Entscheidungsdatum: 26.04.2018
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 003 050.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die am 4. Februar 2016 angemeldete Wortmarke
Glatte Wände
soll für die Waren
„Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;
Klasse 03: Wasch und Bleich, Putz, Polier, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;
Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen“
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 15. April 2016 und 22. Februar 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen setze sich aus zwei Begriffen der deutschen Sprache zusammen, die sprachregelgerecht miteinander verbunden seien und u. a. die Bedeutung „Wände ohne sichtbare, spürbare Unebenheiten“ aufweisen könnten. Bei den beanspruchten Waren handele es sich um Baustoffe und Arbeitsmaterialien, welche dazu bestimmt und geeignet sein könnten, in Beschichtungssystemen zur Erzeugung von glatten Wänden eingesetzt zu werden. Dies gelte nicht nur für die unmittelbar diesem Zweck dienenden Beschichtungsmittel der Klasse 2 sowie die zu Klasse 19 beanspruchten Baumaterialien, sondern auch für die beanspruchten Beiz- und Verdünnungsmittel. Beizmittel dienten nicht nur dem Zweck des Oberflächenschutzes, sondern könnten auch weitere Zwecke verfolgen wie z. B. das Einfärben von Oberflächen. Holzbeizmittel auf Lösungsmittelbasis hätten dabei z. B. die besondere Eigenschaft, dass sie die Oberflächen nicht aufrauten, sondern glatte Flächen hinterließen. Sie könnten demnach auch glatte (Holz)Wände erzeugen. Verdünnungsmittel würden in Verbindung mit Mitteln eingesetzt, die zur Herstellung von glatten Wänden bestimmt und geeignet sein könnten (wie z. B. Färbe- und Beizmittel). Die angemeldete Bezeichnung Glatte Wände beschränke sich daher auf eine Beschreibung der Art und des Zwecks der Waren.
Die weiter beanspruchten Waren „Pech, Bitumen“ würden auch als (Außen-) Wandanstrich verwendet und könnten daher ebenfalls dazu beitragen, eine glatte Wand zu erzeugen.
Die „Wasch- und Bleich-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk“ seien ebenfalls geeignet, der Herstellung einer glatten Wand zu dienen. Sie könnten zur Vorbereitung der Oberfläche (ähnlich einer Grundierung oder einer Spachtelmasse) aufgetragen werden und in Verbindung mit weiteren Materialien im Rahmen eines Beschichtungssystems eine glatte Wand erzeugen.
Was die Waren „Estrich, Asphalt“ betreffe, würden diese zwar beim Bau einer (senkrechten) Wand typischerweise nicht benutzt, sondern eher bei Böden; es gebe jedoch auch gekippte Bodenflächen bzw. schräg stehende (begehbare) Wände (z. B. in Kletter- oder Erlebnisparks). Hier sei der sprachliche Übergang zwischen Böden und Wänden fließend. Der Verkehr werde daher auch in Bezug auf diese Waren annehmen, dass sie dazu bestimmt seine, glatte (Wand-)Flächen zu erzeugen.
Dass durch die Angabe Glatte Wände nicht der Hauptzweck der Waren (z. B. Farbgebung bei Färbemitteln oder Vorbereitung der Oberfläche für den nachfolgenden Farbauftrag bei Grundierungsmitteln) beschrieben werde, führe nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Denn das Markengesetz schließe allgemein Zeichen von der Eintragung aus, die einen ohne weiteres erfassbaren, beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf diese Waren aufwiesen. Dies sei vorliegend der Fall. Das angemeldete Zeichen beschreibe die Art und Bestimmung der beanspruchten Waren und werde deshalb nicht als Herkunftshinweis erfasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass die Begriffskombination Glatte Wände vielfältige Interpretationsmöglichkeiten erlaube und auch nicht alle Waren dafür bestimmt und geeignet seien, glatte Wände zu erzeugen. So würden die in Klasse 2 genannten Färbemittel nicht typischerweise zur Herstellung einer glatten Wand verwendet. Sie dienten vielmehr zur Farbgebung der Wand. Gleiches gelte für jegliche Grundierungsmittel. Diese würden eingesetzt, um einen farblich vorteilhaften Grund für das anschließend eingesetzte Färbemittel zu schaffen. Auch die in Klasse 2 genannten Beizmittel dienten einem anderen Zweck. Beizen würden zum Schutz der Oberfläche gegen Oxidation (bei Metall) oder Schimmel (bei Holz und Geweben) eingesetzt. Entsprechend sei das Zeichen auch für Verdünnungsmittel der in Klasse 2 genannten Färbe- und Beizmittel sowie für „Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit“ e intragungsfähig. Die übrigen in Klasse 2 genannten Waren wie z. B. „Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“ dienten nur zur weiteren Dekoration und Farbgebung. Beispielsweise werde eine Wand durch Aufbringung von Blattgold keinesfalls glatter, sondern eher unebener.
Ebensowenig dienten die übrigen Waren der Klassen 3 „Wasch- und Bleich-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Abbeizmittel" der Herstellung einer glatten Wand. Ihre Bestimmung sei die Reinigung, die Aufhellung oder das Aufrauen einer Oberfläche, um diese weiter zu bearbeiten. Auch die Waren der Klasse 19 „ Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen“ dienten allein der Vorbereitung weiterer Bau- oder Verschönerungsmaßnahmen. Die zu Klasse 19 beanspruchten Mörtel dienten im Prinzip einer „Verklebung" von Baumaterial, z. B. Steinen. Damit werde aber keine „glatte Wand" geschaffen. Die Waren „Estrich; Asphalt, Pech und Bitumen" würden auch nicht zur Schaffung einer „glatten Wand" eingesetzt, sondern typischerweise im Straßenbau verwendet.
Der Fachmann wisse, dass die Herstellung einer glatten Wand sehr kompliziert und arbeitsaufwändig sei. Je nach der zu bearbeitenden Oberfläche seien unterschiedliche Schritte gefragt. Eine einzelne Farbe (Klasse 2), Bleichmittel (Klasse 3) oder Baukalk (Klasse 19) könne dies nicht leisten. Nur im Zusammenspiel vieler unterschiedlicher Materialien und Arbeitsgänge sei dies möglich.
Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nehme, sei dem angemeldeten Zeichen daher nicht zu entnehmen. Die von der Markenstelle ermittelten Belege bezögen sich auch nicht auf den Anmeldetag. Bei Glatte Wände handele es sich auch nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache, dass sie vom Verkehr allein und stets als solche aufgenommen und verstanden werde.
Dementsprechend seien auch eine Reihe vergleichbar mit den Begriffen „glatt“ bzw. „Wand“ gebildete Kombinationen als Marke eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2016 und 22. Februar 2017aufzuheben.
Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Terminsladung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) - TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen Glatte Wände bezüglich aller Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die aus in ihrer Bedeutung allseits bekannten Begriffen der deutschen Sprache gebildete Wortkombination Glatte Wände bedeutet „geglättete, keine Unebenheiten aufweisende Wände“. Das war auch schon am Anmeldetag so. Mit dieser den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres geläufigen Bedeutung beschränkt sich die angemeldete Wortfolge in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren, bei denen es sich überwiegend um Maler-, Anstrich- und Baumaterialien handelt, auf einen beschreibenden Hinweis darauf, dass die entsprechenden Waren dafür bestimmt und geeignet sind, geglättete und damit glatte Wände zu schaffen bzw. zur Herstellung solcher Wände beizutragen.
Eine solche Bestimmung bzw. Eignung kann entgegen der Auffassung der Anmelderin auch sämtlichen zurückgewiesenen Waren zukommen. So handelt es sich bei den zu den Klassen 2 und 19 beanspruchten „ Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; … Färbemittel; … Naturharze im Rohzustand; ...Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur ; Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; … Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke“ um Materialien, welche unmittelbar z. B. als Wandbeläge oder Verputzmittel der Herstellung „glatter Wände“ dienen können. Dies gilt auch für die zu Klasse 19 beanspruchten Waren „Pech und Bitumen“, welche z. B. als Schutz gegen Feuchtigkeit unmittelbar bei der Herstellung „glatter Wände“ zum Einsatz kommen können.
Was die Waren „Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren;..Wasch und Bleich, Putz, Polier, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel “ betrifft, tragen diese zwar nicht unmittelbar zur Anfertigung glatter Wände bei; sie können jedoch - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - ohne weiteres ihrer Beschaffenheit nach für die Bearbeitung oder Behandlung glatter (Holz)Wände gedacht und bestimmt sein, so dass Verkehr auch insoweit der angemeldeten Wortfolge einen beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren entnehmen wird; er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dies gilt auch für die zu Klasse 2 beanspruchten „Rostschutzmittel“, welche ihrer Beschaffenheit nach dem Erhalt von glatten (Metall)Wänden dienen können.
Auch die Waren „Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“ sowie „Baukalk“ können auf „glatten Wänden“ zur Anwendung kommen bzw. - was die Ware „Baukalk“ betrifft - als Bestandteil von Bau- und/oder Verputzmaterialien zur Herstellung solcher Wände beitragen. Insoweit beschreibt Glatte Wände möglicherweise nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften dieser Waren; es besteht jedoch auf jeden Fall ein enger beschreibender Bezug, so dass Endverbraucher wie auch die vorliegend in erster Linie angesprochenen Fachverkehrskreise sowie fachlich interessierten Laien (Heimwerker) Glatte Wände in Zusammenhang mit diesen Waren nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstehen werden.
Die angemeldete Bezeichnung beschreibt damit unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der zurückgewiesenen Waren bzw. weist zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren entgegen der Auffassung der Anmelderin auch ohne weiteres Nachdenken auf. Die Wortfolge Glatte Wände weist angesichts ihres nahezu jedermann verständlichen Bedeutungsgehalts insbesondere auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf. Die seitens der Anmelderin in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Interpretations- und Verständnismöglichkeiten sind bereits aus sich heraus, erst recht aber in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten und für die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens allein maßgeblichen Waren fernliegend. Zudem ist ein Wortzeichen in rechtlicher Hinsicht schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet (EuGH, GRUR Int. 2004, 410, 412, Rdn. 38 - Biomild; BGH, GRUR 2008, 900, Rdn. 15 - SPA II).
Was die zu Klasse 19 noch beanspruchten Waren „Estrich; Asphalt“ betrifft, weist die Anmelderin zwar zutreffend darauf hin, dass diese typischerweise zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden; insoweit beschreibt „Glatte Wände“ weder deren Bestimmung noch Verwendungszweck. Zu beachten ist aber, dass „Glatte Wände“ eine aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache gebildete und allseits verständliche Wortkombination ist, sowie ferner, dass es sich auch bei „Estrich; Asphalt“ um Baumaterialien handelt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die angemeldete Marke auch insoweit nur ihrem unmittelbaren Sinn- und Bedeutungsgehalt nach erfassen, vielleicht auch als irrtümliche Fehlbezeichnung einstufen; die Annahme, der Verkehr werde darin zugleich einen individuellen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter erkennen, liegt hingegen auch in Bezug diese Waren fern.
3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere mit den Begriffen „glatt“ und „Wand/Wände“ Bezug nimmt, entfalten diese ungeachtet der hier ohnehin fehlenden Vergleichbarkeit in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.
4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.