Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 26.04.2017


BPatG 26.04.2017 - 26 W (pat) 540/16

Markenbeschwerdeverfahren - "Viva Home (Wort-Bild-Marke)/VIVA" – ungenügende Begründung der Entscheidung des DPMA – Aufhebung – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
26.04.2017
Aktenzeichen:
26 W (pat) 540/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 019 931

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2017 unter Mitwirkung der Richter Reker, Schödel und Dr. von Hartz

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

Abbildung

2

ist am 6. März 2013 angemeldet und am 25. Juli 2013 unter der Nummer 30 2013 019 931 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Dienstleistungen der

3

Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Aktualisierung von Werbematerial, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratung in Fragen des Personalwesens, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen], Betrieb einer Im- und Exportagentur, betriebswirtschaftliche Beratung, Buchführung, Büroarbeiten, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, Durchführung von Transkriptionen, Durchführung von Unternehmensverlagerungen, Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel, Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Brenn- und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management), Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Erstellen von Statistiken, Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten), Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten, Erstellung von Geschäftsgutachten, Erstellung von Rechnungsauszügen, Erstellung von Steuererklärungen, Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung], Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Fakturierung, Fernsehwerbung, Fotokopierarbeiten, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Geschäftsführung für Dritte, Geschäftsführung für Sportler, Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter, Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing), Layoutgestaltung für Werbezwecke, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke, Marketing, Marketing [Absatzforschung], Marktforschung, Meinungsforschung, Nachforschung in Computerdateien [für Dritte], Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations], Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorische Beratung, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten], Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Personalleasing, Plakatanschlagwerbung, Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht, Planung von Werbemaßnahmen, Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel, Preisvergleichsdienste, Produktion von Werbefilmen, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke, Publikation von Versandhauskatalogen, Rundfunkwerbung, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Schaufensterdekoration, Schreibdienste [Textverarbeitung], Schreibmaschinenarbeiten, Sekretariatsdienstleistungen, Sponsorensuche, Sponsoring in Form von Werbung, Stenografiearbeiten, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer, Telefonkostenabrechnung, Telemarketing, Überlassung von Zeitarbeitskräften, Unternehmensberatung, Unternehmensverwaltung, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verbraucherberatung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verfassen von Werbetexten, Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermietung von Büromaschinen und -geräten, Vermietung von Fotokopiermaschinen, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermietung von Verkaufsständen, Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbeflächen im Internet, Vermietung von Werbematerial, Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien, Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce, Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten, Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte, Vermittlung von Zeitarbeitskräften, Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte], Versandwerbung, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben], Verteilung von Werbemitteln, Vervielfältigung von Dokumenten, verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Wirtschaftsprüfung, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;

4

Klasse 39: Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen, Auskünfte über Transportangelegenheiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfern, Beförderung von Reisenden, Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, bewachter Transport von Wertsachen, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Umzügen, Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Einlagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flaschenabfülldienste, Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte, Frachtmaklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, Krankentransporte, Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Löschen von Schiffsladungen, Lotsendienst, Luftfahrzeugvermietung, Lufttransporte, Möbeltransporte, Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatzdienste, Personenbeförderung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebegleitung, Reisebusvermietung, Reservierungsdienste [Reisen], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungsdienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schiffsmaklerdienste, Schleusendienste, Seetransporte, Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxidienste, Transport in gepanzerten Fahrzeugen, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transportlogistik, Transportwesen, Unterwasserrettungsdienste [Bergung], Veranstaltung von Besichtigungen, Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstaltung von Reisen, Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Baustellenampeln oder Signalanlagen zur Verkehrsregelung, Vermietung von Booten, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Gefriergeräten, Vermietung von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Geräten zur Verkehrsregelung, Vermietung von Güterwagen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Luftfahrzeugmotoren, Vermietung von Parkplätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Webserver zur externen Nutzung (Webhousing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstungen], Vermietung von Taucherglocken, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme, Verteilung von Wasser, Waggonvermietung [Bahn], Warenbefüllung für Verkaufsstände und -regale, Warenumschlag mit Leichtern [Lastkähnen], Wasserversorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware;

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Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen, Aufzeichnung von Videoaufnahmen, Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Ausbildung, Auskünfte über Freizeitaktivitäten, Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen, berufliche Umschulungen, Berufsberatung, Betrieb einer Diskothek, Betrieb eines Bücherbus, Betrieb eines Internats, Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht], Betrieb eines Spielcasinos, Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung], Betrieb von Fitnessklubs, Betrieb von Golfplätzen, Betrieb von Kindergärten [Erziehung], Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen], Betrieb von Nachtklubs, Betrieb von Spielhallen, Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Sportcamps, Betrieb von Tonstudios, Betrieb von Varietétheatern, Betrieb von Vergnügungsparks, Bücherverleih [Leihbücherei], Coaching [Ausbildung], Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer], Dienste von Unterhaltungskünstlern, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen eines Fitnessstudios, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters, Dienstleistungen von Diskjockeys, Dienstleistungen von Dolmetschern, Dienstleistungen von Fitnesstrainern, Dienstleistungen von Schulen [Ausbildung], Dienstleistungen von zoologischen Gärten, Dolmetschen der Gebärdensprache, Durchführung von Fitnesskursen, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Durchführung von pädagogischen Prüfungen, Durchführung von Spielen im Internet, Durchführung von Tanzveranstaltungen, Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung], Erstellen von Bildreportagen, Erstellen von Untertiteln, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduktion [in Studios], Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion, Filmvorführungen in Kinos, Fotografieren, Glücksspiele, Gymnastikunterricht, Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen, Kalligrafiedienste, Komponieren von Musik, Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke, Mikroverfilmung, Modellstehen für Künstler, Montage [Bearbeitung] von Videobändern, Musikdarbietungen [Orchester], Musikproduktion, online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk], online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen, Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für Unterhaltungszwecke, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Organisation von Modeschauen zu Unterhaltungszwecken, pädagogische Beratung, Party-Planung [Unterhaltung], Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Produktion von Shows, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet, religiöse Erziehung, Rundfunkunterhaltung, Schulung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Synchronisation, Theateraufführungen, Tierdressur, Training, Turnunterricht, Unterhaltung, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung], Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Bällen, Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Schönheitswettbewerben, Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen], Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung] Verfassen von Drehbüchern, Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte, Vermietung von Audiogeräten, Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios, Vermietung von Bühnendekoration, Vermietung von Camcordern, Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör, Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih], Vermietung von Musikinstrumenten, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Vermietung von Spielausrüstung, Vermietung von Spielgeräten, Vermietung von Spielzeug, Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge, Vermietung von Sportplätzen, Vermietung von Sporttaucherausrüstungen, Vermietung von Stadien, Vermietung von Tennisplätzen, Vermietung von Theaterdekoration, Vermietung von Tonaufnahmen, Vermietung von Videokameras, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion, Videoverleih [Bänder], Videoverleih [Kassetten], Zeitmessung bei Sportveranstaltungen, Zirkusdarbietungen, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.

6

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 30. August 2013 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der Unionswortmarke

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VIVA

8

die am 8. Mai 2006 angemeldet wurde und am 13. Mai 2013 in das Register unter der Nummer 005 062 039 eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Unterhaltungsgeräte zur Verwendung mit Fernsehapparaten, insbesondere für Spiele; elektronische Unterhaltungsapparate zur Verwendung mit Fernsehempfängern oder Bildschirmgeräten; Unterhaltungsgeräte zur Verwendung mit oder einschließlich einem Fernsehbildschirm oder einem Videomonitor; Computer-Software; Cartridges, Platten und Kassetten für Computerspiele; Computerspiele zur Verwendung mit Fernsehgeräten, Computerspielprogramme; elektronische Spiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Programme für elektronische Spiele; Taschenfernbedienungen für interaktive Videospiele zum Spielen elektronischer Spiele; Videospielcartridges und -kassetten; Videospielplatten und -programme; Videospielautomaten zur Verwendung mit Anzeigen; CD-ROM-Speicherspiele; Spiele mit Tonausgabe; Spielkassetten für Computervideospiele und Spielautomaten mit Videoausgabe; Computerspielbänder; Ton- und Videoaufzeichnungen; Schallplattenaufnahmen; Kinofilme und Fotofilme; Kinofilme und Videobänder; MP3-Abspielgeräte; digitale Kameras; Mobiltelefone und drahtlose Mobiltelefonausrüstungen und -zubehör, einschließlich Mobiltelefonoberschalen; herunterladbare Klingeltöne, Musik, MP3s, Grafiken, Spiele und Videobilder für drahtlose mobile Kommunikationsgeräte; Geräte für die drahtlose Übertragung und Mobilkommunikation mit Stimmabgabe und Empfang von Sprach- und Textmitteilungen von dritten Mobiltelefonen; Sonnenbrillen/Brillen; Magnetdatenträger, insbesondere mit Bildern und/oder Ton; Laserplatten; Videoplatten, CDs; CD-ROMs; CD-Is; DVDs; Bänder; Videokassetten; Cartridges, Karten mit Spielfilmen, Nachrichten, Sport und Fernsehserien, Dokumentarfilmen, Spielshows, Varietéshows, realitätsbezogenen Fernsehshows, Zeichentrick, Konzerten und anderen Aufführungen; Speichermedien; interaktive CDs und CD-ROMs; Tragebehältnisse für Kassetten und CDs; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren; interaktive elektronische Spiele zur Verwendung mit Computern, Fernsehen/Sendungen;

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Klasse 16: Notizpapier und Lose-Blatt-Papier, Comics (ausgenommen Comicbücher), Abziehbilder, Autoaufkleber, Sammelkarten, Notizkarten, Poster, Aktenmappen, Kalender; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (zu Klasse 16 gehörend); Fotografien; Schreibwaren, Schreibstifte, Bleistifte;

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Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Badeanzüge, Bademäntel, Strandbekleidung, Gürtel, Shorts, Jacken, Mäntel, Socken, Schuhwaren, Bandanatücher, Sweater, Halloween-Kostüme, Kleider, Handschuhe, Turnhosen, Ohrenschützer, Halstücher, Schlafanzüge, Hosen, Hemden, Sweatshirts, Skibekleidung, Freizeithosen, Augenschirme, Hosenträger, Rollkragenpullover, Unterwäsche, Westen, Aufwärmanzüge; Schuhwaren; Kopfbedeckungen

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Klasse 28: Spielzeug, Spiele, Spielsachen; Videospiele nach Art von Spielautomaten; Brettspiele; elektronische Spiele mit Unterhaltungsapparaten, ausgenommen zur Verwendung mit Fernsehempfängern: Spielzeug, nämlich batteriebetriebene Computerspiele mit LCD-Bildschirm, das Animation und Soundeffekte aufweist; Hand-Computerspiele; Computerspielapparate, elektronische Spielapparate und Videospielapparate, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; elektronische Spiele, ausgenommen zur Verwendung mit Fernsehapparaten; elektronische Taschen-Videospiele; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);

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Klasse 35: Reklame; Werbung und Verkaufsförderung; Werbevermittlung; Geschäftsführung, auch für kommerzielle Rundfunkgesellschaften; Verteilung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien, darunter auch von Warenmustern; Bereitstellung von Werbeplatz in verschiedenen Medien, insbesondere Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine und elektronische Medien; Marketing; Marktforschung und -analysen;Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Shows und Ausstellungen für kommerzielle und öffentlichkeitswirksame Zwecke; kommerzielle Vermittlung beim Verkauf von Film-, Musik-, Sport-, Video- und Unterhaltungsdienstleistungen sowie von Radio- und Fernsehprogrammen; wobei alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch über ein weltweites Computernetz bereitgestellt werden; Fernsehwerbung; Abonnements für einen Fernsehsender; Fernsehwerbung; computergestützte Online-Bestelldienste für allgemeine Waren und allgemeine Konsumgüter; Warenauslagedienste; Verwaltung und Zusammenstellung von Computerdatenbanken; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen zur Eingabe in eine Computerdatenbank; Durchführung von Abstimmungen und Meinungsumfragen über drahtlose Kommunikationsgeräte, alle vorstehend genannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit oder in Bezug auf Steingut, Verkleidungen aus Keramikmaterial, Fliesen, Fußboden- und Wandverkleidungen, Baustoffe und Zubehör zum Legen der vorstehend genannten Waren;

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Klasse 38: Sendung oder Übertragung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen; Verbreitung von Kinofilmen und audiovisuellen Programmen; Ausstrahlung, Verbreitung und Übertragung von Bildern, Toninformationen, Graphiken, Daten und anderen Informationen über Funk, Telekommunikationsapparate, elektronische Medien oder das Internet; Kabel- und Satellitenübertragungsdienste; Mobiltelefondienste; Bereitstellung von drahtloser Übertragung zum Hochladen und Herunterladen von Klingeltönen, Sprache, Musik, MP3-Dateien, Grafik, Spielen, Videobildern, Informationen und Nachrichten über ein weltweites Computernetz auf ein drahtloses mobiles Kommunikationsgerät; Senden und Empfangen von Sprach- und Textnachrichten zwischen drahtlosen mobilen Kommunikationsgeräten; Bereitstellung eines Online-Stimmabgabesystems über das Internet oder drahtlose Kommunikationsgeräte; Internetdienste, einschließlich Kommunikationsdienste, nämlich Übertragung von gestreamten, herunterladbaren Ton- und audiovisuellen Aufzeichnungen über das Internet; Bereitstellung des Mehrbenutzerzugangs zu Computernetzen für die Übertragung und Verbreitung einer Vielfalt von Informationen; Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Informationen für drahtlose mobile Kommunikationsgeräte;

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Klasse 41: Erziehung; Unterricht; Unterhaltung; Vorbereitung, Produktion und Vertrieb von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Filmen und Live-Unterhaltungssendungen; Produktion von Zeichentrick- und Fernsehfilmen; Film- und Fernsehunterhaltung und Live-Unterhaltungsveranstaltungen und -Shows; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen, nicht zum Herunterladen; Bereitstellung von Informationen zu Fernsehprogrammdienstleistungen für viele Benutzer über das World Wide Web oder das Internet oder andere Online-Datenbanken; Produktion von Tanzshows, Musikshows und Videopreisverleihungsshows, Comedy-Shows, Spielshows und Sportveranstaltungen vor Live-Publikum, die direkt übertragen oder zur späteren Ausstrahlung auf Band aufgezeichnet werden; Live-Konzerte; Fernsehnachrichten-Shows; Organisation von Talentwettbewerben sowie von Musik- und Fernseh-Preisverleihungsveranstaltungen; Organisation und Präsentation von Unterhaltung in Bezug auf Lebensart und Mode; Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der Unterhaltung über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) für das Internet; Bereitstellung von (nicht herunterladbarer) digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Leitung der Produktion von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Betrieb von Musik-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Erteilen von Informationen über Bildung und Unterhaltung; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; herunterladbare Klingeltöne, Musik, MP3-Dateien, Bilder, Spiele und Videobilder für drahtlose Mobilkommunikationsgeräte.

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Mit Beschluss vom 17. März 2016 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, selbst bei teilweiser Dienstleistungsidentität halte die angegriffene Marke den gebotenen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Eine Verwechslungsgefahr scheide schon deshalb aus, weil die Marken in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen seien. Die angegriffene Marke werde nicht allein durch den ohnehin eher kennzeichnungsschwachen Bestandteil „VIVA“ geprägt. Ihre beiden gleichberechtigten Bestandteile „VIVA“ und „HOME“ bezögen sich aufeinander im Sinn von „Es lebe das Heim“ und bildeten eine untrennbare sprachliche Einheit. Daher unterscheide sich die angegriffene Marke durch den zusätzlichen Bestandteil „HOME“ und ihre zweizeilige Anordnung ausreichend deutlich von der Widerspruchsmarke. Beide Marken wiesen einen erheblich unterschiedlichen Sinngehalt auf. Das übereinstimmende Element „VIVA“ der Vergleichsmarken genüge nicht für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, da es auf den Betrieb des Inhabers der älteren Marke hinweisen müsste.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, die für die Widerspruchsmarke in den Klassen 9, 16, 25, 28, 35 und 41 eingetragenen Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw. hochgradig ähnlich zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41. Die Widerspruchsmarke besäße eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Im Spanischen bedeute „VIVA“ als Substantiv „Hochruf“ und als Ausruf „Hoch!, Hurra!“, im Italienischen außerdem „Prost!, Zum Wohl!, Es lebe!“. In der deutschen Sprache habe der Begriff „VIVA“ dagegen keine Bedeutung. Daher habe das DPMA der Widersprechenden auch eine Reihe von zweiteiligen Marken eingetragen, die jeweils aus dem Wort „VIVA“ und einem beschreibenden Bestandteil zusammengesetzt seien. Der Wortbestandteil „HOME“ der angegriffenen Marke weise dagegen im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Unterhaltung“ auf deren Ausrichtung für den Konsum vor dem heimischen Fernseher bzw. auf Programme mit dem Themenschwerpunkt „Zuhause“ wie Soap Operas, Telenovelas, Heimatfilme oder Familienprogramme hin und sei somit nicht kennzeichnungskräftig. Für eine Ähnlichkeit der beiden Marken spreche bereits die identische Übernahme der älteren in die jüngere Marke, in der der identische Bestandteil „VIVA“ auch noch am stärker beachteten Markenanfang stehe. Die angegriffene Marke stelle keine sprachliche Einheit oder Gesamtbezeichnung dar, was bereits die zweizeilige Anordnung ihrer beiden Bestandteile nahelege. Sie werde auch nicht als Ausruf im Sinn von „Es lebe das Heim“ verstanden, da bei einem entsprechenden Hochruf nicht das Wort „VIVA“ verwendet und schon gar nicht mit einem englischen Wort („HOME“) kombiniert werde. Auch die graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke verringere die Ähnlichkeit nicht, da die verwendete Schriftart fast nicht von üblichen Klein- und Großbuchstaben abweiche und keine andere Farbe als schwarz verwendet werde.

18

Die Widersprechende beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 17. März 2016 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 005 062 039 anzuordnen.

20

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat er die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und die Auffassung vertreten, dass keine reale Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der beiden Marken bestehe. Die Widerspruchsmarke besitze eine allenfalls unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Ähnlichkeit der Marken sei zu verneinen, da in klanglicher Hinsicht die Betonung der angegriffenen Marke auf dem zusätzlichen Bestandteil „HOME“ liege, der besonders markant und einprägsam sei. Dieser präge die angegriffene Marke und trete im Schriftbild erheblich hervor, da dadurch die angegriffene Marke doppelt so lang wie die Widerspruchsmarke sei. Zudem dürfe die graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke nicht vernachlässigt werden. Die beiden Marken seien sich begrifflich nicht ähnlich, da die Widerspruchsmarke wegen des fehlenden Bestandteils „HOME“ im Gegensatz zur angegriffenen Marke nicht mit Waren oder Dienstleistungen verknüpft werde, die etwas mit „Zuhause“ zu tun haben könnten.

21

Der Senat hat mit Schreiben vom 17. Februar 2017 unter Übersendung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 3, Bl. 79 – 82 GA) auf seine Rechtsauffassung hingewiesen.

22

Die Beschwerdeführerin hat der beabsichtigten Zurückverweisung an das DPMA zugestimmt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

24

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

25

1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist.

26

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87 – Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

27

b) Die Markenstelle ist davon ausgegangen – ohne überhaupt die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu prüfen –, dass die angegriffene Marke nicht von dem eher kennzeichnungsschwachen Bestandteil „VIVA“ geprägt sei. Vielmehr stelle diese zusammen mit dem Bestandteil „HOME“ eine sprachliche Einheit und damit eine Gesamtbezeichnung dar, die gegenüber dem Wort „VIVA“ in Alleinstellung einen deutlich unterschiedlichen Sinngehalt besitze.

28

c) Dies hält einer rechtlichen Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

29

aa) Für die von der Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen besitzt diese eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „VIVA“ existiert in der deutschen Sprache nicht, ist aber sprachlich mit der nur geringfügig anders lautenden Interjektion „vivat“ mit der Bedeutung „er, sie es lebe!“ verwandt. Dieses wird aber nur noch selten bildungssprachlich veraltend verwendet (www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Große Teile des Verkehrs werden daher diese Verbindung nicht herstellen. In der spanischen Sprache bedeutet das Wort „viva“ entweder „Hochruf“ oder „lebhaft, aufgeweckt“ oder als Ausruf „Hurra!“. Im Italienischen hat es die Bedeutung „lebend, lebendig, innig“ oder als Ausruf „Prost!, Hoch!“ (www.leo.org, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Der größte Teil des Verkehrs wird diese fremdsprachlichen Bedeutungen nicht verstehen. Im Übrigen kommt ihnen in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen kein beschreibender Begriffsgehalt zu.

30

Soweit sich die Markenstelle zur Begründung auf die Entscheidung des Senats zu VIVA/Viva Bio (26 W (pat) 36/13) beruft, ist dies bereits deshalb fehlerhaft, da dieser Entscheidung Waren zugrunde lagen, die den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke unähnlich sind.

31

bb) Hinsichtlich der angegriffenen Marke hätte die Markenstelle prüfen müssen, ob der Bestandteil „HOME“ aufgrund eines beschreibenden Anklangs nicht in den Hintergrund tritt mit der Folge, dass der Bestandteil „VIVA“ die angegriffene Marke prägt.

32

Das englische Substantiv „home“ bedeutet in der deutschen Übersetzung „Haus, Heim, Heimat, Wohnung, Zuhause“ (www.leo.org, s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). Es hätte daher hinsichtlich jeder einzelnen von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung einer Prüfung bedurft, ob der Begriff „home“ die so bezeichnete Dienstleistung ihrer Art und Bestimmung nach dahingehend beschreibt, dass sie für das Heim, also für das eigene Haus bzw. die eigene Wohnung, bestimmt ist (BPatG 26 W (pat) 266/03 – Focus Home Collection/FOCUS).

33

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist nämlich der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 - Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BPatG 26 W (pat) 19/13 – Die Neue Post).

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cc) Für eine nicht unerhebliche Anzahl an Dienstleistungen hat der Bestandteil „HOME“ einen beschreibenden Anklang mit der Folge, dass er zurücktritt und sich die identischen Bestandteile „VIVA“ gegenüberstehen und die Gefahr von Verwechslungen bestehen kann. Auf der anderen Seite wird eine Vielzahl der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere der Klassen 39 und 35, üblicherweise nicht gegenüber Verbrauchern erbracht, so dass sie nicht bestimmungsgemäß in einer Wohnung in Anspruch genommen werden.

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c) Darüber hinaus ist die Markenstelle nicht darauf eingegangen, ob sich die angegriffene Marke in die Zeichenserie der Widersprechenden bestehend aus den Marken VIVA TELEVISION (2 070 119), VIVA Radio (300 00 475), VIVA Media (300 35 356), VIVA PLUS (301 68 744), VIVA Hits (302 31 410), VIVA Media Enterprises (303 13 216) und VIVA Text (396 40 227) einfügt, so dass eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehen kann.

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2. Da sich die Entscheidungsbegründung der Markenstelle auf wenige allgemeine, noch dazu unzutreffende Aussagen beschränkt und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke in der beanspruchten Breite nicht im Ansatz erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst im Jahr 2016 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt. Da der Senat derzeit erst Verfahren aus den Jahren 2013 und 2014 terminiert und wegen der voraussichtlich teilweisen Zurückweisung der Beschwerde zwingend mündlich zu verhandeln ist, ist durch die Zurückverweisung auch keine Verzögerung des Verfahrens zu befürchten.

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Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und gegebenenfalls für welche konkreten Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Bestandteil „HOME“ einen beschreibenden Anklang besitzt mit der Folge, dass dieser beim Zeichenvergleich in den Hintergrund tritt. Zudem ist auf die Frage einzugehen, ob eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens besteht.

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2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.

III.

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Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.