Entscheidungsdatum: 08.12.2015
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. April 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Angeklagten L. erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Erkenntnisse aus der Durchsuchung eines von ihm am Tag der Tat im Fall II.1. der Urteilsgründe gesteuerten und von seiner Ehefrau angemieteten Pkw wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht verwerten dürfen, ist - über die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründe hinaus - auch deshalb unbegründet, weil die Durchsuchung durch die Polizei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. SOG auch ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig war. Nach dieser Vorschrift können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache durchsuchen, die von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 Nds. SOG durchsucht werden darf (Nr. 1), bzw. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf (Nr. 3). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG kann eine Person durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Angesichts des bei der Verkehrskontrolle wahrgenommenen Cannabisgeruchs bestand der auf Tatsachen basierende Verdacht, dass sich in dem Pkw oder bei den im Wagen befindlichen Personen Betäubungsmittel befanden, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG) sichergestellt werden durften. War die Durchsuchung damit gefahrenabwehrrechtlich zulässig, konnten die daraus gewonnenen Erkenntnisse gemäß § 161 Abs. 2 StPO auch im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol