Entscheidungsdatum: 18.04.2018
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 035 678
(hier: Löschungsverfahren S 2/14 Lösch)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Buchstabe
M
ist am 15. Juni 2010 angemeldet und nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens am 13. September 2013 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren der Klasse 12 eingetragen worden:
Sportwagen.
Mit Antrag vom 10. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf vollständige Löschung der Eintragung der Marke 30 2010 035 678 gestellt, da dieser die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und darüber hinaus an ihr auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Buchstabe „M“ werde im Sportwagen- und Motorsportbereich als Abkürzung für „Motorsport“ oder „Motoren“ verwendet und vom Verkehr auch so verstanden, was zahlreiche Verwendungsbeispiele belegten. Soweit die angegriffene Marke auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts hin eingetragen worden sei, habe sich das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nicht intensiv mit den tatsächlichen Marktverhältnissen im Sportwagen- und Motorsportbereich befasst und sei nicht auf die speziellen Verkehrskreise sowie die Marktsituation eingegangen.
Der Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Löschungsantrag am 28. Januar 2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 hat sie der Löschung innerhalb der Zwei-Monats-Frist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen. Das Bundespatentgericht habe, so die Inhaberin der angegriffenen Marke, in seiner Entscheidung im Anmeldeverfahren die Frage des Vorliegens der Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft sowie des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses an der angegriffenen Marke umfassend geprüft und im Ergebnis zutreffend verneint. Der Löschungsantragsteller habe nichts vorgetragen, was nicht schon durch das Bundespatentgericht geprüft und beantwortet worden sei.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 18. März 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder zum Zeitpunkt der Markenanmeldung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung sei die angegriffene Marke „M“ eine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder ein Zeichen, das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft entbehre, gewesen.
Die Verneinung der Unterscheidungskraft setze auch bei Wortmarken in Form von Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, denen entnommen werden könne, dass der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht als Herkunftskennzeichen verstehe. Dies könne daran liegen, dass er eine sachbezogene Abkürzung darstelle und als solche zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen könne. Auf dem vorliegend relevanten Warengebiet der Kraftfahrzeuge sei die Verwendung von Buchstaben – häufig neben einer Marke – auch in Kombination mit Zahlen als Abkürzung bestimmter beschreibender Angaben üblich. Allerdings sei nicht festzustellen, dass der Buchstabe „M“ Kraftfahrzeuge, insbesondere Sportwagen oder deren Merkmale, beschreiben könne.
Der Buchstabe „M“ sei lexikalisch u. a. die Abkürzung für „medium“, „Mark“, „Modell“ oder auch „Mega“. Fahrzeuge würden hingegen nicht wie Bekleidung nach ihren Größenangaben „S“, „M“ oder „L“ unterschieden. Auch als Abkürzung für „Modell“ habe „M“ für sich alleine genommen keinen beschreibenden Inhalt. Gleiches gelte für das Wort „Mega“ oder die römische Zahl 1000, wobei hier bereits zweifelhaft sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise diese Bedeutungsgehalte erkennen würden. Als Abkürzung für die Stadt München finde sich „M“ zudem auf Kfz-Kennzeichen.
Weder aus den vom Löschungsantragsteller vorgelegten Unterlagen, noch aus der ergänzend im Löschungsverfahren durchgeführten Recherche gehe hervor, dass der Buchstabe „M“ in Alleinstellung als Abkürzung für „Motor“ oder „Motorsport“ verwendet oder vom Verkehr entsprechend verstanden werde. Dass die Inhaberin der angegriffenen Marke bzw. ihr Tochterunternehmen, die B… GmbH, den Buchstaben „M“ seit 40 Jahren als Abkürzung für „Motorsport“ verwende, rechtfertige nicht die Annahme einer generell üblichen Abkürzung, sondern belege lediglich den langjährigen Gebrauch durch die beiden Unternehmen in Verbindung mit ihren Fahrzeugen.
Eine beschreibende Verwendung oder auch nur die Eignung hierfür sei nicht festzustellen. Daher bestehe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch kein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber der Inhaberin der angegriffenen Marke. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein künftiges Freihaltebedürfnis ersichtlich.
Hiergegen wendet sich der Löschungsantragsteller mit seiner Beschwerde vom 4. Mai 2016. Zur Begründung führt er aus, zwar seien in dem angegriffenen Beschluss seine Argumente und die von ihm vorgelegten Unterlagen angesprochen worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung mit ihnen und eine rechtliche Würdigung derselben fehlten hingegen. In Bezug auf den vorliegend relevanten Sportwagen- und Motorsportbereich stelle der Buchstabe „M“ eine sachbezogene Angabe, nämlich die Abkürzung für „Motorsport“ und/oder „Motor“ dar. Daher könne er zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen. Die von ihm im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen zeigten in aller Deutlichkeit, dass in den maßgeblichen Verkehrskreisen die Bezeichnung „M“ in Verbindung mit Sportwagen und dem Motorsport benutzt werde.
Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2016 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der Wortmarke 30 2010 035 678 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, zutreffend habe das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss das Vorliegen der behaupteten absoluten Schutzhindernisse verneint. Für die gegenteilige Auffassung des Löschungsantragstellers, die Marke „M“ sei für „Sportwagen“ beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig, gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch im Rahmen seiner Beschwerdebegründung habe sich der Löschungsantragsteller offenbar nicht in der Lage gesehen, irgendetwas Relevantes zur Stützung seiner wiederholten Behauptung vorzulegen, „M“ sei eine „sachbezogene Angabe, nämlich eine Angabe für Motorsport und/oder Motor“. Hierfür hätten schon die von ihm im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen nichts hergegeben. Dass einzelne Marktteilnehmer – noch dazu zur Kennzeichnung von Produkten oder gar ihres Unternehmens – einen Buchstaben als Bestandteil von Wortzusammensetzungen verwendeten und ihm dabei möglicherweise eine bestimmte Bedeutung unterstellten, mache aus dem Einzelbuchstaben selbst noch keine beschreibende Angabe und nehme ihm auch nicht die Unterscheidungskraft. Entsprechendes habe das Bundespatentgericht bereits in seiner Entscheidung im Eintragungsverfahren festgestellt. Sie entfalte zwar keine Bindungswirkung, beruhe aber ausweislich der Begründung auf den Ergebnissen umfangreicher Recherchen.
Nach wie vor sei der Löschungsantragsteller eine anhand tatsächlicher Umstände nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben, warum der Buchstabe „M“ in Alleinstellung vom Verkehr ausgerechnet als Symbol für „Motor“ oder „Motorsport“ verstanden werde. Dies sei jedoch kein Zufall, denn ein solches Verkehrsverständnis habe es weder zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit seinem angegriffenen Beschluss den Löschungsantrag zurückgewiesen. Der Eintragung der angegriffenen Marke standen zu den Zeitpunkten der Anmeldung und Entscheidung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Der Löschungsantrag ist zulässig. Er wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb von zehn Jahren gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellt. Da innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG die Inhaberin der angegriffenen Marke der Löschung widersprochen hat, war der Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG inhaltlich zu überprüfen.
Der Zulässigkeit des Löschungsantrags steht auch nicht entgegen, dass die angegriffene Marke aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 14. November 2012 (28 W (pat) 518/11) eingetragen worden ist. Eine im Eintragungsverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über die absolute Schutzfähigkeit einer Marke entfaltet nämlich keine Bindungswirkung für den Löschungsantragsteller, das Amt oder nachfolgende Rechtsmittelgerichte in einem späteren Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit der Marke (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 54, Rdnr. 18).
2. Die absoluten Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG führen zur Löschung der Eintragung einer Marke, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits bestanden haben (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 - Aus Akten werden Fakten). Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG müssen sie des Weiteren im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch vorliegen. Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses zu den genannten Zeitpunkten auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 565 - smartbook).
3. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 2016, 934 - OUI). Dies gilt auch für als Marke angemeldete und gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich abstrakt markenfähige Einzelbuchstaben. Schwierigkeiten, die wegen der Natur einer solchen Marke möglicherweise mit der Bestimmung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind, rechtfertigen es dennoch nicht, dafür besondere Kriterien aufzustellen. Somit bedarf es im Ergebnis einer einzelfallabhängigen Prüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, ob Einzelbuchstaben beschreibende Abkürzungen darstellen. Soweit ein sachbezogener Sinngehalt nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ist ihre Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn sie aus sonstigen branchenbedingten Gründen nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen, sondern beispielsweise nur als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen verstanden werden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Buchstaben tatsächlich in der einschlägigen Branche verbreitet als solche Bezeichnungen oder zur Charakterisierung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (vgl. BPatG, 27 W (pat) 3/16 - Q). Von Haus aus darf Einzelbuchstaben die Unterscheidungskraft jedoch nicht grundsätzlich abgesprochen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 228).
Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen verfügte die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 15. Juni 2010 über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht.
a) Der gegenständliche Buchstabe „M“ stellt die Abkürzung u. a. für „medium“, „mittel“, „Mark“, „Modell“, „Mega“ bzw. „Mille“ dar (vgl. unter „www.duden.de“ – „M“). Darüber hinaus symbolisiert er die römische Zahl 1000 (vgl. ergänzend BPatG, 29 W (pat) 345/98 - M; BPatG, 27 W (pat) 1/05 - M). Schließlich steht der Buchstabe „M“ auf inländischen Autokennzeichen auch für die Landeshauptstadt „München“ (vgl. unter „www.abkuerzungen.de“ – „M“). Es konnte hingegen vom Senat nicht ermittelt werden, dass es sich bei der angegriffenen Marke zum Anmelde- oder Entscheidungszeitpunkt um eine geläufige Abkürzung im vorliegend relevanten Sportwagen- und Motorsportbereich handelt. Insbesondere finden sich keine Hinweise darauf, dass der Buchstabe „M“ allgemein ein Synonym für die Begriffe „Motor“ bzw. „Motorsport“ darstellt.
Dem steht nicht entgegen, dass er zur Kategorisierung von Fahrzeugklassen in der Richtlinie 2007/46/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge) und darauf aufbauend in der Anlage XXIX zu § 20 Absatz 3a Satz 4 StVZO Verwendung findet. Sinn und Zweck vorgenannter Richtlinie ist die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typengenehmigungen für alle Fahrzeugklassen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie). Dabei umfasst die Fahrzeugklasse „M“ nicht einen einzelnen speziellen und näher definierten Fahrzeugtyp. Vielmehr fallen darunter sämtliche „für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern“ (vgl. Anhang II A 1 der Richtlinie). Die Fahrzeugklasse „M“ ist zudem näher unterteilt, nämlich in die Klassen „M1“ („Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz“), „M2“ („Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen“) sowie „M3“ („Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen“). Dies zeigt, dass der Buchstabe „M“ sowohl in der Richtlinie als auch in der StVZO als Oberbegriff für eine Vielzahl von für die Personenbeförderung ausgelegter Fahrzeuge steht, was gegen ein Verständnis, der Buchstabe „M“ stelle eine beschreibende Angabe gerade für „Sportwagen“ dar, spricht. Hinzu kommt, dass die Einstufung eines PKWs in die Klasse M oder eine ihrer Unterklassen völlig unabhängig von der jeweiligen Motorisierung ist, was einem Verständnis des Buchstabens „M“ als Abkürzung für „Motor“ entgegensteht.
b) Auch die vom Löschungsantragsteller im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits vorgelegten Unterlagen, auf welche er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen verwiesen hat, führen zu keinem anderen Ergebnis.
Aus ihnen ist ersichtlich, dass der Buchstabe „M“ in Buchstabenkombinationen für den Begriff „Motorsport“ bzw. „Motor“ steht (vgl. Anlagen AS 1 bis AS 3 sowie AS 7 und AS 8 zur Löschungsantragsbegründung vom 14. Januar 2014). Allein dies vermag das Fehlen der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke hingegen nicht zu begründen. Der Buchstabe „M“ erhält in den vom Löschungsantragsteller vorgelegten Dokumenten nämlich einen konkreten und eindeutig verständlichen Sinngehalt erst in Verbindung mit weiteren Angaben, die erkennen lassen, was mit „M“ zum Ausdruck gebracht werden soll. So stehen die Buchstabenkombinationen in Verbindung mit den von ihnen repräsentierten Begriffen wie etwa „DMV“ – „Deutscher Motorsport Verband“ (vgl. Anlage AS 1), „MCN“ – „Motorsport Club Nürnberg“ (vgl. Anlage AS 2) oder „EMS“ – „ESSEN MOTOR SHOW“ (vgl. auch BPatG, GRUR 2003, 347 - Buchstabe E). Ein die Unterscheidungskraft ausschließender beschreibender Charakter kann jedoch regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Buchstabe selbst ohne Zusätze in einem bestimmten Sinne verstanden wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 8, Rdnr. 158), was vorliegend nicht der Fall ist.
Daran ändert auch der zum Beleg einer beschreibenden Verwendung des Buchstabens „M“ u. a. für „Motoren“ erfolgte Verweis des Löschungsantragstellers auf den Motorenhersteller „Mercedes-Benz“ nichts. Ausweislich der „Liste der Motoren von Mercedes-Benz“ unter „www.wikipedia.org“ gebraucht auch er den Buchstaben „M“ zur Bezeichnung seiner Motoren nicht in Alleinstellung, sondern stets unter Hinzufügung den speziellen Motor näher spezifizierender ergänzender Angaben (z. B. „M 160“ oder „M 132“ für Dreizylindermotoren bzw. „M 270“ oder „M 271“ für Vierzylindermotoren). In diesem Zusammenhang wirkt der Buchstabe „M“ nicht vorrangig als Abkürzung des Begriffs „Motor“, sondern als Teil einer Typenbezeichnung. Eine solche wird regelmäßig nicht in ihre Einzelbestandteile zerlegt, sondern in ihrer Gesamtheit zur Identifizierung des jeweiligen Produkts verwendet. Es handelt sich somit um einen anderen Fall, der zudem eine Ausnahme darstellt. So konnte nicht festgestellt werden, dass im Kraftfahrzeugbereich eine dahingehende Übung besteht, Motoren stets mit dem Buchstaben „M“ sowie ggf. nachfolgenden weiteren konkretisierenden Angaben zu kennzeichnen (vgl. hierzu auch Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Auflage, 2014, § 8, Rdnr. 28).
Im Übrigen kann der Buchstabe „M“ - selbst wenn er als Abkürzung für „Motor“ oder „Motoren“ verstanden würde - nicht als Sachaussage über die beschwerdegegenständlichen Sportwagen angesehen werden. In ihnen ist zwar ein Motor eingebaut. Er ist jedoch nicht so wesentlich, dass er stellvertretend für das gesamte aus vielen Komponenten bestehende Kraftfahrzeug steht.
c) Allein der Umstand, dass sich die B… GmbH als Tochterunternehmen der Beschwerdegegnerin seit vielen Jahren des Buchstabens „M“ als Abkürzung des Begriffs „Motorsport“ als Teil ihrer Unternehmenskennzeichnung bedient, vermag ebenfalls nicht das Fehlen der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke zu begründen. Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt in dem Beschluss vom 18. März 2016 ausgeführt, dass die Verwendung des Buchstabens „M“ als Abkürzung für „Motorsport“ auf einer vor 40 Jahren getroffenen unternehmerischen Entscheidung der Inhaberin der angegriffenen Marke beruht. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass „M“ allgemein als Kürzel für „Motorsport“ oder für eine sonstige beschreibende Angabe im Sportwagenbereich Verwendung findet.
4. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung der angegriffenen Marke auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Anmeldezeitpunkt entgegenstand respektive aktuell entgegensteht.
Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 1999, 723 - Chiemsee). Ferner gebietet das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).
Die angegriffene Marke war und ist keine übliche Abkürzung der Begriffe „Motor“ bzw. „Motorsport“ oder eine sonstige Sachangabe in Verbindung mit den gegenständlichen Waren „Sportwagen“. Auch liegen keine Umstände vor, die ein solches Verständnis in Zukunft erwarten lassen. Demzufolge ist ein ihre Eintragung ausschließendes Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen.
5. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.