten Ausnahmevermerk Schutz lediglich für die Themenbereiche „Musik, Kunst, Kultur, Gesellschaft" beansprucht werde. Für den Konsum von Kokain oder damit verwandte Themen werde hingegen kein Schutz beansprucht.

II.

25

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke KOKSER in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

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Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

28

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen KOKSER jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

29

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ausschließlich vom Sinngehalt der als Marke angemeldeten Wortfolge im Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auszugehen. Auf sonstige Verwendungsabsichten (oder auch bereits erfolgte Benutzungshandlungen) des Anmelders wie z. B. die von ihm angesprochene Benutzung als Künstlername kann daher nicht abgestellt werden; dies ist für die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ebenso ohne Belang wie die Frage, ob dem Anmelder Namensrechte an der Bezeichnung zukommen.

30

Ausgehend davon hat die Markenstelle zunächst zutreffend festgestellt, dass der angesprochene allgemeine inländische Verkehr die angemeldete Bezeichnung KOKSER naheliegend als Bezeichnung einer Person, die Kokain (= „Koks“) konsumiert, verstehen wird. In dieser Bedeutung ist der Begriff KOKSER nicht nur lexikalisch nachweisbar (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., S. 1023); vielmehr hat die jargonhafte Bezeichnung von Kokain als „Koks“ bzw. der Konsumenten als „Kokser“ über das ursprüngliche Umfeld hinaus mittlerweile Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden.

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In Bezug auf die zurückgewiesenen (medialen) Waren und Dienstleistungen

32

„Klasse 9:

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Video- und/oder Tonaufnahmen; Musikveröffentlichungen; Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs, Mini-Discs, digitale Kompaktkassetten, DAT-Bänder, Hörbücher und andere Tonträger sowie Videokassetten, DVDs, Bildplatten, Compact Disc-Videos, Laser-Discs, Photo-CDs und andere Bildtonträger, des weiteren CD-ROMs, CD-ROMs-XA, CD-Is, RAM-Cards und andere multimediale Datenträger; Musikdateien, Musik (herunterladbar); Filme;

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Klasse 41:

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Unterhaltung; …kulturelle Aktivitäten; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienste von Musikkünstlern; Unterhaltung durch einen Studiomusiker; musikalische Unterhaltung; Fernsehunterhaltung; Dienstleistungen auf den Gebieten Tonaufzeichnung und Videounterhaltung; Konzert-, Musik- und Videoveranstaltungen; Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Unterhaltung in Form von Bühnen- und Kabarettaufführungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Darbietung, Produktion und Veranstaltung von Shows, Musikshows, Konzerten, Videos sowie Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Musikveröffentlichungen; Komponieren von Musik; Produktion von Tonaufzeichnungen, Filmen, Videos, Fernsehsendungen und Shows, Durchführung von Spielen im Internet; Organisation und Veranstaltung von Veranstaltungen und Unterhaltungsshows, Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und Showdarbietungen; Betrieb und Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen“

36

beschreibt der Begriff KOKSER danach zwar offensichtlich weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften noch enthält die Bezeichnung insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck.

37

Allerdings handelt es sich insoweit um Waren und Dienstleistungen , die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei solchen Waren und Dienstleistungen aus dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG GRUR 1998, 145, 146 - Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär).

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Davon ist in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 auszugehen, da diese inhaltlich Probleme und/oder Fragen des Drogenkonsums und damit auch die Person eines „Koksers“ sowohl in informativer als auch künstlerischer Form (Literatur und/oder Musik) aufgreifen können, so dass die angemeldete Bezeichnung entgegen der Auffassung des Anmelders sich insoweit als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkörpert sein kann, darstellt.

39

Dies gilt nicht nur für die der Wiedergabe eines Werks dienenden Waren der Klasse 9, sondern vor allem auch in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41. Zutreffend hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass bei diesen Dienstleistungen inhaltlich z. B. die (tragische) Figur eines Rauschgiftsüchtigen im Zentrum stehen kann, etwa in einem Spiel oder in einem Lied, oder auch als hilfsbedürftiger Mensch im Rahmen einer Show, eines Konzerts oder in einer Spendengala. Mit der Markenstelle ist dann aber davon auszugehen, dass KOKSER sich in Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen lediglich in einem sachbezogenen, titelartigen Hinweis darauf erschöpft, dass diese sich in irgendeiner Form inhaltlich/thematisch mit Drogenkonsum bzw. speziell der Person eines Kokainkonsumenten befassen. Dies gilt auch für die beanspruchten Unterhaltungsdienstleistungen, da auch „ernste“ Themen wie der Drogenkonsum durchaus in unterhaltender Form (z. B. im Rahmen von Satire) thematisiert werden können. Ein rein inhaltsbezogenes Verständnis nach Art eines Sachtitels kommt auch in Bezug auf die beanspruchten „Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung“ in Betracht, da unter diesen weiten Oberbegriff auch Unterhaltungsdienstleistungen zur Freizeitgestaltung fallen.

40

Was die übrigen Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Auskünfte über Freizeitaktivitäten“ der Klasse 41 betrifft, wird der Verkehr zwar weniger dazu neigen, in KOKSER eine titelartige Inhaltsangabe zu sehen, da diese Dienstleistungen in erster Linie nicht der Herstellung und/oder Wiedergabe eines Werks dienen, sondern unmittelbar gegenüber und für Menschen erbracht werden. Jedoch können sich diese Dienstleistungen ebenfalls inhaltlich/thematisch mit einem KOKSER und der Problematik des Drogenkonsums beschäftigen. Sie können sich vor allem speziell an solche Personen z. B. im Rahmen von Suchtprävention oder Rehabilitation wenden, so dass der Verkehr darin einen Hinweis auf die Zielgruppe der Dienstleistungen erkennen wird.

41

Soweit der Anmelder - wie bereits vor der Markenstelle - geltend macht, dass der Begriff KOKSER nicht nur jemanden, der Kokain konsumiere, sondern auch eine Person, die in einer Kokerei Koks herstelle, bezeichnen könne, lässt sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit herleiten. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht bereits zu beachten, dass es für eine Schutzversagung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG grundsätzlich ausreicht, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen (hier: „Person, die Kokain konsumiert“) ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rn. 32 - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rn. 38 - BIOMILD). Ungeachtet dessen fehlt es in Bezug auf die vom Anmelder genannte weitere Bedeutung i. S. einer „Person, die in einer Kokerei Koks herstellt“ nicht nur an einer lexikalischen Nachweisbarkeit; vielmehr lässt sich auch eine Verwendung des Begriffs in diesem Sinne nicht belegen. Ein Verständnis der angemeldeten Bezeichnung in diesem Sinne ist daher fernliegend.

42

Was die nach Meinung des Anmelders vergleichbaren „Voreintragungen“ wie z. B. „Scorpions“, „Silbermond“, „Backstreet Boys“ oder „Revolverheld“, bei denen es sich ebenfalls um sog. Künstlernamen von Musikinterpreten handelt, betrifft, ist ungeachtet des Umstands, dass jedenfalls Bezeichnungen wie „Backstreet Boys“ oder „Silbermond“ keinen hinreichend deutlichen inhaltlich/thematischen Aussagegehalt aufweisen - worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat -, anzumerken, dass etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen sind; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - C39 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; ferner BGH GRUR 2014, 376 Nr. 19 - grill meister). Für die Eintragung der angemeldeten Marke kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Schutzhindernisses gegeben sind. Ob identische, ähnliche oder vergleichbare Zeichen eingetragen worden sind, bleibt dagegen unmaßgeblich. Deshalb ist ein näheres Eingehen auf Voreintragungen in keinem Fall angezeigt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 52 m. w. Nachw.)

43

Auch der von dem Anmelder mit seinem Hilfsantrag „positiv“ formulierte Disclaimer „(vorgenannte Dienstleistungen, soweit sie im Zusammenhang mit Musik, Kunst, Kultur, Gesellschaft stehen)“ führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung, da - wie bereits dargelegt - der Drogenkonsum bzw. die Person eines Drogenkonsumenten und damit eines „Koksers“ Gegenstand und Inhalt von „Musik, Kunst, Kultur“ sein kann bzw. Fragen der „Gesellschaft“ betreffen kann, der Disclaimer daher hinsichtlich der oben genannten medialen Waren und Dienstleistungen gerade die Themen und Bereiche bezeichnet, bei denen KOKSER eine titelartige Sachangabe darstellen kann. Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung vermag der Disclaimer aber auch nicht in Bezug auf die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Auskünfte über Freizeitaktivitäten“ zu begründen, da auch diese Dienstleistungen, für die KOKSER eine beschreibende Zielgruppenangabe darstellt, inhaltlich/thematisch „im Zusammenhang mit Musik, Kunst, Kultur“ oder auch der „ Gesellschaft“ stehen können.

44

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

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4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.