Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.04.2011


BPatG 27.04.2011 - 26 W (pat) 165/09

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "TEDsystems GmbH (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – einstweilige Verfügung des Landgerichts ist für Senat nicht bindend


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
27.04.2011
Aktenzeichen:
26 W (pat) 165/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 32 663

hat der 26 Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin hat am 17. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der am 13. August 2004 unter der Registernummer 304 32 663 für die Waren und Dienstleistungen

2

„09: Computer, Computerbetriebsprogramme (gespeichert), Computerperipheriegeräte, Computerprogramme (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar), Computersoftware (gespeichert), Datenverarbeitungsgeräte, Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer), Sender (Telekommunikation), Sender für elektronische Signale, Unterrichtsapparate, Unterrichtsapparate (audiovisuell), Wahlmaschinen, Zählwerke;

3

38: Bereitstellen von Informationen im Internet, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Telekommunikationsgeräten;

4

42: Beratung für Telekommunikationstechnik, Design von Computersoftware, Design von Homepages und Webseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, digitale Datenverarbeitung, EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von Webseiten, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konzeptionierung von Webseiten, Kopieren von Computerprogrammen, Pflege und Installation von Software, technische Beratung, Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermittlung von technischem Know-how (Franchising), Wartung von Computersoftware“

5

eingetragenen Wort-Bild-Marke 304 32 663

Abbildung

6

gemäß §§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG mit der Begründung beantragt, die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG eingetragen worden.

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Der Antragsgegner hat der Löschung seiner Marke innerhalb der in § 54 Abs. 2 S. 1 MarkenG bestimmten Zweimonatsfrist widersprochen.

8

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 19. Juni 2009 die Löschung der Marke beschlossen, weil der angegriffenen Marke bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag jegliche Unterscheidungskraft gefehlt habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Marke wiese die Abkürzung „TED“, den englischen Begriff „systems“ und den allgemeinen Firmenzusatz „GmbH“ auf. Der Markenbestandteil „TED“ sei ausweislich verschiedener Internetseiten, u. a. eines Eintrags auf der Internetseite www.abkuerzungen.de, die Abkürzung für den Begriff „Teledialog“, mit dem Telefonabstimmungsverfahren für Veranstaltungen verschiedenster Art bezeichnet würden. Besonders aus dem Fernsehen sei der die Bezeichnung „TED“ bekannt für telefonische Abstimmungen durch das Saalpublikum und die Fernsehzuschauer, bei denen auch die telefonisch ermittelten Ergebnisse ohne Zeitverzug noch während der Sendung präsentiert werden könnten. Auch bei anderen Veranstaltungen, wie z. B. Messen, Kongressen, Konferenzen und Seminaren, werde dieses System eingesetzt, um in kürzester Zeit Meinungen abzufragen, Stimmungen zu erfassen und Entscheidungen herbeizuführen. Der weitere Markenbestandteil „Systems“ sei der englische Begriff für „Systeme“ und für den inländischen Verbraucher ohne weiteres in dieser Bedeutung verständlich. Die Wortverbindung „TEDsystems“ bedeute somit „Systeme zur Abstimmung mittels Telekommunikation“. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei diese Bedeutung unmittelbar beschreibend. Sämtliche Waren seien geeignet bzw. könnten speziell dafür bestimmt sein, für Abstimmungen mittels Telekommunikation eingesetzt zu werden. Die Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, könnten das Erstellen, Installieren, Überprüfen und Warten der Abstimmungssysteme zum Gegenstand haben. Angesichts des erkennbar beschreibenden Charakters werde der Verkehr der Bezeichnung „TEDsystems“ keine Herkunftsfunktion beimessen. Der weitere Wortbestandteil „GmbH“ bringe nur zum Ausdruck, dass die Waren und Dienstleistungen von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung angeboten würden. Auch der Gesamtheit der Wortelemente könne der Verkehr keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Die fehlende Unterscheidungskraft werde auch nicht durch die grafische Ausgestaltung der Marke herbeigeführt. Sowohl die gewählte Schriftart als auch die Kombination von Groß- und Kleinschreibung innerhalb eines Wortes seien werbeüblich. Der Löschungsantrag sei auch nicht in sich widersprüchlich. Zwar sei im Antrag in der Spalte (6) von „Antrag auf teilweise Löschung“ die Rede. Andererseits werde in der Anlage zum Löschungsantrag ein „Antrag auf vollständige Löschung“ gestellt. Außerdem seien im Löschungsantrag alle Waren und Dienstleistungen genannt, für die die angegriffene Marke eingetragen wurde, so dass offensichtlich die vollständige Löschung der angegriffenen Marke gewollt gewesen sei.

9

Gegen den Löschungsbeschluss der Markenabteilung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er macht geltend, dass es den in der angegriffenen Marke enthaltenen Begriff „TEDsystems“ weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebe. Zwar stelle der Begriff „TED-Systeme“ stelle eine beschreibende Angabe dar. Die aus den Einzelbestandteilen „TED“, „systems“ und „GmbH“ gebildete Gesamtbezeichnung „TEDsystems GmbH“ weise in der gewählten grafischen Ausgestaltung jedoch ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft auf. Der Antragsgegner weist ferner darauf hin, dass die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 2008, mit der ihr untersagt worden sei, die Bezeichnung „TEDsystems“ für Werbeanzeigen im Internetportal „GOOGLE“ in einer bestimmten Form zu verwenden, als endgültige Regelung anerkannt habe.

10

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

11

den Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2009 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

12

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Zur Sache hat sie sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Gegenüber der Markenabteilung hat sie die Ansicht vertreten, der Markenbestandteil „TEDsystems“ sei die englischsprachige Bezeichnung für sog. TED-Systeme, wobei „TED“ für „Teledialog“ stehe. In den 80er Jahren sei eine sog. „TED“-Umfrage durch die Sendungen „ZDF-Hitparade“ und „Wetten, dass …“ bekannt geworden. Der Begriff „TED-System“ bzw. „Teledialogsystem“ werde auf der populären Internetseite von „WIKIPEDIA“ u. a. wie folgt beschrieben:

15

„Tele-Dialog (abgekürzt: TED) ist ein von Horst Sch.  und Manfred D.  vom ZDF in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundespost entwickeltes Televoting-Verfahren…, welches besonders in Fernsehsendungen für nicht repräsentative Umfragen oder Abstimmungen eingesetzt wurde. … Das Tele-Dialog-System wurde 1979 auf der IFA offiziell vorgestellt. In der Live-Sendung „Schauplatz Berlin“ gaben Zuschauer erstmals ihre TED-Stimme ab. … Das System kam ab Anfang der 1980iger Jahre in den Sendungen „Wetten, dass…“ (1981) und ZDF-Hitparade (1982) dann im Regelbetrieb zum Einsatz. … TED wurde 1997 durch ein moderneres, leistungsfähigeres Verfahren abgelöst, das eine wesentlich höhere Zahl von Anrufern gleichzeitig verarbeiten kann. … Der Kurzname TED hat sich allerdings umgangssprachlich auch für das neue Verfahren erhalten.“

16

Unterschiedliche Anbieter von TED-Systemen bzw. darauf bezogenen Dienstleistungen verwendeten den Begriff „TED-System“ auf ihrer Homepage. Diesbezüglich hat sie als Anlage zum Löschungsantrag Verwendungsbeispiele Dritter vorgelegt. Der Markeninhaber habe begonnen, Konkurrenten, die den Begriff „TEDsystems“ benutzten, auf der Grundlage der angegriffenen Marke abzumahnen. Aus der einstweiligen Verfügung des LG Nürnberg-Fürth ergäben sich für das anhängige, der allgemeinen Rechtssicherheit dienende Löschungsverfahren keine Rechtsfolgen.

II

17

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

18

Der Löschungsantrag ist zulässig. Er ist insbesondere in der hierfür in § 50 Abs. 2 MarkenG bestimmten Frist von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden.

19

Der Löschungsantrag erstreckt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nur auf einen Teil, sondern auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen worden ist. Dies ergibt sich, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, im Wege der Auslegung des Antrags samt seiner Anlagen insbesondere daraus, dass auf der Seite 1 des Löschungsantrags der Antrag durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes als solcher auf „vollständige“ Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse bezeichnet worden ist sowie aus der gleichlautenden Formulierung in der Anlage zum Löschungsantrag, die zeitgleich mit dem Löschungsantrag eingereicht worden ist. Letztlich umfasst das im Feld (6) des Löschungsantrags und in der Anlage zum Löschungsantrag aufgeführte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, für die die Löschung beantragt worden ist, auch alle Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen worden ist, was - in Verbindung mit den zuvor aufgeführten Tatsachen, auch aus der Sicht des Amtes und des Antragsgegners, den sicheren Schluss darauf zulässt, dass die Antragstellerin die vollständige Löschung der angegriffenen Marke beantragt hat.

20

Der Löschungsantrag ist auch begründet. Die Markenabteilung hat im Ergebnis zutreffend und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung festgestellt, dass der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet und eingetragen worden ist, schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt hat und weiterhin fehlt (§ 50 Abs. 1 und 2 MarkenG).

21

Die Bedeutung der einzelnen Wortbestandteile der Marke hat die Markenabteilung zutreffend ermittelt und dargestellt. Rechtlich und sachlich nicht zu beanstanden ist insbesondere die Feststellung der Markenabteilung im angegriffenen Beschluss, dass es sich bei dem Bestandteil „TED“ schon zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke um die gängige Abkürzung für den Begriff „Teledialog“ gehandelt hat und weiterhin handelt. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den von der Antragstellerin mit dem Löschungsantrag übermittelten Unterlagen, insbesondere der Darstellung der Nutzung von Tele-Dialog-Systemen (kurz: TED) in den 1980er und 1990er Jahren durch das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), und zum anderen aus den dem angegriffenen Beschluss von der Markenabteilung als Anlagen beigefügten Auszügen aus Abkürzungsverzeichnissen und Internetseiten Dritter, die ebenfalls die Bezeichnungen „TED“ und „TED-Systeme“ auf dem Gebiet der Medientechnik verwendet haben bzw. noch verwenden.

22

Auch der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 (dort Seite 2, 1. Absatz) eingeräumt, dass „TED“ die Abkürzung des Begriffs „Tele-Dialog“ ist und dass es sich bei „TED“, „Systeme“ sowie „TED-Systeme“ auf dem Gebiet der Telekommunikation um beschreibende Begriffe handelt, weshalb es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

23

Hiervon ausgehend kann der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich sämtlich um solche handelt, die Telekommunikationszwecken dienen bzw. sich hierfür eignen, nur den beschreibenden Hinweis auf (irgend)ein Unternehmen in der Gesellschaftsform einer GmbH entnehmen, das sich mit TED-Systemen, also Teledialogsystemen, befasst und diesbezügliche Waren und Dienstleistungen anbietet und erbringt, jedoch keinen weitergehenden Hinweis auf ein bestimmtes, einzelnes Unternehmen dieser Branche. Deswegen fehlt es der Bezeichnung „TEDsystems GmbH“ an der Eignung, die Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach von denjenigen anderer Anbieter von TED-Systemen in der Gesellschaftsform einer GmbH zu unterscheiden und damit die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Unterscheidungskraft.

24

Auch die in klanglicher Hinsicht überhaupt nicht in Erscheinung tretende grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke bewegt sich im Rahmen des Verkehrs- und Werbeüblichen und vermag deshalb die Unterscheidungskraft der Marke nicht zu begründen. Die Verwendung einzelner Großbuchstaben innerhalb von Wörtern ist seit langem in der Werbung derartig weit verbreitet, dass sie die Unterscheidungskraft nicht unterscheidungskräftiger Wörter nicht herbeizuführen vermag (EuGH GRUR 2006, 229, 233, Nr. 71 - BioID; BGH a. a. O. – antiKALK), so dass dem Umstand, dass die Bezeichnung „TED“ in Großbuchstaben gehalten ist, während die weiteren Wortbestandteile „systems“ bzw. „GmbH“ in kleinen Buchstaben bzw. in Normalschrift abgebildet sind, keine schutzbegründende Bedeutung zukommen kann.

25

Die vom Antragsgegner in seiner rechtlichen Argumentation des Weiteren angeführte, gegen die Antragstellerin ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vermag keine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke herbeizuführen, weil diese in Bezug auf die Benutzung der Bezeichnung „TEDsystems“ ergangene, von der Antragsgegnerin offenbar nicht angegriffene Entscheidung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht vorgreiflich ist und auch sonst für den Senat keinerlei bindende Wirkung entfaltet. Nach alledem konnte die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Markenabteilung keinen Erfolg haben.

26

Auf die Frage der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG, wie sie von der Antragstellerin in der Begründung ihres Löschungsantrags angesprochen worden ist, kommt es angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht mehr an.

27

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Beteiligten gibt die Sach- und Rechtslage und das Verhalten der Beteiligten keine Veranlassung.