Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.02.2019


BPatG 07.02.2019 - 28 W (pat) 571/17

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
07.02.2019
Aktenzeichen:
28 W (pat) 571/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:070219B28Wpat571.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 063 759.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 22. Dezember 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Wort

2

FRUCHTMEISTER

3

als Marke u. a. für die nachgenannten Waren und Dienstleistungen in das dort geführte Register einzutragen:

4

Klasse 31:

5

Land, garten und forstwirtschaftliche Erzeugnisse; frisches Obst und Gemüse; frische Früchte, Zitrusfrüchte, Südfrüchte; Nüsse, Erdnüsse, Hülsenfrüchte, Pilze, lebende Pflanzen;

6

Klasse 35:

7

Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions und Versteigerungsdienste, Agenturgeschäfte, Import und Exportdienste, Verhandlungs und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke; Einzel und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Obst, Gemüse, Früchte, Zitrusfrüchte, Südfrüchte, Nüsse, Erdnüsse, Hülsenfrüchte, Pilze, Obst und Gemüseprodukte, Pflanzen;

8

Klasse 41:

9

Bildung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien und Seminaren.

10

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 31, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 3. April 2016 mit Beschluss vom 30. Mai 2017 im Umfang der vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen „FRUCHTMEISTER“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Die beanspruchte Wortkombination sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar. Sie sei aber sprachüblich gebildet und werde als Hinweis auf meisterhafte oder von Meisterhand hergestellte Produkte verstanden. In Verbindung mit den gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 entnehme das angesprochene Publikum dem Anmeldezeichen eine Aussage über den Anbieter der Leistungen oder darüber, dass die von den Dienstleistungen umfassten Waren von einer fachkundigen Person angebaut worden seien. Die Dienstleistungen der Klasse 41 könnten fachkundigen Personen auf dem Gebiet der Früchte angeboten werden oder qualitativ hochwertige Früchte, die von einer fachkundigen Person angebaut worden seien, zum Gegenstand, Thema oder Inhalt haben. Auf die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen komme es rechtlich nicht an.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung verfügt die angemeldete Wortkombination über die erforderliche Unterscheidungskraft. Das Wort „FRUCHTMEISTER“ werde in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht als beschreibende Angabe oder als eine Werbeanpreisung wahrgenommen. Der Zeichenbestandteil „MEISTER“ verleihe der Wortkombination den Charakter einer Marke. Er sei eine Personenbezeichnung und als solche geeignet, Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen. Die Markenstelle habe verkannt, dass Voreintragungen zwar keine Bindungswirkung zukomme, sie aber im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung zu berücksichtigen seien. Aus der Vielzahl der Voreintragungen von entsprechend dem Anmeldezeichen gebildeten Wortkombinationen folge, dass die Frage der Unterscheidungskraft auch zugunsten der Anmelderin entschieden werden könne.

12

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

13

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Mai 2017 aufzuheben.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt ohne Erfolg.

16

1. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zu Recht angenommen, dass das Anmeldezeichen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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a) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet. Auch einer Angabe, die sich auf Umstände bezieht, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres sowie ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2017, 186, Rdnr. 32 - Stadtwerke Bremen).

18

Auch Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, wenn ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - BIOMILD; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vgl. auch BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2017, 28 W (pat) 22/15 - smartcrutch).

19

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf Grund der Schutzschranken vor allem des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG kommt ebenso wie bei dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht. Etwaige Schutzschranken stellen nur eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber bei der Verwendung insbesondere beschreibender Angaben dar (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8, Rdnr. 371 ff.).

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Nach den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Zu ihnen weist die Wortfolge „FRUCHTMEISTER“ einen engen beschreibenden Bezug auf, so dass sie von den angesprochenen Endkunden nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

21

b) Wie auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht, vermittelt das ersichtlich aus den Substantiven „FRUCHT“ und „MEISTER“ zusammengesetzte Anmeldezeichen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang in erster Linie einen Hinweis auf die ausgeprägte Expertise einer Person in Bezug auf Früchte. Es entspricht zwar nicht einer geschützten oder bereits lexikalisch nachweisbaren Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung (etwa Handwerksmeister, Küchenmeister, Industriemeister, Baumeister, Hausmeister oder Bademeister). Indessen wird der Begriff „Meister“ allgemein als Synonym für einen „Könner auf seinem Gebiet“ verwendet (vgl. Duden Online, Suchbegriff: „Meister“; Lexikon der Werbesprache, Rothfuß Verlag, 1991, Seite 146; in diesem Sinn auch BGH GRUR 2013, 737, Rdnr. 40 - grill meister). Das weitere Zeichenelement „FRUCHT“ ergänzt das Kernwort „MEISTER“ in sprachüblicher und sinnfälliger Weise. Der Gegenstand der besonderen Sachkunde pflegt in derartigen Wortkombinationen insbesondere durch Benennung der einschlägigen Produktgattung angegeben zu werden. Als Beispiele können in diesem Zusammenhang die Begriffe „Kfz-Meister“ oder „Kaffeemeister“ genannt werden. So verhält es sich auch vorliegend. Das Substantiv „Frucht“ macht in der angemeldeten Wortkombination in Übereinstimmung mit den Sprachgepflogenheiten deutlich, dass sich - ähnlich wie bei den Zusammensetzungen „Fruchtladen“, „Fruchttheke“ oder „Fruchtbar“ - die besondere Sachkunde auf Früchte bezieht.

22

Im Sinne einer Person, die ausgeprägte Kenntnisse im Bereich von Früchten hat, wird das Anmeldezeichen im Verkehr bereits verwendet. So finden sich in den Anlagen zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 3. April 2016 die Aussagen „Wir brauchen fachkompetentes Personal (z. B. Weinfachberater, Fruchtmeister“ (vgl. „Trend-Umfrage 2012: Was die Branche bewegt - Lebensmittel Praxis“ unter „http://lebensmittelpraxis.de/zentrale-management/...“) oder „Fruchtmeister bei Pfeiffer C+C“ (unter „http://www.genios.de/fachzeitschriften/artikel/...“).

23

c) Das Anmeldezeichen weist zu allen von der Zurückweisung betroffenen Waren der Klasse 31 einen engen beschreibenden Bezug auf. Die angemeldete Wortkombination erschöpft sich nämlich in einem generischen Hinweis auf eine berufliche Kompetenz, über die jeder Anbieter verfügen kann. Sie ist daher nicht geeignet, eine Verbindung zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines konkreten Unternehmens von denen anderer, auf demselben Gebiet tätiger Anbieter markenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2010, 24 W (pat) 57/09 - webadvocat; Beschluss vom 24. März 2011, 30 W (pat) 523/10 - Aktive Optiker; Beschluss vom 28. Juli 2015, 25 W (pat) 518/14 - Steuerkaufmann; ähnlich BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR). Die Angabe verweist überdies mittelbar auch auf die Beschaffenheit der Waren, die das Publikum bei Anbietern mit dieser Qualifikation erwartet (vgl. BGH, a .a. O., Rdnr. 40 - grill meister).

24

Dies gilt nicht nur für die gegenständlichen Produkte „Land, garten und forstwirtschaftliche Erzeugnisse; frisches Obst und Gemüse; frische Früchte, Zitrusfrüchte, Südfrüchte; Nüsse, Erdnüsse, Hülsenfrüchte“, bei denen es sich vollumfänglich um Früchte, also um den aus dem Fruchtknoten entstehenden Teil der Pflanze, der den Samen bis zur Reife umschließt, handeln kann oder handelt (vgl. Duden Online, Suchbegriff: „Frucht“). Als Aussage zur Sachkunde des Anbieters wird das Anmeldezeichen jedoch auch in Verbindung mit den weiteren Waren „Pilze“ und „lebende Pflanzen“ begriffen. Viele Pilze sind essbar und können demzufolge im übertragenen Sinn beispielsweise als Früchte des Waldes angesehen werden. Auch wenn lebende Pflanzen selbst keine Früchte darstellen, so bringen doch viele von ihnen solche hervor. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Obstbäume oder Tomatenstauden. Damit kann dem Begriff „FRUCHTMEISTER“ in Verbindung mit lebenden Pflanzen die Bedeutung zukommen, dass sie von einem Experten aufgezogen und/oder gepflegt wurden, um einen besonders großen Ertrag an Früchten oder eine herausragende Fruchtqualität zu gewährleisten.

25

d) Als bloßer Hinweis auf eine bestimmte Kompetenz ihres Anbieters oder auf ihren Gegenstand wird das Anmeldezeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 verstanden.

26

(1) So ist eine besondere Qualifikation typischer Weise von Bedeutung für „Einzel und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Obst, Gemüse, Früchte, Zitrusfrüchte, Südfrüchte, Nüsse, Erdnüsse, Hülsenfrüchte, Pilze, Obst und Gemüseprodukte, Pflanzen“. Auf Grund seines Fachwissens kann ein Fruchtmeister das aus Früchten bestehende Warensortiment optimal zusammenstellen und so für eine große Auswahl als auch eine gute Qualität der Produkte sorgen. Ein derartiges Verständnis kommt auch deshalb in Betracht, weil die Erzeuger von Früchten, die in naheliegender Weise als Fruchtmeister bezeichnet werden können, vielfach auch den Vertrieb ihrer eigenen Waren, etwa durch die Teilnahme an Wochenmärkten, übernehmen.

27

Entsprechendes gilt unter ergänzender Berücksichtigung der Ausführungen unter c) für Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Pilze und Pflanzen. Während Pilze zumindest umgangssprachlich dem Begriff „Früchte“ zugeordnet werden können, weisen Pflanzen als Ursprung einen sehr engen Bezug zu Früchten auf. Demzufolge vermittelt der Begriff „FRUCHTMEISTER“ auch diesbezüglich die Vorstellung, dass die Handelsdienstleistungen, deren Gegenstand Pilze oder Pflanzen sind, von einer sehr fachkundigen Person erbracht werden.

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(2) Vorgenannte Ausführungen lassen sich auf die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 „Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions und Versteigerungsdienste, Agenturgeschäfte, Import und Exportdienste, Verhandlungs und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke“ übertragen. Zum einen handelt es sich um Sonderformen oder Komponenten von Einzel- bzw. Großhandelsdienstleistungen, deren Wertschätzung durch die Qualifikation des Anbieters als „Fruchtmeister“ beeinflusst wird. Zum anderen bringt das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass sich die genannten Dienste mit Früchten beschäftigen.

29

(3) Die Expertise und Kenntnisse eines Fruchtmeisters können auch im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen „Bildung“ und „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien und Seminaren“ gefragt sein. Sie dienen der Vermittlung von Wissen und dem Austausch von Erfahrungen. In Form von Vorträgen, Diskussionsrunden oder Fragestunden ist es möglich, dass ein Experte auf dem Gebiet der Früchte seine theoretischen und praktischen Kenntnisse an interessierte Laien weitergibt. Damit lässt sich auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 dem Begriff „FRUCHTMEISTER“ nur die Aussage entnehmen, dass die Bildungsmaßnahmen sowie die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen in den Händen eines Obst- bzw. Gemüseexperten liegen. Gleichzeitig wird durch das in Rede stehende Zeichen der Inhalt der Maßnahmen und Veranstaltungen deutlich gemacht. So kann beispielsweise die Dienstleistung „Bildung“ auf die Qualifizierung zu einem Fruchtmeister ausgerichtet sein.

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2. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen sind bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses berücksichtigt worden, führen aber zu keiner anderen Einschätzung der Schutzfähigkeit des beanspruchten Zeichens (vgl. auch EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Hierbei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass rechtliche Feststellungen zu anderen Markeneintragungen weder geboten noch zulässig sind (vgl. BPatG GRUR 2010, 425, 429 - Volksflat; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 74).

31

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).