Entscheidungsdatum: 24.04.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 30 2010 046 308.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters kraft Auftrags Portmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
Harzer Apparatewerke
ist am 3. August 2010 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht nach einer Konkretisierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im Verfahren vor der Markenstelle noch folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6, 7, 11, 17, 19 und 37:
Klasse 1:
chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kunstharzmassen und synthetische Harze im Rohzustand; chemisch beständige Kitte, Spachtel- und Spritzmassen aus Kunstharz sowie Komponenten für Bindemittel, für Klebekitte, Klebstoffe, Mörtel und Estriche, vorgenannte Waren soweit in Klasse 1 enthalten;
Klasse 2:Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler;
Klasse 6:unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; Lager-, Transport-, Heiz-, Reaktions- sowie Druck- und Vakuumbehälter soweit in Klasse 6 enthalten, aus Metall, Wannen aus Metall für die chemische, Zellwoll- und Zellglas-, Zellstoff- und Papierindustrie sowie pharmazeutische, eisenverarbeitende und Nahrungsmittelindustrie und für die Galvanotechnik, insbesondere Beizwannen; Säurebodenabläufe (soweit in Klasse 6 enthalten), Schachtauskleidungen aus Metall;
Klasse 7:
Rühr-, Knet- und Mischmaschinen sowie –werke (Maschinen) und deren Teile; Wärmeaustauscher (Maschinenteile) aus Metall; Walzen für Walzmaschinen;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Gaswäscher aus Metall (Teile von Gasanlagen);
Klasse 17:
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Folien aus Kunststoff und Gummi (nicht für Verpackungszwecke), Bahnen aus Gummi (nicht für Verpackungszwecke); chemisch beständige und bearbeitete Waren und Komponenten aus Kunststoff (Halbfabrikate); Kunstharzmassen als Halbfabrikate;
Klasse 19:Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Baumaterialien aus Kunststoff als Fertigprodukte für Anlagen der chemischen Prozessindustrie;
Klasse 37:Bauwesen; Reparatur von Maschinen und chemischen und verfahrenstechnischen Anlagen, von Behältern und Rohrleitungen in denen korrosive Substanzen transportiert und gelagert werden sowie von Rauchgaskanälen; Installationsarbeiten im Bereich des industriellen Korrosionsschutzes.
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2010 046 308.2 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 30. Januar 2012 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es handele sich um eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als ein Hinweis auf irgendwelche Werke im Harz verstanden werde, die Apparate herstellen. Das Wort „Harz“ sei eine im Inland bekannte geographische Angabe. Wortverbindungen mit der Endsilbe „-werke“ seien im deutschen Sprachgebrauch weit verbreitet, wie z.B. Autowerke, Betonwerke, Chemiewerke, Chipwerke, Fahrradwerke. Der weitere Markenbestandteil „Apparate-“ beschreibe die spezielle Ausrichtung der damit näher bezeichneten Werke. Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um eine ungewöhnliche Gestaltung in syntaktischer oder semantischer Hinsicht. Etwaige Voreintragungen könnten keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung begründen. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke sei keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung. Selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken würden keinen Rechtsanspruch auf Eintragung schaffen, da sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung berufen könne. Zudem handele es sich bei der von der Anmelderin zitierten Marke „Stadtwerke Dachau“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 166/09) um einen mit der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbaren Fall, da der Begriff „Stadtwerke“ die kommunale Trägerschaft ausdrücke und deshalb ohne eine solche Trägerschaft üblicherweise nicht verwendet werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hält die angemeldete Wortfolge weiterhin für schutzfähig. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Die angemeldete Marke weise hinreichende Eigenart und Mehrdeutigkeit auf, um eine solche Unterscheidungskraft zu begründen. Soweit eine Marke nicht beschreibend sei, könne sie geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Dies sei bei der angemeldeten Bezeichnung „Harzer Apparatewerke“ der Fall.
Die Annahme der Markenstelle, dass der Bestandteil „Harzer“ lediglich als Ableitung der geografischen Ortsangabe „Harz“ aufgefasst werde, gehe fehl. Vielmehr habe der Bestandteil „Harzer“ nicht nur diese eine Bedeutung, sondern sei mehrdeutig und könne auch einen Hinweis auf Harz im Sinne eines Polymerharzes, auf Harz im Sinne eines Baumharzes oder auf Harz im Sinne eines Familiennamens geben. Es sei ein Widerspruch in sich einem Wort die Unterscheidungskraft abzusprechen, welches zum einen eine geografische Angabe und zum anderen auch ein Personenname sein könne, da eine Eigenart in diesen Fällen stets gegeben sei. Zudem würden die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht typischerweise aus dem Harz stammen bzw. dort angeboten. Weiterhin sei auch der Markenbestandteil „Apparatewerke“ mehrdeutig. Es könne sich zwar um einen Hinweis auf Fabriken oder Produktionsstätten handeln, wovon die Markenstelle ausgegangen sei. Darüber hinaus könnten mit „Apparatewerke“ bestimmte Apparate oder Vorrichtungen selbst beschrieben werden, wie z.B. Uhrwerke oder Zählwerke. Auch weitere Beispiele von Wortkombinationen mit dem Bestandteil „-werke“ würden dies belegen, wie Wasserwerke oder Stauwerke, die keine Fabriken oder Produktionsstätten seien. Schließlich gebe es entsprechende Wortverbindungen mit einer ideellen Bedeutung, wie z.B. „Studentenwerk“ oder „Cusanuswerk“, und damit mit einem von Fabriken und Produktionsstätten noch weiter weg führenden Sinn.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2012 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.).
Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen Bezeichnungen von Verkaufs- und Vertriebsstätten bzw. von Angebotsstätten und den dort vertriebenen Produkten gegeben. Zwar handelt es sich bei solchen Bezeichnungen nicht um beschreibende Angaben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (vgl. BGH GRUR 1999, 988, Tz. 15 - HOUSE OF BLUES). Daraus folgt aber noch nicht, dass solche Bezeichnungen Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -Biomild). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren vertrieben bzw. die betroffenen Dienstleistungen angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Dementsprechend sind Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Vertriebs- oder Angebotsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebs- und Angebotsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 – CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 – BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; alle veröffentlicht in PAVIS PROMA, wobei die Entscheidungen auch über die Homepage des BPatG zugänglich sind).
Diese Grundsätze zu den Verkaufs- und Vertriebsstättenbezeichnungen ohne kennzeichnende Elemente können ohne weiteres auf Produktionsstättenbezeichnungen – wie der vorliegend angemeldeten Bezeichnung – übertragen werden, die ohne kennzeichnende Elemente lediglich abstrakt die geografische Lage und die Art des Produktionsbetriebs angeben und deshalb von jedem anderen x-beliebigen Betrieb verwendet werden könnten, der diese „abstrakten“ Kriterien erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung sich nur auf die markenmäßige Unterscheidungskraft bezieht und nicht auf die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen von Unternehmenskennzeichen und Marken kann die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht mit der konkreten Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz 10. Auflage, § 5 Rdnr. 33). Die Anforderungen an die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind regelmäßig deutlich niedriger anzusetzen.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die beanspruchten Waren richten sich zum einen an den Fachverkehr, der z.B. Apparate zur Ausführung der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit benötigt sowie entsprechende Apparate reparieren bzw. instand setzen lassen muss oder der Bauten für Dritte errichtet und Reparatur- sowie Installationsarbeiten anbietet. Zum anderen richtet sich ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, wie z.B. an Heimwerker.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der Wortkombination „Harzer Apparatewerke“ in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.
Der Markenbestandteil „Harzer“ ist die adjektivische Form der geografischen Angabe „Harz“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht ein enger beschreibender Bezug dahingehend, dass deren geografische Herkunft bzw. die geografische Lage der Produktionsstätte benannt wird. Auch wenn die Waren und Dienstleistungen nicht typischerweise aus dem Harz stammen oder im Harz angeboten werden, können sich dort ohne weiteres Betriebe mit einem entsprechenden Produktsortiment ansiedeln, was vom Verkehr auch regelmäßig so verstanden wird. Soweit die Anmelderin der Meinung ist, dass „Harzer“ auch im Sinne eines Personen- bzw. Eigennamens, eines Polymerharzes oder Baumharzes verstanden werden könne, ist ein solches Verständnis bereits allein aufgrund der Wortbildung „Harzer“ fernliegend, wobei hinzukommt, dass sich in Kombination mit dem nachfolgenden Begriff „Apparatewerke“ ein adjektivisches (geografisches) Verständnis von „Harzer“ geradezu aufdrängt. Der weitere Markenbestandteil „Apparatewerke“ beschreibt entweder den Umstand, dass die beanspruchten Waren Apparate sind und in einem entsprechend spezialisierten Produktionsbetrieb hergestellt werden oder aber den Umstand, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Zusammenhang mit dem „Apparatebau“ aufweisen. Dieser kann darin bestehen, dass entsprechende Waren bei der Produktion benötigt werden oder dass entsprechende Dienstleistungen etwa bei der Installation, Aufstellung oder Wartung bzw. Reparatur entsprechender „Apparate“ angeboten werden.
Die Waren der Klassen 6, 7 und 11:
Klasse 6: Geldschränke;
Klasse 7: Rühr-, Knet- und Mischmaschinen sowie -werke (Maschinen) und deren Teile; Wärmeaustauscher (Maschinenteile) aus Metall; Walzen für Walzmaschinen;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Gaswäscher aus Metall (Teile von Gasanlagen)
können sämtlich Apparate sein, die in einem im oder am Harz gelegenen Apparatewerk hergestellt werden. Apparate sind aus mehreren Bauelementen zusammengesetzte technische Geräte, die bestimmte Funktionen erfüllen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch 7. Auflage, S. 171). Diese Waren sind solche Geräte.In einem „Apparatewerk“ werden, wie der (Gattungs-)Begriff unmissverständlich zu erkennen gibt, Apparate gefertigt. Der angesprochene Fachverkehr sowie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werden der angemeldeten Wortfolge daher insoweit nur die naheliegende Sachinformation entnehmen, dass die Geräte bzw. Apparate in irgendeinem im oder am Harz gelegenen Werk produziert werden.
Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 37:
Bauwesen; Reparatur von Maschinen und chemischen und verfahrenstechnischen Anlagen, von Behältern und Rohrleitungen in denen korrosive Substanzen transportiert und gelagert werden sowie von Rauchgaskanälen; Installationsarbeiten im Bereich des industriellen Korrosionsschutzes
weist die angemeldete Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug auf. Es ist naheliegend, dass die Hersteller von Apparaten auch den Ein- oder Umbau von Apparaten vornehmen sowie Apparate reparieren oder instand setzen. Dann ist ein Apparatewerk die Stätte, von der aus im Zusammenhang mit den dort produzierten Waren entsprechende Dienstleistungen angeboten werden. Ausgehend davon wird die angemeldete Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ebenfalls nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden.
Weiterhin fehlt der Wortkombination „Harzer Apparatewerke“ in Bezug auf die Waren der Klassen 1, 2, 6, 17, 19:
Klasse 1:
chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kunstharzmassen und synthetische Harze im Rohzustand; chemisch beständige Kitte, Spachtel- und Spritzmassen aus Kunstharz sowie Komponenten für Bindemittel, für Klebekitte, Klebstoffe, Mörtel und Estriche, vorgenannte Waren soweit in Klasse 1 enthalten;
Klasse 2:Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler;
Klasse 6:unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; Lager-, Transport-, Heiz-, Reaktions- sowie Druck- und Vakuumbehälter soweit in Klasse 6 enthalten, aus Metall, Wannen aus Metall für die chemische, Zellwoll- und Zellglas-, Zellstoff- und Papierindustrie sowie pharmazeutische, eisenverarbeitende und Nahrungsmittelindustrie und für die Galvanotechnik, insbesondere Beizwannen; Säurebodenabläufe (soweit in Klasse 6 enthalten), Schachtauskleidungen aus Metall;
Klasse 17:
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Folien aus Kunststoff und Gummi (nicht für Verpackungszwecke), Bahnen aus Gummi (nicht für Verpackungszwecke); chemisch beständige und bearbeitete Waren und Komponenten aus Kunststoff (Halbfabrikate); Kunstharzmassen als Halbfabrikate;
Klasse 19:Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Baumaterialien aus Kunststoff als Fertigprodukte für Anlagen der chemischen Prozessindustrie
ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines engen beschreibenden Bezugs die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der beschreibende Bezug mag zwar bei diesen Waren etwas weiter entfernt sein, als es bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 11 und 37 der Fall ist. Er ist jedoch noch hinreichend eng, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu begründen.
Die Waren der Klassen 1 und 17:
„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Folien aus Kunststoff und Gummi (nicht für Verpackungszwecke), Bahnen aus Gummi (nicht für Verpackungszwecke); chemisch beständige und bearbeitete Waren und Komponenten aus Kunststoff (Halbfabrikate); Kunstharzmassen als Halbfabrikate“
können entweder Auskleidungs-/Beschichtungsstoffe sein oder zur Herstellung von Auskleidungs-/Beschichtungsstoffen benötigt werden. Wenn ein Hersteller Apparate fertigt, die in seiner Herstellungsstätte, also in einem Apparatewerk, beschichtet oder ausgekleidet werden, beispielsweise durch eine Gummierung oder durch einen Korrosionsschutz, liegt es wegen des engen Zusammenhangs auch nahe, solche Auskleidungs- und Beschichtungsmittel selbst herzustellen, zumal eine gewisse Ausweitung eines bestehenden Produktsortiments im Rahmen einer Diversifizierung bei vielen Produzenten üblich und weit verbreitet ist. Dabei kann es sich z.B. um Waren handeln, die erforderlich sind, um Apparate aus einem Apparatewerk beim Kunden zu reparieren oder instand zu setzen. Dies kann z.B. eine Instandsetzung von vorhandenen Apparaten sein, deren Auskleidungs- oder Beschichtungsmitteln ersetzt werden müssen. Weiterhin kann es sich um Hilfsstoffe handeln, die zum Betrieb der jeweiligen Apparate benötigt werden.
Die weiteren Waren der Klasse 1 und 17:
„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kunstharzmassen und synthetische Harze im Rohzustand; chemisch beständige Kitte, Spachtel- und Spritzmassen aus Kunstharz sowie Komponenten für Bindemittel, für Klebekitte, Klebstoffe, Mörtel und Estriche, vorgenannte Waren soweit in Klasse 1 enthalten; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“
können dazu dienen, Einzelteile von Apparaten zu befestigen, zu kleben und/oder abzudichten. Sie können auch dazu geeignet sein, entsprechende Apparate und Apparateteile zu isolieren oder miteinander zu verbinden, so dass die angemeldete Wortfolge „Harzer Apparatewerke“ lediglich als Sachhinweis aufgefasst werden wird.
Die verschiedenen Behälter und Wannen der Klasse 6 und die ebenfalls in die Klasse 6 eingeordneten Säurebodenabläufe können dazu bestimmt sein, Apparate zu reparieren, bzw. können dazu benötigt werden, um solche Teile im Rahmen einer Reparatur oder Instandsetzung auszutauschen.
Die verschiedenen Waren der Klasse 19 sowie die dort aufgeführten Rohre und transportable Bauten – ebenso wie die in Klasse 6 eingeordneten unedlen Metalle und Legierungen; die beanspruchten Baumaterialien und transportable Bauten aus Metall, das Schienenbaumaterial, die Kabel und Drähte, die Schlosser- und Kleineisenwaren, die Metallrohre, die Waren aus Metall; die Erze sowie die Schachtauskleidungen – können zum Einbau von Apparaten, beispielsweise in Häuser bzw. Wände, benötigt werden. Zum Anschluss von Apparaten in Wohnungen oder Fabriken können ebenfalls Baumaterialien oder auch transportable Bauten und Rohre erforderlich sein. Auch Asphalt, Pech und Bitumen können im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Tätigkeiten benötigt und verwendet werden. Diese Waren werden u.a. im Anlagenbau gebraucht und können damit auch zum Einsatz für Apparate bestimmt sein.
Bei den Waren der Klasse 2:
„Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“
kann es sich um Produkte handeln, die als Schutzschicht oder einfach zur ansprechenden optischen Gestaltung auf Apparate- oder Apparateteile aufgebracht werden. Viele Apparate müssen auch, insbesondere wenn sie im Freien stehen, regelmäßig gegen Rost geschützt werden oder – falls sie teils aus Holz gefertigt sind – konserviert bzw. gebeizt werden.
Die Waren der Klasse 1:
„Düngemittel; Feuerlöschmittel; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln“
können zum Befüllen entsprechender Apparate (Düngeapparte, Feuerlöscher, Vakuumverpacker mit chemischen Zusatzstoffen) dienen oder dazu bestimmt sein, solche Füllungen nach Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer auszutauschen. Die Düngemittel können z.B. für landwirtschaftliche Apparate bestimmt sein, um auf Feldern oder in Gärten verteilt zu werden. Die chemischen Erzeugnisse können zur Anwendung in Apparaten bestimmt sein, mit denen Lebensmittel frischgehalten oder haltbar gemacht werden können.
Die von der Anmelderin behauptete Mehrdeutigkeit ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungszusammen-hang weist die angemeldete Wortfolge mit den beiden deutlich aufeinander bezogenen Wortbestandteilen keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Vielmehr weist die Wortfolge – wie bereits ausgeführt – naheliegend beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von irgendeinem Apparatewerk angeboten werden, dass geografisch im oder am Harz verortet ist bzw. dort seien Sitz hat.
Ob darüber hinaus in Bezug auf einen Teil der beanspruchten Produkte auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann letztlich dahin gestellt bleiben, da bei der angemeldeten Marke jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gegeben ist.
2.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen.