Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.03.2019


BPatG 07.03.2019 - 30 W (pat) 509/17

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
07.03.2019
Aktenzeichen:
30 W (pat) 509/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:070319B30Wpat509.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 021 815.7

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 28. Juli 2016 angemeldete Bezeichnung

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SOSAssist

3

soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen

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„Klasse 12: E-Bikes und Teile davon,

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Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware,

6

Klasse 45: Bereitstellung von Hilfen in Notsituationen, nämlich zivile Schutzdienste; Sicherheitsdienste; seelsorgerische Beratung, Lebensrettung“

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eingetragen werden.

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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

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Zur Begründung nimmt die Markenstelle auf den Beanstandungsbescheid vom 8. August 2016 Bezug, in welchem ausgeführt ist, dass einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung SOSAssist die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Die Kombination aus „SOS“ als weltweit bekanntem Notrufsignal in Not-, Krisen- und Unglückssituationen mit dem Begriff „assist“ als englische Entsprechung des deutschen Substantivs „Assistent“ werde vom Verkehr ohne weiteres i. S. von „Notrufassistent“ verstanden. Mit dieser Bedeutung erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einem unmittelbar beschreibenden Hinweis auf Ausstattung und Beschaffenheit der beanspruchten Waren sowie auf Gegenstand und Bestimmung der zu den Klassen 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen.

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Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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A. Die Beschwerde ist zulässig. Ein konkreter Antrag ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwerdebegründung. Fehlt – wie vorliegend – ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 40).

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B. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

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Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

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2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen SOSAssist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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a. Die angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen sowohl Endverbraucher als auch Fachkreise gehören, werden die angemeldete Bezeichnung SOSAssist trotz der (werbeüblichen) Zusammenschreibung als Kombination der auch im Inland allgemein bekannten und gebräuchlichen Begriffe „SOS“ und „Assist“ verstehen.

18

Bei der Buchstabenfolge SOS handelt es sich um das weltweit anerkannte und allgemein bekannte Notsignal, das als Morsezeichen oder als ausgeschriebene Buchstabenfolge verwendet wird, um in einer Notlage Hilfe anzufordern (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/SOS_(Notsignal)).

19

Das englische Verb „assist“ hat die allgemeine Bedeutung „assistieren, helfen, Hilfestellung leisten, unterstützen“ (vgl. LEO-Online Lexikon zu „(to) assist“). Wegen des gemeinsamen Wortstammes mit dem deutschen Begriff „Assistent/assistieren“ ist dieser Begriff auch ohne vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache unmittelbar in diesem Sinne verständlich. Im Inland wird dieser Begriff in vergleichbar gebildeten Wortverbindungen seit geraumer Zeit als schlagwortartiger Hinweis auf technische Hilfe- und Unterstützungsfunktionen (Assistenzsysteme) z. B. in Kraftfahrzeugen verwendet (vgl. BPatG, 30 W (pat) 85/09 v. 29. April 2010 – PARK ASSIST; 25 W (pat) 503/17 v. 14. Dezember 2017 – PatientAssist).

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Die angemeldete englische Zusammensetzung SOSAssist reiht sich in diese Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „assist“ ein und ist im Deutschen daher dem Fachverkehr wie auch allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres als „SOS“ – bzw. „Notfallassistent“ verständlich.

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b. Mit dieser Bedeutung beschreibt die angemeldete Wortfolge unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der zu Klasse 12 beanspruchten „E-Bikes und Teile davon“. Denn E-Bikes können mit Notfall- bzw. Notrufassistenten ausgestattet sein bzw. über entsprechende Assistenzsysteme verfügen, so dass der Verkehr der angemeldeten Wortfolge in Bezug auf die zu Klasse 12 beanspruchten Waren „E-Bikes“ einen beschreibenden Hinweis auf deren Ausstattung bzw. – was die „Teile“ eines E-Bikes, zu denen „Notfallassistenten“ gehören können, betrifft – auf deren Art und Beschaffenheit entnehmen wird; er kann und wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

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Die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware“ können sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit Notfallsystemen und -einrichtungen beschäftigen, so dass die angemeldete Bezeichnung SOSAssist auch für diese Dienstleistungen glatt beschreibend ist.

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Ein zumindest enger beschreibender Bezug des angemeldeten Zeichens besteht hinsichtlich der zu Klasse 45 beanspruchten Rettungs-, Hilfs- und Unterstützungsdienstleistungen, da diese Dienstleistungen durch einen (technischen) „Notfallassistenten“ mittels Empfangen eines Not- und/oder Hilferufs ausgelöst werden können.

24

c. Die angemeldete Bezeichnung beschreibt damit unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bzw. weist zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch ohne weiteres Nachdenken auf. Die Begriffskombination SOSAssist weist angesichts ihres nahezu jedermann verständlichen Bedeutungsgehalts insbesondere auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf. Sie entspricht vielmehr einer auch bereits zum Anmeldezeitpunkt werbesprachlichen Übung, den Begriff „assist“ als Bezeichnung eines Assistenzsystems mit einer vorangestellten, das jeweilige System nach Art und Gegenstand näher spezifizierenden Sachangabe zu verknüpfen, wie die obengenannten beispielhaft genannten Wortverbindungen mit dem nachgestellten Wortbestandteil „assist“ belegen.

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d. Die angemeldete Wortfolge weist auch weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die geeignet wären, die angemeldete Wortfolge von dem dahinter stehenden Sinngehalt zu lösen und das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu etwas anderem werden zu lassen als einen bloßen Hinweis auf Bestimmung, Gegenstand und Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Vielmehr sind die beiden Bestandteile der Wortkombination sinnvoll aufeinander bezogen, ohne dabei ihren Sinngehalt wesentlich zu verändern, so dass kein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht.

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Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung nachweisen lässt oder ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 8 Rdnr. 199). Auch die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

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e. Die angemeldete Marke SOSAssist kann daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Produkte zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

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3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

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4. Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.