Entscheidungsdatum: 07.02.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2009 017 244
(hier: Löschungsverfahren S 114/10)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Gegen die am 20. März 2009 angemeldete und am 15. Februar 2009 für die Dienstleistungen
„Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Gymnastik- und Fitnessveranstaltungen; Durchführung von sportlichen und gymnastischen Übungen; Fitnessberatung; Fitnesstraining; Sportunterricht; Organisation und Durchführung von Trainingsveranstaltungen; Durchführung von Gymnastikkursen; Durchführung von Schulungen für medizinische Zwecke; Durchführung von Schulungen für therapeutische und medizinische Zwecke; Veranstaltung von Seminaren; Durchführung von Schulungen und Workshops (Ausbildung) im Bereich des Gesundheitswesens und der Gesundheitsversorgung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Schulungsmaterial im Bereich Gesundheit; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschungen; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Physiotherapeuten; medizinische Trainingstherapie; Dienstleistungen eines medizinischen Rehabilitationszentrums; Diagnostik im Rahmen der Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheitsberatung; Dienstleistungen eines Heilpraktikers; medizinische Beratung im Bereich des Gesundheitswesens, Erstellung von medizinischen Gutachten; Gesundheitspflege; medizinische Heilbehandlungen; Durchführung von Massagen; Durchführung von Kuren; ambulante Pflegedienstleistungen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanatorien; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; Krankenpflegedienste; therapeutische Versorgung und Betreuung; Gesundheitspflege; medizinische Beratung zu Rehabilitationsmaßnahmen und Präventivmaßnahmen; medizinische Beratung zur Rehabilitierung von Unfällen“
eingetragene Wortmarke 30 2009 017 244
KHR Trainer
hat der Antragsteller am 30. März 2010 einen Antrag auf Löschung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG gestellt, den er trotz zweifacher Aufforderung durch die Markenabteilung nicht begründet hat.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 zurückgewiesen, weil sie nicht habe feststellen können, dass im Zeitpunkt der Eintragung und in dem der Entscheidung Schutzhindernisse vorgelegen hätten. Das angemeldete Zeichen bestehe aus der Buchstabenverbindung „KHR“ und dem Begriff „Trainer“ (= jemand, der Sportler oder andere Personen trainiere). Dass der Zeichenteil „KHR“ nach Art eines Akronyms oder einer Abkürzung gebildet sei, spreche allein noch nicht gegen ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis, denn das Publikum sei an zahlreiche entsprechend gebildete Firmenbezeichnungen gewöhnt, die als Verbindung mehrerer Einzelbuchstaben betriebskennzeichnend aufgefasst würden.
Es fehle an Anhaltspunkten, dass bei der Bezeichnung „KHR Trainer“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ein Verständnis als Sachangabe im Vordergrund stehe. Die Zusammensetzung aus der Buchstabenverbindung „KHR“ und dem Begriff „Trainer“ entspreche nicht den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten zur sinnvollen Beschreibung von Produkteigenschaften bzw. von Merkmalen auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums in der Buchstabenverbindung „KHR“ vorrangig einen Hinweis auf Art, Inhalt, Gegenstand, Thematik oder Bestimmung des Angebots sehen würden. Nach den Ermittlungen der Markenabteilung sei die Buchstabenverbindung „KHR“ zwar in verschiedenen Bereichen nachweisbar. Die Verwendungsbeispiele zeigten allerdings einen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch oder ließen einen Bezug zu den hier beanspruchten Dienstleistungen vermissen.
Auch der Antragsteller habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Nachweise für ein Verständnis von „KHR Trainer“ als Sachangabe in das Verfahren eingebracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er auch nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Vorsitzenden nicht begründet hat.
Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat sich bis auf den Widerspruch gegen den Löschungsantrag weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert.
Zu der aus Gründen der Sachdienlichkeit anberaumten mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und der Markeninhaber nicht erschienen.
Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 einen Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt, zu dem der Antragsteller keine Stellungnahme abgegeben hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG zurückgewiesen.
1. Nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestand und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Dass heute und im Zeitpunkt der Eintragung ein solches Eintragungshindernis besteht bzw. bestand, lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Marke hat die Markenabteilung zu Recht aufgrund der im angegriffenen Zeichen vorangestellten Buchstabenkombination „KHR“ bejaht, der sich keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf die geschützten Dienstleistungen entnehmen lässt. Dies gilt auch für das angegriffene Zeichen in seiner Gesamtheit. Der Antragsteller hat weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, welche beschreibende Bedeutung das angegriffene Zeichen haben soll.
Da eine beschreibende Bedeutung des angegriffenen Zeichens in Bezug auf die geschützten Dienstleistungen nicht erkennbar ist, kann ihm weder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch kann ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden.
2. Nachdem der Antragsteller seinen Löschungsantrag weder im Amtsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren begründet hat und somit nicht ersichtlich ist, worauf er seinen Löschungsantrag stützt und inwieweit er den Beschluss der Markenabteilung für angreifbar hält, sind dem Antragsteller wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.
3. Der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Bei Löschungs-Beschwerdeverfahren geht der Senat aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) von einem Regelwert i. H. v. 50.000 € aus (BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2008 -27 W (pat) 57/07, Beck RS 2008, 05297 - Maui Sports). Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG).