Entscheidungsdatum: 29.01.2013
Die bei der Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags im Referenzbetrag nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigenden Zahlungen in den jeweiligen Jahren des Bezugszeitraums bestimmen sich nach der Zuordnung, die sie nach dem ihnen zugrunde liegenden Prämienrecht erfahren haben. Für Sonderprämien - auch soweit sie in Deutschland zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt wurden - ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (Art. 42 Unterabs. 1 VO
I.
Die Beteiligten streiten über den Wert von Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung bewirtschaftet, Zahlungsansprüche zu, deren Wert sie aus dem jeweiligen flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag berechnete. Bei der Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags ließ sie Sonder- und Extensivierungsprämien unberücksichtigt, die der Kläger auf seinen Antrag vom 28. Februar 2003 für acht, noch im Jahr 2002 geschlachtete Ochsen erhalten hatte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die im Jahr 2003 beantragten Prämien habe der Kläger für das Jahr 2003 erhalten, weshalb sie nicht im maßgeblichen Bezugszeitraum gewährt worden und daher nicht berücksichtigungsfähig seien.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
1. Die aufgeworfene Frage,
ob bei der Berechnung des Referenzbetrags nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 auch diejenigen Sonderprämien zu berücksichtigen sind, die ein Landwirt für die Tiere erhalten hat, die noch im Jahr 2002 geschlachtet worden sind, für die aber erst Anfang 2003 ein Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt worden ist,
betrifft ausgelaufenes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung und dies substantiiert dargelegt ist (Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568 <569>, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 f., vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6, je m.w.N.).
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl Nr. L 270 S. 1) wurde von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl Nr. L 30 S. 16) - von einzelnen, für das Jahr 2009 fortgeltenden Bestimmungen abgesehen - aufgehoben (Art. 146 Abs. 1 VO
Darüber hinaus handelte es sich bei der Bestimmung des Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 um Übergangsrecht, das die Umstellung auf die mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 eingeführte einheitliche Betriebsprämie betraf. Denn die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 1782/2003 und Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten haben, setzte mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände voraus, dass die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 beantragt wurde (Art. 34 Abs. 3 und Art. 156 Abs. 2 Buchst. d VO
Umstände, aufgrund der gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen werden könnte, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sein Vorbringen erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, die Rechtsfrage stelle sich in einer Vielzahl von Parallelverfahren. Darüber hinaus betreibe sein Prozessbevollmächtigter noch zwei solcher Verfahren. Das vermag die Annahme einer fortwirkenden allgemeinen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger im Übrigen darauf verweist, im Rahmen der Frage bestehe Gelegenheit, der grundsätzlichen Frage nachzugehen, nach welchen Grundsätzen außer Kraft getretenes Prämienrecht auszulegen sei, wenn geltendes Prämienrecht auf dieses verweise, ist damit weder eine allgemein klärungsfähige noch eine klärungsbedürftige Frage hinreichend dargelegt.
2. Aber selbst wenn die Frage noch für eine unübersehbare Zahl von Fällen bedeutsam werden könnte, käme eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.
Die Beantwortung der Frage, ob bei der Berechnung des Referenzbetrags nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 auch die Sonderprämien zu berücksichtigen sind, die für noch im Jahr 2002 geschlachtete Tiere Anfang des Jahres 2003 beantragt und nachfolgend bewilligt wurden, bedürfte nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie lässt sich unzweifelhaft und ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten (vgl. dazu Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. - EuR 1983, 161 Rn. 12 ff.).
Der betriebsindividuelle Betrag, der dem Wert der Zahlungsansprüche unter anderem zugrunde liegt, folgt aus dem nach Maßgabe des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) ermittelten und gekürzten Referenzbetrag des Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003. Der Referenzbetrag wird in der Weise berechnet, dass die Anzahl der Tiere, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums eine zu berücksichtigende Prämienzahlung gewährt wurde, mit dem Prämiensatz des Jahres 2002 vervielfacht und hieraus der Jahresdurchschnitt ermittelt wird (Art. 37 und Anhang VII Buchst. C VO
Die Zahlung von Sonderprämien, die in Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 1 der - zwischenzeitlich aufgehobenen - Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281 S. 30) zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt wurden, erfolgte auf Jahresbasis je Kalenderjahr (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Verordnung
Die Bedeutung der Zuordnung eines Prämienantrags zu einem Kalenderjahr brachte den europäischen Normgeber zu der Erkenntnis, dass es notwendig sei, den Tag festzulegen, an dem die zur Anwendung der Prämienregelungen erforderlichen Angaben berücksichtigt werden (Erwägungsgrund 30 VO
Die im Zuge der BSE-Krise für das Jahr 2000 und die in Rede stehenden Sonderprämien getroffene Sonderregelung bestätigt diesen Zusammenhang. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 (ABl Nr. L 29 S. 27) neu in Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 eingefügte Unterabsatz nahm als Ausgangspunkt ausdrücklich auf beide Unterabsätze Bezug. Die Sonderregelung ermöglichte, für erst Anfang 2001 vermarktete Tiere während einer begrenzten Zeit Sonderprämien "für das Jahr 2000" zu beantragen und reagierte damit auf die sinkende Nachfrage, die dazu geführt habe, dass "Erzeuger für das Jahr 2000 keine Sonderprämien erhalten" (Erwägungsgrund 3 und 4 VO
Es ist daher nicht zweifelhaft, dass Art. 42 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 auch jene Sonderprämien, die gemäß der Option des Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 im Zuge der Schlachtung gewährt wurden, normativ dem Jahr zugeordnet hat, in dem der Prämienantrag gestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 kein Grund, von dieser Zuordnung abzuweichen. Es trifft zu, dass nach Erwägungsgrund 24 VO
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Sonderprämien in verschiedenen Mitgliedstaaten, die sich als Folge der diesen überlassenen Gestaltungsmöglichkeiten ergab (Art. 8 VO