Entscheidungsdatum: 25.01.2019
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 105 089.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 7, vom 5. September 2016 wird aufgehoben.
I.
Das Zeichen
ist am 7. August 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 7: Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher; Siebmaschinen und -anlagen; Abscheidemaschinen und -anlagen; Trennmaschinen und -anlagen; Sortiermaschinen und -anlagen, außer für Geld; Waschmaschinen und -anlagen; Aufbereitungsmaschinen und -anlagen zum Zerkleinern, Sieben, Trennen, Klassieren, Waschen und Transportieren von Asphalt, Bitumen, Beton, Gestein, Rohstoffen, Wertstoffen oder Abfallstoffen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Förderbänder, Brechwerke, Brechwerkzeuge, Zerkleinerungswerkzeuge, Siebe, Magnetabscheider, Fahrwerke, Fahrgestelle, Karosserieteile, Ketten, Raupenketten, Gleisketten, komplette Laufwerke mit Gleisketten oder Gummiketten, Bodenplatten für Gleisketten, angepasste Schnellwechselpolster für Bodenplatten für Gleisketten, Vibrations- und Oszillationsantriebe, Rinnen, Brech- und Zerkleinerungsplatten, Brech- und Zerkleinerungsbacken, Brech- und Zerkleinerungskegel und mechanische, hydraulische und pneumatische Steuerungseinrichtungen.
Klasse 9: Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, Trennmaschinen und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und Aufbereitungsmaschinen und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 37: Verleih, Vermietung und Verpachtung von Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrechern, Kegelbrechern und Prallbrechern, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, Trennmaschinen und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und Aufbereitungsmaschinen und -anlagen, sowie deren Teilen; Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, Trennmaschinen und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und Aufbereitungsmaschinen und -anlagen, sowie deren Teile; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten."
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unterlag anschließend gewissen Änderungen, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat nach vorangegangenen Beanstandungen vom 11. Dezember 2015, vom 3. März 2016 und vom 9. Mai 2016 mit Beschluss vom 5. September 2016 die Anmeldung teilweise für nachfolgende Waren zurückgewiesen:
Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, Trennmaschinen und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und Aufbereitungsmaschinen und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Zur Begründung hat das Deutsche Patent- und Markenamt unter Bezugnahme auf die Beanstandungsbescheide ausgeführt, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entspreche in Klasse 9 nicht den Vorgaben, die vom Europäischen Gerichtshof in der Sache „IP TRANSLATOR“ (GRUR 2012, 822) verbindlich aufgestellt worden seien. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes schnell, umfassend und unmissverständlich bestimmen könnten. Die Waren und Dienstleistungen müssten nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein. Die notwendigen Klarstellungen müssten zudem die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen. Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 9 enthielten Teile und Zubehör für spezielle Maschinen der Klasse 7. Nach ihrer Zweckbestimmung gehörten Teile und Zubehör damit vorrangig in die Klasse 7. Wenn sie der Klasse 9 zuzuordnen und speziell für Maschinen der Klasse 7 bestimmt seien, müssten sie zumindest ansatzweise präzisiert werden. Der Vermerk in Klasse 9 „soweit in dieser Klasse enthalten“ genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis und entspreche nicht den in der IP-TRANSLATOR-Entscheidung aufgestellten Vorgaben.
Die Anmelderin habe mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 zwar folgende Spezifizierung der Waren der Klasse 9 vorgeschlagen:
„Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, Trennmaschinen und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und Aufbereitungsmaschinen und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Vermessungs-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Steuerungs-, Regelungs- und Rettungsapparate und -instrumente, elektronische Steuerungsgeräte, -einheiten und -systeme, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Apparate und Instrumente zum Erfassen, Aufzeichnen, Übertragen, Empfangen und Wiedergeben von Ton, Bild und Daten, Kommunikationsausrüstung, Datenträger zur Aufnahme von Bild, Ton und Daten, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware und -hardware, Computerperipheriegeräte, Feuerlöschgeräte, aufgezeichnete Daten, informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen, elektromagnetische Abscheider, magnetische Abscheider, Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität, Leistungsschütze, Sicherungs-, Sicherheit-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung, Navigations-, Orientierungs-, Ortungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte, Navigationsinstrumente, Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -geräte, -vorrichtungen sowie -regler, Temperaturregler, elektrische und elektronische Geräte, Apparate und daraus zusammengestellte Ausrüstungen für Zwecke der Telematik, Telekommunikation und Datenverarbeitung, Apparate, Instrumente, Software und Hardware zum Standortverfolgen, Überwachen, Steuern und Fernsteuern von Maschinen und industriellen Anlagen, Apparate, Instrumente, Software und Hardware zur Durchführung von technischen Überprüfungen bei Maschinen und industriellen Anlagen, Prüf- und Qualitätskontrollgeräte, elektrische Prüfinstrumente, elektrische und elektronische Geräte für die Auswertung des Betriebs und technischen Fehlern von Maschinen und industriellen Anlagen, Analyse- und Diagnosegeräte (nicht für medizinische Zwecke), Laser-, Infrarot- und Ultraschallgeräte (nicht für medizinische Zwecke), Laser (nicht für medizinische Zwecke), Schalter, Not-Ausschalter, elektrische Schaltkästen, -schränke und -tafeln, elektrische Bedienerkonsolen, Joysticks, Sensoren, Detektoren, Leuchtdioden, Hupen für Signalzwecke, Summer, Lichtsignale, optische Reflektoren, optische Spiegel, Funkgeräte, Antennen, Antennenanlagen als Kommunikationsapparate, Sender, optische und elektrische Empfänger, Signalanlagen und Signaltafeln aus Metall (leuchtend oder mechanisch), Anzeigetafeln, elektrostatische Abscheider, Fernsteuerungsgeräte, elektrische und elektronische Geräte für die Anhebung oder Absenkung von Maschinen oder Maschinenteilen, Ölstandsanzeiger, Stromkreiselemente, Kabel und Drähte (Elektrizität), Anschlussteile (elektrisch), elektronische Relais, Sicherungen, Klemmen (Elektrizität), elektrische Schaltkreise und Leiterplatten, Audiogeräte und Radioempfänger, Lautsprecher, Batterien, Batterieladegeräte, elektrische Verstärker, Schlüsselkarten (codiert), sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.“
Es handele sich hierbei jedoch zum einen um eine unzulässige Erweiterung. Zum anderen seien die beanspruchten Waren der Klasse 9 weiterhin zu unpräzise. Insofern sei die teilweise Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 9 gerechtfertigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 26. September 2016, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 7, vom 5. September 2016 unter Zugrundelegung des angemeldeten Verzeichnisses der Waren der Klasse 9, hilfsweise unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 eingereichten geänderten Verzeichnisses der Waren der Klasse 9 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Amtsverfahren aus, vorliegend gehe es in der Klasse 9 sowohl um „Teile“ als auch um „Zubehör“. Demzufolge seien die beiden Begriffe getrennt zu betrachten. Gemäß Ziffer IV., 4.4., der zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 8. April 2016 gültigen Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen des Deutschen Patent- und Markenamts sei der Begriff „Zubehör“ immer zulässig (und bestimmt genug), wenn ein ausdrücklicher Klassenzusatz verwendet werde (z. B. „soweit in Klasse 9 enthalten“). „Zubehör“ für eine bestimmte Hauptware, so die Anmelderin weiter, sei nicht nur in der Warenklasse der Hauptware zu finden, sondern typischerweise auch in anderen Klassen. So handele es sich beispielsweise bei „Autoradios“ unzweifelhaft um Zubehör für Automobile. Die Ware „Automobile“ falle jedoch in Klasse 12, während „Autoradios“ der Klasse 9 angehörten. Bestätigt werde dies durch den Wortlaut der Class Scopes, in denen beispielsweise die Formulierung „Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ bei den Klassen 7 und 9 zu finden sei. Würde Zubehör für Waren der Klasse 7 immer nur in Klasse 7 fallen, wäre die Einschränkung „… soweit in dieser Klasse enthalten“ unnötig. Vielmehr ergebe sich aus dieser Einschränkung denknotwendig, dass Zubehör für Waren der Klasse 7 auch in anderen Klassen zu finden sei. Zudem ergebe sich aus obigen Ausführungen, dass es bei Verwendung des Begriffes „Zubehör“ völlig ausreichend sei, lediglich die dazugehörige Hauptware sowie die Warenklasse anzugeben, unter die das Zubehör falle.
Selbst wenn jedoch mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (unzutreffenderweise) davon ausgegangen werde, dass der Vermerk „soweit in dieser Klasse enthalten“ zu unbestimmt sei, wären diese Bedenken durch die hilfsweise beantragte Fassung des Verzeichnisses der Waren der Klasse 9 ausgeräumt.
Den allgemeinen Anmerkungen zur Nizza-Klassifikation in der Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 8. April 2016 könne darüber hinaus entnommen werden, dass Teile für bestimmte Hauptwaren regelmäßig nicht in der Warenklasse der Hauptware, sondern in anderen Klassen zu finden seien. Beispielhaft verweist die Anmelderin in diesem Zusammenhang auf „Computerhardware“, „elektrische Schaltkreise“ und „Kabel“, die ihrer Natur nach nicht zwingend an eine bestimmte Hauptware gebunden seien. Daher fielen diese Teile regelmäßig auch nur unter die Klasse 9. Zum Zwecke der Klassifikation sei es nicht nötig, sie bestimmten Hauptwaren zuzuordnen. Nichtsdestotrotz könnten sie Teile von Hauptwaren aus anderen Klassen sein und auch so spezifiziert werden.
Ferner merkt die Anmelderin an, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen um hochkomplexe und hochmoderne Großmaschinen und -anlagen handele, die insbesondere fahrbar seien und über umfangreiche elektronische als auch informationstechnische Bauteile sowie über entsprechende Ausstattung verfügten.
Abschließend weist sie auf die eingetragene Wortmarke DE 302016111406 („SPECTIVE“) sowie auf den Unionsteil der IR-Marke 1325219 („MOBICAT EVO“) hin, in deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen vergleichbare Formulierungen wie in Klasse 9 der angemeldeten Marke zu finden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Anmeldung kann nicht wegen Unbestimmtheit der Warenbegriffe in Klasse 9 zurückgewiesen werden.
1. Vorliegend kommt gemäß § 57 MarkenV n. F. die Markenverordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke am 7. August 2015 gültigen Fassung zur Anwendung (nachfolgend „MarkenV a. F.“). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss die Anmeldung ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV a. F. sind die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 MarkenV a. F. möglich ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Klassifizierung nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen.
Soweit möglich sollen gemäß § 20 Abs. 2 MarkenV a. F. die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 MarkenV a. F. bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe herangezogen werden. Nach § 20 Abs. 3 MarkenV a. F. wiederum sind die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss aber nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern außerdem sind die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (vgl. EuGH GRUR 2012, 822 - IP TRANSLATOR).
Hiervon ausgehend haben die Markenämter der Europäischen Union in ihrer - für den Senat allerdings nicht bindenden - gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis für die Zulässigkeit von Klassifikationsbegriffen vom 20. Februar 2014 festgelegt, dass eine Aufzählung von Waren und Dienstleistungen dann hinreichend klar und eindeutig ist, wenn ihr Schutzumfang aus deren natürlicher und üblicher Bedeutung verständlich wird. Wenn dieser Schutzumfang nicht verständlich ist, kann hinreichende Klarheit und Eindeutigkeit durch die Angabe einer Reihe von Faktoren erzielt werden wie Merkmale, Zweck und/oder identifizierbarer Marktsektor.
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze erweisen sich die verfahrensgegenständlichen Warenbegriffe der Klasse 9 als hinreichend bestimmt und zutreffend klassifiziert.
a) Der Senat legt das angemeldete Verzeichnis der Waren der Klasse 9 wie folgt aus:
Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, für Siebmaschinen und -anlagen, für Abscheidemaschinen und -anlagen, für Trennmaschinen und -anlagen, für Sortiermaschinen und -anlagen, für Waschmaschinen und -anlagen sowie für Aufbereitungsmaschinen und -anlagen, soweit die Teile und das Zubehör in Klasse 9 enthalten sind.
Der Zusatz „insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher“ bezieht sich auf die davor genannten Oberbegriffe „Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen“, da Backen-, Kegel- und Prallbrecher besondere Arten von Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen sind. Dies gilt jedoch nicht für die hinter dem Zusatz „insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher“ erwähnten Maschinen und Anlagen, so dass sie wie die Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen als eigenständige Oberbegriffe anzusehen sind.
Der Zusatz „soweit in dieser Klasse enthalten“ kann sich zwar auf Grund seiner Stellung auch auf die zuvor genannten Maschinen und Anlagen beziehen. Diese fallen jedoch nach der Nizza-Klassifikation unter die Klasse 7, so dass er als Ergänzung der Begriffe „Teile und Zubehör“ auszulegen ist.
Es wird angeregt, aus Gründen der weiteren Klarstellung das Verzeichnis der Waren der Klasse 9 wie folgt zu fassen (Änderungen in Fettdruck):
„Klasse 9: Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher; Teile und Zubehör für Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, Trennmaschinen und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und Aufbereitungsmaschinen und -anlagen; alle vorgenannten Teile und alles vorgenannte Zubehör, soweit in dieser Klasse enthalten.“
b) Die von der Anmelderin in Klasse 9 verwendete Fassung des Warenverzeichnisses
„Teile und Zubehör für Zerkleinerungsmaschinen und -anlagen, insbesondere Backenbrecher, Kegelbrecher und Prallbrecher, Siebmaschinen und -anlagen, Abscheidemaschinen und -anlagen, Trennmaschinen und -anlagen, Sortiermaschinen und -anlagen, Waschmaschinen und -anlagen und Aufbereitungsmaschinen und -anlagen, soweit in dieser Klasse enthalten.“
ist ausreichend bestimmt und bedarf keiner Umklassifizierung.
(1) Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. Ansonsten sind sie selbständig grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung zu klassifizieren (vgl. „Markenklassifikation (Nizza-Klassifikation) … Allgemeine Anmerkungen … Waren (a) ... (d)“, 10. Ausgabe, Version 2016, gültig zum Zeitpunkt der Anmeldung).
Dem Deutschen Patent- und Markenamt ist darin zuzustimmen, dass die in Klasse 9 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses genannten Maschinen und Anlagen der Klasse 7 unterfallen, für welche das Anmeldezeichen ebenfalls Schutz beansprucht. Allerdings hat die Anmelderin unter Verweis auf Anlage 7 zum Schriftsatz vom 8. April 2016, in der von ihr hergestellte mobile Backenbrechanlagen (Typen MOBICAT MC 100 R EVO, MC 110 R EVO und MC 110 Z EVO) vorgestellt werden, dargetan, dass es sich bei den von ihr in Klasse 7 beanspruchten Maschinen und Anlagen um hochkomplexe und -moderne Großapparate handelt, die u. a. über umfangreiche elektronische und informationstechnische Bauelemente verfügen. Hieraus folgt, dass diese Maschinen und Anlagen zahlreiche Teile besitzen, wozu beispielsweise LCD-Displays, Software oder Hardware gehören. Diese Teile werden nicht nur in Verbindung mit den in Klasse 7 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses genannten Maschinen und Anlagen verwendet. Vielmehr können sie auch für andere Zwecke eingesetzt werden und eigenständige Waren darstellen. Demzufolge begegnet es keinen Bedenken, wenn die Anmelderin die Teile gesondert in der Klasse 9 beansprucht.
In dem Begriff „für“ kommt der Verwendungsweck der beanspruchten Teile zum Ausdruck. Zusätzlich wird durch die Angabe „..., soweit in dieser Klasse enthalten“ deutlich gemacht, dass es sich auf Grund ihrer Funktion und Bestimmung um Teile der Klasse 9 handelt. Die ergänzende Konkretisierung einer Warenangabe durch die Bezugnahme auf die Nizzaer-Klassifikation ist grundsätzlich geeignet, den Anforderungen der Bestimmtheit Rechnung zu tragen (vgl. EuG, Beschluss vom 19. Juni 2018, T-89/17, Rdnrn. 33, 53 - NOVUS).
Dies wird bestätigt durch Teil 1, VI., 3., c), der Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2018, die mangels einer Übergangsregelung auch für vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Danach ist bei der Auslegung eines im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Begriffs die Klassenziffer der jeweiligen Klasse zu berücksichtigen, wenn der Begriff nicht aus sich heraus hinreichend bestimmt ist. Hinzu kommt, dass in der deutschen Fassung der Class Scopes (Stand: Januar 2018), in der mit wenigen - vorliegend nicht verfahrensrelevanten - Ausnahmen zulässige Formulierungen der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse enthalten sind, die vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptiert werden (vgl. Deutsches Patent- und Markenamt, Class Scopes: Maximaler Schutz für eine Markenanmeldung bei geringem Aufwand, Stand: 31. März 2017), auch die letzte Angabe unter Klasse 9 lautet:
„Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.
Der Senat sieht aus diesen Gründen den in Rede stehenden Begriff „Teile ... für ...., soweit in dieser Klasse enthalten“ in seiner Gesamtheit als ausreichend an, um den Anmeldegegenstand aus sich heraus festzulegen.
(2) Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den in Klasse 9 gebrauchten Begriff „Zubehör für ..., soweit in dieser Klasse enthalten“.
Eine Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 9 gemäß § 36 Abs. Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 MarkenV a. F.
kommt daher nicht in Betracht, so dass der Beschwerde stattzugeben war. Auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Hilfsantrag kommt es demzufolge nicht mehr an.