Entscheidungsdatum: 06.12.2018
Wir steuern Ihre Steuern
1. Die im Zusammenhang mit Steuerberatung im Verkehr verschiedentlich bereits verwendete Wortfolge „Wir steuern Ihre Steuern“ beschreibt in knapper Sprache verständlich das Aufgabenfeld steuerberatender Berufe, wobei zudem werbeüblich angepriesen wird, dass die Steuerbelange des Kunden konzeptionell betreut und gestaltet werden.
2. Solchen werbeüblichen Sachaussagen in Form eines vollständigen Satzes fehlt nicht nur bei einem spezifischen Waren- und Dienstleistungszusammenhang – im vorliegenden Verfahren mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne – die Unterscheidungskraft. Vielmehr werden solche – für sich genommen – unmissverständlichen Aussagen in der Regel auch ohne einen solchen Sachzusammenhang nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden (produktunabhängig unterscheidungsungeeigneter Aussagesatz).
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 061 120.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Wortfolge
Wir steuern Ihre Steuern
ist am 1. Dezember 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Aktualisierung von Werbematerial; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen [Büroarbeiten]; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility-Management]; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien [Facility-Management]; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen; Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fakturierung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung [Mailing]; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichsdienste; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst [für abwesende Teilnehmer]; Telefonkostenabrechnung; Telemarketing; Textverarbeitung [Schreibdienste]; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Salespromotion] [für Dritte]; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet [Bannerexchange]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste [für Dritte]; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen [für Dritte]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how [Franchising]; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Überlassung von Zeitarbeitskräften; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner;
Klasse 36:
Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkarten; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe von Reiseschecks; Bankgeschäfte; Beleihen von Gebrauchsgütern; Börsenkursnotierung; Clearing [Verrechnungsverkehr]; Depotverwahrung von Wertsachen; Dienstleistungen eines Aktuars; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines Maklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen; Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte]; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von Nutzungskonzepten in finanzieller Hinsicht [Facility-Management]; Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften; Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Finanzauskünften; Factoring; Feuerversicherung; Finanzanalysen; Finanzberatung; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten]; finanzielles Sponsoring; Finanzierungen; Finanzierungsberatung; Finanzwesen; Gebäudeverwaltung; Geldgeschäfte; Geldwechselgeschäfte; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Grundstücksverwaltung; Homebanking; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien [Facility-Management]; Immobilienwesen; Inkassogeschäfte; Investmentgeschäfte; Kapitaltransfer [elektronisch]; Krankenversicherung; Kreditvermittlung; Leasing; Lebensversicherung; Lombardgeschäfte; Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen; numismatische Schätzungen; Onlinebanking; Sammeln von Spenden für andere; Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Scheckprüfung; Schätzen von Briefmarken; Schätzen von Schmuck; Schätzung von Antiquitäten; Schätzung von Immobilien; Schätzung von Kunstgegenständen; Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung]; Seeversicherung; Sparkassengeschäfte; Telebanking; Unfallversicherung; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von finanziellem Know-how [Franchising]; Vermittlung von Vermögensanlagen In Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Verpachtung von Immobilien; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Versicherungsberatung; Versicherungswesen; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Verzollung von Waren für Dritte; Wohnungsvermittlung; Zollabfertigung für Dritte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schätzung von ungeschlagenem Holz;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Ausbildungsberatung; Fortbildungsberatung; Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Kinos; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtclubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varietétheatern; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Liveveranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Information über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Mikroverfilmung; Montage [Bearbeitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Orchester]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Partyplanung [Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; religiöse Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Tierdressur; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Rundfunkgeräten; Vermietung von Fernsehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen [ausgenommen Fahrzeuge]; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner;
Klasse 42:
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Bauberatung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; biologische Forschung; Computerberatungsdienste; Computersoftwareberatung; Computersystemdesign; Computersystemanalysen; Datenverwaltung auf Servern; Design von Computersoftware; Design von Homepages; Design von Webseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle [Trustcenter], nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und übertragen von Daten auf CD-Rohlinge [Premastering]; EDV-Beratung; Eichen [Kalibrieren]; Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht [Facility-Management]; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Hard- und Softwareberatung; Impfen von Wolken; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Konzeptionierung von Webseiten; Kopieren von Computerprogrammen; Landvermessung; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Materialprüfung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Pflege und Installation von Software; physikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Registrierung von Domainnamen; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Sprachspeicherdienste; Stadtplanung; Styling [industrielles Design]; technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Umweltschutzberatung; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte [Hosting]; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von technischem Know-how [Franchising]; Wartung von Computersoftware; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Wolkenimpfen [cloud seeding]; Zertifizierungen; Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung [Webhousing]; Zur-Verfügung-Stellen von Webspace [Webhosting]; Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter dem Aktenzeichen 30 2015 061 120.4 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Bescheid vom 4. März 2016 mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 10. März 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich bei ihrer Aussage in einer werbe- und sprachüblichen Information über die Art, den Zweck, die Thematik der hier beanspruchten Dienstleistungen. Die Wortfolge „Wir steuern Ihre Steuern“ drücke in unmissverständlicher Weise aus, dass die betreffenden Dienstleistungen, die zum einen selbst steuerrelevant seien oder sein könnten bzw. steuerliche Aspekte zum Gegenstand haben könnten, dazu geeignet und bestimmt seien, bei der Beeinflussung (Steuerung) steuerlicher Belange des angesprochenen Fachverkehrs bzw. des allgemeinen Publikums Auswirkungen zu zeigen. Die auf den Anbieter der Dienstleistungen selbst bezogene Aussage „Wir steuern …“ stelle im werblichen Kontext einen Hinweis auf die Qualifikation und die Professionalität des Unternehmens dar. Mit dem Verb „steuern“ in der Bedeutung „für einen bestimmten Ablauf, Vorgang sorgen“ bzw. „so beeinflussen, dass etwas in beabsichtigter Weise abläuft, vor sich geht“ bzw. „lenken“ werde dabei die Einflussnahme auf die für die Steuerpflichtigen wichtigen Umstände in Steuerangelegenheiten ausgedrückt. Der Umstand, dass sich die phonetisch identischen Wörter „steuern“ als Verb und „Steuern“ als Substantiv wiederholten, führe nicht zu einer schutzbegründenden Unschärfe der Bezeichnung. Zum einen sei das Stilmittel der Alliteration in der Werbesprache üblich und zum anderen führe eine begriffliche Unbestimmtheit – von der vorliegend zudem nicht auszugehen sei – nicht zur Schutzfähigkeit. In jeder Branche könnten Steuerthemen von Relevanz sein. Auch bei der Erbringung der hier beanspruchten Dienstleistungen könnten steuerliche Aspekte zum Tragen kommen, weshalb der mit der Marke kommunizierte Hinweis auf eine Steueroptimierung bzw. Steuergestaltung o. Ä. nicht nur im Hinblick auf thematisch unmittelbar darauf bezogene Tätigkeiten (z. B. Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen) als beschreibend anzusehen sei, sondern für die Gesamtheit der hier beanspruchten Dienstleistungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Wortfolge bzw. Aussage „Wir steuern Ihre Steuern“ sei bereits deswegen interpretationsbedürftig, weil eine Beeinflussung der gesetzlich festgelegten Steuern durch den Steuerberater nicht möglich sei und dieser die „Steuern“ nicht steuern könne. Aufgrund dieser Unrichtigkeit sei die angemeldete Wortfolge nur mit Hilfe einer Interpretationsleistung und damit höchstens mittelbar beschreibend. Der angemeldete Aussagesatz sei frei erfunden. Allein schon deshalb sei es fernliegend, dass Mitbewerber diesen Satz benötigen würden. Auch sei ein Freihaltebedürfnis nur gegeben, wenn es sich um eine direkte beschreibende Angabe handele. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen reiche nicht aus. Die angesprochenen Fachkreise und Unternehmen wüssten, dass es nicht möglich sei, die Steuerlast gestalterisch direkt zu beeinflussen. Die beanspruchten Dienstleistungen eines Steuerberaters beschränkten sich auf reine Verwaltungstätigkeiten in Form des Zuordnens von realen Tatbeständen zu abstrakten Steuertatbeständen. Auch im Zusammenhang mit den weiteren beanspruchten Dienstleistungen würde der Verkehr erst nach einer Interpretationsleistung das Verb „steuern“ und damit nur mittelbar das Zeichen als nicht leitende, sondern als nur verwaltende Beeinflussung verstehen. Ein beschreibender Charakter der Wortfolge sei für solche verwaltende Dienstleistungen eher fernliegend. Erst durch weiteres Nachdenken sei zu erkennen, dass die Wortfolge einen Hinweis auf einen Schwerpunkt im Bereich der beratenden Dienstleistung zur Steueroptimierung darstelle. Es handele sich auch nicht um einen rein anpreisenden Werbeslogan. Die fantasievolle sprachliche Form sei geeignet, einen Wiedererkennungseffekt hervorzurufen. Die Alliteration „steuern … Steuern …“ könne auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass sich die Beratung (steuern) im Rahmen der gesetzlichen Steuervorschriften bewege. Bei dieser Interpretation werde dezent auf die Seriosität der Anmelderin hingewiesen. Schließlich weise die angemeldete Wortfolge auf die Anmelderin hin, denn sie verwende diese bereits intensiv mit der für sie eingetragenen Wort-/Bildmarke, die die Darstellung eines geteilten Steuerrads eines Seeschiffes erkennen lasse und damit die Alliteration „steuern … Steuern“ visualisiere. Insoweit könne der Verkehr die angemeldete Wortfolge ohne weiteres der Anmelderin zuordnen. Die angemeldete Marke sei mithin ausreichend unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2017 aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladungsverfügung vom 12./13. November 2018 umfangreiche Hinweise zur fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde gegeben. Unter anderem ist dort folgendes ausgeführt:
„Die Beschwerde der Anmelderin hat nach vorläufiger Auffassung des Senats wenig Aussicht auf Erfolg. Im Zusammenhang mit einem Großteil der beanspruchten Dienstleistungen dürfte schon das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Eintragung bzw. die Beschwerde fehlen. Zahlreiche Dienstleistungen ergeben aufgrund des am Ende jeder Dienstleistungsklasse enthaltenen Disclaimers (inhaltlich war Einschränkung gemeint) „sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner“ ersichtlich keine sinnvollen Dienstleistungen bzw. eine widersinnige und deshalb nicht existente Dienstleistung. Es ist z. B. nicht erkennbar, inwiefern „Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Überwachung von Erdölbohrungen“, etwas mit dem Markt der Veterinärmedizin bzw. dem Markt der Veterinärmediziner zu tun haben könnten. Dies betrifft zahlreiche weitere Dienstleistungen, nämlich auch weite Teile im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42.“
„Ohne den Disclaimer (inhaltlich war Einschränkung gemeint) wäre wohl ein Teil der angemeldeten Dienstleistungen schutzfähig, z. B. in der Dienstleistungsklasse 35 die Dienstleistungen „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Schaufensterdekoration; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken“. Entsprechendes dürfte in Bezug auf die Klasse 36 für die Dienstleistungen „Ausgabe von Reiseschecks; Depotverwahrung von Wertsachen; Homebanking; Onlinebanking; Telebanking; Verwahrung von Wertstücken in Safes“ gelten. Entsprechendes gilt für einen großen Teil der Dienstleistungen der Klassen 41 und 42, die keinen steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Bezug aufweisen können.“
Unabhängig davon hat der Senat im Ladungszusatz ausführlich seine Auffassung begründet, weshalb der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die einen steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Bezug aufweisen können, die Unterscheidungskraft fehlt.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass er die im Ladungszusatz vertretene Auffassung, wonach die Bejahung der Schutzfähigkeit bei Dienstleistungen ohne steuerrechtlicher Bezug grundsätzlich in Betracht käme, nach Vorberatung zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhält. Der rechtliche Gesichtspunkt, dass der angemeldeten Marke auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen ohne steuerrechtlichen Bezug die Schutzfähigkeit fehlt, weil die angemeldete Wortfolge auch insoweit stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, ist mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 ausführlich erörtert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze der Anmelderin, den Ladungszusatz des Senats vom 12./13. November 2018, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Die Beschwerde ist im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Dienstleistungen (soweit es sich um nicht existente Dienstleistungen handelt) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig oder jedenfalls unbegründet. Soweit das Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit den übrigen Dienstleistungen gegeben ist, ist die Beschwerde unbegründet, weil der angemeldeten Wortfolge insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb im Ergebnis zu Recht in vollem Umfang zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Der Anmeldung bzw. der Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis insoweit, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Eintragung nicht existenter Dienstleistungen begehrt wird. Aufgrund der in allen beanspruchten Dienstleistungsklassen auf fast alle beanspruchten Dienstleistungen bezogenen Einschränkung „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner“, ergibt sich für einen erheblichen Teil der beanspruchten Dienstleistungen keine tatsächlich existierende bzw. keine sinnvolle Dienstleistung. Dies betrifft u. a. „Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Verwahrung von Wertstücken in Safes oder auch Überwachung von Erdölbohrungen“, weil solche Dienstleistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner nicht existieren bzw. insoweit in keinen sinnhaften Zusammenhang gebracht werden können, es sich also um Phantasiedienstleistungen ohne realen Hintergrund handelt. Solchen Phantasiedienstleistungen dürfte darüber hinaus bereits die erforderliche Bestimmtheit (siehe zu letzterem auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 32 Rn. 105) und zudem auch die Klassifizierbarkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 MarkenV fehlen, so dass insoweit schon die Mindestanforderungen an die Anmeldung i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht erfüllt sein dürften.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Zivilverfahren, aber auch in allen anderen Verfahrensarten allgemeine Prozessvoraussetzung. Es fehlt, wenn der Antrag eines Antragstellers (dies entspricht der Klage eines Klägers im ZPO-Verfahren) und Beschwerdeführers sinnlos ist, weil sein Begehren ihm keinen irgendwie gearteten schutzwürdigen Vorteil bringt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. vor § 253 Rn. 26f.). Dies gilt jedenfalls für nicht existierende bzw. sinnlose Phantasiedienstleistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass an der Eintragung solcher Dienstleistungen ein schutzwürdiges Interesse bestehen könnte.
Die Frage, ob das insoweit grundsätzlich bereits vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts fehlende Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Anmeldung und den darin liegenden Antrag auf Eintragung der Marke in das Markenregister im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Zulässigkeit oder aber im Rahmen des ersten Teils der Rechtsmittelbegründetheit zu prüfen ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Grundsätzlich sind die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, zu denen auch das Rechtsschutzbedürfnis gehört, im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren als erster Teil im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Da es sich beim markenrechtlichen Beschwerdeverfahren aber entgegen dem irreführenden Wortlaut „Beschwerdeverfahren“ nicht um ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren im gerichtlichen Instanzenzug handelt, sondern um die gerichtliche Eingangsinstanz (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 82 Rn. 12), spricht viel dafür, die allgemeinen Prozess- bzw. Verfahrensvoraussetzungen einschließlich Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzungen des markenrechtlichen „Beschwerdeverfahrens“ zu behandeln.
Die Frage, in Bezug auf welche Dienstleistungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. welche Dienstleistungen schon im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit bzw. fehlende Klassifizierbarkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 MarkenV nicht zur Eintragung zugelassen werden können, kann im Einzelnen dahinstehen, weil der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen auch ohne die widersinnige Einschränkung in Bezug auf „den Markt der Veterinärmedizin bzw. der Veterinärmediziner“ die Unterscheidungskraft fehlt.
2. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (vgl. BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die hier angemeldete Wortfolge – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Übrigen insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen (EuGH – VORSPRUNG DURCH TECHNIK, a. a. O. Rn. 57, vgl. dazu auch Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 243), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.
a) Gerade von einem Mindestmaß an Interpretationsaufwand kann nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nicht ausgegangen werden, die einen steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Bezug aufweisen können. Die Wortfolge ist in einem solchen Sachzusammenhang aus sich heraus als sachbezogener werbeüblicher Spruch ohne weiteres dahingehend verständlich, dass der so bezeichnete Dienstleister mit „wir steuern“ zum Ausdruck bringt, „Wir handhaben/ lenken/ beeinflussen/ leiten/ gehen an/ ergreifen Maßnahmen“ in Bezug auf die „Steuern“ (= Steuerverpflichtungen) des Kunden. Mit den weiteren Wörtern „Ihre Steuern“ wird das Objekt der Steuerung, also die steuerliche Abgabe bzw. Abgabenlast des Kunden angesprochen. In der Gesamtheit beinhaltet die Wortfolge aus sich heraus die Aussage, dass der Dienstleister sich lenkend oder leitend um die Steuern des Kunden, der die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kümmert. Damit wird in werbeüblich knapper Sprache sachlich beschreibend und für die Verbraucher verständlich das Aufgabenfeld des Dienstleisters umrissen, nämlich der Bereich rund um das Thema Steuern, wobei zudem angepriesen bzw. werbeüblich betont wird, dass die Steuerbelange des Kunden (Ihre Steuern) „gesteuert“ werden, also konzeptionell betreut und (logischerweise) zugunsten des Kunden gehandhabt/gelenkt/gestaltet/ gesteuert/beeinflusst werden.
Bei dem schlagwortartigen Hinweis auf „Steuern steuern“ handelt es sich, wie eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche zeigt, um eine im Zusammenhang mit Steuerberatungsleistungen beliebte und häufig verwendete Wortfolge, die sogar mit dem Titel „Steuern steuern“ eines Ratgebers für die „richtige Steuerstrategie zur Bildung von Vermögen und Wohlstand“ Verwendung findet (vgl. dazu die als Anlage 1 zur Ladung zum Termin am 6. Dezember 2018 beigefügten Unterlagen). Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Beschwerdeführerin und Anmelderin, wonach die Wortfolge aufgrund der Wiederholung der Wörter interpretationsbedürftig und phantasievoll sei, nicht nachvollzogen werden.
Soweit die Anmelderin dahingehend argumentiert, dass den angesprochenen Fachkreisen und Unternehmen bewusst sei, dass es Steuerberatern nicht möglich sei, für feststehende Tatbestände die Steuerlast gestalterisch direkt zu beeinflussen, mag dies zwar zutreffend sein, auch wenn es nicht der Wahrnehmung des Verkehrs entspricht. Gleichwohl rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil es bei der Steuerberatung nicht nur um die Erstellung der Steuererklärung für abgeschlossene Tatbestände geht, bei der im Grundsatz die Steuerlast feststeht. Vielmehr geht es bei der qualifizierten Steuerberatung um die auch schon im Vorfeld mögliche Gestaltung der Steuertatbestände in Bezug auf die tatsächlichen Umstände mit dem Ziel, die Steuerlast zu minimieren oder zumindest zu reduzieren. Dabei kann es um die Beratung in Bezug auf das Geschäftsmodell, die Rechtsform des Unternehmens, den Sitz des Unternehmens (z. B. in einem Steuerparadies) oder auch um Unternehmensstrukturen und deren Gestaltung etwa durch Gewinnabführungs- und Lizenzverträge gehen. Eine entsprechende Beratung kann sich demzufolge auf die tatsächliche Gestaltung der Steuertatbestände beziehen (vgl. dazu die als Anlage 2 zur Ladung zum Termin am 6. Dezember 2018 beigefügten Unterlagen) und kann treffend mit der angemeldeten Wortfolge beschrieben bzw. beworben werden.
Die angemeldete Wortfolge weist in werbemäßig üblicher, anpreisender Art lediglich darauf hin, dass der Anbieter im Zusammenhang mit den so bezeichneten Steuerdienstleistungen „die Steuern des Kunden steuert“, also sich im Sinn des Kunden um die optimale Gestaltung der Steuer kümmert. Damit hebt die Wortfolge werblich anpreisend die Dienste des Dienstleistungserbringers im Steuerberatungsbereich hervor und erschöpft sich insoweit in einer ohne weiteres verständlichen allgemeinen Werbeanpreisung bezüglich der Qualität des Dienstleisters. Dies gilt für alle Dienstleistungen, die mit der klassischen Tätigkeit eines steuerberatenden Unternehmens im Zusammenhang stehen (vgl. dazu die als Anlage 3 zur Ladung zum Termin am 6. Dezember 2018 beigefügten Unterlagen mit dem ausführlichen Leistungsspektrum der Anmelderin als einer klassischen Steuerberatungsgesellschaft). Dazu gehören zahlreiche der in den Klassen 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen.
Auch hinsichtlich solcher Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Werbung und Marketing stehen, eignet sich die angemeldete Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis, da insoweit auf einen fachlichen und inhaltlichen Schwerpunkt oder Projekte einer Werbe- und Marketingagentur hingewiesen werden kann (vgl. dazu die als Anlage 4 zur Ladung zum Termin am 6. Dezember 2018 beigefügten Unterlagen).
Aber auch in Bezug auf solche Dienste, die nicht zu den klassischen Steuerberatungstätigkeiten gehören, die aber eine steuerliche Relevanz haben oder mit der Erhebung von Steuern in einem engen Zusammenhang stehen, erweist sich die Aussage „Wir steuern Ihre Steuern“ nur als allgemeine Werbeanpreisung für Steuergestaltungsmodelle, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als Betriebshinweis. Ein insoweit noch ausreichend enger Zusammenhang besteht dabei z. B. bei den Dienstleistungen „Erstellung und Entwicklung von Computerprogrammen“, weil sich auch diese thematisch und schwerpunktmäßig auf die Steueroptimierung beziehen können.
b) Es kann aber im Einzelnen dahingestellt bleiben, bei welchen Dienstleistungen genau es um Steuerberatung geht und bei welchen noch ein hinreichend enger, ebenfalls die Unterscheidungskraft ausschließender Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortfolge bzw. damit der Steueroptimierung und den jeweiligen Dienstleistungen besteht, da der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft auch in Bezug auf Dienstleistungen fehlt, bei denen ein Zusammenhang mit der Steuerberatung bzw. Steueroptimierung nicht gegeben ist. Denn auch ohne werblichen Sachzusammenhang zu den jeweiligen Dienstleistungen wird die angemeldete Wortfolge stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
Wie bereits ausführlich dargelegt, wird die angemeldete Wortfolge vom Verkehr sofort und unmittelbar als werbeübliches Angebot bzw. als Anpreisung in Bezug auf bzw. im Zusammenhang mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne verstanden. Das eindeutige Verständnis dieses vollständigen Satzes, bestehend aus Subjekt, Prädikat und Objekt, wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass es im Rahmen der Kennzeichnung von Dienstleistungen verwendet wird, die mit der Steuerberatung nichts zu tun haben, wie etwa die Dienstleistungen „Erziehung“ oder „Dolmetschen der Gebärdensprache“ um nur zwei Beispiele zu nennen. Vielmehr bleibt die werbliche Sachaussage auch in völlig sachfremden Zusammenhängen eindeutig. Es ist nach Auffassung des Senats bei solchen eindeutigen Sachaussagen im Rahmen eines vollständigen Satzes zudem fernliegend anzunehmen, dass der Verkehr darin dann einen betrieblichen Herkunftshinweis in Bezug auf solche Waren oder Dienstleistungen erkennen wird, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Sachaussage nicht hergestellt werden kann. Ähnliches dürfte z. B. für eindeutige Sachaussagen gelten wie etwa „Wir stellen die innovativsten Kraftfahrzeuge her“ oder „Das Preis-Leistungsverhältnis unserer Digitalkameras ist unübertroffen“. Es mag sein, dass beim angesprochenen Verkehr bei solchen Sachaussagen ein Denkprozess ausgelöst wird. Dies geschieht möglicherweise in der Form, dass er sich fragt, weshalb eine solche eindeutige Sachaussage in einem sachfremden Zusammenhang verwendet wird. Der Denkprozess könnte dabei in die Richtung gehen, dass hier Sponsoring oder auch entgeltliche Werbung Dritter gemutmaßt wird. Jedenfalls wird der Denkprozess des Verkehrs nach der Überzeugung des Senats nicht in die Richtung gehen, dass er aus dem sachfremden Zusammenhang mit den derart gekennzeichneten Dienstleistungen darauf schließen wird, dass der Dienstleister damit die derart sachfremd bezeichneten Dienstleistungen als von ihm stammend kennzeichnen will. Damit fehlt solchen Aussagen aber die Grundvoraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft.
Insofern sind Sachaussagen in Form von vollständigen Sätzen, wie der angemeldeten Wortfolge und den vorgenannten Satzbeispielen auch anders zu beurteilen als Einzelwörter mit feststehendem sachfremden Bedeutungsgehalt, wie z. B. die Bezeichnung „Diesel“ im Zusammenhang mit Bekleidung, bei welcher der Verkehr unter Berücksichtigung der Bezeichnungsgewohnheiten nicht nur an ein „Mineralölprodukt“ denken wird, sondern auch die Möglichkeit in Betracht ziehen wird, dass es sich dabei um einen betrieblichen Herkunftshinweis für Bekleidung handeln könnte.
3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Die Frage, ob einer Wortfolge in Form eines vollständigen Satzes mit einer spezifischen Bedeutung auch ohne auf die konkret beanspruchten Produkte bezogenen beschreibenden Inhalt und/oder ohne ausschließlich werbeübliche Anpreisungen enthaltenden Text die Unterscheidungskraft fehlen kann, weil sie stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht oder jedenfalls nur sehr selten behandelt worden. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen haben grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.