Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.06.2011


BPatG 29.06.2011 - 26 W (pat) 520/10

Markenbeschwerdeverfahren – "Salva" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
29.06.2011
Aktenzeichen:
26 W (pat) 520/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 029 482.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2010 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes die zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

2

„Klasse 32:  Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtsaftgetränke und Limonaden, Gemüsesäfte und andere unter Verwendung von Gemüse hergestellte Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

3

Klasse 33:  alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Spirituosen und Liköre;

4

Klasse 35:  Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische und nicht alkoholische Getränke; Vermittlung von Handelsgeschäften und von Verträgen für Dritte in Bezug auf den Bierhandel

5

Klasse 43:  Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“

6

angemeldete Wortmarke 30 2009 029 482.8

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Salva

8

mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Markenwort um eine waren- und dienstleistungsbeschreibende, freihaltebedürftige Angabe handele, welcher zusätzlich jegliche Unterscheidungskraft fehle, §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Als für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren geographischen Herkunftshinweis auf den in Rumänien gelegenen Ort Salva sei das angemeldete Zeichen freihaltebedürftig, denn es liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich dort in Zukunft Produktionsstätten für alkoholische und alkoholfreie Getränke ansiedeln würden und Verpflegungs- und Übernachtungsbetriebe sowie Verwaltungs-, Werbe-, Einzel- und Großhandelsbetriebe Dienstleistungen der angemeldeten Art dort anböten oder künftig anbieten würden.

9

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie bislang nicht begründet hat.

10

Sie beantragt,

11

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2010 aufzuheben.

II.

12

Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar handelt es sich bei „Salva“, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, um den Namen einer in Rumänien gelegenen Ortschaft. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist das Zeichen gleichwohl weder freihaltebedürftig noch fehlt ihm das zu seiner Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zugleich ist es nicht i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung des Publikums geeignet. Denn weder die Ortschaft Salva, noch die Bedeutung „gesund, heil, wohlbehalten, unversehrt“, die dem angemeldeten Markenwort im Lateinischen zukommt, lässt sich bei einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreisen als bekannt voraussetzen.

1.

13

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Erbringung sonstiger Merkmale von Waren und Dienstleistungen dienen können.

a)

14

Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren bzw. zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 – Chiemsee). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 – Chiemsee; EuGH GRUR 2010, 534, 536 – PRANAHAUS; BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 280 zu § 8). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2010, 534, 536, Rz. 26 ff. – PRANAHAUS) müssen die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken in der Lage sein, einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen herzustellen.

15

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die geographische Herkunft, von allen frei verwendet werden können (EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 - Chiemsee). Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem Markt. Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das Allgemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht, dass diese nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 26 - Chiemsee). Insoweit kommt bei der Prüfung, ob ein geographischer Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung in Betracht kommt,  auch dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher Bedeutung zu. Erkennt der inländische Verkehr die geographische Herkunftsangabe nicht als solche, wird er die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung bringen. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für ein Eintragungsverbot gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.

16

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist „Salva“ der Name einer im Norden des EU-Mitgliedstaates Rumänien, in Nordsiebenbürgen, dort im Kreis Bistrita-Năsăud gelegenen Ortschaft in einer Größenordnung von zwischen 2000 und 5000 Einwohnern (Quelle: http://www.collinsmaps.com/maps/Romania/Bistri-ta-Nasaud/Salva/P655601.00.aspx). Ein Teil dieses Kreises, das ehemalige Nösnerland, war ab 1206 und bis 1944 überwiegend von Deutschen bewohnt (vgl. Liste Orte Im Kreis Bistri AN S Ud, Beclean, Telciu, Salva, Orheiu Bistri Ei, Co Buc, Livezile, Dumitri A , Taschenbuch, Deutsch, Hrg. LLC Fotokopie Edition).

17

Allerdings ist der Umstand, dass es sich bei „Salva“ um eine Ortschaft in Rumänien handelt, in Deutschland weitgehend unbekannt. Nicht einmal bei der überwiegenden Anzahl der ab 1944 aus Rumänien in die Bundesrepublik ausgewanderten Deutschen lässt sich die Ortschaft angesichts ihrer geringen Größe als bekannt voraussetzen. Die Siedlungsgebiete der vor 1944 auf dem damaligen Territorium Rumäniens lebenden Deutschen waren dort so weit verteilt, dass ihnen - abgesehen von dem im Nösnerland siedelnden Teil der Siebenbürger Sachsen - überwiegend ein historischer, geographischer, politischer oder wirtschaftlicher Bezug zur Region Bistrita-Năsăud fehlte. Die vor 1944 auf dem Territorium Rumäniens lebenden Deutschen verteilten sich auf zwölf Siedlergruppen (Siebenbürger Sachsen, Banater und Sathmarer Schwaben, Bessarabiendeutsche, Buchenlanddeutsche, Dobrudschadeutsche, Landler, Durlacher, Deutschböhmen, Steyrer, Temeswarer, Zipser), die sich hinsichtlich ihrer Herkunftsgebiete, dem Zeitpunkt ihrer Einwanderung, ihrer Siedlungsgebiete und ihrer historischen Entwicklung unterschieden (vgl. http://www.siebenbuerger.de/portal/land-und-leute/siebenbuerger-sachsen/). Die Siebenbürger Sachsen siedelten in den drei nicht zusammenhängenden Gebieten Altland, Nösnergau und Burzenland, von denen nur eines, das Nösnerland, in räumlicher Nähe zur Ortschaft Salva liegt. In dem rund 5.000 km² großen Kreis Bistrita-Năsăud, zu dem Salva gehört, lebten im Jahre 1941 21521 Deutschstämmige; im Jahre 2002 waren es noch einige Hundert, von denen jeweils nur eine Person als Einwohner der Stadt Salva geführt wurde (Quelle: Varga E. Árpád, Untersuchung in ungarischer Sprache über die ethnische Zusammensetzung der Einwohnerschaft von Bistrita-Năsăud 1850 - 2002, veröffentlicht im Internet unter http://www.kia.hu/konyvtar/erdely/erd2002/bnetn02.pdf).

18

Anderweitige, beispielsweise historische, wirtschaftliche, politische oder verkehrstechnische Bezüge, die dazu führen konnten, dass Salva von wesentlichen Teilen des inländischen Verkehrs als geographische Herkunftsangabe erkannt wird, sind dem Senat im Rahmen seiner Recherchen nicht bekannt geworden. Der Umstand, dass sich in Salva zwei Eisenbahnlinien und zwei Nationalstraßen Rumäniens kreuzen, reicht hierzu nicht aus.Auch die angesprochenen Fachverkehrskreise für den Handel mit alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken verfügen nicht über Spezialkenntnisse zur Ortschaft Salva. Die Feststellung, dass die durch die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33, 35 und 41 angesprochenen Verkehrskreise „Salva“ als geographische Herkunftsangabe erkennen werden, lässt sich auf dieser Grundlage gerade nicht treffen.

19

Der Verneinung eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung, dass das Markenwort von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als geographische Herkunftsangabe erkannt werde, steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 11. Mai 2010 – CUVEÉ PALOMAR (Az. T-237/08, veröffentlicht in juris), welche sich mit einer Weinmarke befasst, die eine geographische Herkunftsangabe enthält. Denn die dort unter Rn. 130 f. geäußerte Auffassung, es komme nicht darauf an, ob eine geschützte Herkunftsbezeichnung der breiten Öffentlichkeit bzw. den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt sei, wird allein damit begründet, dass die dort angemeldete Marke schon aus anderen Gründen, nämlich gem. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe j der VO Nr. 40/94, von der Eintragung ausgeschlossen sei, weil der von der Anmeldung erfasste Wein nicht seinen Ursprung in der mit „EL PALOMAR“ als geografischer Herkunftsangabe gekennzeichneten Region habe.

b)

20

Das angemeldete Markenwort ist auch nicht deshalb für die unter anderem beanspruchten „Mineralwässer, Fruchtgetränke“ und „Gemüsesäfte“ freihaltebedürftig, weil sich die Bedeutung des lateinischen Adjektivs „salvus“ in seiner femininen Form „salva“, nämlich „gesund, heil, wohlbehalten, unversehrt“ (vgl. www.latein-navi.de; PONS, Wörterbuch Latein-Deutsch, Neubearb. 2003, jew. Stw. „salvus“), zum Hinweis  darauf eignete, dass der Genuss der genannten nichtalkoholischen Getränke der Gesundheit förderlich sein kann, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Abgrenzung zu BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 86/10 - SANAFORUM).

21

Kommt einem fremdsprachigen Markenwort beschreibende Bedeutung zu, ist ein Markenwort von einer Eintragung auszuschließen, sofern die am Handel beteiligten Fachkreise seine Bedeutung als beschreibend erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 32) - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 334 zu § 8). Wörtern toter Sprachen wie Latein fehlt die Schutzfähigkeit allerdings nur, sofern es sich um Begriffe handelt, die entweder als Ganzes oder in ihren Wortstämmen in den allgemeinen deutschen Sprachschatz übergegangen sind (BPatGE 5, 152, Helvetia; 16, 82 - Adjutor; BPatG Mitt. 1983, 150 Legalita; Mitt. 1983, 14 - Literate; BPatG GRUR 1998, 58 Juris Vibri) oder die auf Gebieten eingesetzt werden, in denen eine ansonsten tote Sprache als Fachsprache oder einzelne ihrer Begriffe als Fachtermini verwendet werden (vgl. BPatG GRUR 2002, 263, 264, - Arena; BPatG 10, 97 Solo - Paraxin; EuGH GRUR 2010, 534 - 536- PRANAHAUS, vorgehend EuG GRUR Int. 2008, 1040, 1042 (Nr. 31) (PRANA als Begriff für Leben, Lebenskraft usw., beschreibende Angabe im Bereich der Alternativmedizin); Ströbele, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 334 zu § 8). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Denn weder bei den hier angesprochenen Getränkefachhändlern, noch beim durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher können Lateinkenntnisse vorausgesetzt werden, die zum Verständnis der Bedeutung von „Salva“ erforderlich sind.

22

Ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht einer Eintragung des Markenwortes daher nicht entgegen.

2.

23

Zugleich fehlt dem Markenwort nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil für dieses Schutzhindernis ebenfalls das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich ist, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. Ströbele, Ströbele/Hacker, 9. Aufl., Rn. 108 u. Verweis auf Rn. 272 - 299 zu § 8; Rn. 109 unter Verweis auf Rn. 321 - 334 zu § 8).

3.

24

Vorstehende Ausführungen zur Schutzfähigkeit von „Salva“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind, darauf sei abschließend hingewiesen, zugleich von wesentlicher Bedeutung für den Schutzumfang des angemeldeten Zeichens. Insbesondere eine beschreibende Verwendung von „salva“ im Sinne von „gesund, heil, wohlbehalten, unversehrt“ kann durch die Eintragung nicht behindert werden.

25

Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben.