Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.04.2010


BGH 27.04.2010 - 3 StR 32/10

Sitzungspolizei: Ermessensentscheidung bezüglich des Abweichens von einer sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden im Einzelfall


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
27.04.2010
Aktenzeichen:
3 StR 32/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hannover, 26. Mai 2009, Az: 89 KLs 6413 Js 18563/07 (1/07), Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des Angeklagten Ö.), die entgegen der bestehenden - von der Revision nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konnten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Sicherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch) dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft gehandelt.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der Revision des Angeklagten A. erhobene Rüge der Mitwirkung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeintlich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg.

Becker                                           Pfister                                   Sost-Scheible

                          Hubert                                         Mayer