Entscheidungsdatum: 06.12.2011
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die konkurrenzrechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs rechtlich selbständigen Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB) hält der Nachprüfung im Ergebnis Stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagten in Kenntnis aller Umstände zwischen April und Ende Juni 2010 an fünf verschiedenen Tagen jeweils den gesondert verfolgten D. zu dem Drogenhändler S. , von dem D. sodann zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung zwischen 290 g und 1000 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von 5 % bis zu 12,2 % kaufte. Um den 12. Juli 2010 übergab der Angeklagte auf Anweisung des S. dem D. in dessen Wohnung 250 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,2% THC. In allen Fällen entlohnte D. den Angeklagten: In den ersten fünf Fällen erhielt dieser jeweils 50 €, im Fall sechs 150 €.
Die in den Fällen II.1.- 4. sowie die in den Fällen II.5. und 6. von D. erworbenen Teilmengen stammten jeweils aus einer dem Verkäufer S. zur Verfügung stehenden Gesamtmenge.
Der Verkauf aus insgesamt zwei Vorratsmengen durch S. hindert die Würdigung der Taten des Angeklagten als Beihilfe in sechs rechtlich selbständigen Fällen nicht. Zwar hat der Angeklagte durch seine Fahr- und Kurierdienste objektiv und subjektiv auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Verkäufers gefördert und damit zu dessen Taten ebenso Beihilfe geleistet, wie zu den Taten des Käufers. Da die Akzessorietät der Beihilfe auch in den Fällen der Bewertungseinheit gilt, so dass mehrere natürliche, an sich selbständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit bei den Taten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., vor § 29 Rn. 280 mwN), wäre der Angeklagte im Hinblick auf seine Förderung der Taten des Verkäufers lediglich der Beihilfe in zwei Fällen schuldig, während seine Teilnahme als Gehilfe an den Taten des Käufers - wie vom Landgericht angenommen - rechtlich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83). Dies führt im vorliegenden Fall indes nicht dazu, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zu beanstanden wäre. Vielmehr kommt es vorliegend bei der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Beihilfehandlungen des Angeklagten (allein) auf dessen Unterstützung der Haupttaten des Käufers D. an; denn der Angeklagte hat - neben der Verfolgung seiner eigenen Belange - in erster Linie jeweils in dessen Auftrag und Interesse gehandelt und wurde auch (allein) von diesem für die einzelnen Beihilfehandlungen entlohnt (vgl. zur Bedeutung der Interessen von Verkäufer und Käufer: BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NJW 2002, 3486). Hierin liegt damit bei wertender Betrachtung der Schwerpunkt des jeweiligen Rechtsgutsangriffs des Angeklagten. In solch einem Fall tritt die - notwendigerweise stets auch gegebene - Beihilfe zum Handeltreiben des Verkäufers hinter der zu den Taten des Käufers zurück (Subsidiarität; vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 129 ff., 137; zum Verhältnis von Beihilfe und Mittäterschaft: BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 f.). Sie kann daher nicht die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten des Angeklagten bestimmen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer