Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 20.01.2015


BPatG 20.01.2015 - 27 W (pat) 555/13

Markenbeschwerdeverfahren – "B BLACKCAM (Wort-Bild-Marke)/B (Gemeinschaftsbildmarke)" – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch selbständig kennzeichnende Stellung eines Markenbestandteils – keine sonstige Verwechslungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
20.01.2015
Aktenzeichen:
27 W (pat) 555/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 054 673

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und der Richterin Werner

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2013 aufgehoben.

II. Der Widerspruch und die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden werden zurückgewiesen.

Gründe

I

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Gegen die Eintragung der Marke

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für die Waren und Dienstleistungen

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Klasse 9: Elektronische Geräte, soweit in Klasse 09 enthalten für Kameraaufnahmen; Zubehör, soweit in Klasse 09 enthalten für filmtechnische Produkte und Kameras aller Art, nämlich Aufnahmen und Ausleger für Kameraköpfe, Schienen, Stative, Stative für Fotoapparate, Stative für Kameras, Montiervorrichtungen für Filmkameras und Fotoapparate; elektronische Steuerungseinrichtungen zum ferngesteuerten Verfahren und Einstellen von Filmkameras; Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); elektrische/elektronische Steuerungen für filmtechnische Geräte, nämlich Kamerakräne zum Versetzen einer Kamera in horizontaler und/oder vertikaler Richtung; vorgenannte Geräte insbesondere zur Montage auf Kamerawagen; filmtechnische Geräte, nämlich Fernsteuerungen zur Kontrolle anderer filmtechnischer Geräte; Filmkameras; Schaltgeräte (elektrisch); Schaltpulte (Elektrizität); Sender für elektronische Signale; Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); wissenschaftliche, fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Filmaufzeichnungsapparate und elektromagnetische Bildaufzeichnungsapparate; Bildaufzeichnungsträger (soweit in Klasse 9 enthalten)

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Klasse 12: Manuelle, elektrische und hydraulische Kamerakräne als Fahrzeuge; schienengeführte Kamerawagen mit und ohne eigenen Antrieb; Kamerafahrzeuge und Kamerawagen, nämlich programmierbare, ferngesteuerte elektromechanische Miniaturantriebe für Kameras, Licht und andere Aufsätze

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Klasse 41: Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Film- und Fotoproduktion

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ist aus der für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 37

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Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge, im Wesentlichen bestehend aus Fächerkrümmern, Mittelteilen und Endtöpfen; Bausätze zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge und deren Teile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Kraftfahrzeugreifen und -feigen; Federn; Stoßdämpfer und Federbeine für Kraftfahrzeugfahrwerke; Lenkräder für Kraftfahrzeuge; Sitze und Kopfstützen für Kraftfahrzeuge; Spoiler; Seitenverkleidungen; Heckschürzen; Bremsen; Sicherheitsgurte; Rückspiegel; Blendschutzvorrichtungen und Sonnenblenden; Reifen; Polsterungen für Fahrzeuge; Innenverkleidung für Fahrzeuge, insbesondere Blenden; Sitzbezüge, Diebstahlsicherungen, Schalthebel und Betriebe für Kraftfahrzeuge Tuning von Kraftfahrzeugen, nämlich Vornahme von Änderungen am Motor zur Leistungssteigerung, an der Karosserie, an den Rädern oder der Innenausstattung von Serienfahrzeugen; Einbau von Innenausstattungen von Kraftfahrzeugen

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eingetragenen Gemeinschaftsmarke 3 331 147

Abbildung

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Widerspruch erhoben worden.

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Mit Beschluss vom 2. August 2013 hat die Markenstelle für Klasse 41 dem Widerspruch teilweise entsprochen und die angegriffene Marke aufgrund bestehender Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG teilweise gelöscht, nämlich hinsichtlich der Waren

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Klasse 9: Zubehör, soweit in Klasse 09 enthalten für filmtechnische Produkte und Kameras aller Art, nämlich Aufnahmen und Ausleger für Kameraköpfe, Schienen, Stative, Stative für Fotoapparate, Stative für Kameras, Montiervorrichtungen für Filmkameras und Fotoapparate

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Klasse 12: Manuelle, elektrische und hydraulische Kamerakräne als Fahrzeuge; schienengeführte Kamerawagen mit und ohne eigenen Antrieb; Kamerafahrzeuge und Kamerawagen, nämlich programmierbare, ferngesteuerte elektromechanische Miniaturantriebe für Kameras, Licht und andere Aufsätze.

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Die Widersprechende habe auf die erhobenen Benutzungseinreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nur für die Waren „Personenkraftwagen“ und „Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen“ glaubhaft gemacht; die durch den Prokuristen der Widersprechenden abgegebene eidesstattliche Erklärung enthalte nur insoweit aussagekräftige Angaben zur Form, Zeitraum und Umfang der Benutzung. In Bezug auf andere Waren fehlten die erforderlichen Angaben.

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Die Widerspruchsmarke weise mangels beschreibenden Gehalts normale Kennzeichnungskraft auf. Zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Waren, für die die Löschung angeordnet worden ist und den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG berücksichtigungsfähigen Waren der Widerspruchsmarke „Personenkraftwagen“ und „Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen“ bestehe aufgrund vorhandener Gemeinsamkeiten in der stofflichen Beschaffenheit und den Verwendungszwecken wie gegenseitiger Ergänzung Warenähnlichkeit. Die Ähnlichkeit sei im Einzelnen unterschiedlich einzustufen und reiche von einem engen bis hin zu einem unterdurchschnittlichen Grad. Bezogen auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke (Klassen 9 und 41) mit Bezug zu Elektronik und Software sei dagegen kein relevanter Ähnlichkeitsgrad festzustellen. Selbst namhafte Fahrzeughersteller stellten elektronische Steuerungen für ihre Fahrzeuge nicht selbst her, sondern verbauten Produkte aus der Zulieferindustrie.

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Selbst wenn aufgrund der Zeichenkürze von einem reduzierten Schutzumfang der rangälteren Marke ausgegangen werde, halte die jüngere Marke den nach Sachlage gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Nach dem optischen Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen angesichts der abweichenden grafischen Ausführung des Buchstaben „B“ durch den zusätzlichen Wortbestandteil „BLACKCAM“ zwar ausreichend. Allerdings bestehe zwischen der Widerspruchsmarke und dem selbständig kennzeichnenden Buchstabenbestandteil „B“ der jüngeren Marke eine beachtliche Übereinstimmung. Der Bestandteil „B“ könne aufgrund seiner Ausgestaltung als ein selbstständiges Markenelement wahrgenommen werden, während dem Wortelement „BLACKCAM“ eine warenbezogene Aussage entnommen werden könne.

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Gegen den am 9. August 2014 zugestellten Beschluss der Markenstelle richtet sich die am wie die 6. September 2013 eingelegte Beschwerde des Markeninhabers.Die Widersprechende habe bereits die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht. Die der Klasse 12 zugeordneten Waren "Personenkraftwagen" und "Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen", für die die Markenstelle eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke angenommen hat, wiesen überdies keine Ähnlichkeit zu den Waren der angegriffenen Marke auf. Die von der Markenstelle zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Argumentation, dass die berührten Warengruppen aus Leichtmetallen wie beispielsweise Aluminium hergestellt würden, sei nicht tragfähig, da Leichtmetalle für die Herstellung verschiedenster Produkte branchenverschiedener Anbieter genutzt werde. Auch seien die unterschiedliche Verwendungszwecke der Waren zu berücksichtigen. Schließlich sei keine relevante Zeichenähnlichkeit festzustellen. Begriffliche Ähnlichkeit scheide ohnehin aus, da den Zeichen kein konkreter Sinngehalt zukomme. Auch eine Benennung der Zeichen nach dem Buchstaben als solchem sei regelmäßig nicht zu erwarten, zumal auch der Name "Blackcam" den Gesamteindruck der Marke mitbestimme. Die bildliche Ähnlichkeit sei ebenfalls gering. Die einzige Ähnlichkeit bestehe darin, dass beide Marken den Buchstaben "B" in einem Kreis enthielten. Die unterschiedliche grafische Gestaltung der Buchstaben, insbesondere der ausgeprägte Hell-Dunkel-Kontrast des Buchstaben „B" der angegriffenen Marke wie die breitere, symmetrische und mit 3D-Effekt versehene Ausführung der Widerspruchsmarke schließe die Gefahr von Verwechslungen aus, da bildlichen Unterschieden einzelner Buchstabe aufgrund der Zeichenkürze ausreichend hervorträten. In der angegriffenen Marke trete ferner noch das Wort „Blackcam" hinzu.

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Der Markeninhaber beantragt,

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den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

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Die Widersprechende beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde die angegriffene Marke unter Aufhebung des Beschlusses vom 2. August 2013 auch zu löschen für „Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); elektrische/elektronische Steuerungen für filmtechnische Geräte, nämlich Kamerakräne zum Versetzen einer Kamera in horizontaler und/oder vertikaler Richtung; vorgenannte Geräte insbesondere zur Montage auf Kamerawagen; Sender für elektronische Signale; Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); wissenschaftliche Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten“.

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Die Widersprechende legt im Beschwerdeverfahren zusätzliche Dokumente einschließlich der weiteren eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen vom 16. April 2014 vor. Auf dieser Grundlage sei von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auch auf weitere Waren bezogen auszugehen. Auch sei nicht allein von Personenkraftwagen, sondern von Kraftfahrzeugen auszugehen. Das Widerspruchszeichen genieße ausgeprägte Reputation. Die Markenstelle habe zur Begründung der Warenähnlichkeit neben der stofflichen Beschaffenheit der Waren zutreffend auch auf Berührungspunkte in den Verwendungszwecken abgestellt.Im Rahmen des durch die Anschlussbeschwerde weiterverfolgten Widerspruchs sei eine ausgeprägte Warenähnlichkeit festzustellen.

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Die Zeichen seien auch verwechselbar ähnlich. Die Bewertung des Bestandteils „B" der jüngeren Marke als selbständig kennzeichnend sei zutreffend, da die Verkehrskreise dem deutlich kleiner gehaltenen Wortelement „BLACKCAM" die Bedeutung „schwarze Kamera" beilegten. Bezüglich beider Marken sei daher von einer Wiedergabe und einer visuellen Wahrnehmung als „B im Kreis" auszugehen.

II

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Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat Erfolg während die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden ohne Erfolg ist. Zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

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Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke kann daher dahinstehen.

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Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken, der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken oder Waren bzw. Dienstleistungen durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2008, 905 - Pantohexal; GRUR 2010, 235 - AIDA/AIDU). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 - Maalox/Melox-GRY).

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Bei einem Zeichenvergleich in der Gesamtheit führt der Bestandteil „Blackcam" auf jeder Wahrnehmungsebene (visuell, klanglich und begrifflich) zur ausreichenden Abgrenzung.

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Der Gesamteindruck der Zeichen wird in keiner Hinsicht vom Bestandteil „B" der angegriffenen Marke allein bestimmt, was vor allem darauf beruht, dass zwischen den Elementen „B" und „Blackcam" der angegriffenen Marke ein innerer Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Buchstabe „B" den Anfangsbuchstaben von „Blackcam“ aufgreift oder sogar offenbar als Abkürzung dieses originär unterscheidungskräftigen Wortes „Blackcam" steht. Dafür, dass der Begriff „Blackcam" kennzeichnungsschwach wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass Kameras eventuell schwarz sind oder eine schwarz-weiß Funktion haben und das Publikum den Begriff versteht, begründet noch keine Kennzeichnungsschwäche. Selbst wenn „Black" als reine Farbangabe verstanden würde (anders als möglicherweise beim Begriff „Blackbox"), wäre ein derartiger Sachhinweis im Bereich technischer Geräte unüblich, zumal als Hinweis auf die dort zum Anschluss von Blendeffekten ohnehin dominierende Farbe „schwarz".

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Auf dieser Grundlage wird die klangliche Wiedergabe der angegriffenen Marke in jedem Fall unter Rückgriff auf die volle Bezeichnung „Blackcam" erfolgen. Sogar wenn die kollidierenden Zeichen aus nur einem einzelnen Buchstaben bestehen, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen (BGH GRUR 2012, 930-936 - Bogner B/Barbie B). Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet aus, wenn die Zeichen nicht benannt werden, wie dies etwa bei Bildzeichen regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 – 1 ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Rn. 24 = WRP 2006, 92 - coccodrillo), wovon auch im Streitfall auszugehen ist, da keine Gewohnheit des Publikums zu erkennen ist, die aus dem Buchstaben „B“ und dem Wort „Blackcam“ gebildete Marke allein mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens (hier: Be) ohne weitere Zusätze zu benennen. Ebensowenig ist anzunehmen, das Widerspruchszeichen werde allein als „Be“ genannt. Um die Marken zu benennen, wird das Publikum vielmehr die vollständige Kennzeichnung - im Streitfall also "B Blackkcam" oder "BrabusB" wählen.

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In optischer Hinsicht bleiben im Gesamteindruck nur ganz untergeordnete Elemente außer Betracht. Das ist bezogen auf „Blackcam" trotz der kleinen, aber zentralen und jedenfalls angesichts der Funktion wesentlichen Bedeutung zu verneinen.

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Begriffliche Ähnlichkeit scheidet bei Buchstaben von vornherein aus; da das „B" in der angegriffenen Marke „Blackcam" abkürzt, bestimmt der Begriff den Inhalt der Abkürzung mit und führt damit zu einem in jedem Fall vom „B" der Widerspruchsmarke abweichenden Begriff.

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Auch an den Voraussetzungen einer selbständig kennzeichnenden Stellung fehlt es. So kann schon nicht von der Übernahme eines identischen oder hochgradig ähnlichen Zeichens ausgegangen werden, denn selbst in optischer Hinsicht, die allein hier in Frage kommt (BGH a. a. O., Bogner B) weichen die Gestaltungen der Buchstaben ausreichend voneinander ab.

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Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher war der Beschluss auf die Beschwerde des Markeninhabers aufzuheben und der Widerspruch sowie die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch das Verhalten der Beteiligten gibt keinen Anlass für eine solche Kostenauferlegung. Daher bleibt es bei der für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren im Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Kostenfolge des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm entstanden Kosten selbst zu tragen hat.