Entscheidungsdatum: 26.04.2018
Der klagende Tierschutzverein begehrt von der beklagten Gemeinde den Ersatz von Kosten für die Unterbringung und medizinische Grundversorgung einer Katze.
Die Katze wurde von Frau S. im Gemeindegebiet aufgefunden und drei Tage später beim Kläger abgegeben. Dieser zeigte der Beklagten den Fund an und stellte nachfolgend Kosten für die Unterbringung und eine medizinische Grundversorgung in Rechnung. Die Beklagte lehnte es ab, die Rechnung zu begleichen, insbesondere weil sie nicht habe überprüfen können, ob es sich um ein Fundtier gehandelt habe. Dem Angebot, über eine pauschale Vergütung für Tierhilfsmaßnahmen zu verhandeln und in diesem Zuge auch eine Lösung des Falles zu suchen, folgte der Kläger nicht. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zum Ersatz der Kosten einschließlich Zinsen zu verurteilen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Katze um ein Fundtier gehandelt habe. Mit ihrer Verwahrung habe der Kläger ein Geschäft der Beklagten als Fundbehörde geführt. Zwar entstehe eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde grundsätzlich erst, wenn diese das Fundtier entgegengenommen habe. Werde ein Fundtier einer fachkundigen Stelle überantwortet, so sei diese Voraussetzung jedoch bereits mit der Fundanzeige und dem Angebot erfüllt, das Fundtier selbst aufzubewahren. Das folge aus dem verfassungsrechtlichen Tierschutzgebot. Ein Umweg über die Fundbehörde laufe einer möglichst raschen artgerechten Versorgung und damit dem Tierschutzgebot zuwider.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eine Geschäftsführung ohne Auftrag seien zwar im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb die Katze nicht zunächst zur Beklagten hätte gebracht werden können, weshalb die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben gewesen sei (§ 679 BGB). Mit der Unterbringung und Versorgung der Katze habe der Kläger auch kein Geschäft der Beklagten geführt, weil die Beklagte hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das auf Tiere entsprechend anzuwenden sei, verpflichte den Finder, die Fundsache zu verwahren. Finderin sei Frau S., die die Katze an sich genommen und in das Tierheim des Klägers gebracht habe. Die Unterbringung eines Fundtieres bei einem Dritten entbinde den Finder nicht von seinen Pflichten. Diese endeten, wenn es bei der zuständigen Fundbehörde abgeliefert werde. Die Anzeige des Fundes ersetze die Ablieferung auch nicht deshalb, weil der Kläger der Beklagten die Katze zur Aufbewahrung angeboten habe. Die Beklagte habe hierauf nicht reagieren müssen. Das Tierschutzrecht gebiete keine andere Auslegung. Mit einer Ablieferung der Katze wäre kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verbunden gewesen, da es auch von der Fundbehörde zu beachten sei. Wie sie das organisiere, sei ihr zu überlassen. Aus § 90a BGB und der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzgeber habe auf spezielle fundrechtliche Vorschriften für Tiere verzichtet und damit die entsprechende Anwendung der Vorschriften über Sachen vorgesehen (§ 90a BGB). Er bleibe damit innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, den Art. 20a GG ihm lasse.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, der Rechtsstreit betreffe ein zentrales Problem von Tierschutzvereinen und Gemeinden. Typischerweise wendeten sich diejenigen, die ein Tier auffinden, an den örtlichen Tierschutzverein. In zahlreichen Fällen werde von den Gemeinden problemlos ein Entgelt gezahlt, wenn ein aufgefundenes Tier in Verwahrung genommen werde. Diese Praxis werde durch das angefochtene Urteil ohne Not zum Nachteil des Tierschutzes in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof nehme an, Frau S. sei Finderin der Katze. Ihr sei es jedoch darum gegangen, die Katze so schnell wie möglich in gute Hände zu geben. Deshalb fehle der Wille, Besitz zu begründen. Komme es darauf nicht an, so müsse man sich vor einem umfassenden Pflichtenkatalog hüten, der selbst einem Tierfreund nahe lege, sich einem verlorenen Tier nicht zuzuwenden. Im Kern gehe der Verwaltungsgerichtshof unzutreffend davon aus, dass die Beklagte vor der Ablieferung keine Verwahrungspflicht habe und die Versorgung der Katze deshalb nicht als Geschäft der Beklagten anzusehen sei. Die Verwahrungspflicht ergebe sich aufgrund einer Ermessensreduzierung aus dem Recht der Fundbehörde, die Ablieferung des Fundes zu verlangen. Mit Kenntnis vom Fund der Katze hätte sie die Ablieferung anordnen müssen, weil anderenfalls Frau S. ebenso wie jeder andere Finder in eine Situation gerate, der sie kaum oder gar nicht gewachsen sei. Sie müsse diverse tierschutzrechtliche Pflichten übernehmen, denen sie möglicherweise nicht gerecht werden könne. Das würde einen unzumutbaren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen. Außerdem gebiete die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde bereits anzunehmen, wenn ihr der Fund angezeigt und das Tier zur Aufbewahrung angeboten werde. Das gelte nicht nur für kranke oder verunfallte Tiere, sondern allgemein. Als Wertentscheidung müsse die Staatszielbestimmung bei der Auslegung des einfachen Rechts beachtet werden. Ein traditionelles Gesetzesverständnis könne dem nicht entgegengehalten werden, denn die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse gehöre zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Abliefern müsse nicht Hinbringen bedeuten. Die Ablieferungspflicht sei auf eine bloße Mitteilungspflicht zu reduzieren. Die entsprechende Anwendung des Fundrechts (§ 90a BGB) gebiete eine Auslegung, mit der den Tieren kein Schaden entstehen könne. Es stelle jedoch einen erheblichen Nachteil dar, wenn ein Tier zunächst zu einem Fundbüro gebracht werden müsse. Zudem dürfe der Blick nicht auf das Fundrecht verengt werden. Eine Behörde sei verpflichtet, gegen tierschutzwidrige Zustände einzuschreiten. Das gelte auch für die Beklagte als Sicherheitsbehörde. Entsprechend könne derjenige, der ein Tier auffinde, für sie tätig werden, etwa wenn die Behörde nicht erreichbar sei oder nicht tätig werden wolle. Auch müsse ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte das Tier nicht tierschutzgerecht untergebracht hätte, nachdem sie auf Nachfragen nicht reagiert habe, keine Vertragsbeziehung zu einem Tierheim bestehe und sie im Berufungsverfahren als Handlungsoption erwähnt habe, das Tier am Fundort freizulassen. Außerdem habe die Beklagte die Kosten trotz mehrfacher Aufforderung nicht erstattet und sich damit konkludent geweigert, die Katze als Fundtier anzuerkennen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 295 Satz 1 BGB könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Tier abgeliefert werden müsse; sie habe auf die Ablieferung verzichtet.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erkläre sich aus Verwaltungsvorschriften, nicht jedoch aus dem Gesetz. Eine Ermessensreduzierung, aufgrund der die Ablieferung anzuordnen sei, lasse sich nicht begründen. Die Belastung des Finders durch die Verwahrungspflicht gebiete sie nicht, denn von dieser könne er sich befreien, indem er die Sache abliefere. Auch bleibe der Kläger eine Erklärung schuldig, weshalb vorliegend die Finderin überfordert gewesen sein sollte. Zu Recht habe das Berufungsgericht festgestellt, dass die Ablieferung weder unmöglich noch erheblich erschwert gewesen sei. Auch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG führe nicht weiter.
Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligen sich am Verfahren.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, denn er hat kein Geschäft der Beklagten geführt. Nach den Bestimmungen des Fundrechts war es nicht Aufgabe der Beklagten, die Katze zu verwahren. Auch jenseits des Fundrechts kommt eine Geschäftsführung des Klägers für die Beklagte nicht in Betracht.
1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 - m.w.N.
2. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch zutreffend entschieden, dass die Verwahrung der hier in Rede stehenden Katze nicht zu den Aufgaben der Beklagten als Fundbehörde gehörte und insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch nicht besteht.
a) Das Fundrecht gilt für Tiere entsprechend. Tiere sind zwar keine Sachen, die für Sachen geltenden Vorschriften sind aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Schon der historische Gesetzgeber hatte sich mit der Anwendung des Fundrechts auf Tiere befasst, diese bejaht und für sie eine besondere Regelung des Finderlohns getroffen (§ 971 Abs. 1 Satz 2 BGB; Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Protokolle S. 3811 f.).
Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 965 ff. BGB) zielt in erster Linie darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen. Es soll dazu beitragen, dass eine verlorene Sache alsbald unversehrt zurückgegeben werden kann. Den Finder einer verlorenen Sache trifft deshalb eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB). Damit korrespondierend hat die zuständige Fundbehörde die Aufgabe, die Rückgabe zu vermitteln und nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. So ist der Finder berechtigt, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern und sich auf diese Weise von seiner Verwahrungspflicht zu befreien. Umgekehrt hat die Fundbehörde die Befugnis, "im Interesse der öffentlichen Ordnung beziehungsweise zum Schutze des Eigentums" anzuordnen, dass der Fund an sie abzuliefern ist (§ 967 BGB; Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Motive, S. 379; vgl. auch Kohler-Gehrig, VBlBW 1995, 377). Entsprechend dieser Konzeption sind die Aufgaben der Fundbehörden hoheitlicher Natur (vgl. RG, Beschluss vom 5. Januar 1906, Hanseatische Gerichtszeitung 1906 Nr. 154; VGH Bremen, Urteil vom 13. Dezember 1955 - BA 66/55 - DVBl 1956, 628 m.w.N.) und waren ursprünglich den Polizeibehörden zugewiesen (RGBl. 1896, 195 <361 ff.>). Aus diesem Grund ist es den Ländern überlassen, das öffentlich-rechtliche Fundrecht weiter zu regeln (Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Motive, S. 377 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <30 f.>).
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist Finder (§ 965 BGB). Erst das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Die dafür notwendige Besitzbegründung (§ 854 Abs. 1 BGB) liegt in seiner Hand. Ob Besitz begründet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Besitzbegründung lässt sich aber nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird (vgl. Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Protokolle, S. 3801), wie es hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) der Fall war. Hierin liegt die willentliche Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Fundsache, mit der neuer Besitz an der verlorenen Sache einhergeht und die Fundsache im Sinne des Fundrechts an sich genommen ist. Ein dem widersprechender Wille, insbesondere keine Verantwortung für die Fundsache übernehmen und daher nicht Finder werden zu wollen, ist unerheblich und ermöglicht nicht, sich dem gesetzlichen Schuldverhältnis zu entziehen. Die in der Revision aufgeworfenen Grenzfragen insbesondere im Zusammenhang mit der Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) oder der Begründung von Fremd- oder Eigenbesitz (vgl. dazu Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, Buch 3, 2017, § 965 Rn. 13 m.w.N.) stellen sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
b) Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, die Beklagte sei mit Kenntnis vom Fund aufgrund einer Ermessensreduzierung verpflichtet gewesen, die Ablieferung der Katze anzuordnen, womit es auch ihre Aufgabe gewesen sei, die Katze zu verwahren. Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 967 BGB ist der Finder auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an sie abzuliefern. Die Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV), die das Bayerische Staatsministerium des Innern aufgrund seiner Ermächtigung gemäß Art. 61 AGBGB erlassen hat (BayRS IV S. 581), sieht in bestimmten Fällen vor, dass die Ablieferung angeordnet werden soll. Das betrifft insbesondere amtliche Dokumente, Waffen und Betäubungsmittel (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FundV). Darum geht es hier nicht. Ferner sieht sie vor, dass die Ablieferung angeordnet werden soll, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen lässt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FundV). Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Ablieferung der Katze anzuordnen. Im System des Fundrechts dient die Befugnis der Behörde, die Ablieferung der Fundsache anzuordnen, in erster Linie dazu, ihre unversehrte Rückgewähr an den Eigentümer zu sichern. Das gebietet, die Ausübung der Anordnungsbefugnis daran auszurichten, ob eine sichere Verwahrung der Fundsache in den Händen des Finders hinreichend gewährleistet ist oder nicht. Entsprechend mag sich die Anordnungsbefugnis zu einer Pflicht verdichten, wenn der Finder zu einer tierschutzgerechten Verwahrung eines Fundtieres nicht in der Lage oder nicht willens ist (vgl. Kohler-Gehrig, VBlBW 1995, 377 <379>).
Ginge man von einer solchen Situation aus, so wäre allerdings schwerlich denkbar, dass der Kläger, bei dem sich die Katze im Zeitpunkt der Anzeige befunden hat, mit seiner - dann notwendig abzulehnenden - Verwahrung ein Geschäft der Beklagten geführt haben könnte, das trotz entgegenstehenden Willens der Beklagten im öffentlichen Interesse lag (§§ 683, 679 BGB). Das aber wäre Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs. Vor allem aber spricht nichts dafür, dass die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass die Katze im Tierheim des Klägers nicht tierschutzgerecht untergebracht und versorgt würde. Vom Gegenteil ist bereits das Berufungsgericht ausgegangen, was dem Anspruch des Klägers als Tierschutzverein entspricht. Auch dem Ansatz, die gesetzliche Pflicht der Finder von Tieren, diese tierschutzgerecht zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB), stelle einen unzumutbaren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 2 Abs. 1 GG), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Pflicht beruht im Ausgangspunkt auf einer freien Entscheidung des Finders und kann durch Ablieferung bei der zuständigen Behörde beendet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen daher nicht. Von einer aufgrund Ermessensreduzierung bestehenden Pflicht der Beklagten, die Ablieferung der Katze anzuordnen und diese zu verwahren, kann daher keine Rede sein.
c) Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Übrigen verneint, dass es fundrechtlich Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, die Katze zu verwahren.
aa) Nach der Konzeption des Fundrechts ist es Aufgabe des Finders, die Fundsache zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB). Allerdings hat er das Recht, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern (§ 967 BGB). Mit der Ablieferung der Fundsache endet die Verwahrungspflicht des Finders (§ 966 Abs. 1, § 975 Satz 1 BGB) und entsteht eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde. Entsprechend verpflichtet das bayerische Landesrecht (§ 5 Abs. 1 FundV) die zur Entgegennahme einer Fundsache zuständigen Behörden, die ihnen abgelieferten Fundsachen zu verwahren. Ablieferung bedeutet im herkömmlichen Wortsinn die Übergabe der Fundsache, die Übertragung des Besitzes vom Finder auf die Fundbehörde (vgl. Oechsler, in: MüKo BGB, Band 7, 7. Aufl. 2017, § 967 Rn. 2). Auch das Recht, "an" die zuständige Behörde abzuliefern, macht deutlich, dass es grundsätzlich Sache des Finders ist, die Fundsache zur Fundbehörde zu bringen. Die Fundanzeige als solche und auch ein mit ihr verbundenes Angebot der Übergabe genügen nicht. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage bloßen Schweigens der Fundbehörde ein die Ablieferung ersetzendes Besitzkonstitut (§ 868 BGB) annehmen.
bb) Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings dort in Betracht, wo Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne einer Übergabe des Fundtieres an die Fundbehörde entgegenstehen.
Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit der Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz hat der Tierschutz Verfassungsrang, womit die Bedeutung des Tierschutzes im Gefüge des Verfassungsrechts gestärkt wurde (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 <328>; BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - BVerwGE 127, 183 Rn. 12). Aufgabe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ist es, dem Staatsziel nach Maßgabe von Gesetz und Recht Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, bei Ermessensentscheidungen und anderen Abwägungsvorgängen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet allerdings eine Rechtsfortbildung, mit der die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen würden. Sie dürfen sich dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht entziehen, müssen die mit ihr verbundene Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers auf der Grundlage der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung im Wandel der Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <210>). Mangels spezieller Regelungen findet das Fundrecht auf Tiere entsprechende Anwendung (§ 90a BGB). Gegenüber der unmittelbaren Anwendung bringt das zum Ausdruck, dass der Unterschied zwischen Tieren als Mitgeschöpfen und leblosen Sachen bei der Gesetzesauslegung und -anwendung im Rahmen der herkömmlichen Methodik zu berücksichtigen ist.
Der Finder soll mit dem Recht, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern, die Möglichkeit haben, sich von seiner Verwahrungspflicht zu befreien und diese auf die Fundbehörde überzuleiten. Zu seiner eigenen, durch die Ansichnahme des Fundtieres begründeten Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB) gehört allerdings eine den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Unterbringung und Versorgung (vgl. Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, Buch 3, 2017, § 966 Rn. 1 m.w.N.). Er ist verpflichtet, das Tier zu betreuen, und hat es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Handelt es sich um ein krankes oder verletztes Tier, so kann die notwendige Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Behandlung seiner Ablieferung im Sinne der Übergabe an die Fundbehörde entgegenstehen. In einer solchen Notsituation entspricht es Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung, auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten; insoweit muss ausreichen, die Fundbehörde über den Fund (§ 965 Abs. 2 BGB) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden. Dem entspricht die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag bestehende Nebenpflicht, die Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten (§ 681 Satz 1 BGB).
Jenseits dieser aus Gründen des Tierschutzes gebotenen Beschränkung ist eine einschränkende Auslegung der Anforderungen der Ablieferung hingegen nicht gerechtfertigt. Der Umweg, der mit der Ablieferung an die Fundbehörde verbunden sein mag, ist jenseits tierschutzrechtlicher Hinderungsgründe hinzunehmen. Er findet seine Rechtfertigung in der im Fundrecht angelegten klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Finder und Fundbehörde und der Organisationshoheit der Fundbehörde, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Fundbehörden sind zwar regelmäßig nicht darauf eingerichtet, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen. Es bleibt daher unverändert zweckmäßig, Tierschutzvereine oder andere geeignete Einrichtungen mit der Verwahrung aufgefundener Tiere zu beauftragen, wie dies vielfach im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen geschieht und empfohlen wird. Es bleibt den Fundbehörden aber auch unbenommen, sich anderweitig zu organisieren.
Nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ablieferung der Katze wegen ihres Zustands nicht tierschutzgerecht oder gar unmöglich gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher zu Recht abgelehnt, in der Verwahrung der Katze durch den Kläger die Wahrnehmung einer fundrechtlichen Aufgabe und damit eines Geschäfts der Beklagten zu sehen.
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Revisionsvorbringen, die Beklagte habe sich konkludent geweigert, die Katze als Fundtier anzuerkennen. Zwar trifft es zu, dass sich die Fundbehörde ihrer Verwahrungspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass sie die Entgegennahme einer Fundsache verweigert, was auch dem Rechtsgedanken des § 295 BGB entspricht. Die Zahlungsweigerung, die unterlassene Reaktion und auch das sonstige Verhalten der Beklagten erlauben nicht den Schluss, dass sie sich pflichtwidrig verhalten hätte, wäre die Katze zu ihr gebracht worden, oder dass sie auf die Ablieferung verzichtet habe.
3. Auch auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes lassen sich eine Geschäftsführung des Klägers für die Beklagte und damit ein Aufwendungsersatzanspruch nicht begründen. Richtig ist allerdings, dass es Aufgabe der Tierschutzbehörden ist, die zur Beseitigung festgestellter oder die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen zu treffen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG), wodurch sich überlagernde Aufgaben der Tierschutzbehörde einerseits, der Fundbehörde andererseits ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.