Entscheidungsdatum: 09.02.2017
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann für einen Fahrdienst, den der Träger einer Einrichtung für ambulante Rehabilitation für den Transport der Patienten zwischen deren Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung betreibt, eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.