Entscheidungsdatum: 12.09.2011
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke …
wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2011 als nicht eingelegt gilt.
Wie den Beschwerdeführerinnen mit dem am 9. August 2011 zugestellten Bescheid mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Beschwerdegebühr innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht vollständig eingezahlt worden. Die Beschwerdeführerinnen haben sich hierzu dahingehend geäußert, dass aus der Angabe der richtigen Gebührenziffer ersichtlich sei, dass die gesamte Gebühr gezahlt werden sollte. Bei der Angabe des Betrags handele es sich lediglich um eine deklaratorische Angabe ohne Einfluss auf die konkrete Summe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die über 150,00 € erteilte Einzugsermächtigung lässt sich entgegen der Auffassung der Markeninhaberinnen nicht dahingehend auslegen, dass der "richtige", das heißt der vollständige Betrag eingezogen werden solle.
Nach einer weit verbreitenden Ansicht ist eine der Voraussetzungen für die Auslegung einer Willenserklärung, dass sie auslegungsbedürftig ist. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine Auslegung kein Raum. Ein zahlenmäßig bestimmter Geldbetrag ist seinem Wortlaut nach eindeutig und nicht auslegungsfähig. Wenn er zu einer Zahlung bestimmt ist, ist auch der Zweck unzweideutig. Dass die Angabe des Betrags im Widerspruch zu der Angabe des Verwendungszweckes stand, berührt nicht die Eindeutigkeit der Absicht, nur den angegebenen Betrag zu zahlen. Der Fehler liegt nicht in der Willenserklärung, sondern in der Willensbildung (vgl. Beschluss des 5. Senats, BPatGE 44, 180).
Zwar war für das Deutsche Patent- und Markenamt der Widerspruch erkennbar, der zwischen dem angegebenen Betrag und dem Zahlungszweck bestand, dass also der Betrag von 150,00 € den Zweck, die Beschwerdegebühr zu entrichten, nicht würde erfüllen können. Das konnte das Deutsche Patent- und Markenamt jedoch unter keinen Umständen berechtigen, geschweige denn verpflichten, 200,00 € einzuziehen, also seinen Willen an die Stelle des erklärten Willens der Markeninhaberinnen zu setzen. Eine "automatische" Korrektur von Einzugsermächtigungen, die zu niedrige Gebühren angeben, wäre systemwidrig. Wenn im Zahlungsverkehr des täglichen Lebens ebenso wie in der Verwaltung etwas verbindlich sein muss, dann ist es der Betrag, der gezahlt werden soll, zu dessen Zahlung ein Auftrag, eine Ermächtigung, eine Anweisung erteilt wird.
Allerdings wäre das Deutsche Patent- und Markenamt grundsätzlich berechtigt gewesen, die Markeninhaberinnen auf den Mangel hinzuweisen. Angesichts dessen, dass die Beschwerde erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist um 22.45 Uhr übermittelt worden ist, scheidet diese Möglichkeit hier aus. Darüber hinaus besteht auch keine Pflicht zu einem entsprechenden Hinweis aus Gründen des Vertrauensschutzes oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn eine solche Verpflichtung würde die Verantwortung für die korrekte Zahlung von den Markeninhaberinnen auf das Deutsche Patent- und Markenamt verlagern.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 12. September 2011
Müller
Rechtspfleger