Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 04.07.2012


BPatG 04.07.2012 - 26 W (pat) 549/11

Markenbeschwerdeverfahren – "niederrheinStrom" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
04.07.2012
Aktenzeichen:
26 W (pat) 549/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 002 814.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. September 2011 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

"Klasse 11: Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, Wasserversorgungsanlagen, Wasserverteilungsanlagen, Wasserzapfgeräte;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpackungsmaterial aus Papier oder Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff;

Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Personalmanagementberatung; Buchführung; Buchprüfung; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Marketing (Absatzforschung); Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Plakatanschlagwerbung; Rundfunkwerbung; Erstellen von Statistiken; Verkaufsförderung für andere (Salespromotion); Vermietung von Verkaufsautomaten; Dienstleistungen einer Werbeagentur;

Klasse 36: Finanzwesen; Leasing; Immobilienwesen; Versicherungswesen; Dienstleistungen eines Aktuars; Finanzanalysen; finanzielle Beratung; Gebäudeverwaltung; Schätzung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Verwaltung von Ausstellungsgeländen (Grundstücksverwaltung); Verwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder;

Klasse 37: Straßenreinigung; Winterdienst; Straßenbauarbeiten, insbesondere Asphaltarbeiten; Reparaturwesen auf den Gebieten des Immobilienwesens und Reparatur des Fuhrparks öffentlicher Betriebe; Vermietung von Baumaschinen; Bergbauarbeiten; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Dämmungsarbeiten an Bauwerken; Desinfektionsarbeiten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Bau, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Betrieb von Anlagen der Kanalisation und von Kläranlagen; Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen; Fegen von Schornsteinen; Reinigung von Gebäuden und Straßen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Maschinen; Maurerarbeiten; Steinbrucharbeiten;

Klasse 39: Abtransport und Lagerung von Textilien und Wertstoffen; Transport- und Lagerwesen; Vermietung von Parkplätzen; Beförderung von Personen, soweit in Klasse 39 enthalten; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmens (Güterbeförderung); Vermietung von Containern;

Klasse 40: Sortierung von Textilien und Wertstoffen zur Wiederverwendung;

Klasse 41: Unterhaltung; Betrieb von Sportanlagen, einschließlich Bäder und Eissportanlagen; Betrieb von Freiflächen für Unterhaltungszwecke; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von Mehrzweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Stadien sowie von Mehrzweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Freiflächen für Unterhaltungszwecke;

Klasse 42: Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Chemie; Durchführung chemischer Analysen; Landvermessung; geologische Forschungen; Erstellung von geologischen Gutachten; Werkstoffprüfung;

Klasse 44: Dienstleistungen eines Gärtners und Gartenbauarchitekten; Durchführung von Gartenarbeiten, insbesondere Baum- und Strauchschnitt, einschließlich Häckseln von Grünschnitt, Baumfällung, einschließlich Zerkleinerung; Gartenbauarbeiten;

Klasse 45: Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstellen; Bestattungen"

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 8. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

2

"Klasse 4: Elektrische Energie; Brennstoffe (ausgenommen als Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kraft-, Treibstoffe (ausgenommen als Motorenkraft- oder -treibstoffe) und nichtchemische Zusätze hierfür; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Kerzen, Dochte für Beleuchtungszwecke;

3

Klasse 9: Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Messgeräte und Zähler, insbesondere Energieverbrauchsmesser; Computersoftware, insbesondere Software zum Erfassen von Messwerten von Energieverbrauchsmessgeräten sowie für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; Telemetriegeräte, bestehend aus Hardware und Software; Apparate und Geräte für die Datenübertragung, insbesondere für die Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Funkempfänger; Funksender; Messinstrumente; Schaltuhren, Wägeautomaten; Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-, Mess- und Regelungstechnik; elektrische und/oder elektronische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische und/oder elektronische und/oder optoelektronische Baugruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten); integrierte Schaltungen; Leiterplatten (Platinen); Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Computerprogramme; Apparate und Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computer sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte, Datenerfassungsgeräte; auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Computerprogramme; Datenspeicher, nämlich Disketten, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Compact Discs, DVDs; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Apparate und Geräte der Unterhaltungselektronik, Navigationsapparate und -geräte; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; aktive und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze; Apparate und Geräte für die Prozess- und Maschinensteuerung;

4

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasgeräte, Gasleitungen und Wassergeräte; Brenner; Brennstoffsparer; Dampfspeicher; Druckwasserspeicher; Lufterhitzer; Luftfilter, Luftfilteranlagen; Wasserfiltriergeräte; Desinfektionsapparate; Beleuchtungslampen; Beleuchtungsanlagen und -apparate; Schutzvorrichtungen für Beleuchtungen; elektrische Leuchtmittel, soweit in Klasse 11 enthalten; Straßenlampen, Bogenlampen; Gasanzünder; Gasbrenner; Gaskessel; Gaslampen; Gasreinigungsgeräte; Gaswäscher (Teile von Gasanlagen); Gasgeneratoren; Heizkessel; Klimaanlagen; Klimaapparate; Kläranlagen; Wasserversorgungsanlagen; Wasserverteilungsanlagen; Wasserzapfgeräte;

5

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Papier oder Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen; Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff;

6

Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Vertrags-, Betriebs- und Lastmanagement von Einkaufsgemeinschaften für den Energiebezug; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich der Energiewirtschaft; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, insbesondere im Bereich der Energiewirtschaft; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensverwaltung; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Planung (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Großhandelsdienstleistungen mit Strom, Gas oder Wasser; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Ermittlung und Abrechnung von Energiekosten für Dritte; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung betreffend die Energiekostenberechnung, auch im Internet; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung, der Beschaffung, des Transports, der Verteilung, der Speicherung und der Nutzung von Energie, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser, auch im Internet; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung sowie Leitung von Versorgungsunternehmen, einschließlich Managementberatung; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Datenübertragung sowie der Datenverarbeitung, auch im Internet; Vermittlung von Verträgen mit Energie- und/oder Wasserlieferanten; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Know-hows im Bereich der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Energie, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen Know-hows im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Messung, Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Energie, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser; Systematisieren von Daten in Datenbanken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Personalmanagementberatung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Marketing (Absatzforschung); Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Plakatanschlagwerbung; Rundfunkwerbung; Erstellen von Statistiken; Verkaufsförderung für andere (Salespromotion); Vermietung von Verkaufsautomaten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie-, Wärme-, Dampf- und Wasserversorgung sowie im Bereich der Versorgung mit Kälte und Druckluft, auch im Rahmen von E-Commerce; Dienstleistungen einer Werbeagentur;

7

Klasse 36: Finanzwesen; Leasing; Immobilienwesen; Versicherungswesen; Dienstleistungen eines Aktuars; Finanzanalysen; finanzielle Beratung; Gebäudeverwaltung; Schätzung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Verwaltung von Ausstellungsgeländen (Grundstücksverwaltung); Verwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder;

8

Klasse 37: Straßenreinigung; Winterdienst; Bauwesen, insbesondere Bau oder Umbau von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Speicherung und/oder Abgabe von elektrischer Energie, Wärme, Kälte, Gas, Wasser, Dampf oder Druckluft; Straßenbauarbeiten, insbesondere Asphaltarbeiten; Reparaturwesen auf den Gebieten der Energie-, Wasser-, Gas-, Dampf- und Druckluftversorgung, der Entsorgung, der Telekommunikation, der Datenübertragung und -verarbeitung sowie des Immobilienwesens und Reparatur des Fuhrparks öffentlicher Betriebe sowie von Müll- und Wertstoffsammelbehältern; Installationsarbeiten; Installation und Reparatur von Aufzügen; Vermietung von Baumaschinen; Bergbauarbeiten; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Wartung und Reparatur von Brennern; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Dämmungsarbeiten an Bauwerken; Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln; Desinfektionsarbeiten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Telekommunikations- und Datenleitungen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Telekommunikationsnetzen und von Netzen zur Datenübertragung; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Öl- und Gasleitungsnetzen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Stromleitungsnetzen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Wasser- und Abwasserleitungsnetzen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Be- und Entwässerungsanlagen; Bau, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Betrieb von Anlagen der Kanalisation und von Kläranlagen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Anlagen, im Wesentlichen bestehend aus Brennstoffzellen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Dampf oder Druckluft; Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen; Fegen von Schornsteinen; Reinigung von Gebäuden und Straßen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Maschinen; Maurerarbeiten; Steinbrucharbeiten;

9

Klasse 38: Telekommunikation; Verpachtung von Telekommunikationsnetzen und von Netzen zur Datenübertragung; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Datennetzwerk; Datenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs zu Datenbanken; Funkdienste;

10

Klasse 39: Energietransport; Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, nämlich Versorgung von Unternehmen und Haushalten durch Belieferung mit Energie, Wärme, Kälte, Druckluft, Dampf sowie mit Wasser und Gas; Verteilung von Elektrizität, Gas und Wasser; Verpachtung von Strom-, Gas- und Wasserleitungsnetzen; Strom-, Gas- und Wasserlieferung; Wasserver- und -entsorgung (Transport); Verteilung von Wärme, insbesondere Fernwärme, Kälte oder Druckluft; Lieferung von Wärme, insbesondere Fernwärme, Kälte oder Druckluft; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet des Transports von Energie, Wärme, Kälte, Druckluft, Gas und Wasser; Einsammeln, Transportieren und Lagern von Müll und Abfall; Abtransport und Lagerung von Textilien und Wertstoffen; Transport- und Lagerwesen; Vermietung von Parkplätzen; Beförderung von Personen, soweit in Klasse 39 enthalten; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmens (Güterbeförderung); Vermietung von Containern; Deponierung von Abfallstoffen aus Kraftwerken;

11

Klasse 40: Erzeugung von Energie; Verpachtung von Anlagen, die der Erzeugung von Energie, Wärme, Kälte, Dampf oder Druckluft dienen; Erzeugung von Wärme, Kälte, Dampf oder Druckluft; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von Energie, Wärme, Kälte, Druckluft, Gas, Dampf und Wasser; Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie; Luftauffrischung (Klimatisierung), Luftreinigung; Verbrennung und Vernichtung von Müll und Abfall; Recycling von Müll und Abfall; Sortierung von Textilien und Wertstoffen zur Wiederverwendung; Verarbeitung (Umwandlung) von Abfallstoffen aus Kraftwerken; Materialbearbeitung; Metallbearbeitung, Härten von Metallen, Metallgießen;

12

Klasse 41: Unterhaltung; Betrieb von Sportanlagen, einschließlich Bäder und Eissportanlagen; Betrieb von Freiflächen für Unterhaltungszwecke; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von Mehrzweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Stadien sowie von Mehrzweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Freiflächen für Unterhaltungszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veröffentlichung von Büchern; Betrieb eines Bücherbusses; Büchervermietung (Leihbücherei); Erziehung; Ausbildung; Fernkurse; Fernunterricht; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Filmproduktion; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;

13

Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere auf den Gebieten der Erzeugung und Verteilung von Energie, Wärme, Kälte, Gas, Wasser, Dampf und Druckluft; technische Beratung Dritter auf den Gebieten der Beschaffung oder der Nutzung von Energie, Wärme, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser, auch über das Internet; technische Umwelt- und/oder Klimaberatung; technische Beratung von Versorgungsunternehmen; technische Beratung zur Energiekostenberechnung, auch über das Internet; technische Beratung im Bereich der Messung des Verbrauchs von elektrischer Energie, Gas, Wärme, Kälte, Dampf und Wasser, auch über das Internet; technische Beratung im Bereich der Messung der Einspeisung von elektrischer Energie, auch über das Internet; technologische Dienstleistungen zur Betriebsführung von Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung, Speicherung und/oder Abgabe von elektrischer Energie, Wärme, Kälte, Gas, Wasser, Dampf oder Druckluft dienen, einschließlich der Überwachung des Betriebszustands der Anlagen; technologische Dienstleistungen im Bereich des Lastmanagements in Stromnetzen, insbesondere im Bereich der Lastführung und Lastverteilung; technologische Dienstleistungen zur Betriebsführung von Telekommunikationsnetzen und von Netzen zur Datenübertragung, einschließlich der Überwachung des Betriebszustands der Netze; Konfiguration von Netzen für die Datenübertragung durch Software; Pflege von Software für Datenbanken; Entwickeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Architekten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, insbesondere auf den Gebieten der Energieerzeugung und -verteilung; Bauberatung; technische Projektplanungen; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Chemie, Technik und des Maschinenbaus; Durchführung chemischer Analysen; Forschung auf dem Gebiet der Energiegewinnung; Erforschung und Erprobung von Systemen zur Energieerzeugung, -verteilung und -anwendung; Landvermessung; geologische Forschungen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von technischen Gutachten; Werkstoffprüfung;

14

Klasse 44: Dienstleistungen eines Gärtners und Gartenbauarchitekten; Durchführung von Gartenarbeiten, insbesondere Baum- und Strauchschnitt, einschließlich Häckseln von Grünschnitt, Baumfällung, einschließlich Zerkleinerung; Gartenbauarbeiten;

15

Klasse 45: Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstellen; Bestattungen"

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bestimmten Wortmarke "niederrheinStrom" zurückgewiesen, weil absolute Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestünden, insbesondere würden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen, vielmehr handele es sich um einen Sachbegriff, dem Unterscheidungskraft fehle. Ferner bestehe ein Freihaltebedürfnis im Verkehr, da der angemeldete Begriff nicht zugunsten eines einzigen Anmelders monopolisiert werden dürfe. Die vorliegende Marke sei aus der geografischen Herkunftsangabe "niederrhein" für "eine Region in Nordrhein-Westfalen um den niederen Rhein" und der inhaltsbeschreibenden Sachangabe "Strom" (eine Energieform) zusammengesetzt womit lediglich zwei für die Waren und Dienstleistungen auch einzeln beschreibende Bestandteile zusammengefügt worden seien. In seiner Gesamtheit "niederrheinStrom" werde das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich "Strom" als inhaltliches Thema haben könnten, von den angesprochenen Verkehrskreisen sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte lediglich als ein Hinweis auf das typische Leistungsspektrum eines Stromanbieters aus der Region Niederrhein verstanden.

17

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

18

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

19

Sie meint, der Wortkombination "niederrheinStrom" könne - da diese selbst für energiebezogene Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden, beschreibenden eindeutigen Begriffsgehalt aufweise - das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Zudem spreche insbesondere die fehlende Konkretheit und Eindeutigkeit der Wortkombination gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ferner erscheine die Eintragung der Anmeldemarke auch angesichts der einschlägigen Voreintragungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG geboten. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 27. Juni 2012 wird Bezug genommen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.

II.

21

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Denn mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Waren und Dienstleistungen stehen einer Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG entgegen, weil die angemeldete Wortkombination im Übrigen eine beschreibende Sachangabe darstellt und ihr insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

22

Dies ist stets der Fall, wenn einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EUGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EUGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - LIBERTEL). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (BGH MarkenR 2006, 395, 397 - FUSSBALL WM 2006 m. w. Nachw.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EUGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO, EUGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - LIBERTEL). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard; BPatG 30 W (pat) 84/06 - open-xchange; BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point).

23

Die Unterscheidungskraft kann aber auch dann fehlen, wenn das beanspruchte Zeichen zwar nichts über Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst aussagt, aber eine Information über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Angebot der Waren und Dienstleistungen enthält, so dass die angesprochenen Verkehrskreise darin im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen eine Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgebend ist daher allein, ob der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen Sachhinweis auf den möglichen Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen entnimmt oder nicht.

24

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jedes Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).

25

Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "niederrhein" und "Strom", wobei diese beiden Begriffe nicht zuletzt wegen der Binnengroßschreibung ohne Weiteres auch separat erkennbar sind.

26

Die korrekte Feststellung der Anmelderin, der Verkehr nehme ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel in seiner Gesamtheit auf, ohne es einer näher analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, hindert nicht daran, in einem ersten Prüfungsschritt die Bedeutung der einzelnen Bestandteile zu untersuchen, um dann in einem zweiten Prüfungsschritt zur Erfassung des Bedeutungsgehalts der Gesamtkombination zu gelangen. Diesbezüglich ist die Verständnisfähigkeit des Publikums im Hinblick auf das geltende Leitbild des aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zu gering zu veranschlagen (EuGH GRUR 2004, 943, Nr. 24 - SAT.2; EuGH GRUR Int. 2005, 823, Nr. 31 - Eurocermex).

27

Wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der Bestandteil "niederrhein" ohne Weiteres als Hinweis auf eine Region um den bzw. am niederen Rhein als einen durch die Bundesrepublik Deutschland fließenden Fluss erkennbar und ist somit als zur Beschreibung der geographischen Herkunft aller verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen geeignete Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen. Insbesondere liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, aufgrund derer auszuschließen sein könnte, dass die betrachteten Waren bzw. Dienstleistungen mit dieser geographischen Angabe (potentiell) in Verbindung gebracht werden können, sodass die Beschreibungseignung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als gegeben anzusehen ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BPatG GRUR 2006, 509 - PORTLAND). Die diesbezüglichen Ausführungen der Anmelderin, der Begriff "niederrhein" als Bezeichnung eines Fluss(abschnitt)es sei nicht als Herkunftsangabe geeignet, da die Waren bzw. Dienstleistungen nicht an einem Gewässer hergestellt bzw. erbracht würden, vermag nicht zu überzeugen, insbesondere da in der gleichnamigen Region Niederrhein in Nordrhein-Westfalen sehr wohl Gewerbe und Industrie unterschiedlichster Branchen u. a. Energieversorger angesiedelt sind.

28

Der Bestandteil "Strom" wiederum ist als gebräuchlicher Begriff ohne Weiteres als Sachhinweis identifizierbar, wobei aufgrund der vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten von Strom bzw. Strömen - z. B. von elektrischem Strom, Flüssigkeitsström(ung)en oder auch Gasström(ung)en - in nahezu jedem denkbaren Waren- oder Dienstleistungssektor (z. B. in Form von elektrischer Energie bei der Herstellung von Produkten oder zum Betreiben elektrischer Geräte, als Flüssigkeitsstrom z. B. in Wärmetauschern, als Gasstrom z. B. in Luftfilteranlagen etc., wobei auch die jeweils erforderlichen Anlagen zum Verteilen, Speichern, Erzeugen, Aufbringen, Überwachen oder sonstigen Nutzen von Strömen erfasst werden) diesem Wortbestandteil eine weitreichende Sperrwirkung zukommt.

29

Somit besteht die Anmeldemarke ausschließlich aus Angaben, die für die zu versagenden Waren und Dienstleistungen grundsätzlich beschreibend gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind. Angesichts des ohne Weiteres erkennbaren, beschreibenden Charakters der beiden Bestandteile ergibt sich auch für das - entgegen der Ansicht der Anmelderin weder in semantischer noch in syntaktischer Hinsicht ungewöhnlich gebildete - Gesamtzeichen "niederrheinStrom" im Wesentlichen keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Denn der Sinngehalt "elektrische Energie" vom / für den Niederrhein" steht in einer Weise im Vordergrund, dass der beschreibende Charakter des Anmeldezeichens teilweise schutzversagend wirkt. Dieser liegt auf der Hand für alle spannungsnahen Waren und Dienstleistungen, zu denen aber zur Überzeugung des Senates aufgrund engen sachlichen Zusammenhangs sämtliche Elektroenergie berührende Waren bzw. Dienstleistungen von der Erzeugung in Kraftwerken beginnend beim Bezug erforderlicher Stoffe über Verteilung in Leitungsnetzen und Abrechnung von Verbräuchen bis hin zu Planung, Bau und Unterhaltung entsprechender Einrichtungen zu zählen sind.

30

Hierunter fallen mit der Markenstelle fraglos sämtliche Waren der Klassen 4, 9 und große Teile der Waren der Klasse 11. In den weiteren Klassen sind die vorliegend zurückgewiesenen Bereiche nicht wie von der Anmelderin begehrt schutzfähig, da diese mit Strom betrieben werden, zur Verbrauchserfassung und -abrechnung oder auch Stromerzeugung nötig sind oder sich inhaltlich mit Elektroenergie beschäftigen können. Aus diesem Gesichtspunkt heraus sind auch die in den übrigen Klassen versagten Waren und Dienstleistungen zutreffend zurückgewiesen worden, denn sie betreffen die Erzeugung, Verteilung, Speicherung von Elektroenergie von Planung und Bau der (ggf. Blockheiz-) Kraftwerke an bis zur Gewinnung von Strom aus Abfall oder Recyclingmaterial sowie die ggf. sekundäre Nutzung der Leitungsnetze zu Zwecken der Daten- und Telekommunikation.

31

Entgegen der Auffassung der Anmelderin steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen - wie vorliegend "Strom" - ist eine gewisse Allgemeinheit oder Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuG GRUR 2001, 835, 837 - EuroHealth). Dass eine Marke neben der beschreibenden Bedeutung noch andere Bedeutungen aufweisen und insoweit mehrdeutig sein kann, beseitigt für sich gesehen noch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. EuGH a. a. O. DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, die ausschließt, dass die fragliche Angabe in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen noch zu einer konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). Aufgrund des konkreten Bezugs der zurückgewiesenen Waren/Dienstleistungen zu dem Oberbegriff "Strom" ist eine solche schutzbegründende Ungenauigkeit hier jedenfalls nicht gegeben.

32

Daher verfängt auch der Hinweis der Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu RuhrStrom (vgl. S. 5 f. Beschwerdebegründung), LIPPE ENERGIE (S. 8 Beschwerdebegründung) oder SaarEnergie (S. 11 Beschwerdebegründung) nicht, da diese sämtlich auf die früheren, strengeren, - durch die ihnen nachfolgende Rechtsprechung des EuGH veränderten - Schutzversagungskriterien abstellen, wonach noch eine eindeutig beschreibende Sachaussage erforderlich war und die Schutzfähigkeit begründet werden konnte, wenn ein weiterer möglicher Sinngehalt denkbar war.

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Besteht ein beschreibender Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung, bedarf es zur Begründung eines Eintragungsverbots gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keiner lexikalischen oder sonstigen Feststellung, dass und in welchem Umfang diese Bezeichnung bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT; EuGH a. a. O. - BIOMILD; EuGH a. a. O. - Postkantoor, Ströbele in Ströbele/Hacker MarkenG 10. Aufl. § 8 Rdn. 107). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist, was um so mehr gilt, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Ebenso ist bekannt, das sich Wortneubildungen häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder korrektem Sprachstil orientieren. Für den Durchschnittsverbraucher, der erfahrungsgemäß Kennzeichen so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, besteht in der Regel kein Anlass für semantische Differenzierung und linguistische Bewertungen der Bezeichnung. Vielmehr wird er auch bisher noch nicht verwendete, für ihn aber verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (vgl. Ströbele a. a. O.).

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Schon aufgrund ihres i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rein beschreibenden Charakters ist der angemeldeten Marke die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

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Schließlich besteht in dem ersichtlichen Umfang an dem angemeldeten Zeichen auch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis. Es sind nach dieser Vorschrift solche Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können, da diese im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur Verfügung belassen werden müssen (EUGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Hier ist bezüglich der im o. g. weiteren Sinn Elektroenergie betreffenden Waren und Dienstleistungen auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen.

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Demgegenüber handelt es sich bei der Bezeichnung "niederrheinStrom" nicht um eine Angabe, die vordergründig zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Eigenschaften der aus dem Tenor ersichtlichen Waren oder Dienstleistungen dienen kann i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; ein Freihaltebedürfnis besteht insoweit nicht. Diesen Waren fehlen spezielle Erfordernisse oder besondere Eigenschaften, die sie in einem ausreichend nahen Zusammenhang mit den Energieversorgungsleistungen mit dem Schwerpunkt Elektroenergie erscheinen lassen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Waren in irgendeinem entfernten Zusammenhang damit stehen können. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit "niederrheinStrom" einen Hinweis auf konkrete Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen enthalten könnte. Denn diese Dienstleistungen können in verschiedensten wirtschaftlichen Bereichen erbracht werden, d. h. können potentiell nahezu jede Sache oder Tätigkeit zum Gegenstand haben. Universell einsetzbare Dienstleistungen sind in der Regel unabhängig von dem konkreten einzelnen Gegenstand, für den eine entsprechende geschäftliche Tätigkeit erfolgt (für den z. B. geworben wird), sodass dahingehende Benennungen vom Verkehr nicht zwangsläufig als inhaltsbeschreibende Sachangaben ohne Unterscheidungskraft aufgefasst werden, sondern sehr wohl unterscheidungskräftig sein können (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Nr. 24, 25 - My World). So ist es zwar denkbar, dass die Dienstleistung "Werbung" sich (auch) auf Stromprodukte oder auf die Region Niederrhein z. B. als Urlaubsgebiet bezieht, jedoch stellen diese beworbenen Produktkategorien jeweils nur eine unter vielen beworbenen bzw. potentiell bewerbbaren Produktkategorien dar. Daher ist es nicht gerechtfertigt, das Zeichen "niederrheinStrom" bereits deshalb als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz auszuschließen und ihm die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen, weil die den einzelnen Markenbestandteilen entsprechenden Begriffe "niederrhein" und "Strom" jeweils für sich gesehen potentiell Gegenstand der im Tenor ersichtlichen Waren oder Dienstleistungen sein könnten. Der angesprochene durchschnittliche Verbraucher wird die insoweit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftige Anmeldemarke weder als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe, noch sonst als reine Sachangabe verstehen. Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin insoweit teilweise stattzugeben.

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Der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen können Voreintragungen identischer oder vergleichbar gebildeter Marken nicht entgegengehalten werden. Denn diese führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de und ZVS).

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war vorliegend entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 83 II MarkenG nicht gegeben sind. Denn die angesprochenen Rechtsfragen sind durch die höchtsrichterliche Rechtsprechung umfassend geklärt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 680 biomild; BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2012, 272 - Rheinpark-Center).