Entscheidungsdatum: 13.10.2010
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 60 123.9 S 83/08 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die angegriffene Wortmarke 300 60 123.9
In-Travel-Entertainment
für die Waren und Dienstleistungen
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton, Magnetaufzeichnungsträger, CD-ROMs; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Unterrichtsapparate und -instrumente; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübermittlung; Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sammeln und Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; E-Mail-Datendienste; Bereitstellung einer Hotline; Pagingdienste; Design und Programmierung von Internetseiten für On- und Offlineauftritte; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung der Zugriffszeiten zu Datennetzen und Computerbanken, insbesondere im Internet; internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Zuganges zu Texten, Grafiken, audiovisuellen und Multimediainformationen, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Computerberatungsdienste; Wartung, Design und Aktualisierung von Software“
am 26. November 2002 in das Markenregister eingetragen worden. Die Antragsgegnerin, die der Antragstellerin und Markeninhaberin zunächst in einem vor dem Bundespatentgericht (Anzeichen 29 W (pat) 61/06) geführten und später im Wege der Rechtsbeschwerde (Az. BGH I ZB 62/08) fortgesetzten Kollisionsverfahren gegenüberstand, hat im vorliegenden Verfahren die Löschung der Marke mit der Begründung beantragt, das angegriffene Zeichen bestehe ausschließlich aus englischsprachigen Ausdrücken, die einzeln lexikalisch nachweisbar seien und vom inländischen Verkehr in ihrer Kombination als „Unterhaltung während der Reise“ verstanden würden.
Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Eintragung des Zeichens „In-Travel-Entertainment“ weder im Zeitpunkt der Eintragung noch zum Beschlusszeitpunkt Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden hätten. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne dem Zeichen ohne gedankliche Zwischenschritte kein objektiv beschreibender Gehalt entnommen werden. Insbesondere lasse sich für den Wortbestandteil „In-Travel“ gerade nicht die Bedeutung „während der Reise“ nachweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Az. 300 60 123.9/38 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 66 Abs. 2 und 5 MarkenG. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.
Im angefochtenen Beschluss vom 30. April 2009 hat die Markenstelle eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass die Voraussetzungen zur Löschung der eingetragenen Wortmarke „In-Travel-Entertainment“ nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG nicht vorliegen und ihrer Eintragung keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG entgegengestanden haben oder derzeit entgegenstehen. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem Zeichen „In-Travel-Entertainment“ das gerade noch ausreichende Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Wie bereits von der Markenstelle belegt und näher ausgeführt, erschöpfen sich weder die Wortkombination „In-Travel“ noch das gesamte angemeldete Zeichen in einer bloßen beschreibenden Sachangabe. Weil „In-Travel“ nicht die von der Antragstellerin behauptete Bedeutung „während der Reise“ zukommt, steht nicht zu erwarten, dass die angesprochenen inländischen, an Reisedienstleistungen interessierten Verbraucher die angemeldete Wortkombination als Bestimmungsangabe dafür verstehen werden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Unterhaltung während der Reise geeignet oder bestimmt sind.
Da die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangenen Entscheidungen für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die Beschwerde der Antragstellerin war somit zurückzuweisen.