Entscheidungsdatum: 05.02.2013
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. August 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall A. II. 2) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Strafausspruch im Fall A. II. 2) (Tat vom 19. Juli 2011) kann keinen Bestand haben, da das Landgericht insoweit eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Strafkammer scheidet eine solche Strafmilderung nicht deswegen aus, weil der Angeklagte vor Eröffnung des Hauptverfahrens seine Beteiligung an dieser Tat abgestritten und Aufklärungshilfe lediglich in Bezug auf die spätere Tat vom 14. August 2011 (Fall A. II. 3) geleistet hat. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 154 f. mwN; BT-Drucks. 17/9695 S. 1, 6). Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht (vgl. BT-Drucks. 16/6268 S. 13 mwN; BGH aaO S. 156).
Eine solche Abwägung hat das Landgericht im Fall A. II. 2) nicht vorgenommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es bei einer Ausübung seines Ermessens eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Wegfall dieser Strafe, der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Strafzumessungstatsachen feststellen, die den bisherigen nicht widersprechen.
2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Hubert Schäfer
Gericke Spaniol