Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.02.2018


BGH 06.02.2018 - 3 StR 426/17

Revision des Nebenklägers in Strafsachen: Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
06.02.2018
Aktenzeichen:
3 StR 426/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:060218B3STR426.17.1
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: 3 StR 426/17, Beschlussvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 28. März 2017, Az: 6 KLs 34/16nachgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: 3 StR 426/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. März 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen in der Sache gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Daran fehlt es.

a) Zum einen ist die Bezugnahme auf die - zudem inzwischen zurückgenommene (vgl. Sachakte Bd. V Bl. 86) - Revision der Staatsanwaltschaft bereits als solche nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH NStZ 2007, 166).

b) Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Durch die Bezugnahme darauf hat der Nebenkläger mithin deutlich gemacht, dass es ihm tatsächlich um die Verfolgung eines gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässigen Ziels geht."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Becker   

        

RiBGH Gericke befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

        

Spaniol

                 

Becker

                 
        

Tiemann   

        

   Hoch