Entscheidungsdatum: 22.01.2015
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. August 2014
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung schuldig ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit "schwerer" Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. September 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen "schwerer" Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung hat es gegen ihn eine weitere Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei beiden Taten auch die Merkmale des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Diese veranlassen eine rechtliche Kennzeichnung der Tat in der Urteilsformel als "Vergewaltigung" (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NJW 1998, 2987, 2988). Die Bezeichnung "schwere Vergewaltigung" bleibt demgegenüber der hier nicht gegebenen Qualifikation der Tat nach § 177 Abs. 3 StGB vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - 3 StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282).
2. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.
Wie im Urteil darlegt, hat das Landgericht bei der Urteilsverkündung von einer Einbeziehung beider der für die abgeurteilten Taten verhängten (Einzel-)Strafen in eine Gesamtstrafe deshalb abgesehen, weil es einer zwischen den Taten liegenden, indes bereits erledigten Verurteilung des Angeklagten versehentlich Zäsurwirkung beigemessen hatte.
Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO). Diesem Verfahren bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol