Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.10.2014


BPatG 30.10.2014 - 27 W (pat) 66/13

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Winterzauberland" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
30.10.2014
Aktenzeichen:
27 W (pat) 66/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 065 396.8 – S 97/12 Lösch

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin hat am 29. März 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 MarkenG die teilweise Löschung der für den Antragsgegner seit dem 8. Februar 2012 für die Dienstleistungen

2

Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen zu gewerblichen Werbezwecken

3

Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

4

Klasse 43: Dienstleistungen für die Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von transportablen Bauten

5

eingetragenen Wortmarke 304 60 043

6

Winterzauberland

7

beantragt, weil diese entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Zur Begründung ist vorgetragen, bei der angegriffenen Angabe habe es sich zum Zeitpunkt ihrer Eintragung um eine zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignete Angabe gehandelt, der deshalb auch die Unterscheidungskraft gefehlt habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

8

Der Antragsgegner hat der Löschung am 20. Juli 2012 widersprochen.

9

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 23. Juli 2013 antragsgemäß die Löschung der Marke 30 2011 065 396 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden.

10

Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme u.a. solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden. Der als Marke eingetragene Begriff 'Winterzauberland" sei nichts anderes als die Kombination beschreibender Bestandteile mit der Aussage, dass die Dienstleistungen im Winter auf einem abgegrenzten Terrain erbracht würden und magische Stimmung zauberten.

11

Der Begriff beschreibe in erster Linie eine besondere Ausstrahlung und Atmosphäre, die von Winterevents ausgehe. Der Begriff „Winter", als Hinweis auf die Jahreszeit, könne im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen zum Ausdruck bringen, dass diese in der fraglichen Jahreszeit angeboten werden, stattfinden bzw. sich die angebotenen Informationen hierauf beziehen. Das Wort "Zauber" habe neben der Bedeutung "magische Handlung, magisches Mittel" auch die Bedeutung "auf gleichsam magische Weise anziehende Ausstrahlung, Wirkung oder Faszination" und werde in der Werbesprache vielfach verwendet, um ein Produkt anzupreisen. Die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Dienstleistungen könnten nach ihrer Art und ihrer Beschaffenheit auch speziell für eine winterliche Ausrichtung, mit besonderer Ausstrahlung und Atmosphäre angeboten werden, so dass die betroffenen Verkehrskreise der Wortkombination „Winterzauberland" kein individualisierendes, auf die Herkunft der betreffenden Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel entnehmen, sondern darin nur eine im Vordergrund stehende Beschreibung des Winterevents sehen.

12

Gegen den Löschungsbeschluss der Markenabteilung wendet sich der Antrags-gegner mit der Beschwerde, zu deren Begründung er auf die Notwendigkeit interpretatorischer und analytischer Gedankenschritte hinweist, um dem Zeichen beschreibenden Sinn beizumessen.

13

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

14

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2013 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

17

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch ohne Erfolg. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den zulässigen Löschungsantrag der Antragstellerin hin zu Recht die Löschung der Marke 30 2011 065.396 des Antragsgegners beschlossen. Die angegriffene Marke ist, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden.

18

Der angegriffenen Marke hat zum Zeitpunkt ihrer Eintragung - und auch schon zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung - jegliche Unterscheidungskraft gefehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

19

Der angegriffenen Marke hat sowohl zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung als auch zum Zeitpunkt ihrer Eintragung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gefehlt, weil ihr ein für die maßgeblichen Dienstleistungen unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt innewohnte und weiter innewohnt, der sowohl vom auf dem Veranstaltungssektor tätigen Fachverkehr, als auch von dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres verstanden wurde bzw. wird. Die angegriffene Marke stellte - wie die Markenabteilung in ihrem Beschluss zutreffend erkannt hat - bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in ihrer eingetragenen Form eine zur Beschreibung der Art und Beschaffenheit der gelöschten Dienstleistungen der Klasse 41 dar und ist als solche auch heute noch geeignet.

20

Die sprachübliche Wortbildung „Winterzauberland“ hat die von der Markenabteilung festgestellte Bedeutungen Winter, Zauber und Land.

21

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann kein ernsthafter Zweifel an der objektiven Beschreibungseignung der angegriffenen Marke für die relevanten Dienstleistungen und an der Kenntnis und dem Verständnis der Marke durch die auf diesem Gebiet tätigen Fachkreise und interessierten Verkehrskreise bestehen, weshalb ihrer Eintragung schon seinerzeit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand. Hier ist zunächst auf die überzeugenden Ausführungen der Markenstelle in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die zutreffend und mit Belegen untermauert die Bedeutung von „Winterzauberland“ im relevanten Zusammenhang mit Veranstaltungen winterlichen Reizes bzw. zauberhaften Inhalts zur Winterzeit auf umrissenem, gestalteten Gelände darstellt.

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Der sich insgesamt aufdrängende Sinngehalt des sprachüblich gebildeten Zeichens beschreibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Dienstleistungsportfolio, welches zur Ausrichtung von unterhaltenden, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen mit winterlich reizvollen Inhalten oder Themen bzw. in winterlich zauberhaftem Umfeld erforderlich ist.

23

Dass die angegriffene Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde noch als beschreibende Angabe für die fraglichen Dienst-leistungen benutzt werden kann und deshalb weiterhin als Beschreibung der Art und Beschaffenheit dieser Dienstleistungen benötigt wird (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG), steht außer Frage und ist auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden.