Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 31.05.2012


BVerwG 31.05.2012 - 3 C 13/11

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
31.05.2012
Aktenzeichen:
3 C 13/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 29. Juni 2010, Az: 3 KO 382/08, Urteilvorgehend VG Gera, 24. August 2005, Az: 1 K 1467/03, Urteil

Leitsätze

Zur Frage, ob ein an die Hausbank des Antragstellers gerichtetes Angebot einer öffentlichen Förderbank auf Gewährung eines Darlehens zur Refinanzierung eines dem Antragsteller zu gewährenden zinsverbilligten Darlehens eine Förderungsbewilligung zugunsten des Antragstellers enthält, wenn dieser den Antrag auf Förderung über seine Hausbank bei der öffentlichen Förderbank gestellt hat.

(wie im Parallelverfahren BVerwG 3 C 12.11)

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung des Zinsvorteils aus einem zinsverbilligten Darlehen.

2

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Pflanzen- und Tierproduktion einschließlich der Produktion von Futtermitteln sowie der Handel mit diesen Erzeugnissen ist, beantragte unter dem 23. September 1994 über ihre Hausbank, die damalige Sparkasse Stadtroda (nunmehr Sparkasse Jena-Saale-Holzland) bei der Beklagten die Gewährung eines Umlaufmitteldarlehens in Höhe von 700 000 DM aus einem Förderprogramm des Landes Thüringen. Mit dem Darlehen sollte der Zukauf von Futtergetreide finanziert werden. Die Sparkasse fügte dem Antrag eine Stellungnahme und eine Erklärung bei, in der sie sich bereit erklärte, im Falle der Refinanzierung durch die Beklagte ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Die Beklagte teilte der Sparkasse mit Schreiben vom 30. Januar 1995 unter dem Betreff "Darlehensangebot/Darlehensvertrag" mit, dass sie bereit sei, dem Endkreditnehmer ein Umlaufmitteldarlehen in Höhe von 700 000 DM nach der dazu erlassenen Richtlinie zu gewähren, das unter der Primärhaftung der Hausbank stehe; sie gehe davon aus, dass die Hausbank die mit dem Angebot verbundenen Auflagen und Bedingungen an den Endkreditnehmer weitergebe. Als Zinssatz waren für die Hausbank 4,5 % und für den Endkreditnehmer 5,5 % vorgesehen.

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Die Sparkasse nahm das Angebot am 7. Juni 1995 an und rief unter dem 23. Juni 1995 die Refinanzierungsmittel ab, nachdem die Klägerin bei ihr den Darlehensbetrag abgerufen hatte. Das Refinanzierungsdarlehen wurde von der Hausbank bis zum 30. Dezember 1997 zurückgezahlt.

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Die Europäische Kommission stellte mit Entscheidung vom 27. November 2002 (2003/469/EG) fest, dass die Richtlinie zum Thüringer Umlaufmittelprogramm, sofern sie Betriebsbeihilfen an Unternehmen in den sensiblen Sektoren vorsehe, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG falle, Deutschland habe alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

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Unter dem 16. Juli 2003 erließ die Beklagte gegen die Klägerin einen Rücknahme- und Leistungsbescheid, mit dem sie die in dem Darlehensangebot vom 30. Januar 1995 liegende Bewilligungsentscheidung zugunsten des Endkreditnehmers in voller Höhe mit Wirkung zum 30. Januar 1995 zurücknahm und die Rückzahlung eines Zinsbetrages in Höhe von 23 186,23 € forderte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in ihrem Darlehensangebot an die Sparkasse konkludent eine Bewilligungsentscheidung zugunsten der Klägerin enthalten gewesen sei, die durch die abgeschlossenen Darlehensverträge rechtliche Außenwirkung erlangt habe. Diese Bewilligung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Europäische Kommission die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Förderung festgestellt habe, soweit es sich - wie hier - um eine Betriebsbeihilfe zugunsten gesunder Unternehmen im sensiblen Sektor Landwirtschaft handele, die nicht von der "De-minimis"-Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und ihren Vorgängerregelungen erfasst sein könne. Demzufolge müsse die Darlehensbewilligung nach § 48 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die nationalen Behörden verfügten insoweit über keinerlei Ermessen, wenn die Europäische Kommission die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen angeordnet habe. Der Zuwendungsbetrag müsse demnach gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG erstattet werden.

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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2005 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Er habe seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 2 und § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG. Mit der Annahme der Kreditzusage der Beklagten durch die Sparkasse sei der über diese Bank als Botin gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens aus dem Förderprogramm im Sinne des § 35 ThürVwVfG positiv beschieden worden. Zwar sei dieser Verwaltungsakt der Klägerin nicht schriftlich bekannt gemacht worden. Er sei ihr aber letztlich mit der Ausreichung des Darlehens zur Kenntnis gelangt und habe dadurch rechtliche Außenwirkung erhalten. Insoweit seien die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 ThürVwVfG gegeben. Die Förderung der Klägerin sei auch zu Recht als verbotene Beihilfe im Sinne der Kommissionsentscheidung vom 27. November 2002 eingestuft worden. Die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung könne von der Klägerin vor den nationalen Gerichten nicht mehr infrage gestellt werden, weil sie es versäumt habe, eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof anzustrengen. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen, weil die Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 87 EG gewährt worden sei. Bedenken gegen die Höhe der Rückforderung seien nicht ersichtlich.

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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Klägerin nicht durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen dürfen. Die §§ 48 Abs. 2 und 49a Abs. 1 ThürVwVfG böten dafür keine Rechtsgrundlage; denn das Darlehen sei nicht durch oder auf der Grundlage eines begünstigenden Verwaltungsakts gewährt worden, den die Beklagte hätte zurücknehmen können. In der Kreditzusage der Beklagten sei kein Verwaltungsakt zu sehen. Die Überschrift des Schreibens lege nahe, dass die Beklagte weder gegenüber der Hausbank noch gegenüber der Klägerin einen Bewilligungsbescheid habe erlassen, sondern nur den Abschluss eines Darlehensvertrages habe anbieten wollen. Auch wenn die Hausbank wohl gehalten gewesen sei, die mit dem Angebot verbundenen Auflagen und Bedingungen an die Klägerin als Endkreditnehmerin weiterzugeben, lasse sich das Angebotsschreiben weder seiner äußeren Form noch seinem Inhalt nach als an die Klägerin adressierter Verwaltungsakt qualifizieren. Darüber hinaus fehle es an einer gewollten und tatsächlich bewirkten Bekanntgabe des Schreibens an die Klägerin. Eine Ermächtigung zur Rückforderung des Zuwendungsbetrages ergebe sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (ABl EG Nr. L 83 S. 1). Die Bestimmung richte sich an die Mitgliedstaaten und verweise auf das jeweilige nationale Recht. Ob die Beklagte den Zinsanspruch in anderer Weise gegen die Klägerin durchsetzen könne, oder ob sie sich auf ein Vorgehen gegen die Hausbank verweisen lassen müsse, könne dahingestellt bleiben.

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Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision gegen dieses Urteil verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Auffassung, der angegriffene Bescheid habe nicht auf § 48 ThürVwVfG gestützt werden können, weil es an einem rücknehmbaren Verwaltungsakt fehle, liege eine fehlerhafte Anwendung der §§ 35 und 37 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG zugrunde. Mit Einreichung des Förderungsantrags der Klägerin bei ihrer Hausbank sei ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 9 und 22 ThürVwVfG eingeleitet worden. Die Sparkasse sei als "durchleitendes Kreditinstitut" und als Botin der Klägerin tätig geworden. Auch bei der Darlehensgewährung sei die Sparkasse nur verlängerter Arm der die Förderung bewilligenden öffentlichen Bank gewesen. Diese habe durch die Gestaltung der Darlehensbedingungen gegenüber Endabnehmern und Kreditinstituten den gesamten Vorgang auch im Hinblick auf die privatrechtlichen Abreden beherrscht und mit ihrer Entscheidung, die beantragte Förderung zu gewähren, Rechtswirkungen nach außen erzeugt. Inhalt der Bewilligungsentscheidung sei die Begründung eines - von der Annahme des Refinanzierungsangebotes durch die Hausbank abhängigen - Anspruchs der Klägerin, ihr den Abschluss eines Subventionsdarlehensvertrages mit der Hausbank zu ermöglichen. Dieser Anspruch der Klägerin sei mit dem Abschluss des Darlehensvertrages zwischen beiden Banken unmittelbar entstanden. Die Bewilligung sei konkludent mittels der Kreditzusage erteilt worden und von der Sparkasse als Botin der Klägerin spätestens mit dem Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages übermittelt worden. Dies sei auch beabsichtigt gewesen, so dass nicht von einem nur zufälligen Bekanntwerden der Entscheidung die Rede sein könne. Einer Rückforderung des Zuwendungsbetrages durch Verwaltungsakt stehe auch nicht entgegen, dass die Auszahlung des Darlehens privatrechtlich geregelt worden sei; denn es gehe nicht um die Rückabwicklung der Darlehenssumme, sondern der Subvention, die dem Endkreditnehmer in Form eines verbilligten Zinssatzes zugute gekommen sei und ihren Rechtsgrund nicht in dem Darlehensvertrag, sondern in dem diesem zugrunde liegenden Subventionsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin habe. Nehme man dagegen an, die öffentlich-rechtliche Bewilligungsentscheidung sei der Klägerin nicht wirksam bekannt gegeben worden und die Rücknahme somit ins Leere gegangen, fände die Rückforderung ihre Rechtsgrundlage in dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; denn in diesem Fall wäre die Zinssubvention ohne Rechtsgrund gewährt worden. Da sie auch unter diesen Voraussetzungen aufgrund eines, wenn auch nicht wirksamen Verwaltungsakts erbracht worden wäre, könnte sie entweder in analoger Anwendung des § 49a ThürVwVfG oder nach der Kehrseitentheorie ebenfalls durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. Wäre sie - die Beklagte - demgegenüber darauf verwiesen, ihre Ansprüche zivilrechtlich "übers Eck" durchzusetzen, wäre zweifelhaft, ob dies dem in Art. 14 Abs. 3 VO (EG) 659/1999 verankerten Effizienzgebot entspräche, das eine "sofortige und tatsächliche Vollstreckung" fordere. Deshalb müsse dann Art. 14 Abs. 3 VO (EG) 659/1999 als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung durch einen Verwaltungsakt herangezogen werden, weil das nationale Recht keine taugliche Rechtsgrundlage biete. Die genannte europäische Norm verbiete außerdem die Aufhebung eines Beihilferückforderungsbescheides, auf den der Empfänger bereits gezahlt habe, wenn der Bescheid nicht unverzüglich neu erlassen und so ein Rückforderungsanspruch des Beihilfeempfängers verhindert werden könnte, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils. Sie weist unter anderem darauf hin, dass die Sparkasse beim Abschluss des Darlehensvertrages mit ihr weder auf das Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1995 Bezug genommen noch es ihr - in welcher Form auch immer - zur Kenntnis gegeben habe. Der Darlehensvertrag enthalte nur einen pauschalen Verweis auf das Thüringer Umlaufmittelprogramm ohne weitere Präzisierungen. Anlagen seien nicht beigefügt worden. Die privatrechtlichen Darlehensverträge seien nicht von einem öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnis umspannt. Schon der Antrag enthalte weder Hinweise hierauf noch auf eine Bevollmächtigung der Sparkasse, als Bote zu fungieren, oder auf das Erfordernis einer vorgeschalteten Bewilligung. Für sie - die Klägerin - sei das Refinanzierungsverhältnis der Sparkasse nicht von Belang gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Es hätte sonst schon des Angebots im Schreiben vom 30. Januar 1995 nicht bedurft. Zudem sei dieses Angebot nach den §§ 145, 147 Abs. 2 BGB erloschen, weil die Sparkasse es zu spät angenommen habe. Auch bei Anwendung des § 150 Abs. 1 BGB hätte es einer erneuten Annahme durch die Beklagte bedurft. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Darlehensvertrag mit ihr - der Klägerin - bereits ohne Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. Januar 1995 abgeschlossen gewesen. Gegen die Annahme eines konkludenten Verwaltungsakts in diesem Schreiben spreche, dass dort der Abschluss eines Darlehensvertrages der Sparkasse mit ihr - der Klägerin - vorausgesetzt werde. Auch der äußeren Form nach entspreche das Schreiben nicht einem Verwaltungsakt. Jedenfalls fehle es am nötigen Zugang der Entscheidung. Sie habe die Sparkasse weder bevollmächtigt noch als Empfangsbotin ermächtigt. Dass kein Verwaltungsakt von der Beklagten gewollt gewesen sei, ergebe sich zudem daraus, dass sie in vergleichbaren Verfahren eindeutig erkennbare Verwaltungsakte erlassen habe. Der vereinbarte Zinssatz sei zudem nicht so niedrig, dass sich ihr die Bewilligung einer Subvention habe aufdrängen müssen. Gegenüber einer Rückforderung berufe sie sich zudem auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 ThürVwVfG.

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Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis für zutreffend. Zwar erfülle die Entscheidung der Beklagten, die Förderung zu gewähren, die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Dieser sei der Klägerin auch zugegangen. Insoweit fehle es aber an einem Bekanntgabewillen der Beklagten; die Beklagte habe lediglich die Erwartung gegenüber der Hausbank geäußert, dass das Angebot an die Klägerin weitergeleitet werde, und es dem Zufall überlassen, ob die Klägerin über die in dem Schreiben enthaltene Kreditzusage unterrichtet werden würde. Damit habe der Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe keine rechtliche Existenz erlangt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts; denn die Beklagte durfte den mit der Klage angefochtenen Bescheid auf § 48 Abs. 1 und § 49a Abs. 1 ThürVwVfG stützen. Da die mit dem Bescheid geltend gemachte Forderung - ausgehend von den nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen - auch der Sache nach berechtigt ist, müssen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO zurückgewiesen werden.

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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG - der wie die übrigen hier maßgeblichen Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gleichlautend mit der entsprechenden Norm des Bundesrechts ist und daher nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zum revisiblen Recht gehört - kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt allerdings nach Satz 2 dieses Absatzes nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4. Absatz 2 trifft Vertrauensschutzregelungen für die Rücknahme von Verwaltungsakten, die - wie hier - Geldleistungen gewähren. Die Vorschrift des § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG regelt, dass im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, wobei die zu erstattende Leistung nach Satz 2 durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist.

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1. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durfte die Beklagte ihren Rücknahme- und Leistungsbescheid auf diese verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen stützen, weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag im Wege eines Verwaltungsakts gewährt worden war. Diesen Verwaltungsakt sieht die Beklagte zu Recht in ihrer Entscheidung über die Bewilligung eines zinsgünstigen Kredits zugunsten der Klägerin, die konkludent in dem Darlehensangebot vom 30. Januar 1995 an die Hausbank der Klägerin, die Sparkasse Stadtroda, enthalten gewesen sei.

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Ein Verwaltungsakt ist nach der Definition des § 35 Satz 1 ThürVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob die Beklagte eine diesen Voraussetzungen genügende Bewilligungsentscheidung gegenüber der Klägerin getroffen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt der von ihr im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung abgegebenen Erklärung. Dessen Ermittlung ist den Tatsacheninstanzen vorbehalten, deren Feststellungen das Revisionsgericht grundsätzlich binden, so dass es auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Auslegung der Erklärung durch das Tatsachengericht die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Auslegung einer Willenserklärung ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung ist, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., Rn. 164 ff. zu § 137). Eine der revisionsgerichtlichen Prüfung umfassend zugängliche Rechtsfrage ist es demgegenüber, ob der festgestellte Inhalt der Erklärung die Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts erfüllt.

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Bei Anwendung dieses prozessrechtlich gebotenen Prüfungsmaßstabes verstößt die Verneinung eines Verwaltungsakts durch die Vorinstanz gegen Bundesrecht; die ihrer Subsumtion zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen missachten - ausgehend von einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Rolle der Hausbank - die durch die §§ 133 und 157 BGB vorgegebenen Auslegungsgrundsätze. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen ist, unter denen sie abgegeben worden ist. Dies hat das Berufungsgericht in gravierendem Umfang vernachlässigt.

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Tatsächlicher Ausgangspunkt der Geschehnisse ist der Antrag der Klägerin, der zwar über die Hausbank gestellt, aber ausdrücklich an die Beklagte und auf die Gewährung eines aus einem Landesprogramm geförderten Darlehens gerichtet war. Damit wurde ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Dies räumt auch das Berufungsgericht ein. Es hält aber für fragwürdig, ob es sich dabei um ein öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltetes Rechtsverhältnis handeln sollte, obwohl die beantragte Förderung nach den von ihm nicht angezweifelten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und dazu erlassenen Richtlinien findet und daher fraglos öffentlich-rechtlicher Natur ist. Selbst wenn es möglich ist, die Vergabe öffentlicher Mittel ausschließlich im Wege des Privatrechts zu bewerkstelligen, scheidet eine solche rechtliche Gestaltung des Förderweges jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - der Subventionsempfänger einen Antrag auf die zu vergebenden Mittel an die für die Vergabe zuständige Behörde richten muss und damit zwischen den Beteiligten notwendigerweise ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet wird. Zwar bleibt es auch unter solchen Voraussetzungen denkbar, dass über die Gewährung der Förderung nicht durch Verwaltungsakt, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht darlegt - etwa durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, also in anderer Handlungsform entschieden wird. Eine solche andere Handlungsform hat das Berufungsgericht allerdings nicht ermittelt; vielmehr lehnt es eine gegenüber der Klägerin getroffene Entscheidung rundheraus ab und geht von einem schlichten Darlehensangebot gegenüber der Hausbank aus, das gegenüber der Klägerin keinerlei Außenwirkung äußert. Dieses Verständnis des Schreibens vom 30. Januar 1995 geht an dem Kontext, in dem diese Erklärung abgegeben wurde, und an der rechtlichen Funktion der Hausbank bei diesen Vorgängen vorbei. Da die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten gestellt hat, liegt es nahe, in dem "Darlehensangebot" die aufgrund des Antrages zu erwartende Bescheidung des Begehrens zu sehen; denn darin erklärt sich die Beklagte bereit, die beantragte Förderung zu gewähren, und nennt die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen. Gegen eine Bescheidung des Antrages gegenüber der Klägerin spricht nicht, dass dieses Angebot an deren Hausbank gerichtet ist, im Gegenteil: Da der Antrag über die Hausbank als Erklärungsbotin an die Beklagte gegangen ist, ist es konsequent, dass die Bescheidung dieses Antrages an die Hausbank gerichtet ist mit dem Bemerken, dass die Beklagte "davon ausgehe", die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen würden an den Endkreditnehmer weitergegeben. Zum einen musste das Angebot schon deswegen zunächst an die Hausbank gerichtet werden, weil sie den zur Umsetzung der Förderung notwendigen Endkredit ausreichen sollte und ihre Kreditgewährung gegenüber der Klägerin die in dem Angebot zugesagte Refinanzierung durch die Beklagte voraussetzte; zum anderen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Hausbank die mit dem Darlehensangebot erklärte Förderungsbewilligung für die Klägerin in Empfang nehmen durfte. Da die Sparkasse den Förderungsantrag schon mit dem Willen der Klägerin als deren Botin übermittelt hatte, durfte die Beklagte nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., Rn. 9 zu § 130 m.w.N.) annehmen, dass sie auch dazu ermächtigt sein sollte, die Bescheidung dieses Antrages für die Klägerin entgegenzunehmen. Die Sparkasse fungierte insoweit nicht als Erklärungsbotin der Beklagten, die sie weder ausgesucht noch beauftragt hatte, sondern als Empfangsbotin der Klägerin, von der sie für dieses Geschäft eingeschaltet worden war. Die Sparkasse war die "Haus"-Bank der Klägerin und genoss damit deren Vertrauen. Demgegenüber war es der Beklagten gleichgültig, welches Kreditinstitut die Klägerin für die Vermittlung der Förderung einschaltete.

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Mit der aufgrund dieser Umstände naheliegenden Erkenntnis, dass die Hausbank allein Botin der Klägerin und damit im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten Empfangsbotin war, lösen sich zugleich die - ohnehin überbewerteten - Probleme mit der Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung, die die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Mutmaßungen veranlasst haben und die das Berufungsgericht und der Vertreter des Bundesinteresses als letztlich entscheidendes Argument gegen die Existenz einer solchen Entscheidung gegenüber der Klägerin anführen. Der Zugang einer Willenserklärung über einen Empfangsboten liegt in der Risikosphäre des Empfängers der Willenserklärung. Mit der Mitteilung an den Empfangsboten gelangt die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers; sie geht ihm im Sinne von § 130 BGB in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden konnte (vgl. Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 29 zu § 130; Palandt-Ellenberger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15. März 1989 - VIII ZR 303/87 - NJW-RR 1989, 757). Versteht man die Rolle der Hausbank richtigerweise als Empfangsbotin, wird auch deutlich, dass die Beklagte mit ihrem Bemerken, sie gehe davon aus, dass Auflagen und Bedingungen an den Endkreditnehmer weitergegeben würden, - wenn auch möglicherweise unbewusst - die rechtlich zutreffende Formulierung gewählt hat: Da die Bank nicht ihre Botin, sondern die der Klägerin war, konnte sie nur die Erwartung der Weiterleitung äußern; denn sie war nicht die Auftraggeberin der Botin.

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Diese für Willenserklärungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts über einen Empfangsboten des Adressaten (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., Rn. 67 zu § 41 m.w.N.). Es kommt daher für die Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht darauf an, ob die Hausbank das Schreiben vom 30. Januar 1995 tatsächlich an die Klägerin weitergegeben hat.

19

Unabhängig davon gilt für ihren Einwand, die in der Darlehensgewährung enthaltene Subventionierung sei für sie nicht erkennbar und damit nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen, dass die Durchführung des Geschäfts auf der Grundlage der Förderungsbewilligung schwerer wiegt als der verbale Protest dagegen, diese in den Geschäftswillen aufgenommen zu haben (protestatio facto contraria non nocet). Dass das Darlehensgeschäft im Rahmen des Thüringer Umlaufmittelprogramms abgewickelt wurde, konnte die Klägerin dem von ihr unterschriebenen Formular entnehmen, mit dem sie die Darlehensmittel bei ihrer Hausbank abgerufen hat (vgl. S. 81 Rücks. der Verwaltungsvorgänge). Darüber hinaus hat die Klägerin mit einem über die Hausbank geleiteten und von dieser unter dem 7. Februar 1997 inhaltlich bestätigten Schreiben an die Beklagte vom 26. Januar 1997 (Bl. 99 f. der Verwaltungsvorgänge) eine ausdrückliche Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Thüringer Umlaufmittelprogramm abgegeben und dabei bekundet, dass ihr die Subventionserheblichkeit ihrer Angaben im Sinne der entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen bekannt sei.

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Soweit sie darüber hinaus zu konstruieren versucht, dass die Subventionsgewährung gescheitert sei, weil das Refinanzierungsangebot der Beklagten durch die Sparkasse zu spät angenommen worden sei, verkennt sie, dass allein die tatsächliche Durchführung der Förderung maßgeblich ist; denn die hintereinandergeschalteten Darlehensverträge sind unstreitig vollständig abgewickelt worden mit der Folge, dass der Klägerin die zugesagte Zinsverbilligung zugeflossen ist. Zudem übersieht sie, dass die Beklagte - selbst wenn die Sparkasse das ihr angebotene Geschäft zu spät angenommen haben sollte - die als neues Angebot geltende verfristete Annahme (§ 150 Abs. 1 BGB) ihrerseits durch die Ausreichung der Refinanzierungsmittel konkludent angenommen hätte, so dass das Geschäft ungeachtet der Verfristung zustande gekommen wäre. Die Vorstellung der Klägerin, die Darlehensgewährung der Sparkasse an sie, die Endkreditnehmerin, habe keinen Bezug zu einer Bewilligungsentscheidung der Beklagten mehr haben können, weil der Darlehensvertrag mit der Sparkasse bereits abgeschlossen gewesen sei, bevor der Refinanzierungsvertrag zwischen der Sparkasse und der Beklagten zustande gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar; denn die "Durchleitung" der Fördermittel mit Hilfe zweier hintereinandergeschalteter Darlehensgeschäfte setzt nicht voraus, dass diese Geschäfte in einer bestimmten Reihenfolge abgeschlossen werden. Maßgeblich ist allein, dass die Geschäfte zu dem Zweck der Förderung miteinander verknüpft sind, woran hier kein ernstlicher Zweifel bestehen kann.

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2. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist, dass der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig war und seiner Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegenstand. Beides hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht geprüft; beides ist zu bejahen, ohne dass dazu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind.

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a) Die Beklagte hat sich für die Rechtswidrigkeit der Förderung der Klägerin auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. November 2002 (2003/469/EG) berufen, die die Gemeinschaftswidrigkeit der Richtlinie zum Thüringer Umlaufmittelprogramm festgestellt hat, sofern sie Betriebsbeihilfen an Unternehmen in den sensiblen Sektoren vorsehe, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fallen. Da von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist, dass es sich bei der Klägerin um ein gesundes Unternehmen handelte und das Unternehmen dem sensiblen Sektor Landwirtschaft zuzurechnen ist (vgl. Rn. 57 der Begründung der Kommissionsentscheidung), hat die Klägerin eine Betriebsbeihilfe im Sinne der Kommissionsentscheidung erhalten (vgl. Rn. 83 a.a.O.), die nach Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt. Die in Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung genannten Ausnahmen greifen hier nicht, weil von deren Anwendungsbereich wiederum die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I zu Art. 32 EG, Kap. 2 und Kap. 05.15, erfasstem Fleisch sowie Waren tierischen Ursprungs ausgenommen sind (vgl. Art. 1 Buchst. a VO Nr. 69/2001 sowie Nr. 3.2 i.V.m. 1.6 des zuvor gültigen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und Rn. 56 der Begründung der Kommissionsentscheidung). Darunter fällt der mit dem Darlehen finanzierte Futterkauf, der der Schweineproduktion dient. Ob die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht meint - die Kommissionsentscheidung gegen sich gelten lassen muss, weil sie insoweit keine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 15.97 - BVerwGE 106, 328), ist zweifelhaft; denn es ist fraglich, ob sie das für eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG (jetzt: Art. 263 AEUV) erforderliche Maß an individueller Betroffenheit aufwies. Dies mag jedoch dahingestellt bleiben, weil sie weder rechtliche Einwände gegen die Kommissionsentscheidung selbst erhebt noch solche erkennbar sind.

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b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsentscheidung deren Rücknahme nach § 48 Abs. 2 ThürVwVfG verbietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Vertrauen des Beihilfeempfängers grundsätzlich nicht schutzwürdig, wenn - wie hier - die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG vorgesehene Notifizierungspflicht nicht eingehalten worden ist (Urteil vom 20. März 1997 - Rs. C-24/95 - Alcan - Slg. 1997, I-01591; vgl. Urteil des Senats vom 23. April 1998 a.a.O.). Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein großes international tätiges Unternehmen betreffe und an ihr deutlich kleineres, lediglich regional tätiges Unternehmen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürften. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil auf den "sorgfältigen Gewerbetreibenden" ab und differenziert weder nach der Größe der subventionierten Unternehmen noch danach, wie weit sich ihre Geschäftstätigkeit erstreckt. Auch der weitere Einwand, diese Anforderungen an die Sorgfalt der Gewerbetreibenden seien erst im März 1997 ausgesprochen worden, während sie ihr Darlehen bereits im Jahre 1995 erhalten habe, ist nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass sich der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Sachverhalt in den 80er Jahren zugetragen hat, sind die in Rede stehenden Sorgfaltspflichten nicht erst durch das Gericht begründet worden; es hat vielmehr festgestellt, dass diese Pflichten sich aus dem seinerzeit geltenden und auch jetzt noch gültigen Recht ergeben.

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c) Da nach Anordnung der Rückforderung einer Beihilfe durch die Kommission ein Ermessen der nationalen Behörde nicht mehr besteht (EuGH, Urteil vom 20. März 1997 a.a.O.), lässt die Rücknahmeentscheidung auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

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3. Als Konsequenz der Rücknahme des Verwaltungsakts ergibt sich nach § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der auf der Grundlage der Bewilligungsentscheidung gewährten Zinsverbilligung, den sie nach § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat. Dieser Zinsvorteil ist die Leistung, welche die Beklagte der Klägerin aufgrund der Bewilligungsentscheidung gewährt hat und die innerhalb dieses hoheitlichen Leistungsverhältnisses rückabzuwickeln ist. Die abgeschlossenen und durchgeführten Darlehensvereinbarungen zwischen der Beklagten und der Hausbank sowie dieser und der Klägerin sind aus der Sicht der öffentlich-rechtlichen Förderung bloße Zuwendungsverhältnisse, mit denen die der Klägerin zuerkannte Förderung bewerkstelligt wird. Im Hinblick auf die angeordnete Rückzahlung ist der angegriffene Bescheid daher ebenfalls nicht zu beanstanden.