Entscheidungsdatum: 24.08.2010
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. März 2010 - 4 Sa 101/10 - wird zurückgewiesen.
I. Der Rechtsbeschwerdeführer und Kläger des Hauptsacheverfahrens(im Folgenden: Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin zur Durchführung einer Berufung.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F nahm er dessen Arbeitgeberin(im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung pfändbarer Anteile am Arbeitseinkommen für die Zeit von März 2006 bis Juli 2009 in Höhe von insgesamt 49.286,40 Euro in Anspruch.
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. August 2009 ab. Das vollständig abgefasste Urteil gelangte am 26. Januar 2010 zur Geschäftsstelle und wurde dem Kläger am 4. Februar 2010 zugestellt.
Am 16. Oktober 2009 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Rechtsanwältin D zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht unter Hinweis darauf, dass ihm ein vollständig abgefasstes Urteil bislang nicht zugestellt worden sei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zur Durchführung der Berufung beantragt. Zur Erfolgsaussicht der Berufung hat er ausgeführt, die Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden; das erstinstanzliche Urteil solle daher in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2010 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers - in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel nicht dargestellt. Dazu müsse im Rechtsmittelverfahren zumindest in Grundzügen aufgezeigt werden, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz der Anfechtung unterliege. Daran fehle es.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Senat kann über die Rechtsbeschwerde trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten entscheiden.
a) Zwar ist das die Masse betreffende Hauptsacheverfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung tritt unabhängig von der Kenntnis der Parteien und des Gerichts ein und ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu berücksichtigen(vgl. für die Revisionsinstanz: BGH 7. März 2002 - IX ZR 235/01 - zu IV 1 b der Gründe, NJW 2002, 2107).
b) Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens führte jedoch nicht zur Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens(vgl. zum Prozesskostenhilfeantrag der insolvent gewordenen Partei: BGH 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 - NJW-RR 2006, 1208; 23. März 1966 - Ib ZR 103/64 - NJW 1966, 1126). Der Kläger als Gegner der insolvent gewordenen Partei konnte auch während der Unterbrechung der Hauptsache einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Sein Antrag betrifft nicht die Insolvenzmasse. Außerdem hat die Unterbrechung nach § 249 Abs. 2 ZPO nur die Wirkungslosigkeit der von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber der anderen Partei, nicht jedoch gegenüber dem Gericht, zur Folge.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger war zwar entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gehalten darzulegen, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll. Die Berufung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Satz 1 ZPO.
a) Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Kläger in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt hat, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft sein soll. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechende Darlegungen im Regelfall erfordert. Vorliegend sind hierauf gerichtete Ausführungen schon deshalb entbehrlich, weil das Urteil des Arbeitsgerichts nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefasst zur Geschäftsstelle gelangt ist. Es ist deshalb als Urteil ohne Gründe anzusehen(Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367). Zur Begründung einer hiergegen gerichteten Berufung genügt es, wenn der Berufungsführer geltend macht, das Urteil sei als solches ohne Gründe anzusehen (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu II 2 d der Gründe, AP ZPO 2002 § 551 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3). Das Berufungsgericht hat dann wegen des gerügten Mangels in der Berufungsinstanz eine vollständige Sachaufklärung zu betreiben (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 855/94 - zu II 2 b aa der Gründe, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22). Wird in einem solchen Fall für die Berufung Prozesskostenhilfe beantragt, kann von dem Antragsteller nicht verlangt werden, sich mit den mutmaßlichen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb das Arbeitsgericht fehlerhaft entschieden haben soll. Anders als zur Begründung der Berufung ist zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller ausdrücklich rügt, das Urteil sei als solches ohne Gründe anzusehen. Es genügt vielmehr, wenn sich aus der Antragsbegründung und den Verfahrensakten ergibt, dass das Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist. Dann ist für das Berufungsgericht erkennbar, dass eine Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht erfolgen kann. Der Antragsteller ist auch nicht gehalten, nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel nochmals darzustellen. Dies hat er als Kläger bereits durch die Klageschrift sowie ggf. weitere erstinstanzliche Schriftsätze oder einen in erster Instanz gestellten, ggf. positiv beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag getan. Die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist daher vom Berufungsgericht anhand der Verfahrensakten zu beurteilen. So verhält es sich hier. Der Kläger hat in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar nicht ausdrücklich gerügt, dass das erstinstanzliche Urteil als solches ohne Gründe anzusehen sei. Aus seinem Hinweis in dem Prozesskostenhilfeantrag vom 19. Januar 2010, das Urteil sei noch nicht in vollständiger Form zugestellt worden, ist jedoch für das Prozesskostenhilfeverfahren ohne weiteres zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht erfolgen kann.
b) Die beabsichtigte Berufung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Satz 1 ZPO, da die Weiterverfolgung der Zahlungsklage gegenüber der Beklagten aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils unzulässig geworden ist.
aa) Die Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags ergibt, dass dieser sich auf eine mit den Zahlungsanträgen erster Instanz durchzuführende Berufung und daher weiterhin auf eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Insolvenzschuldnerin bezieht. Diese ist als „Beklagter und Antragsgegner“ im Rubrum des Prozesskostenhilfeantrags genannt. In der Antragsbegründung heißt es, das Arbeitsgericht habe die Klageanträge zu Unrecht abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil werde daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.
bb) Diese Rechtsverfolgung bietet schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr, weil die in erster Instanz gegen die Beklagte verfolgten Zahlungsanträge mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils unzulässig geworden sind.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Eine gleichwohl gegen den Schuldner fortgeführte Klage wird unzulässig, da ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderungen nach § 87 InsO nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt(vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 7, ZIP 2009, 240).
(2) Der Kläger ist daher darauf verwiesen, seine Forderungen zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden und im Falle des Bestreitens durch die Insolvenzverwalterin nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits seinen Klageantrag in der Berufung, für deren Einlegung und Begründung die Fristen nach § 249 Abs. 1 ZPO vor der Aufnahme noch nicht zu laufen begonnen haben(vgl. BGH 29. März 1990 - III ZB 39/89 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 111, 104), auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle (§§ 175, 180 InsO) umzustellen (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 240 Rn. 13 und 14 mwN).
3. Eine Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nicht veranlasst.
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