Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.11.2011


BVerwG 24.11.2011 - 3 C 6/11

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
24.11.2011
Aktenzeichen:
3 C 6/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2010, Az: 8 A 10882/10, Urteilnachgehend BVerfG, 6. Mai 2014, Az: 2 BvR 1139/12, Beschluss

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Weinfonds, den Beigeladenen zu 2, und die vom Beigeladenen zu 1 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.

2

Der Beigeladene zu 2 ist eine nach den Bestimmungen des Weingesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 1 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.

3

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 9,34 ha (rund 934 Ar). Die Beklagte zog ihn für das Kalenderjahr 2009 mit Leistungsbescheid vom 27. Januar 2009 zu einer Abgabe für den Beigeladenen zu 2 in Höhe von 625,78 € und zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 1 in Höhe von 719,18 € heran.

4

Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 2, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene zu 2 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.

5

Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 1 mit Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge - wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 - aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 2. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 2 im Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.

6

Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Die in Anspruch genommene Gruppe sei nicht homogen. Die Größe und Profilierung der Weingüter und die Interessen der Weinerzeuger einerseits, der Kellereien und Genossenschaften andererseits seien dazu zu unterschiedlich. Er selbst sei ein kleiner Winzer, der Flaschenweine an Kundschaft vermarkte, die er sich selbst erschlossen habe. Er sehe keinen Grund, ihn zwangsweise an der Finanzierung von Marketingmaßnahmen teilnehmen zu lassen, durch die Exportpreise und die Preise bei inländischen Discountern beeinflusst werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebe es auch keine besondere Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Soweit das Berufungsgericht Nachteile im transnationalen Wettbewerb annehme, übersehe es, dass der Markt insoweit den Gesetzen von Angebot und Nachfrage folge. Die Außenhandelsbilanz sei kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse, sondern spiegele lediglich wider, dass in Deutschland weniger Wein produziert als konsumiert werde. Der erhöhte Bedarf an Importen sei ausschließlich auf den hohen Konsum in Deutschland und die staatliche Mengenbegrenzung zurückzuführen, nicht aber auf die deutsche Erzeugerseite. Eine negative Außenhandelsbilanz sei kein staatlich korrekturbedürftiger Zustand, sondern werde durch die inländische Mengennachfrage bestimmt.

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Unzutreffend sei auch die Annahme, die deutschen Weinerzeuger seien wegen einer zu geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit benachteiligt. Der unterschiedliche Preis könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass die ausländischen Vergleichsweine den deutschen Verbrauchern besser schmeckten. Zudem würden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knapp 25 % des Weins über andere Vertriebswege verkauft. Zu Unrecht greife das Berufungsgericht zur Feststellung einer angeblichen Benachteiligung ausschließlich auf deutsche Qualitätsweinpreise zurück. Bei einer an allen Weinen orientierten Betrachtung der Wertschöpfung pro Mengeneinheit wäre das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer erheblichen Benachteiligung gekommen. Denn die inländische Preisentwicklung sei insgesamt positiv und biete keinen Anlass zu staatlichen Eingriffen. Wenn exportorientierte Weinerzeuger glaubten, die Exporte weiter steigern zu müssen, so bedürfe dies weder der zwangsweisen Inanspruchnahme aller Winzer noch einer sonstigen staatlichen Einflussnahme. Für die Wahrnehmung solcher spezieller Interessen gebe es den Verband deutscher Weinexporteure e.V., in dem eine Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis möglich sei. Die angeblichen Exportprobleme beträfen zudem nur einige wenige Großkellereien, für deren Sonderinteressen die große Mehrzahl der deutschen Erzeuger nicht einzustehen habe.

8

Unzutreffend sei ferner die Annahme, die Weinwirtschaft könne etwaige Nachteile nicht selbst kompensieren. Ein freiwilliger Zusammenschluss der Betriebe zu Marketingzwecken sei ohne Weiteres denkbar. Halte ein Unternehmen die zu finanzierenden Maßnahmen für sinnvoll, würde es sich an der Finanzierung im eigenen Interesse selbst dann beteiligen, wenn nicht alle Unternehmen mitmachten. Das Phänomen der Trittbrettfahrer dürfe kein Anlass sein, Pflichtmitgliedschaften einzuführen und Zwangsabgaben zu erheben. Auch müsse die Geeignetheit der Maßnahmen des Beigeladenen zu 2 bezweifelt werden. Dieser bestehe nunmehr schon mehrere Jahrzehnte, ohne viel erreicht zu haben. Möglicherweise könne der deutsche Wein im internationalen Vergleich einfach nicht mithalten. Schließlich habe keine regelmäßige Überprüfung der Abgabenerhebung durch den Gesetzgeber stattgefunden.

9

Dieselbe Kritik sei gegen die landesrechtliche Gebietsweinwerbung vorzubringen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile im transnationalen Wettbewerb träfen auch die Winzer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten, sei durch nichts untermauert. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass die pfälzischen Weinexporteure im gleichen Maße benachteiligt wären wie die Exporteure aus anderen Anbaugebieten. Darüber hinaus sei nicht nachgewiesen, dass eine zweite gebietsspezifische Organisation im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend erforderlich sei. Das vom Berufungsgericht angenommene Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers sei von Verfassungs wegen zu verneinen, weil es sich um Eingriffsverwaltung handele.

10

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 23. Dezember 2009 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zutreffend bejaht. Die Einwände des Klägers hiergegen überzeugten nicht. Das Berufungsgericht habe die Unterschiede innerhalb der Weinwirtschaft durchaus erkannt und komme überzeugend zu dem Ergebnis, dass eine Binnendifferenzierung gleichwohl nicht geboten sei. Gerade für kleinere Winzerbetriebe seien zentrale Marketingmaßnahmen sinnvoll. Auch Maßnahmen der Exportförderung führten letztlich zu einer allgemein wirksamen Steigerung der Marktpreise. Ohnehin sage die Größe eines Winzers nichts über seinen Absatzmarkt aus. Entsprechendes gelte für die unterschiedlichen Produktionsstufen. Es sei davon auszugehen, dass die Angehörigen vorgelagerter Produktionsstufen, wie die reinen Weinerzeuger, zumindest mittelbar von Preissteigerungen profitierten. Die Angriffe des Klägers gegen die Geeignetheit der Maßnahmen der Beigeladenen erschöpften sich in allgemeinen Erwägungen und Vermutungen und könnten die eingehenden Erwägungen im Berufungsurteil nicht widerlegen, zumal das Bundesverfassungsgericht lediglich eine plausible Begründung fordere, aber keinen exakten Nachweis.

13

Der Beigeladene zu 2 beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Die Revision sei unbegründet. Die Einbeziehung sowohl der Erzeuger als auch der Abfüller in die Abgabepflicht sei unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe nicht zu beanstanden. Alle an der Produktion beteiligten Unternehmen hätten an der erfolgreichen Vermarktung der Endprodukte der Produktionskette ein gemeinsames Interesse. Die Unterschiede in der Größe und Profilierung der Weingüter spielten insoweit keine Rolle. Der besonderen Situation selbstvermarktender Unternehmen habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er deren Erzeugnisse nur der Flächenabgabe und nicht der Handelsabgabe unterworfen habe. Soweit der Kläger sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Preisvergleiche wende, übersehe er, dass derartige Vergleiche nur differenziert für Qualitätsweine einerseits und Tafel- und Landweine andererseits aussagekräftig seien. Verkaufspreise ließen sich aussagekräftig nur auf einem bestimmten Ländermarkt und einem bestimmten Absatzweg miteinander vergleichen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe deshalb der Ab-Hof-Verkauf nicht in den Preisvergleich einbezogen werden müssen und dürfen. Schließlich handele es sich beim Export auch nicht um ein Sonderinteresse einiger großer Weinkellereien. Der Kläger verkenne insoweit, dass z.B. der Export einer Winzergenossenschaft mittelbar eine Exportaktivität der in ihr zusammengeschlossenen Winzer darstelle. Weinkellereien exportierten ebenfalls den Wein einer Vielzahl von Winzern, die ihren Wein an die jeweilige Kellerei lieferten. Er - der Beigeladene zu 2 - habe durch Indizien nicht nur plausibel begründet, sondern belegt, dass seine Maßnahmen wirksam seien und zu einer Imageverbesserung für den deutschen Wein beigetragen hätten. Das Problem der vom Kläger angesprochenen fehlenden großen deutschen Weinmarken habe seine Ursache in der im internationalen Vergleich, gerade mit Unternehmen aus der neuen Welt, kleinteiligen Struktur der deutschen Weinwirtschaft. Die sich hieraus ergebenden Nachteile ließen sich nicht dadurch kompensieren, dass man eigene große Marken aufbaue; dies sei auch kaum möglich. Ziel müsse vielmehr eine Unterstützung der Absatzförderung der deutschen Weinwirtschaft in ihrer vorhandenen Struktur sein, was er etwa durch Rieslingkampagnen und Werbung für die 13 deutschen Anbaugebiete betreibe. Der Kläger verkenne, dass er, der Beigeladene zu 2, sich auf Maßnahmen beschränke, die einzelne Unternehmen nicht wahrnehmen könnten.

15

Der Beigeladene zu 1 verteidigt das angegriffene Urteil, stellt aber keinen Antrag.

16

Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 2 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechen und danach fehlerfrei festgesetzt worden sind.

19

A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

20

1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Beigeladenen zu 2. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>).

21

2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

22

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 2, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen zu 2, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

23

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe" - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 ).

24

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

25

c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

26

aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beigeladenen zu 2 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

27

bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft, wie sie der Kläger geltend macht, hat das Berufungsgericht daher zu Recht nicht als geboten erachtet.

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Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen zu 2 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst "als" Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

29

Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene zu 2, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 ist auf die Förderung von "inländischen", also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 2 darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

30

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen zu 2 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen zu 2 unmittelbar übertragbar.

31

cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beigeladenen zu 2, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifischen" Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

32

dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

33

ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

34

Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen zu 2. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

35

Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

36

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

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Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

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Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen zu 2 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzten lassen.

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Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

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Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

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d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

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aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen zu 2 festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene zu 2 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass Beigeladenen zu 2der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen zu 2 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene zu 2 so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als "Vorzeigerebsorte" bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

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bb) Dass der Beigeladene zu 2 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden. Hierauf kann Bezug genommen werden, da der Kläger derartige Einschränkungen nicht vertiefend geltend gemacht hat.

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3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision nicht durchgreifend angegriffen worden. Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Gesetzgeber bei der vom Berufungsgericht festgestellten Überprüfung im Jahr 2007 ein "hinreichendes Problembewusstsein" gehabt habe, setzt er der Würdigung des Gerichts lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt.

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4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 ). Rügen, die diese Anforderungen erfüllen, hat der Kläger nicht erhoben. Das gilt auch, soweit er bemängelt, das Berufungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zur Interpretation der negativen Außenhandelsbilanz unzureichend auseinandergesetzt.

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5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 2 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Quadratmeter Weinbergsfläche eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

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6. Entgegen der Annahme des Klägers verletzt ihn die Heranziehung zu der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 auch nicht in seinem Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit. Es fehlt bereits an einem Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich offenkundig nicht berührt ist. Die Gruppe der Abgabepflichtigen ist kein von Art. 9 Abs. 1 GG erfasster Personenzusammenschluss.

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B. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.

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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), Absatz 2 dieser Vorschrift in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Damit hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 46 Satz 1 WeinG Gebrauch gemacht, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird nach § 1 AbföG Wein von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben (Absatz 1); für den in der Pfalz produzierenden Kläger beträgt sie jährlich 0,77 € je Ar der Weinbergsfläche (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

50

2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben Charakter hat wie die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 und denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu (A 2 a und b) verwiesen werden, die entsprechend gelten.

51

3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer solchen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht zur Begründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 2 beigeladenen Deutschen Weinfonds Bezug genommen hat, ist schon deswegen zwingend, weil diese in gleicher Weise gelten; denn es handelt sich um strukturell identische Abgaben, die mit derselben Zielrichtung nach gleichartigen Maßstäben von denselben Abgabepflichtigen erhoben werden. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht auf Feststellungen zurückgreifen, die es zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 getroffen hatte, und sich im Übrigen darauf beschränken, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

52

Die strukturelle Gleichartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungeachtet dessen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb nicht, wie der Kläger meint, die Gruppenhomogenität infrage gestellt. § 46 Satz 1 WeinG ermächtigt die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung¸ wie das Berufungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat. Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berührt nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

53

Auch die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 zu bejahen. Die auszugleichenden Beeinträchtigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1 betreffen dieselben Abgabepflichtigen, sodass eine unterschiedliche Beurteilung im Ansatz ausscheidet. Daran ändert wiederum nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Berufungsgericht festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft trifft deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.

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Eine regionale Abgabe lässt sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Beigeladenen zu 2 gebietsspezifischer und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und sich mit dem Marketing des Beigeladenen zu 2 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger nicht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spezifische Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1, kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich ist.

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Schließlich hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die diesbezüglichen Feststellungen und Bewertungen hat der Kläger nicht durchgreifend gerügt; einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze hat er nicht aufgezeigt.