Entscheidungsdatum: 16.05.2013
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor; die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) sind bereits nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
1. Mit ihrer Verfahrensrüge macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe die Berufung der Beklagten zu Unrecht als zulässig angesehen. Diese Rüge ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Berufung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet hat. Jedoch hatte die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen begonnen, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 7 f.).
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die Belehrung über das unzutreffende Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zur Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung und damit zur Zulässigkeit der Berufung, auch wenn die Beklagte dieses, in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise angegebene Rechtsmittel selbst nicht (fristgerecht) eingelegt hat; denn die in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hängen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung folgt. Ebenso wenig beschränkt sich die Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf den rechtsschutzsuchenden Bürger; sie gilt gleichermaßen gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, unabhängig von deren abstrakten oder konkreten Schutzwürdigkeit (vgl. zum Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117).
2. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenso wenig dargelegt, wie eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist dies in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Das setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - BVerwG 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Abgesehen davon, dass mit einer pauschalen Verweisung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie eingangs der Beschwerdebegründung erfolgt, den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt wird (Beschluss vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133
b) Auch mit dem pauschalen Vorwurf, das Berufungsurteil widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist eine Divergenz nicht bezeichnet.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen benannten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 19. August 1997 a.a.O.). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf die Behauptung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ohne sich mit dem Urteil des Berufungsgerichts, das auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt (UA S. 12 f.), und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher auseinanderzusetzen und widersprechende Rechtssätze aufzuzeigen.