Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.08.2018


BPatG 09.08.2018 - 27 W (pat) 79/14

Markenbeschwerdeverfahren – "Angry Band/ANGRY BIRDS (IR-Marke)/ANGRY BIRDS (Unionsmarke)" – bis zur Identität reichendes Warenähnlichkeitsverhältnis – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
09.08.2018
Aktenzeichen:
27 W (pat) 79/14
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:090818B27Wpat79.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 029 847

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Werner und den Richter Paetzold

beschlossen:

1. Der nachfolgende Beschlusstenor wird gegenüber der verkündeten Fassung dahingehend berichtigt, dass es „die Widersprüche“ heißen muss.

2. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 2. September 2014 wird aufgehoben und auf die Widersprüche die Löschung der angefochtenen Marke 30 2012 029 847 angeordnet.

Gründe

I.

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Die Wortmarke

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Angry Band

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ist am 11. Mai 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet und am 27. Juli 2012 unter der Nummer 30 2012 029 847 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

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Klasse 9: Computerprogramme für Spiele; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Cartridges, Platten, Disketten, CD-ROMs und Kassetten mit elektronischen Spielen; Computerprogramme für Video- und Computerspiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Computerprogramme zur Erzeugung von Computerspielen; Computerspiele; Computerspiele zur Verwendung mit Fernsehgeräten; digitale Videoplattenspieler; Disketten, CD-ROMs und Kassetten mit elektronischen Spielen; elektronische Spiele; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; Software für elektronische Spiele; Software für Computerspiele; Software für Videospiele; Spiele-CD-ROMs; Spiele-Software; Videospiele; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; (herunterladbare) digitale Musik, bereitgestellt über das Internet; (herunterladbare) digitale Musik, bereitgestellt über MP3-lnternetwebsites; herunterladbare Musikaufzeichnungen; Musikaufzeichnungen; Musikvideoaufzeichnungen; über eine Computerdatenbank oder das Internet bereitgestellte (herunterladbare) digitale Musik; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internets; Internet-Telephone; Software für Online-Nachrichtenübermittlung; Software für das interaktive Fernsehen;

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Klasse 35: Marketing und Werbung; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet;

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Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; elektronische Anzeigenvermittlung (Telekommunikation); Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Telefondienste;

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Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellung eines Computerspiels, auf das Benutzer über ein globales Computernetz und/oder das Internet zugreifen können; Produktion von Nachrichtenprogrammen für die Übertragung über das Internet; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Veranstaltung von Musikkonzerten; Aufführung von Tanz, Musik und Schauspiel; Auswahl und Zusammenstellung von Musikaufzeichnungen für die Ausstrahlung durch Dritte; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) für das Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) über das Internet; Dienstleistungen eines Musikverlages; Aufzeichnung von Musik; Produktion von Ton- und Musikaufzeichnungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Konzert- und Theaterkartenreservierung; Reservierung und Vorverkauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen; Bereitstellung von Online-Computerspielen; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereitstellung von Online-Informationen und Nachrichten im Bereich der beruflichen Ausbildung; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Information über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Organisation von Sportveranstaltungen; Organisation von Ticketreservierungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen; Platzreservierung für Veranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; Musikproduktion; Musikdarbietungen; Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Produktion und Durchführung von Übungen zu Musikkursen und -Programmen.

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Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 31. August 2012 veröffentlicht worden ist, hat die Widersprechende aus der Marke mit einem am 30. November 2012 eingegangenen Schreiben zum einen aus der IR-Wortmarke 1 034 096

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ANGRY BIRDS

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Widerspruch erhoben, welche am 4. März 2010 mit Wirkung für die Europäische Union eingetragen worden ist für die Waren und Dienstleistungen

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Klasse 09:

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Scientific, nautical, surveying, Photographie, cinematographic, optical, weighing, measuring, signalling, checking (supervision), life-saving and teaching apparatus and instruments; apparatus and Instruments for conducting, switching, transforming, accumulating, regulating or Controlling electricity; apparatus for recording, transmission or reproduction of sound or images; magnetic data carriers, recording discs; automatic vending machines and mechanisms for coin-operated apparatus; cash registers, calculating machines, data Processing equipment and Computers; fire-extinguishing apparatus;

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Klasse 16:

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Paper, cardboard and goods made from these materials, not included in other classes; printed matter; bookbinding material; photographs; stationery; adhesives for stationery or household purposes; artists' materials; paint brushes; typewriters and Office requisites (except furniture); instruc-tional and teaching material (except apparatus); plastic materials for packaging (not included in other classes); printers' type; printing blocks;

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Klasse 28:

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Games and playthings; gymnastic and sporting articles not included in other classes; decorations for Christmas trees;

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Klasse 41:

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Education; providing of training; entertainment; sporting and cultural activities.

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und zum andern aus der gleichlautenden Unions-Wortmarke 009 861 311

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ANGRY BIRDS

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welche am 1. April 2011 angemeldet und am 6. September 2011 eingetragen worden ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 18, 20, 21, 24 25, 27, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38 und 43, nämlich für

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Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Toilettenartikel; Mittel für die Maniküre; Produkte und Präparate zur Pflege und Reinigung des Haars und der Haut; Klebestoffe für kosmetische Zwecke; Aftershave-Lotionen; Antitranspirante; Antistatika für Haushaltszwecke; Aromastoffe; Quillajarinde (Waschmittel); Badesalze; Kosmetische Badezusätze; Schönheitsmasken; Bleichsalze; Bleichsoda; Waschblau; Farbaviviermittel, chemische, für Haushaltszwecke (Wäscherei); Farbentfernungsmittel; Kosmetikset; Kosmetische Schlankheitspräparate; Kosmetische Präparate für Tiere; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Kosmetische Krems; Bleichcremes für die Haut; Lederkrem; Entfettungsmittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Deodorants; Detergenzien; Farbstoffe für die Kosmetik; Kölnischwasser; Eau de Toilette, Parfüms, Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch; Haarcreme, Haargel, Shampoos, Haarconditioner und Haarbefeuchtungsmittel; Parfüms; Lippenstifte; Haut- und Gesichtscremes und -lotionen; Falsche Nägel; Nagelpolituren und Nagellacke sowie Verdünner dafür; Sonnenblocker; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Backaromen [ätherische Öle]; Reinigungsmilch für die Körper- und Schönheitspflege; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Weichspülmittel für Wäsche; Künstliche Wimpern; Bohnerwachs; Haarfärbemittel; Haarspray; Bleichmittel [Wäscherei]; Wäscheeinweichmittel; Stärke (Appreturmittel); Lotionen für kosmetische Zwecke; Make-up; Schminkpuder; Schminkmittel; Abschminkmittel; Wimperntusche; Mundpflegemittel (nicht für medizinische Zwecke); Nagelpflegepräparate; Kosmetikstifte; Bohnermittel; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris (Duftstoffe); Bimsstein; Schmirgeltuch; Sandpapier; Duftholz; Shampoos für Haustiere; Schuhcremes; Schuhpolitur; Schuhwichse; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Seifen zum Aufhellen von Textilien; Glanzstärke; Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung); Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Entfernungsmittel für Firnisse; Enthaarungswachs; Wachs für Wäschereizwecke; Polierwachs; Ledercreme; Enthaarungsmittel; Vaseline (Erdölprodukt) für kosmetische Zwecke; Dekorative Abziehbilder für kosmetische Zwecke; Weihrauch; Duftstoffe; Gelseife, Stückseife; Schaumbad; Duschgele; Zahnpasta; Mundwasser; Reinigungs-, Tonisierungs-, Feuchtigkeits- und Hautpeelingpräparate und -Substanzen; Körpercremes und -lotionen; Handcremes und -lotionen; Reinigungsmittel für die Haut und nicht medizinische Körperseifen; Parfümiertes Körperpuder; Badeöl; Babyöl, Babypuder, Babygel und Babylotion; Lippenglanz, nicht medizinischer Lippenbalsam; Nagelpflege- und Manikürsets; Duftstoffe für Wäsche; Öle und Lotionen für die Massage; Aromatherapiepräparate;

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Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Unechte Schmuckwaren und Ziergegenstände; Broschen; Schnallen; Ketten; Anhänger; Münzen; Marken; Manschettenknöpfe; Ohrringe; Golddraht; Ziergegenstände (aus Edelmetall); Gegenstände aus Goldimitation; Schmuckkästchen; Halsketten; Ringe; Armbänder; Medaillen; Medaillons; Unbearbeitete und teilweise bearbeitete Edelsteine und deren Imitationen; Statuen und Statuetten aus Edelmetall; Krawattenhalter; Uhren, Armband- und Taschenuhren und deren Teile und Bestandteile; Uhrenarmbänder, Uhrenbänder, Uhrenketten; Etuis für Taschenuhren; Uhren und Armbanduhren mit Spielfunktion; Elektrische Uhren und elektrische Armbanduhren und Taschenuhren; Tischuhren; Taschenuhren; Stoppuhren; Wanduhren; Wecker; Chronometer; Schmucknadeln, Schlüsselringe und -anhänger; Schlüsselketten und Schlüsseletuis/-halter aus Edelmetall und/oder Edelsteinen; Abzeichen aus Edelmetall; Uhrenschmucketuis; Etuis/Kästen für Uhren; Solaruhren; Diamanten; Serviettenhalter und -ringe aus Edelmetall; Gold- und Silberwaren; Modeschmuck; Halbedelsteine; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Etuis und Kästen aus Edelmetall; Manschettenknöpfe aus Chenille; Agraffen; Figuren (Statuetten) aus Edelmetall; Trophäen (Gewinnerpokale); Gedenkplaketten; Gedenkmünzen; Schlüsselringe (Schmuckgegenstände oder Anhänger); Insignien aus Edelmetall; Abzeichen aus Edelmetall; Hutnadeln aus Edelmetall; Perle; Künstliche Edelsteine: Schlüsseletuis/-halter aus Edelmetall; Glücksbringer;

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Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Taschen, Sporttaschen; Badetaschen; Büchertaschen; Windeltaschen; Matchbeutel; Schuhbeutel; Kulturbeutel; Reisetaschen in Form von Anzugsäcken; Gürteltaschen; Mehrzwecktragetaschen, Wochenendtaschen; Arbeitstaschen; Rucksackgestelle; Rucksäcke; Knappsäcke; Geldbörsen und Brieftaschen; Koffer, Beutel; Aktenkoffer; Einkaufsbeutel; Ledergurte; Umhängeriemen; Gürtel; Visitenkartenhüllen, Halsbänder für Tiere oder Haustiere; Schlüsseletuis; Bänder aus Leder oder Lederimitationen; Kosmetiktaschen; Maulkörbe; Schultaschen; Gurte; Handkoffergriffe; Reisenessessärs; Reiseschrankkoffer; Schirmfutterale; Regenschirmgriffe; Sitzstöcke; Tragegurte; Gepäckanhänger, Strandtaschen; Aktentaschen; Kästchen und Etuis aus Leder' oder Faserleder; Handtaschen; Lederriemen; Bergstöcke; Notenmappen; Einkaufsnetze; Schultaschen; Werkzeugtaschen aus Leder oder Lederimitationen (ohne Inhalt); Reisetaschen; Jagdtaschen; Verpackungstaschen, -hüllen und -beutel aus Leder; Möbelbezüge aus Leder oder Lederimitationen; Handtaschenkarkassen; Kindertragetaschen; Einkaufstaschen mit Rollen; Reiserucksäcke mit Rollen, Matchsäcke und Koffer; Kartenhüllen und -etuis; Pappkoffer und -etuis; Fellimitationsstoffe; Kettenmaschengeldbörsen, nicht aus Edelmetall; Unterarmgeldtaschen; Geldbörsen; Kosmetiktaschen; Abendtaschen; Lederbeutel; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Bänder/Gurte für Frischhalteboxen und Haushalts- oder Küchenbehälter;

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Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Büromöbel, Fotorahmen; Wandplatten; Toilettetische; Liegestühle; Betten und Wasserbetten, Bettgestelle; Paravents (Einrichtungsartikel); Armsessel; Körbe, nicht aus Metall; Bänke (Möbel); Schachteln aus Kunststoff oder Holz; Kunsttischlerartikel; Schränke; Computerwagen [Möbel]; Spielzeugkisten; Korken; Hüllen für Bekleidungsstücke (Aufbewahrung); Friseurstühle, Liegestühle; Schreibtische; Tische, Rollbuffets [Möbel]; Kopfstützen (Möbel); Liegesofas; Bücherregale; Spinde; Schlösser [ausgenommen elektrische], nicht aus Metall; Regale; Sägeböcke; Schulmöbel; Sitze; Sofas; Teewagen; Schirmständer; Kinderbetten; Vitrinen; Anschlagtafeln; Toilettetische; Fußbänke und Hocker; Regalbretter; Luftkissen; Luftmatratzen; Luftgefüllte Kopfkissen; Schlafsäcke; Bettbeschläge, nicht aus Metall; Bettzeug (ausgenommen Wäsche); Gardinenhalter; Gardinenhaken; Vorhangschienen; Vorhangringe; Vorhangstangen; Gardinenrollen; Raffrosetten für Gardinen; Kissen; Spender für Handtücher; Matratzen; Kopfkissen; Kleiderhaken und Kleiderbügel; Garderobenständer; Hutständer; Sprossenleitern, aus Holz oder Kunststoff; Türbeschläge; Stickrahmen; Statuen aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Kaminschutzschirme; Container, nicht aus Metall; Lagertanks [nicht aus Metall oder Mauerwerk], Behältnisse für die Beförderung [nicht aus Metall], Karteischränke; Kunststoffbehälter für Verpackungszwecke; Einkaufskörbe; Befestigungselemente aus Kunststoff als Ersatz für Metall, Nägel, Keile, Muttern, Schrauben, Zwecken, Bolzen, Nieten und Gleitrollen [nicht aus Metall], Türstopper; Gehlernhilfen für Kinder; Laufställe für Kleinkinder; Stützkissen für Babysitze; Mobiles; Kinderbetten; Wiegen; Krippen; Läutwerke; Hochstühle für Babys; Truhen; Windglockenspiele; Nester für Haustiere; Betten für Haustiere; Nistkästen für kleine Vögel, Kratzbäume für Katzen; Ständer für Blumentöpfe; Blumentische; Tabletts; Korbwaren; Dekorative Kantenstreifen aus Kunststoff und/oder Holz zur Verwendung mit Fensterbeschlägen; Verzierungen und Dekorationen für Fenster und Türen aus Kunststoff, Wachs, Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen; Trittleitern und Leitern [nicht aus Metall], Werkzeugkästen [nicht aus Metall], Stäbe für Pflanzen oder Bäume, künstliche Lebensmittelmodelle, Fahnenstangen, Kunstwerke, Figurinen und Statuetten sowie kleine Dekorationen oder Ziergegenstände aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Korbgeflecht, Horn, Bein, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen, oder aus Wachs, Gips oder Kunststoffen; Schlüsselkarten (nicht kodiert); Schlüsselkarten aus Kunststoff; Eimer, nicht aus Metall; Flaschenverschlüsse; Flaschenregale; Flaschenkorken, -Stöpsel; Hausnummern, nicht aus Metall, nicht leuchtend; Namensschilder, nicht aus Metall; Aufblasbare Werbeartikel; Briefkästen; Briefständer; Zeitungsständer; Geschirrschränke; Tassenregale; Nummernschilder für Fahrzeuge; Hinweistafeln; Werkzeuggriffe; Aufrecht stehende Werbetafeln aus Holz und Kunststoffen, Verschlussklemmen für Taschen; Aufblasbare Kopfstützen; Dekorationen aus Kunststoff für Lebensmittel- oder Frischhalteboxen; Schlüsselringe und Schlüsselketten, nicht aus Metall; Flache Handfächer, faltbare Handfächer, Fächer [nicht elektrisch]; Bambusvorhänge; Bambus und Bambusrollos, Perlenvorhänge für Dekorationszwecke; Perlenvorhänge; Jalousien; Orientalische einteilige Trennwände, Hängeregale [japanische Steckbretter mit Positionierhaken], orientalische faltbare Trennschirme; Trinkhalme; Schlüsselbretter; Kleiderpuppen; Klappenventile, aus Kunststoff, für Drainagerohre; Arzneischränke; Spülsteinmatten, entfernbar; Namensschilder, nicht aus Metall; Nummernschilder, nicht aus Metall; Spiegelfliesen; Stifte, nicht aus Metall; Pillendosen (Holz, Kunststoff); Türknäufe aus Kunststoff; Türknäufe aus Porzellan oder Steingut; Türknäufe aus Holz; Türknopfabdeckungen; Beanbag-Stühle; Kleiderhüllen; Schlüsselketten aus Leder und Lederimitationen; Badezimmerhocker; Kissen für Betten; Nestchen für Kinderbetten;

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Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Babybadewannen (tragbare); Körbe für den Haushalt; Becher; Vogelkäfige; Nicht elektrische Mixer; Bügelbretter; Stiefelknecht; Flaschenverschlüsse aus Keramik, Feinporzellan, Kristall, Glas, Steingut, Terrakotta und Porzellan; Flaschen; Schüsseln; Eisenkessel; Tafelgeschirr und -besteck; Salatschüsseln; Schneebesen (nicht elektrisch); Reistruhen; Seiher; Abtönpasten; Küchentrichter; Einmachgläser; Küchenreiben; Futterale für Essstäbchen; Nudelhölzer (für Kochzwecke); Grillgeräte, Zitronenpressen [Zitrusfruchtentsafter]; Kosmetik- und Toilette-Utensilien; Schuhbürsten; Schuhanzieher; Schuhputztücher; Futtergefäße für Haustiere; Bürsten für Haustiere; Papierhandtuchspender aus Metall; Vogelbäder; Mausefallen; Fliegenklappen; Kerzenlöscher, nicht aus Edelmetall; Blumenvasen; Aufstellschilder aus Glas oder Keramik; Kochsets zur Verwendung im Außenbereich, bestehend als Blechdosen, Blechpfannen, Blechtöpfen und Blechtellern; Seifendosen; Brotbretter; Eimer; Tabletts; Käfige für Haustiere; Kuchenformen; Waffelformen; Kerzenringe; Kerzenleuchter; Bonbondosen; Kammetuis; Chinaporzellan; Porzellanwaren; Essstäbchen (Küchenutensilien); Kleiderständer; Kleiderspanner; Putz-, und Reinigungstücher; Untersetzer; Cocktail-Mixer; Kaffeefilter; Kaffeemühlen; Kaffeeservice; Elektrische Kämme; Tierkämme; Teigbeutel; Küchenformen; Töpfe; Eiskübel; Tragbare, nicht elektrische Kühltaschen und -boxen; Korkenzieher; Flaschen ohne Inhalt; Wärmflaschen aus Kunststoff; Flaschenöffner; Schalen; Teller, nicht aus Edelmetall; Sektkühler; Behälter für Duschutensilien, nicht aus Edelmetall; Haarbürsten; Kleiderbürsten; Kunststoffuntersetzer; Kaffeetassen; Mehrzweckbehälter; Trinkgläser; Mokkatassen-Sets, bestehend aus Tassen und Untertassen; Isoliergefäße für Nahrungsmittel oder Getränke; Maiskolbenhalter; Karaffen; Sets aus Zuckerdosen und Sahnekännchen; Kindertassen; Pappbecher; Sparbüchsen (nicht aus Metall); Kunststofftassen; Zahnbürstenkästchen; Serviergeräte, nämlich Tortenheber, Kuchenzangen, Spatel und Schaber und Kuchenheber; Schüsseldeckel; Abdeckungen für Blumentöpfe; Töpfergeschirr; Tassen; Karaffen; Nicht elektrische Friteusen; Seifenhalter; Seifenspender; Wäschespinnen; Abfalleimer; Eierbecher; Futtertröge; Blumentöpfe; Haushaltshandschuhe; Kelche; Reiben; Nicht elektrische Grillgeräte; Isolierbehälter und -gefäße; Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch); Pflanzen- und Blumenhalter; Warmhaltetöpfe; Eiskübel; Eiswürfelformen; Bierkrüge, Humpen; Messerbänke; Knöpfe [Griffe] aus Porzellan; Drehplatten (Küchenartikel); Likörservice; Essenbehälter; Speisekartenhalter; Kochgeschirre; Mixlöffel; Mops; Serviettenhalter; Serviettenringe; Brauseköpfe für Gießkannen; Putzkissen; Pfannen; Papierteller; Teigausstecher; Pfeffermühlen; Parfümzerstäuber; Parfumvaporisator; Picknickkörbe; Sparschweine; Topfdeckel; Töpfe; Schnellkochtöpfe; Salzstreuer; Pfefferstreuer; Stieltöpfe; Untertassen; Heber; Putzkissen; Rasierpinsel; Hemdenspanner; Schuhspanner; Seifenhalter, -schalen; Suppenschüsseln; Gewürzservice; Schwammhalter; Schwämme für den Haushalt; Rasierpinselhalter; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas; Statuetten aus Porzellan, Ton oder Glas; Blumen- und Pflanzenspritzen; Tafelgeschirr und -besteck; Humpen; Teesiebe; Teebüchsen; Kaffeedosen; Tee-Eier; Teeservice; Teekannen; WC-Bürsten; Kulturbeutel, Toilettenpapierhalter; Toilettenschwämme; Toilettenzubehör; Zahnbürsten; Zahnbürsten, elektrische; Zahnstocherbehälter, nicht aus Edelmetall; Zahnstocher; Nagelbürsten; Streukästen; Schüsseluntersetzer; Hosenpressen; Hosenspanner; Thermosflaschen; Waffel- und Pfannkucheneisen, nicht elektrisch; Küchen- und Backeisen, nicht elektrisch; Waschbretter; Waschwannen; Gießkannen; Beregnungsgeräte; Polierapparate und -maschinen (nicht elektrisch) für Haushaltszwecke; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Dekorative Ornamente für Fenster oder Türen aus Keramik, Feinporzellan, Glas, Kristall, Steingut, Terrakotta oder Porzellan; Mausefallen; Behälter für Aroma- und Duftstoffe; Kühlflaschen; Glasbehälter; Besen; Bürstenwaren; Butterdosen; Butterglocken; Käseglocken; Bonbonnieren, nicht aus Edelmetall; Reinigungsgeräte (handbetätigt); Wäscheklammern; Tragbare Kühltaschen, nicht elektrische; Keksdosen; Kochgeräte (nicht elektrisch); Augenbrauenbürsten; Bratpfannen; Gartenhandschuhe; Puderquasten; Shaker (Mixbecher); Mehrzweck-Auskleidungsmaterial und Folien für Haushalt und Küche; Ausstechformen für Kekse (Kleingebäck); Essig- und Ölkännchen, Ständer für Essig- und Ölkännchen; Staubtücher; Cocktail-Shaker; Kompaktpuderdosen; Pillen- oder Tablettendosen; Holz- oder Kunststoffdeckel für Kosmetiktücherbehälter; Zahnbürstenhalter; Zahnseide; Griffe für Zahnseide; Steckbecken; Gefäße aus Edelmetall, für Haushalt oder Küche; Haushaltsgeräte aus Edelmetall; Kaffeeservice aus Edelmetall; Kaffeekocher, aus Edelmetall (nicht elektrisch); Gefäße (Küchen-) aus Edelmetall; Serviettenhalter und -ringe aus Edelmetall; Geschirr (Tafel-) aus Edelmetall; Etuis und Dosen aus Edelmetall; Puderdosen aus Edelmetall; Geschirr (Tafel-) aus Edelmetall;

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Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Taschentücher; Servietten; Standarten; Badetücher; Bettwäsche; Tagesdecken für Betten; Bettdecken; Rollos aus textilem Material; Stoff; Kissenüberzüge; Portieren (Vorhänge); Handtücher; Fahnen; Waschhandschuhe; Haushaltswäsche; Stoffetiketten; Abschminktücher; Platzdeckchen; Matratzenüberzüge; Waschhandschuhe; Moskitonetze; Vorhänge; Kopfkissenbezüge; Textilersatzstoffe aus Kunststoffen; Steppdecken; Reisedecken; Tücher (Laken); Abdeckungen; Seide; Seidenstoffe; Schlafsäcke; Tischwäsche; Platzdeckchen; Wandteppiche; Polsterstoffe; Textiltapeten; Bettzeug; Textile Abdeckungen für Servietten- oder Tuchhalter; Türknopfabdeckungen; Toilettensitzabdeckungen; Abdeckungen für Toilettendeckel; Gardinenhalter oder Raffhalter aus Textilien; Baumwollstoffe; Tagesdecken für Betten, Steppdecken; Gewebe für textile Zwecke; Handtücher aus textilem Material; Filz; Fries (Wollgewebe); Hanfstoffe; Samt; Wollstoffe; Stoffabdeckungen für Kosmetiktücherbehälter; Stoffabdeckungen für Türknäufe; Namensetiketten; Gewebte Etiketten; Beutel aus Stoff oder Seide für Amulette; Vorleger; Überdachungen; Tischläufer; Küchenwäsche, nämlich Barbecuehandschuhe, Geschirrtücher, Küchentücher, Platzdeckchen aus Stoff, Topfhandschuhe, Waschhandschuhe, Tischläufer aus Stoff, Topflappen, Stoffuntersetzer; Badetücher; Leinendeckchen; Möbelbezüge aus textilem Material und aus Kunststoff; Duschvorhänge; Baumwoll-, Polyester- und/oder Nylonstoffe, Lederimitationsstoffe; Golfhandtücher; Damast; Elastische Webstoffe; Seidenstoffe für Druckschablonen; Drucktücher aus textilem Material; Wachstuch [Tischtücher]; Wäschestoffe; Jerseystoffe; Gasundurchlässige Ballonstoffe;

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Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schürzen; Strandkleider; Schwimmbekleidung, Schwimmanzüge, Badeanzüge; Sportbekleidung; Wasserfeste Bekleidung; Handschuhe; Fäustlinge; Gürtel; Kinder-, Herren- und Damenbekleidung; Babybekleidung; Windeln aus textilem Material; Lätzchen, nicht aus Papier; Unterwäsche; Nachtwäsche und Pyjamas; Bademäntel; Hosenträger; Hüte, Mützen, Augenschirme, Baskenmützen; Bade- und Duschkappen; Muffs; Ohrenschützer; Halstücher, Krawatten, Schlipse, Schleifen, Fliegen; Socken und Strümpfe, Strumpfhosen; Hüftgürtel, Strumpf- und Strumpfhosenhalter; Schuhe, Sportschuhe, Hausschuhe, Strandschuhe; Faschings-, Karnevalskostüme; Ärmelschoner; Bandanatücher (Halstücher); Badesandalen; Badeschuhe; Skistiefel; Stiefel; Hosenträger für Bekleidungszwecke; Büstenhalter; Schlüpfer; Korsettleibchen; Mäntel; Manschetten; Stolen (Pelzschals); Stirnbänder [Bekleidung]; Jacken; Jerseykleidung; Pullover; Trikotkleidung; Oberbekleidungsstücke; Überzieher; Unterhosen; Parkas; Sandalen; Hals-, Kopf-, Schultertücher; Schals; Hemden; Unterwäsche; Kittel; Halbgamaschen; Sportstiefel; Sportjerseys; Anzüge; Hosen; Uniformen; Wasserskianzüge; Manschetten (Bekleidung); Turnschuhe; Gymnastikbekleidung; Schärpen; Jogginganzüge; Hosen; Jeans; Unterhosen; Trägershirts; Röcke; Blusen; Schneeanzüge; Morgenmäntel; Turnschuhe; Halbstiefel (Stiefeletten); Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Umhänge; Stofflätzchen; Überhosen aus Leder; Strandumhänge; Kleider; Jacken; Gymnastikanzüge; Arbeitsanzüge; Ponchos; Regenbekleidung; Shorts; Sweater; Sweatshirts; Windelhosen; Strandkleider; Schuhrahmen; Bekleidungsstücke aus Lederimitationen; Bekleidungsstücke aus Leder; Kragenschützer; Kragen [Bekleidungsstücke], abnehmbare Kragen; Korsetts; Radfahrerbekleidung; Fußballschuhe; Fußballschuhe; Bekleidungsstücke aus Papier; Kleidertaschen (vorgefertigt); Kleidereinlagen (konfektioniert); Saris; Käppchen (Kopfbedeckungen); Sportschuhe; Leibwäsche (schweißaufsaugend); Bodysuits [Teddies, Bodies]; Holzschuhe; Unterhemden; Uniformen; Unterhosen; Zylinderhüte; Togas, Gleitschutz für Stiefel und Schuhe; Bekleidung für Autofahrer; Leggings; Kapuzen; Absätze (für Schuhe); Absatzstoßplatten für Stiefel und Schuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Gymnastikschuhe; Galoschen; Strumpfbänder; Pelze [Bekleidung]; Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt); T-Shirts; Oberteilen; Hoodies (Kapuzenshirts); Fleece-Shirts; Hausbekleidung, langärmlige Tops; Oberteile mit Reißverschluss; Jogginghosen; Vliesoberteile; Strickvlies-Hüte; Modische Kopfbedeckungen; Badesandalen; Plüschhausschuhe; Modehüte aus Plüsch;

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Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Automatten; Badematten; Bodenbeläge; Fußmatten; Turnmatten; Übungsmatten für das Turnen; Wandteppiche; Vinyl-Fußbodenbeläge; Tapeten, Vinyltapeten, Tapetenschablonen; Spielmatten; Strandmatten; Tapeten, nicht aus textilem Material; Deckenverkleidungen; Schilfmatten; Gleitschutzteppiche;

30

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Bouillon; Bouillonkonzentrate; Bouillon; Fleischbrühekonzentrate; Butter; Kaviar; Käse, Käsesnacks; Käse in Form von Dips, Brotaufstrichen und Sticks; Molkereiprodukte; Puddings aus Molkereiprodukten; Fischgerichte; Fischgerichte; Kandierte Früchte; Tiefgekühltes Obst; Verarbeitet und getrocknetes Obst; Gemüse und Fruchtsäfte zum Kochen; Früchtescheiben; Verarbeitetes und getrocknetes Gemüse; Margarine; Zitrusfrüchtemarmeladen; Fleischgallerten; Fleisch in Dosen; Milchgetränke; Nährgetränke auf Sojabasis als Ersatzmittel für Milch; Milchshakes; Molkereiprodukte zur Herstellung von Milchshakes; Erzeugnisse für die Herstellung von Milchshakes; Konservierte Speisepilze; Konservierte Zwiebeln, konservierte Oliven; Cornichons; Zubereitete Nüsse; Nahrungsmittelprodukte aus Nüssen; Ingwerkonfitüre; Leberpasteten; Leberpasteten; Kakaobutter und Erdnussbutter; Erdnüsse (verarbeitet); Linsen [Gemüse, konserviert]; Erbsen, konserviert; Schalen von Früchten; Pommes frites; Kartoffelchips; Kartoffelschmalzgebäck; Salate; Sauerkraut; Wurst und Würste; Sesamöl; Suppenpräparate; Suppen; Tofu; Gemüsesalate; Julienne (Suppe); Schlagsahne; Jogurt; Instantgerichte; Mit Curry zubereitete Lebensmittel; Abgepackte Instantgerichte; Knabberspezialitäten; Nahrungsmittel in Form von Snacks; Imbissgerichte aus Fleisch; Imbissgerichte aus vorgekochtem Gemüse; Imbissgerichte aus Eiern; Mais-Snacks (ausgenommen Süßwaren); Kartoffel-Snacks; Algen (für Speisezwecke); verarbeitetes, getrocknetes und konserviertes Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Speck; Zubereitung für die Herstellung von Fleischbrühe; Kakaobutter; Wurstwaren; Schinken; Kroketten; Kandierte Früchte; Fisch in Dosen; Götterspeisen; Dessertpuddings; Obstsalate; Maisöl; Olivenöl für Speisezwecke; Rosinen; Tomatenpüree; Obst- und Gemüsekonserven; Meeresfrüchte (nicht lebend); Verarbeitete und konservierte Meeresfrüchte; Meeresfrüchte in Dosen; Aus Meeresfrüchten hergestellte Nahrungsmittelprodukte; Verarbeiteter Ginseng; Pickles; Fertiggerichte, vorgekochte Fertiggerichte, gefrorene Fertiggerichte;

31

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Frühstückszerealien; Biskuits; Pulverförmige Kuchenmischungen; Essbare Kuchenverzierungen; Aromastoffe für Kuchen; Präparate für Kuchen; Malz für Nahrungszwecke; Sojabohnenmalz; Malzbiskuits; Reiswaffeln; Süßigkeiten und Bonbons; Zucker, Süßwaren, Schokoriegel, Pfefferminzbonbons; Schokoladenkonfekt; Schokoladensortiment; Milchschokolade (Getränk); Schokoladengetränke; Süßwaren als Christbaumschmuck; Kakaoprodukte; Kaffeegetränke; Milchkaffee; Kaffeearomen; Mischungen und Präparate zur Verwendung als Kaffeeersatzmittel; Kaffee und Kaffeegetränke; Tee, nämlich Ginseng-Tee, schwarzer Tee, Oolong-Tee, Gerste und Gerstenblatt-Tee; Kekse; Popcorn; Aromatisiertes Popcorn; Maisflocken und Puffmais; Süßwarenraspeln; Eiskrem; Curry; Kapern; Vanillecreme; Vanillesoßenmischungen und -pulver; Getreideflocken; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Konditorwaren, Speiseeis; Fruchtgelees; Pfefferkuchen; Sirup; Aufgüsse; Ketschup; Lakritze; Pastillen; Fleischpasteten; Fleischbeizmittel (Mittel um Zartmachen) für Haushaltszwecke; Pfannkuchen; Pastillen; Feine Backwaren; Pastete; Maischips; Tortlilas; Pfeffer; Pizzas; Puddings; Ravioli; Gelee royale für die menschliche Ernährung; Bindemittel für Kochzwecke; Wasabi-Paste; Sojasauce; Teigwaren, Nudeln und Fadennudeln; Sushi; Vanille; Waffeln; Gefrorener Jogurt; Gefrorene Süßwaren; Brezeln; Imbissgerichte; Mandelkonfekt; Aromapräparate für Speisen; Bindemittel für Speiseeis, Semmeln (Brötchen); Kuchen; Karamellen; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Maismehl; Cracker; Knuspersnack-Nahrungsmittelprodukte; Knäckebrotsnacks; Als Snack zubereitete herzhafte Appetithäppchen; Pikante Snacks auf Mehlbasis; Snacks auf Getreidebasis; Speiseeis; Zuckerrohrsirup; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Makkaroni, Marzipan; Majonäse; Hafermehl; Pimente (Gewürz); Pasteten; Würzsoße; Zwieback; Kochsalz; Sandwiches; Tomatensauce; Würzmittel; Sorbets [Speiseeis]; Spagetti; Torten; Auszugsmehl; Salat-Dressings; Fleischsaft; Fruchtmuse; Eiswaffeln; Teigwaren in Dosen;

32

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Ales; Alkoholhaltige und alkoholfreie Biere; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Alkoholfreie Fruchtsäfte; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Kohlensäurehaltige Getränke [alkoholfrei]; Entalkoholisierte Getränke; Nicht alkoholische Weine; Getränke auf der Basis von Ananassaft; Aperitifs, alkoholfrei; Alkoholfreie Cocktails; Energydrinks; Alkoholfreie Getränke mit Fruchtsäften; Sirup für die Zubereitung von Fruchtsäften und Fruchtgetränken; Fruchtnektare, alkoholfrei; Molkegetränke; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; (Alkoholfreie) Getränke auf Honigbasis; Getränke auf der Grundlage von Ingwer; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Eisgekühlte Fruchtgetränke; Brausepulver für Getränke; Trinkwasser; Gemüsesäfte; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Cola; Cola-Getränke; Kwass (alkoholfreie Getränke); Quellwasser; Lithiumwässer; Präparate für die Zubereitung von Likören; Limonaden; Mandelmilch [Getränke]; Erdnussmilch (Erfrischungsgetränk); Malzbier; Malzhaltige Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mandelgetränke; Aromatisierte Wässer; Bierwürze; Gefrorene Fruchtgetränke; Lagerbiere; Brausetabletten für Getränke; Tafelwässer; In Flaschen abgefülltes Wasser; Traubensaft; Moste (ungegoren); Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Shandy; Apfelwein, alkoholfrei; Sodawasser; Sorbets [Getränke]; Stout; Sportgetränke; Extrakte für die Zubereitung von Getränken; Gemüsesäfte (Getränke); Erfrischungsgetränke; Limonadensirupe;

33

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Reisalkohol; Aperitifs; Alkoholische Fruchtgetränke; Alkoholische Extrakte; Alkoholhaltige Fruchtextrakte; Destillierte Getränke; Alkoholische Essenzen; Branntwein; Apfelwein; Met; Cocktails; Liköre; Sake; Raki; Spirituosen; Wodka; Whisky; Rum; Gin; Wein; Wein für die Speisenzubereitung;

34

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Aschenbecher; Zigarettenpapier; Zigarrenkästen; Zigarettenetuis; Zigarrenabschneider; Zigarrenspitzen; Zigarettenfilter; Mundstücke für Zigarettenspitzen; Zigarettenspitzen; Zigarettenmundstücke; Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen; Zigarillos; Zigarren; Feuerzeuge für Raucher; Streichholzschachteln; Streichholzhalter; Streichhölzer; Pfeifenreiniger; Pfeifenetuis; Tabakpfeifen; Tabakbeutel; Schnupftabakdosen; Tabakdosen;

35

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Großhandel und Einzelhandel sowie Versandhandel in Bezug auf den Verkauf von Spielen für mobile Geräte, Spielen für Personalcomputer, Spielen für Konsolen, Spielen für Tabletts, Programmen für elektronische Spiele, herunterladbaren Programmen für elektronische Spiele, Software für elektronische Spiele, Computerspielprogrammen, herunterladbaren Computerspielprogrammen, interaktiven Spielprogrammen, interaktiver Spielsoftware, Betriebssystemsoftware (für Computer gespeichert), Computerprogrammen, gespeicherter Computersoftware, schützenden Tragebehältnissen, speziell für Telefone und Taschencomputer, Mausmatten, Partyartikeln und festlichen Dekorationen und Ziergegenständen, Geschenkartikeln und Modeartikeln, Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern, Haarpflegemitteln, Toilettemitteln, Zahnputzmitteln, persönlichen Hygieneprodukten, Reinigungs-, Polier- und Schleifmitteln, Waschmitteln, Geräten für die Maniküre, Mitteln zur Nagelpflege, Nagelpolitur, Nagellack, künstlichen Nägeln, diätetischen Substanzen, Babykost, Hygienepräparaten, Kerzen, Dochten, Spänen zum Anzünden, Fetten, Schmiermitteln, Ölen für Anstrichfarben, Messerschmiedewaren, Steingutware, Manikürenecessaires, Rasiergeräten, Rasierapparaten, Maschinen und Maschinenwerkzeugen für Küchen- oder Haushaltzwecke, Handwerkzeugen, Folien, Kameras, Fotoplatten, Videorecordern, Audio- und visuellen Produkten, Audio- und Videobändern, Schallplatten und Platten, Instrumenten und Apparaten für die Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bildern, Fernsehgeräten, Kassettenabspielgeräten und/oder -aufnahmegeräten, Videokassetten- und/oder -plattenabspielgeräten und/oder –aufnahmegeräten, Rundfunkgeräten, Telefonen, drahtlosen Telefonen, Mobiltelefonen, Etuis für Mobiltelefone, Dekorationen und Tragegurten für Telefone, Anrufanzeigern, Rechenmaschinen, Rechnern, elektronischen und Computerspielen, Kinofilmen, Leuchten, Ventilatoren, Kochutensilien, Kuchen- und Pastetenformen, Toastern, Öfen, Küchenutensilien, Utensilien und Behältern zum Servieren oder Aufbewahren von Nahrungsmitteln und/oder Getränken, Essstäbchen, Schneidinstrumenten, Porzellan, Feinporzellan, Kristallwaren, Emaillewaren, Silberwaren, Glaswaren, Terrakottawaren, Steingut, Keramiken, Haartrocknern, Lampen, Lampenschirmen sowie Teilen und Bestandteilen hierfür, Kinderwagen, Ballons, Fahrradhupen, Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren und Zubehör sowie Teilen und Bestandteilen hierfür, Juwelierwaren und Schmuckimitationen, Ziergegenständen, Waren aus Edelmetallen oder damit plattiert, Musikboxen, Musikinstrumenten, Bildern, Fotografien, Schreibwaren, Papier und Pappe sowie Waren aus diesen Materialien, Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibinstrumenten, Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen, Magazine und Zeitschriften, Gruß- und Weihnachtskarten, Spielkarten, Pack- und Verpackungsmaterialien, Bilderrahmen und -Ständern, Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder Haushaltzwecke, Waren aus Leder und/oder Lederimitationen, Taschen und Gepäckbehältnissen, Geldbörsen und Brieftaschen, Regenschirmen, Spazierstöcken, Möbeln, Spiegeln, Kleiderbügeln und -aufhängern, Schachteln und Behältern, Namensschildern, kleinen Haushaltseinrichtungen, Haushalts- oder Küchenutensilien und -behältern, Kämmen, Schwämmen, Bürsten, Putzzeug, Brillen, Brillengestellen und Sonnenbrillen sowie Etuis und Zubehör dafür, Webstoffe und Textilwaren, Bettzeug und Tischwäsche und Zudecken, Servietten, Platzdeckchen, Möbeln, Kurzwaren, Taschentüchern, Bekleidungsartikeln für Kinder, Damen und Herren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Handschuhen, Knöpfen, Abzeichen, Bändern und Schnürbändern, Spitze und Stickereien, Haarnadeln und -schmuck, Hosenträgern, Schuhverzierungen, Hutschmuck, Reißverschlüssen und Reißverschlussbefestigungen, Teppichen, Läufern und Matten, Spielzeug, Spielen und Spielsachen, Puppen, Plüschspielzeug; Puppen aus weichem Material, Figurinen, Sportartikel, Christbaumschmuck, Speisen und Getränke, Süßwaren, Blumenerzeugnisse, Streichhölzer, Zigarren, Zigaretten und Raucherartikel; Werbung; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Veröffentlichung von Werbetexten; Verkaufsförderung für Dritte; Annoncenvermittlung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Import/Exportagenturen; Zusammenstellung von Informationen in einer Computerdatenbank; Direktwerbung; Geschäftsführung für Hotels; Marketingforschung; Plakatanschlagwerbung; Personalanwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Rundfunkwerbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung über ein Computernetz; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte, (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Verkaufsautomaten; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen;

36

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzdienstleistungen und -geschäfte; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Computergestützte Finanzdienstleistungen; Computergestützte Finanzdienstleistungen für den Einzelhandel; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; Wohnungsvermittlung; Gebäudeverwaltung; Bankdienstleistungen; Investmentgeschäfte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Kreditkartenservice; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe von Debitkarten; Bereitstellung von Finanzberatung; Bereitstellung von Krediten und Darlehen; Ausgabe von Wertmarken und Gutscheinen; Ausgabe von Schecks und Reiseschecks; Leasing von Immobilien, Immobilienverwaltung; Einziehen von Mieterträgen; Vermietung von Büros; Appartementvermietung; Wohnungsvermietung; Sparkassengeschäfte; Kapitaltransfer [elektronisch]; Immobilienvermittlung; Treuhandverwaltungsdienste; Feuerversicherung; Investmentgeschäfte; Krankenversicherung; Versicherungsmaklergeschäfte; Vermittlung von Versicherungen; Lebensversicherung; Seeversicherung; Investmentfonds; Telebanking; Kreditfinanzierung;

37

Klasse 38: Telekommunikation; Kabelfernsehensendungen; Fernsehausstrahlungen; Mobilfunkdienste; Lichtwellenkommunikation über optische Übertragungsnetze; Telegrafie; Kommunikation mittels Telefon; Bereitstellung von Informationen zur Kommunikation über Telefone und Mobiltelefone; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; E-Mail; Fernkopierdienst; Rundfunkdienste; Versenden und Übermitteln von Telegrammen; Telefondienste; Fernsehausstrahlungen; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Personenrufdienst; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetz; Bereitstellung des Nutzerzugangs zu Diensteanbietern in einem weltweiten Computernetz; Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Elektronische Mailboxdienste und Bereitstellung von Informationen darüber; Telekonferenzdienste; Kommunikation über Heimvideospielapparate; Bereitstellung von Informationen zur Kommunikation über Heimvideospielapparate; Kommunikation über Videospielautomaten in Spielhallen; Bereitstellung von Informationen über Kommunikation durch Videospielautomaten für Spielhallen; Kommunikation über Taschenspielgeräte; Bereitstellung von Informationen zur Kommunikation über Taschenspielgeräte; Computergestützte Kommunikation in Bezug auf Nachrichten und Bilder; Telekommunikation (ausgenommen Rundfunk und Fernsehen); Rundfunk; Nachrichtenagenturen; Vermietung von Telekommunikationsausstattung einschließlich Telefone und Fernkopierapparate; Vermietung von Modems; Übermittlung von Nachrichten; Nachrichtenagenturen; Satellitenübertragung;

38

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Restaurants; Cafes; Cafeterias; Bars; Kantinen; Cateringdienste; Selbstbedienungsrestaurants; Imbissstuben; Cocktailbars; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Speisen und Getränke; Bereitstellung und Reservierung von Unterkünften, Hotels, Motels, Pensionen und Bereitstellung von Informationen darüber; Betrieb von Feriencamps; Betrieb von Restaurants, Cafes, Cafeterien, Bars, Speisesälen, Kantinen und Aufenthaltsräumen, ausgestattet mit Ton- und Bildgeräten mit Mitsingvorrichtung; Betrieb von Kinderkrippen; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Vermietung von Ferienhäusern; Barbetrieb, Organisation von Hochzeitsempfängen; Bereitstellung von Ausstellungsräumen.

39

Gegenüber der angegriffenen Marke hat sie jeweils Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG sowie unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarken ohne rechtfertigenden Grund im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125 b Nr. 1 MarkenG geltend gemacht. Zur Darlegung einer erhöhten Kennzeichnungskraft und der Bekanntheit ihrer Widerspruchsmarken hat sie umfangreich vorgetragen und unter anderem auf die weltweite Bekanntheit ihrer Marken für Computerspiele und andere Waren der Klasse 9 verwiesen, die auch auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und vor allem 38, die allesamt eine starke Verbindung zu Computerprogrammen und Computertechnik aufwiesen, ausstrahlen würden. Aufgrund des Spielprizips würden die Spieler, insbesondere Jugendliche, an die Grundgesetze der Physik herangeführt, so dass auch eine hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarken für alle Dienstleistungen der Klasse 41 in der angegriffenen Marke bestehe.

40

Angesichts der nahezu identischen Übereinstimmung der Vergleichsmarken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht sei eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unvermeidlich. Mit ihrer auffälligen Annäherung an die bekannten Widerspruchsmarken sei die angegriffene Marke auch darauf angelegt, in unlauterer Weise deren Unterscheidungskraft und Wertschätzung zu beeinträchtigen bzw. auszunutzen, insbesondere wenn sie um Schutz für unter anderem folgende Waren und Dienstleistungen nachsuche:

41

Computerprogramme für Spiele

42

Computersoftware zur Durchführung von Spielen

43

Software für elektronische Spiele

44

Videospiele

45

Marketing und Werbung

46

Online-Werbung in einem Computernetzwerk

47

Erziehung

48

Unterhaltung

49

Sportliche und kulturelle Aktivitäten

50

Bereitstellung von Online-Computerspielen.

51

Wegen der Beliebtheit gehörten die Produkte der Widersprechenden zu den am häufigsten gefälschten Produkten, wogegen sich die Widersprechende, wie sie im Einzelnen ausgeführt hat, mit großem Aufwand in zahlreichen europäischen Ländern zur Wehr setzen müsse. Die Unlauterkeit der Anmeldung der angegriffenen Wortmarke werde auch durch das vorangegangene Anmeldeverhalten der Markeninhaberin indiziert, die zuvor auf europäischer Ebene versucht habe, für identische Waren und Dienstleistungen die identische Wortmarke Angry Birds zu erlangen. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO habe mit Entscheidung vom 12. November 2012 (Az. No B 1 909 657) dem Widerspruch bereits wegen Rufbeeinträchtigung bzw. -ausnutzung gemäß Art. 8 Abs. 5 GMVO stattgegeben und zusätzlich ausgeführt, dass die Vergleichszeichen sowohl klanglich als auch visuell höchst ähnlich seien.

52

Die Markeninhaberin hat vorgetragen, dass den älteren Marken lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Die Widerspruchsmarken würden durch den zweiten Bestandteil geprägt, da der erste für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe, so dass die Aufmerksamkeit des Publikums auf dem jeweils zweiten Wort liege, das sich in Klang, Schriftbild und Sinngehalt unterscheide und damit eine Verwechslungsgefahr verhindere.

53

Es liege auch keine Ausnutzung und Beeinträchtigung einer bekannten Marke vor, weil es bereits an der Bekanntheit der Widerspruchsmarken fehle. Auch seien die Vergleichsmarken nicht identisch; das Wort „ANGRY“ könne die Widersprechende nicht monopolisieren.

54

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 41, hat die Widersprüche mit Beschluss einer juristischen Prüferin vom 2. September 2014 zurückgewiesen. Es liege weder eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor noch seien hinreichende Anhaltspunkte für eine Löschung unter dem Aspekt des Sonderschutzes der bekannten Marke gegeben.

55

Eine Verwechslungsgefahr könne nicht bejaht werden. Zwar lägen die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich, seien aber doch an einen speziellen Abnehmerkreis gerichtet, dem eine gewisse Sorgfalt beim Erwerb oder Inanspruchnahme unterstellt werden könne. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei durchschnittlich; für eine Steigerung sei der Nachweis der großen Bekanntheit nicht geführt, sie sei auch nicht amtsbekannt. Die Vergleichszeichen würden sich im zweiten Wort auffällig unterscheiden durch eine unterschiedliche Vokalfolge und einen etwas anderen Sprech- und Betonungsrhythmus. Diese Abweichungen reichten aus, um den Marken ein eigenständiges Klang- und Schriftbild zu verleihen. Im Übrigen könne der unterschiedliche Sinngehalt für ein sicheres Auseinanderhalten sorgen.

56

Auch für den Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG lägen die Voraussetzungen nicht vor. Weder sei eine Verwässerung noch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung einer bekannten Marke ersichtlich.

57

Gegen den ihr am 9. September 2014 zugegangenen Beschluss hat die Widersprechende am 1. Oktober 2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre umfangreichen bei der Markenstelle eingereichten Unterlagen zur Bekanntheit der Widerspruchsmarken, woraus sich nach ihrer Ansicht deren gesteigerte Kennzeichnungskraft ergebe, wie sie auch im parallelen Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO bejaht worden sei. Den Marken komme bereits eine ursprünglich gesteigerte Kennzeichnungskraft durch den einprägsamen Sinngehalt „wütende Vögel“ zu. Zusätzlich habe die Widersprechende nachgewiesen, dass von ihren Marken ein ganz erheblicher Marktanteil gehalten werde und sie aufgrund der intensiven und geografisch weitläufigen Benutzung, die von einem erheblichen Werbeaufwand begleitet werde, hochbekannt seien. Diese überaus hohe Bekanntheit im Bereich von Computerspielen und Merchandisingprodukten strahle auf sämtliche weiteren kollidierenden Waren und Dienstleistungen aus. Eine solche Wirkung sei in der Rechtsprechung anerkannt. Das mit den Marken gekennzeichnete Spiel habe mehrere Preise gewonnen und nehme mit 2 Milliarden Downloads eine marktführende Position ein. Es sei Gegenstand der Berichterstattung in den Medien und habe sich zum festen Bestandteil der Popkultur entwickelt. Unter der Markenserie mit dem Bestandteil „Angry Birds“ seien im Zeitraum 2009 bis 2014 Spiele in einer Zahl von über 46 Millionen Stück erworben worden. Gleichzeitig seien die Werbeaufwendungen von … € im Jahre 2010 auf viele Millionen ab 2012 angestiegen, unter anderem 16 Millionen in 2014. Der Umsatz in dieser Zeit habe zwischen 6,5 Millionen im Jahre 2010 und über 150 Millionen in 2013 und 2014 gelegen.

58

Angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft und der bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen müsse die angegriffene Marke einen erheblichen Abstand zu den Widerspruchsmarken einhalten, der jedoch nicht gewahrt sei. Denn neben dem identischen ersten Wortteil lägen auch im Übrigen so viele klangliche und schriftliche Gemeinsamkeiten vor, dass eine Verwechslungsgefahr sich geradezu aufdränge; die Abweichung am Zeichenende könne dies keinesfalls verhindern.

59

Darüber hinaus greife auch der Bekanntheitsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ein. Die Markenstelle habe hierzu in ihrem Beschluss überhöhte Anforderungen gestellt. So müsse die bekannte Marke nicht notwendig identisch übernommen worden sein. Die angegriffene Marke sei darauf angelegt, in unlauterer Weise die Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarken zu beeinträchtigen und auszunutzen als auch an der ihnen zukommenden Wertschätzung zu partizipieren.

60

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

61

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 2. September 2014 aufzuheben und auf die Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 029 847 Angry Band anzuordnen.

62

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie nicht wahrgenommen.

63

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

64

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn es besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den gleichlautenden Widerspruchsmarken „ANGRY BIRD“ und der angegriffenen Marke „ANGRY BAND“, und zwar hinsichtlich aller mit ihr geschützten Waren und Dienstleistungen.

65

Nach §§ 125b Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer jüngeren Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Unionsmarke bzw. IR-Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch beide Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen beruht die Verwechslungsgefahr auf einer Wechselwirkung zwischen der Identität/Ähnlichkeit der Marken und der Identität/Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Produkte sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. aus der letzten Zeit BGH GRUR 2017, 75, 76 – Wunderbaum II; GRUR 2016, 1300 (1304) – Kinderstube ; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 9 Rdn. 41 m. w. N.).

66

Bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von der Registerlage auszugehen. Danach stehen die angegriffenen Waren und Dienstleistungen zu denen der IR-Marke 1 034 096 in den Klassen 9 und 41 in einem bis zur Identität reichenden Ähnlichkeitsverhältnis und zu denen der UM 009 861 311 in den Klassen 35 und 38 ebenfalls. Von dieser Lage ist die Markenstelle zu Recht ausgegangen, und von der Markeninhaberin ist zumindest eine durchschnittliche Ähnlichkeit zugebilligt worden (vgl. Bl. 298 der Amtsakte), so dass angesichts der umfangreichen Verzeichnisse darauf nicht im Einzelnen eingegangen werden muss. Denn auch bei Annahme durchschnittlicher Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen liegt Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen vor.

67

Bei der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken als weiterem Beurteilungskriterium der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Grad genau festzustellen, wobei zwischen sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft zu differenzieren ist (vgl. BGH GRUR 2013, 833 (838) – culinaria/villa culinaria ; Hacker a. a. O. Rdn. 139 m. w. N.).

68

Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht nur von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen, sondern von einer erhöhten. Eine solche ist allerdings nicht bereits originär gegeben, wie die Widersprechende meint. Denn eine besondere Eigenart oder Einprägsamkeit reicht für sich nicht für die Zuerkennung eines erweiterten Schutzumfanges (vgl. Hacker a. a. O., Rdn. 158). Hingegen hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Unterlagen mit Werbeaufwendungen und Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen eingereicht, die eine intensive Benutzung, außergewöhnlich weitreichende geografische Verbreitung, langandauernde Markenverwendung und hohe Werbeaufwendungen dokumentieren, so dass die Behauptung eines hohen Marktanteiles in dieser Situation nicht mit weiteren Angaben untermauert werden muss; im Übrigen ist selbst den Senatsmitgliedern als angesprochenen Verbrauchern die Marke zumindest für Computerspiele und die dazugehörigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 geläufig.

69

Letztlich kommt es aber auch auf die erhöhte Kennzeichnungskraft nicht an. Denn die Vergleichszeichen sind sich derart ähnlich, dass auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft mit relevanten Verwechslungen zu rechnen ist. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um einheitliche Gesamtbegriffe, deren Einzelworte sprachlich aufeinander bezogen und zudem gleichermaßen prägend für die Gesamtmarke sind. Deshalb greift auch die Ansicht der Markeninhaberin nicht durch, dass das erste Wort der Vergleichszeichen kennzeichnungsschwach sei. Und auch der Einschätzung der Markenstelle kann der Senat nicht darin folgen, dass die Abweichungen im zweiten Wort zur Vermeidung von Verwechslungen genügten. Da es sich um Gesamtbegriffe handelt, sind sie auch insgesamt gegenüberzustellen. Bei längeren Zeichen fallen Abweichungen am Ende weder klanglich noch schriftbildlich hinreichend ins Gewicht, zumal das End-S häufig nur als Plural-S verstanden wird. In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die bekannten englischsprachigen Endwörter nur marginal im Vokallaut, denn dort stehen sich, lautsprachlich umschrieben, „Ä“ und „Ö“ gegenüber, die sich keineswegs ohne weiteres auseinander halten lassen, vor allem nicht am Zeichenende. Der nachfolgende Konsonantenunterschied „R“ und „N“ kommt vor dem anschließenden Konsonant „D“ auch nicht deutlich zur Geltung. Diese Abweichungen können ein sicheres Auseinanderhalten der Vergleichswörter auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft nicht gewährleisten, weil es bei Wortmarken klanglich auf Silbengliederung, Vokalfolge und Wortanfänge ankommt (vgl. Hacker a. a. O., Rdn. 280, 281 m. w. N.), die im vorliegenden Fall absolut identisch sind und selbst der Endvokal nahezu übereinstimmt. Den von der Markenstelle angeführten unterschiedlichen Sprechrhythmus konnte der Senat nicht ausmachen.

70

Auch in schriftbildlicher Hinsicht sind die Vergleichszeichen kaum auseinanderzuhalten. Die einzigen Abweichungen am Ende reichen hierzu nicht aus. In Kleinschreibweise sind dort „r“ und „n“ im Buchstabenverbund sehr ähnlich, so dass es bei den abweichenden Vokalen in der Wortmitte und dem End-S in den Widerspruchsmarken verbleibt. Zwar bestimmen die Anfangs- und Schlusselemente den bildlichen Gesamteindruck. Längere Markenwörter werden aber nicht nur klanglich, sondern auch schriftbildlich leichter verwechselt (Hacker a. a. O., Rdn. 297). Zudem ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass dem angesprochenen Publikum, das die Vergleichszeichen nicht nebeneinander wahrnimmt, nur eine undeutliche Erinnerung verbleibt, so dass er leicht die eine Marke in einer anderen wiederzuerkennen glaubt, was zu Verwechslungen führt, weil übereinstimmende Merkmale stärker ins Gewicht fallen als Unterschiede (vgl. Hacker a. a. O., Rdn. 261).

71

Soweit die Markenstelle auf den abweichenden Sinngehalt der Vergleichszeichen hinweist, der einer Verwechslungsgefahr entgegenwirke, so greift dieser Gesichtspunkt hier nicht durch. Denn bei hochgradigen klanglichen oder schriftbildlichen Übereinstimmungen kann ein abweichender Sinngehalt Verwechslungen in der Regel nicht mehr ausschließen. Denn selbst Abnehmer, denen die Bedeutung des einen oder anderen Wortes geläufig ist, werden den Sinnunterschied nicht erkennen können, wenn sie sich angesichts der klanglichen oder schriftbildlichen Ähnlichkeit verlesen oder verhören (vgl. Hacker a. a. O. Rdn. 312 m. w. N.).

72

Nach alledem liegt Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken IR 1 034 096 und UM 009 861 311 im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor, weshalb das Löschungsbegehren der Widersprechenden schon deshalb berechtigt ist, und zwar aus der IR-Marke hinsichtlich der angegriffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 und aus der UM-Marke hinsichtlich der angegriffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 35 und 38.

73

Auf den weiteren Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kommt es in dieser Situation nicht mehr an, so dass der Senat dies dahingestellt sein lässt. Allerdings legen die eingereichten Unterlagen der Widersprechenden und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO es nahe, dass auch dieser Löschungsgrund vorliegt.

74

Zu einer einseitigen Kostenauferlegung zu Lasten einer der Verfahrensbeteiligten bestand im vorliegenden Fall kein Anlass.