Entscheidungsdatum: 23.06.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2013 032 334.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
Perlé Secco
ist am 17. Mai 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für unterschiedliche Waren der Klassen 30, 32 und 33 angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2013 032 334.3 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2014 teilweise, nämlich für die Waren der
Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere),
wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe sei. Der Begriff „secco“ sei ein italienisches Adjektiv und bedeute „trocken“. Der Begriff „perlé“ sei ein französisches Adjektiv und bedeute „perlend“. Die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich in einer aufzählenden Aneinanderreihung beschreibender Begriffe und sei ohne sprachliche Besonderheiten. Ein in seiner Bedeutung von den einzelnen Begriffen abweichender Gesamtbegriff entstehe nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der inländische Durchschnittsverbraucher die angemeldete fremdsprachige Wortfolge nicht ohne weiteres als eine Sachangabe im Sinne von „perlend“ und „trocken“ verstehen würde, so wäre dieses Verständnis jedenfalls bei den angesprochenen Fachkreisen gegeben.
Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss die Auffassung, dass die angemeldete Wortfolge keine beschreibende Angabe sei. Der Begriff „secco“ habe neben „trocken“ noch weitere Bedeutungen (z. B. in Seccomalerei, Secco-Rezitativ oder Perlwein). Der Begriff komme auch als Name vor. Der Sinngehalt sei damit nicht eindeutig. Der Begriff „perlé“ stehe im Französischen auch für „der Schweiß perlt“. Bei Wein werde hingegen das Perlen im Sinne von Sprudeln mit „pétiller“ oder „mousser“ übersetzt. Damit sei „Perlé“ bei Schaumwein nicht beschreibend. Wegen des Akzents werde der Begriff auch als französisches Wort verstanden. Wenn schon „perlé“ keinen klaren Sinngehalt aufweise, so gelte dies umso mehr für „Perlé Secco“. Der Akzent im Wort „Perlé“ sei jedenfalls als schutzbegründender Überschuss zu bewerten. Die konkrete Gestaltung des Markenbestandteils mit dem Akzent führe von einem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von „Perle“ oder „perlend“ weg. In diesem Sinne habe das Bundespatentgericht einer Reihe vergleichbarer Marken die Eintragung gewährt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2014 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angemeldeten Wortfolge „Perlé Secco“ fehlt in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht teilweise zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 und 5 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Die angemeldete Wortfolge mit den Wörtern „Perlé“ und „Secco“ ist im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren ohne weiteres im Sinne einer Sachangabe verständlich. Der Verkehr wird darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Art und die Beschaffenheit der beschwerdegegenständlichen „alkoholischen Getränke“ erkennen. Das französische Adjektiv „perlé“ kann mit „perlend“ übersetzt werden. Diese Wortbedeutung ist für den Verkehr ohne weiteres und auch ohne Kenntnisse der französischen Sprache verständlich, sei es adjektivisch als „perlend“ oder in der Form des Nomens „Perle“, da zwischen dem französischen und dem deutschen Begriff eine hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit besteht. Im Zusammenhang mit den „alkoholischen Getränken“ wird der Verkehr den Zeichenbestandteil „Perlé“ schon deswegen als beschreibenden Hinweis verstehen, weil im Deutschen der Begriff des Perlweins gebräuchlich ist. Im Übrigen gibt es auch eine spezielle Rebsortenkreuzung, die den Namen „Perle“ trägt, so dass darin auch unter diesem Aspekt darin ein beschreibender Hinweis in Bezug auf die beanspruchten Waren gesehen werden kann. Der Akzent, der in dem Wort „Perlé“ verwendet wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Bejahung der Schutzfähigkeit. Dieser geringfügigen Abweichung in der Schreibweise, die vermutlich häufig überhaupt nicht wahrgenommen wird, wird der Verkehr auch dann keine herkunftshinweisende Bedeutung zumessen, wenn er sie wahrnimmt. Insofern ist die vorliegende Anmeldung nicht mit der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des Bundespatentgerichts 32 W (pat) 102/99 vom 23. Juni 1999 vergleichbar. Der Begriff „Mathematik“ wird durch die Verwendung eines Akzents in dem verkürzten Begriff bzw. der Abkürzung „mathé“ weit mehr verfremdet, als vorliegend der Begriff „Perle“. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass im Zusammenhang mit Perlwein in der französischen Sprache der Gebrauch der Vokabeln „pétiller“ bzw. „mousser“ für das deutsche Wort „perlend“ treffender wäre, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist das Verkehrsverständnis im Inland. Dabei kommt es bei fremdsprachigen Begriffen nicht darauf an, ob eine entsprechende beschreibende Angabe in der jeweiligen Fremdsprache besser bzw. korrekter anders ausgedrückt wird.
Das Wort „secco“, italienisch für „trocken“ hat ebenfalls warenbeschreibende Bedeutung. Auch wenn das Wort abstrakt gesehen vielfältige inhaltliche Bezüge haben kann, etwa in der Musik oder der Malerei, wird der Verkehr diesen Begriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die auch Weine umfassen, ohne weiteres im Sinne der Geschmacksrichtung (Angabe des Süßegrades) „trocken“ verstehen. Da Italien ein Weinproduzent von überragender Bedeutung ist, ist der Verkehr in diesem Warenbereich an die Verwendung italienischer Begriffe gewöhnt. Darüber hinaus wird das Wort „Secco“ als Gattungsbezeichnung für Perlweine bzw. „Prosecco-Getränke“ verwendet.
Soweit die Anmelderin vorträgt, dass das Wort „Perlé“ für sich genommen bzw. auch die angemeldete Wortkombination keinen klaren, sinnvollen und eindeutigen Bedeutungsgehalt aufweisen würde und deswegen unterscheidungskräftig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die angemeldete Wortkombination kann - wie oben dargelegt - als ein beschreibender Hinweis auf einen „trockenen (Perle)Wein“ oder auch auf einen „perlenden Prosecco“ verstanden werden. Die Mehrdeutigkeit einer beschreibenden Angabe als solche stellt keinen schutzbegründenden Faktor dar, soweit sich nur eine der denkbare Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren eignet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 33-36 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG 11. Aufl. § 8 Rn. 378). Sofern eine Bezeichnung unter zwei oder mehr Aspekten als im Vordergrund stehende warenbeschreibende Angabe aufgefasst werden kann, ist die Schutzfähigkeit erst recht zu verneinen.
Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen von vermeintlich vergleichbaren Wortfolgen ist nicht veranlasst, weil zum einen aus nicht mit Gründen versehenen Eintragungen anderer Marken keine Informationen in Bezug auf Schutzhindernisse bei der konkret zu beurteilenden Marke entnommen werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 20 – Deutschlands schönste Seiten). Zum anderen darf im Prüfungsverfahren in Bezug auf absolute Schutzhindernisse nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (BGH GRUR 2014, 376 Rn. 19 – grill meister; GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der deutschen Wirtschaft e.V.).
Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.
III.
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da weder von der Anmelderin ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) noch der Senat eine mündliche Verhandlung für sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).