Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 31.03.2010


BPatG 31.03.2010 - 28 W (pat) 36/10

Markenbeschwerdeverfahren – Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen eine von der Markenabteilung angeordnete teilweise Löschung einer Marke


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
31.03.2010
Aktenzeichen:
28 W (pat) 36/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
nachgehend BGH, 1. Juli 2010, Az: I ZA 14/10, Beschlussnachgehend BPatG München, 1. Dezember 2010, Az: 28 W (pat) 36/10, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Löschungsverfahren … Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der nachfolgend wiedergegebenen Marke …

2

T…

3

die seit dem 20. Januar 2000 für die Waren und Dienstleistungen

4

"Elektronisch oder elektrisch gesteuerte Geräte für die Mess- und Regelungstechnik, im Wesentlichen zur Verwendung bei Fahrzeuganhängern zur Kontrolle der Fahrstabilität; Fahrzeuge und deren Teile, insbesondere Anhänger und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Zubehör für Fahrzeuge, nämlich elektronisch oder elektrisch gesteuerte Geräte zur Kontrolle der Fahrzeugstabilität bei 2 Fahrzeugkombinationen bestehend aus Fahrzeugführerwagen und mindestens einem Anhänger; Transportwesen"

5

im Markenregister eingetragen ist. Die Antragstellerin hat im Juli 2008 die Löschung der Marke nach § 50 i. V. m. § 8 MarkenG für alle Waren beantragt, der die Markenabteilung im beantragten Umfang mit Beschluss vom 12. Januar 2010 stattgegeben hat. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, die Bezeichnung "T…" werde vom Verkehr ohne Weiteres als "Programm für die Stabilisierung von Anhängern" verstanden und sei im Bezug auf die angegriffenen Waren unmittelbar beschreibend. Der vorangestellten Buchstabenkombination, bei der es sich offensichtlich um die Abkürzung der Sachangabe handele, entnehme der Verkehr lediglich ein bei Kraftfahrzeugen übliches Kürzel für ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal, nicht aber einen individualisierenden Herkunftshinweis, so dass die Marke insgesamt nichts Schutzbegründendes enthalte und daher im beantragten Umfang zu löschen sei.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, der die hierfür erforderliche tarifmäßige Gebühr nicht entrichtet, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist aber sinngemäß Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat.

7

Zur Begründung der Beschwerde trägt er vor, er habe die Eintragung der Marke beantragt, um eine eindeutige Zuordnung zu seiner Erfindung aus dem Jahr 1997 zu erreichen. Dem Löschungsverfahren vorausgegangen sei eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Markenverletzer, der sich zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet habe. Entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluss handele es sich bei der angegriffenen Marke bezogen auf den Eintragungszeitpunkt und auch heute nicht um ein Fachwort. Einer Marke für Waren aus Pionierleistungen könne die Unterscheidungskraft schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil es diese vor der Anmeldung nicht gab. Die vorgelegten Unterlagen E…-C… belegten ebenfalls kein Schutzhindernis.

II.

8

Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt gewährt werden kann (vgl. BGH GRUR 2010, 270 ff - ATOZ III; dagegen Knoll in Ströbele/Hacker 9. Auflage § 82, RdNr. 12 ff.).

9

Die vom Markeninhaber angestrebte Aufrechterhaltung seiner Marke im angegriffenen Umfang hat keinen hinreichenden Erfolg, denn nach Ansicht des Senats hat die Markenabteilung im angefochtenen Beschluss zu Recht die teilweise Löschung der Marke nach § 50 i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG angeordnet.

10

Nach dieser Vorschrift wird die Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen wurde und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht. Soweit die Markenabteilung dabei der angegriffenen Marke im beantragten Umfang die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgesprochen hat, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken.

11

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH MarkenR 2006, 19, 22, RdNr. 45 – Standbeutel; EuGH GRUR Int. 2005, 135, RdNr. 19 – Maglite; BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006). Vermag ein angemeldetes Zeichen diese Herkunftsfunktion nicht zu erfüllen, widerspricht es dem Allgemeininteresse, dieses Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. So ist die Sachlage hier, denn der Wortfolge "T…" entnehmen die beteiligten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keine herkunftsbezogene Aussage, sondern lediglich eine produktbezogene, wonach z. B. die so gekennzeichneten Anhänger mit einer elektronischen Einrichtung gegen das gefährliche Schlingern bei höherer Geschwindigkeit von Gespannen ausgerüstet sind. Welcher Hersteller jedoch diese Waren anbietet, was für die Markenfunktion entscheidend wäre, ergibt sich weder aus dieser Angabe, noch aus der klar als Abkürzung hiervon erkennbaren Buchstabenkombination "T…" und auch nicht aus der Bezeichnung insgesamt. Auf dem einschlägigen Warengebiet war es bereits vor dem Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke üblich, technische Ausstattungsmerkmale mit Kombinationen aus 3 Buchstaben zu benennen, nicht um auf einen bestimmten Hersteller hinzuweisen, sondern um - herstellerübergreifend und rein sachbezogen - Ausstattungsmerkmale von Kraftfahrzeugen, wie z. B. bestimmte Sicherheitseinrichtungen (ABS, ESP oder TCR) in der Werbung hervorzuheben. Dem inländischen Publikum, zu dem auch Fachkreise gehören, sind diese Werbegewohnheiten auf dem Automobilsektor seit langem vertraut. In diese Serie technischer, im Automobilbau relevanter Abkürzungen aus 3 Buchstaben reiht sich die angegriffene Marke ergänzt um die Wiedergabe in Langform zwanglos ein. Auf die Frage, ob und seit wann diese Abkürzung und der Sachbegriff "T…" im Verkehr tatsächlich verwendet werden, kommt es für das Bestehen des Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Markenrecht ebenso wenig an, wie auf die Frage, wer Erfinder einer technischen Neuerung ist.