Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 11.11.2013


BPatG 11.11.2013 - 25 W (pat) 534/12

Markenbeschwerdeverfahren – "Wintermuffel" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
11.11.2013
Aktenzeichen:
25 W (pat) 534/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 054 841.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 11. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2012 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung 30 2011 054 841.2 in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren

Klasse 3: Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke;

Klasse 9: Apparate, Instrumente und Medien zur Aufzeichnung, Wiedergabe, Aufnahme, Speicherung, Verarbeitung, Bearbeitung, Übertragung, Ausstrahlung, Abrufung von Musik, Ton, Bildern, Text, Signalen, Software, Informationen, Daten und Code; Aufbewahrungshüllen und -gegenstände und -behältnisse für Tonbandkassetten, Schallplatten, DVDs, CDs und Disketten; Bildschirmschoner; Bildschirmschonerprogramme; Bildträger, Datenträger, Tonträger, unbespielt, soweit in Klasse 9 enthalten; Brillenetuis; codierte Service- und Identifikationskarten; dekorative Magnete; (herunterladbare) digitale Musik, bereitgestellt über das Internet; Hüllen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; e-cards [online verschickbare Postkarten]; elektronische Terminkalender; Filmkameras; Karaoke-Taschen-Player; Klingeltöne [herunterladbar]; Kontaktlinsenetuis; Logos [herunterladbar]; Kopfhörer; Leuchtschilder; MMS [Multimedia-Message-Service] [herunterladbar]; Magnete; dekorative Magnete; Mauspads [Mausmatten]; Mobiltelefonapparate; Riemen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; Schallplatten; Taschencomputer; Taschen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; Unterrichtsapparate;

Klasse 14: Armbanduhren; Chronografen [Uhren]; Dosen aus Edelmetall; Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelmetalle und deren Legierungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Schmuckkästen; Silber, unbearbeitet; Taschenuhren; Uhren; Pendeluhren; Uhrenarmbänder; Uhrenetuis; Uhrkettenanhänger [Berlocken]; Wecker; Zeitmessgeräte; Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Ablagen für Stifte und Bleistifte; Abreißkalender; Abschminktücher aus Papier; Alben; Aktenordner; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftspitzer [elektrisch oder nicht elektrisch]; Bleistiftspitzmaschinen [elektrisch oder nicht elektrisch]; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Briefbeschwerer; Briefpapier; Buchbindeartikel; Buchstützen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Einkaufstaschen aus Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Etuis für Schablonen; Fahnen und Wimpel aus Papier; Farbdrucke; Federhalter; Federhalterclips; Federmäppchen [Schülerbedarf]; Figuren [Statuetten] aus Papiermache; Filzstifte; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Fotografien; Füllfederhalter; Gemälde [Bilder], gerahmt oder ungerahmt; Geschenkeinschlagpapier aus Kunststoff; Geschenkkästen aus Pappe (Karton); Geschenktüten; Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Karten; Kartenreiter; Karton; Kartonagen; Kataloge; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender [Papier- und Schreibwaren]; Kunstgegenstände [lithografisch]; Künstlerbedarfsartikel; Lätzchen aus Papier; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Locher [Büroartikel]; Malbücher; Malkästen [Schülerbedarf]; Musikglückwunschkarten; Notizbücher; Notizklemmen; Ordner [Büroartikel]; Packpapier; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Papier- und Schreibwaren; Papierbänder [Papierstreifen]; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papierhandtücher; Papiertüten; Pastellstifte; Pinsel; Plakate; Platzdeckchen [Sets] aus Papier; Portraits; Postkarten; Radierartikel; Radiergummis; Schablonen [Papier- und Schreibwaren]; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreibblock; Schreibetuis; Schreibmappen [Schreibnecessaires]; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires [Schreibgarnituren]; Schreibhefte; Schreibsets; Schreibtischunterlagen; Schultüten; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Setzrahmen [Druckerei]; Siegelstempel; Stift- und Federkästen; Ständer für Fotografien; Ständer und Halter für Stifte, Bleistifte und Tinte; Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tafeln (Schiefer-) zum Schreiben; Terminkalender und Tagebücher; Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Verpackungsfolien aus regenerierter Zellulose; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Papier oder Kunststoff; Verpackungspapier; Visitenkartenhalter für den Schreibtisch; Wandtafeln; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichenlineale; Zeichnungen;

Klasse 18: Aktentaschen; Dokumentenmappen; Babytragetücher; Brieftaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufstaschen; Geldbörsen; Gürteltaschen, Handtaschen; Halsbänder für Tiere; Herrentaschen; Hüfttaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragetaschen; Kosmetikkoffer, Kulturbeutel, Kulturtaschen; Lederimitationen; Reisenecessaires [Lederwaren]; Schlüsseletuis [Lederwaren]; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Taschen mit Rollen; Umhängeriemen; Verpackungsbeutel [-hüllen,

-taschen] aus Leder;

Klasse 20: Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bilderrahmen; Dosen; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Handspiegel [Kosmetik-, Toilettenspiegel]; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Identitätsschilder, nicht aus Metall; Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Kissen, soweit in Klasse 20 enthalten; Kissen für Haustiere; Kleiderhaken, nicht aus Metall; Kopfkissen; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Matten für Babylaufgitter; Mobiles [Dekorationsgegenstände]; Möbel, soweit in Klasse 20 enthalten; Namenschilder, nicht aus Metall; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schlüsselbretter; Spiegel, soweit in Klasse 20 enthalten; Spiele (Wind-) [Dekorationsartikel]; Spielzeugkisten; Trinkhalme aus Stroh und Kunststoff; Verpackungsbehälter aus Kunststoff;

Klasse 21: Babybadewannen [tragbare]; Babyflaschenwärmer, nicht elektrisch; Becher; Behälter für Haushalt oder Küche; Bierkrüge; Formen [Küchenartikel]; Blumentöpfe; Butterdosen; Brotbretter; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Eimer aller Art; Einwegteller; Flakons; Flaschenöffner; Formen für Eiswürfel; Eierbecher; Essstäbchen; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Gießkannen; Glasbehälter; Gläser [Gefäße]; Handtuchhalter; Haushaltsgeräte; Haushaltshandschuhe; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Kaffeeservice; Kämme; Kammetuis; Kannen und Krüge; Karaffenuntersetzer, nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenleuchter; Kochgeschirr, Kuchenformen; Küchengefäße; Küchengeräte; Küchengeschirr; Kühltaschen, -boxen, tragbare, nicht elektrische; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Nachttöpfe; Papierteller; Papier- oder Plastikbecher; Porzellan; Plätzchen-, Keksausstechformen; Proviantdosen; Puderdosen; Picknickkoffer [Geschirr]; Putzzeug; Salzstreuer, -fässer; Schalen; Schuhanzieher; Schuhspanner [Leisten]; Schuhbürsten; Schüsseln; Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneidbretter für die Küche; Schwämme, soweit in Klasse 21 enthalten; Seifenhalter,

-schalen; Seifenspender; Sparbüchsen, nicht aus Metall; Tabletts für den Haushalt; Tafelgeschirr; Tafelservice; Tassen; Teedosen; Teller; Toilettenecessaires; Toilettegeräte [Körperpflege]; Trinkgefäße; Trinkgläser; Überzüge für Bügelbretter; Untertassen; Vasen; Zahnbürsten; Zuckerdosen;

Klasse 24: Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelstoffe; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Textiltaschentücher; Textilservietten; Textilhandtücher; Textiltapeten; Tischdecken [nicht aus Papier]; Tischwäsche [nicht aus Papier]; Toilettendeckelüberzüge; Wandbekleidungen aus textilem Material; Waschhandschuhe;

Klasse 25: Babywindeln aus textilem Material;

Klasse 28: Babyrasseln; Christbaumschmuck [ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren]; Drachen; Fahrzeuge für Kinder, soweit in Klasse 28 enthalten; Inline-Rollskates; Kerzenhalter für Christbäume; Knallbonbons; Luftschlangen; Luftballons (Spielzeug); Mobiles [Spielwaren]; Puppen [Spielwaren]; Puppenhäuser; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Plüschtiere; Seifenblasen [Spielzeug]; Skateboards; Spielballons; Spielbälle; Spielzeug für Haustiere; Spielkugeln; Spielzeugfahrzeuge; Taschengeräte zum Spielen elektronische Spiele; Teddybären; Theatermasken

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Wintermuffel

3

ist am 6. Oktober 2011 als Wortmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28 und 30 angemeldet worden:

4

Klasse 3: Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; Haarwaschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; Kosmetikstifte; kosmetische Badezusätze; kosmetische Massageöle; künstliche Nägel; Lippenstifte; Lippenbalsam; Lotionen für kosmetische Zwecke; Massagegels, außer für medizinische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelpflegemittel; Nagellack; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; ätherische Öle; Parfümeriewaren; Parfüms; Rasierseife; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Schminke; Seifen; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Zahnputzmittel;

5

Klasse 9: Apparate, Instrumente und Medien zur Aufzeichnung, Wiedergabe, Aufnahme, Speicherung, Verarbeitung, Bearbeitung, Übertragung, Ausstrahlung, Abrufung von Musik, Ton, Bildern, Text, Signalen, Software, Informationen, Daten und Code; Aufbewahrungshüllen und -gegenstände und -behältnisse für Tonbandkassetten, Schallplatten, DVDs, CDs und Disketten; Bildschirmschoner; Bildschirmschonerprogramme; Bildträger, Datenträger, Tonträger, sowohl bespielt als auch unbespielt, soweit in Klasse 9 enthalten; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Computerprogramme [herunterladbar]; codierte Service- und Identifikationskarten; Computerprogramme [gespeichert]; dekorative Magnete; (herunterladbare) digitale Musik, bereitgestellt über das Internet; Hüllen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; elektronische Publikationen [herunterladbar]; e-cards [online verschickbare Postkarten]; elektronische Terminkalender; Filmkameras; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; Karaoke-Taschen-Player; Kinofilme [belichtet]; Klingeltöne [herunterladbar]; Kontaktlinsenetuis; Logos [herunterladbar]; Kopfhörer; Leuchtschilder; MMS [Multimedia-Message-Service] [herunterladbar]; Magnete; dekorative Magnete; Magnetdatenträger; Magnetaufzeichnungsträger; Mauspads [Mausmatten]; Musikvideoaufzeichnungen; Mobiltelefonapparate; Optikerwaren; Riemen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; Schallplatten; Schwimmflügel; Schwimmgürtel; Schwimmwesten; Spielprogramme für Computer; Schutzhelme; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Taschencomputer; Taschen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; Unterrichtsapparate; Videospielkassetten; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Zeichentrickfilme;

6

Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall; Amulette [Schmuckwaren]; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Armbänder [Schmuck]; Armbanduhren; Broschen [Schmuck]; Chronografen [Uhren]; Draht aus Edelmetall [Schmuck]; Dosen aus Edelmetall; Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Halsketten [Schmuck]; Hutverzierungen aus Edelmetall; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ketten [Schmuckwaren]; Krawattenhalter; Krawattennadeln; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Medaillons [Schmuck]; Ohrringe; Ringe [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schmuckkästen; Silber, unbearbeitet oder getrieben; Silberschmuck; Taschenuhren; Uhren; Pendeluhren; Uhrenarmbänder; Uhrenetuis; Uhrkettenanhänger [Berlocken]; Wecker; Zeitmessgeräte; Zeitmessinstrumente;

7

Klasse 16: Ablagen für Stifte und Bleistifte; Abreißkalender; Abschminktücher aus Papier; Abziehbilder; Alben; Aktenordner; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftspitzer [elektrisch oder nicht elektrisch]; Bleistiftspitzmaschinen [elektrisch oder nicht elektrisch]; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Briefbeschwerer; Briefpapier; Buchbindeartikel; Bücher; Buchstützen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Einkaufstaschen aus Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Etuis für Schablonen; Fahnen und Wimpel aus Papier; Farbdrucke; Federhalter; Federhalterclips; Federmäppchen [Schülerbedarf]; Figuren [Statuetten] aus Papiermaché; Filzstifte; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Fotografien; Füllfederhalter; Gemälde [Bilder], gerahmt oder ungerahmt; Geschenkeinschlagpapier aus Kunststoff; Geschenkkästen aus Pappe (Karton); Geschenktüten; Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Karten; Kartenreiter; Karton; Kartonagen; Kataloge; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender [Papier- und Schreibwaren]; Kunstgegenstände [lithografisch]; Künstlerbedarfsartikel; Lätzchen aus Papier; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Locher [Büroartikel]; Magazine [Zeitschriften]; Malbücher; Malkästen [Schülerbedarf]; Musikglückwunschkarten; Notizbücher; Notizklemmen; Ordner [Büroartikel]; Packpapier; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Papier- und Schreibwaren; Papierbänder [Papierstreifen]; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papierhandtücher; Papiertüten; Pastellstifte; Pinsel; Plakate; Platzdeckchen [Sets] aus Papier; Portraits; Postkarten; Radierartikel; Radiergummis; Schablonen [Papier- und Schreibwaren]; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreibblock; Schreibetuis; Schreibmappen [Schreibnecessaires]; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires [Schreibgarnituren]; Schreibhefte; Schreibsets; Schreibtischunterlagen; Schultüten; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Setzrahmen [Druckerei]; Siegelstempel; Stift- und Federkästen; Ständer für Fotografien; Ständer und Halter für Stifte, Bleistifte und Tinte; Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tafeln (Schiefer-) zum Schreiben; Terminkalender und Tagebücher; Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Verpackungsfolien aus regenerierter Zellulose; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Papier oder Kunststoff; Verpackungspapier; Visitenkartenhalter für den Schreibtisch; Wandtafeln; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichenlineale; Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen;

8

Klasse 18: Aktentaschen; Dokumentenmappen; Babytragetücher; Badetaschen; Brieftaschen; Campingtaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufstaschen; Geldbörsen; Gürteltaschen, Handtaschen; Halsbänder für Tiere; Herrentaschen; Hüfttaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragetaschen; Kosmetikkoffer, Kulturbeutel, Kulturtaschen; Lederimitationen; Regenschirme; Reisetaschen; Reisenecessaires [Lederwaren]; Rucksäcke; Schlüsseletuis [Lederwaren]; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Schulranzen; Schultaschen; Sonnenschirme; Sporttaschen; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen]; Umhängeriemen; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Leder;

9

Klasse 20: Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bilderrahmen; Dosen; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Handspiegel [Kosmetik-, Toilettenspiegel]; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Identitätsschilder, nicht aus Metall; Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Kissen, soweit in Klasse 20 enthalten; Kissen für Haustiere; Kleiderhaken, nicht aus Metall; Kopfkissen; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matten für Babylaufgitter; Mobiles [Dekorationsgegenstände]; Möbel, soweit in Klasse 20 enthalten; Namenschilder, nicht aus Metall; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schlüsselbretter; Spiegel, soweit in Klasse 20 enthalten; Spiele (Wind-) [Dekorationsartikel]; Spielzeugkisten; Trinkhalme aus Stroh und Kunststoff; Verpackungsbehälter aus Kunststoff;

10

Klasse 21: Babybadewannen [tragbare]; Babyflaschenwärmer, nicht elektrisch; Becher; Behälter für Haushalt oder Küche; Bierkrüge; Formen [Küchenartikel]; Blumentöpfe; Butterdosen; Brotbretter; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Eimer aller Art; Einwegteller; Flakons; Flaschenöffner; Formen für Eiswürfel; Eierbecher; Essstäbchen; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Gießkannen; Glasbehälter; Gläser [Gefäße]; Handtuchhalter; Haushaltsgeräte; Haushaltshandschuhe; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Kaffeeservice; Kämme; Kammetuis; Kannen und Krüge; Karaffenuntersetzer, nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenleuchter; Kochgeschirr, Kuchenformen; Küchengefäße; Küchengeräte; Küchengeschirr; Kühltaschen, -boxen, tragbare, nicht elektrische; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Nachttöpfe; Papierteller; Papier- oder Plastikbecher; Picknickkoffer [Geschirr]; Porzellan; Plätzchen-, Keksausstechformen; Proviantdosen; Puderdosen; Putzzeug; Salzstreuer, -fässer; Schalen; Schuhanzieher; Schuhspanner [Leisten]; Schuhbürsten; Schüsseln; Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneidbretter für die Küche; Schwämme, soweit in Klasse 21 enthalten; Seifenhalter, -schalen; Seifenspender; Sparbüchsen, nicht aus Metall; Tabletts für den Haushalt; Tafelgeschirr; Tafelservice; Tassen; Teedosen; Teller; Toilettenecessaires; Toilettegeräte [Körperpflege]; Trinkgefäße; Trinkgläser; Überzüge für Bügelbretter; Untertassen; Vasen; Zahnbürsten; Zuckerdosen;

11

Klasse 24: Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettdecken; Deckenüberwürfe; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelstoffe; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Reisedecken; Stoffe; Steppdecken; Tagesdecken für Betten; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textiltaschentücher; Textilservietten; Textilhandtücher; Textiltapeten; Tischdecken [nicht aus Papier]; Tischwäsche [nicht aus Papier]; Toilettendeckelüberzüge; Wandbekleidungen aus textilem Material; Waschhandschuhe; Webstoffe und Textilwaren soweit in Klasse 24 enthalten;

12

Klasse 25: Babywindeln aus textilem Material; Babywäsche; Bademäntel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bodysuits [Teddys, Bodys]; Faschings-, Karnevalskostüme; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Halstücher; Hausschuhe; Krawatten; Krawattentücher; Lätzchen, nicht aus Papier; Manschetten [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schals; Schlafanzüge; Schlafmasken; Socken; Sportbekleidung, soweit in Klasse 25 enthalten; T-Shirts;

13

Klasse 28: Babyrasseln; Brettspiele; Christbaumschmuck [ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren]; Drachen; elektronische Spiele [einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Fahrzeuge für Kinder, soweit in Klasse 28 enthalten; Faschingsmasken; Gesellschaftsspiele; Inline-Rollskates; Kartenspiele; Kerzenhalter für Christbäume; Knallbonbons; Kopfschützer für Sportzwecke; Luftschlangen; Luftballons (Spielzeug); Mobiles [Spielwaren]; Puppen [Spielwaren]; Puppenhäuser; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Plüschtiere; Scherzartikel; Schlittschuhe; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Schwimmbecken [Spielwaren]; Schwimmflossen; Seifenblasen [Spielzeug]; Skateboards; Spiele, Spielzeug, Spielwaren, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielballons; Spielbälle; Spielkarten; Spielzeug für Haustiere; Spielkugeln; Spielzeugfahrzeuge; Taschengeräte zum Spielen elektronische Spiele; Teddybären; Theatermasken; Tum- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

14

Klasse 30: Bonbons; Brot; Eiscreme; Eistee; Getreidesnacks; Honig; Kaffee; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeegetränke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kakao; Kakaogetränke; Kakaoerzeugnisse; Kekse; Kuchen; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Maisflocken [Cornflakes]; Milchbrei für Nahrungszwecke; Müsli; Nudeln; Pastillen (Süßwaren); Pizzas; Pudding; Reissnacks; Schokolade; Schokoladegetränke; Speiseeis; Süßwaren; Teigwaren; Tee; Torten; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Waffeln; Zuckerwaren; Zwieback.

15

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer 30 2011 054 841.2 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mit Beschluss vom 18. Januar 2012 zurückgewiesen.

16

Aus Sicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bestehe zudem ausschließlich aus beschreibenden Angaben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Markenbestandteil „Muffel“ bezeichne einen Menschen, der eine bestimmte Sache nicht möge, und werde häufig in Wortkombinationen wie z.B. „Ehemuffel“, „Sportmuffel“, „PC-Muffel“ verwendet. Ein „Wintermuffel“ sei ein Mensch, der den Winter nicht mögen würde, dem andere Jahreszeiten lieber seien und der im Winter möglicherweise sogar depressiv werde. Die angemeldete Bezeichnung werde, wie die Rechercheergebnisse der Markenstelle ergeben hätten, nicht selten benutzt, z.B. gebe es „Yoga für Wintermuffel“, „Paul Springer - Lyrik und Germanistik: Für meine Wintermuffel“, Urlaubsangebote unter „Günstige Sonnenziele für Wintermuffel“ etc.. Die angemeldete Bezeichnung enthalte daher die sachbezogene Aussage, dass die damit gekennzeichneten Waren so beschaffen seien, dass sie den Winter gleichsam vergessen ließen. Der Kunde könne insoweit abgelenkt werden (z.B. Waren der Klasse 9 betreffend Musik und Spiele; Waren der Klasse 16 betreffend Comichefte, Druckereierzeugnisse) oder die Waren könnten den Winter gleichsam zum Sommer machen (z.B. Bräunungsmittel, sommerlicher Schmuck, Sonnenschirme, Reisetaschen, Sommerbekleidung, Spiele, Sportartikel). Die angemeldete Bezeichnung werde in verschiedenen Branchen genutzt (Reise-, Buch-, Sport/Gymnastik-, Wellnessbranche), woraus sich ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Waren der Klassen 3 und 28 ergebe. Sie sei auch in Bezug auf alle sonstigen beanspruchten Waren nicht schutzfähig, da diese damit beworben werden könnten, dass sie für „Wintermuffel“ bestimmt seien.

17

Die Anmelderin vertritt mit ihrer gegen den vorgenannten Beschluss gerichteten Beschwerde die Auffassung, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gegeben seien. Ein beschreibender Inhalt der Bezeichnung „Wintermuffel“ erschließe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht unmittelbar und ohne weiteres; insbesondere ergebe sich insoweit keine im Vordergrund stehende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Merkmalen dieser Waren. Die Markenstelle habe bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung eine unzulässige analysierende Betrachtungsweise vorgenommen, indem sie einen allenfalls denkbaren beschreibenden Gehalt dieser Bezeichnung in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt habe. Insbesondere sei die Annahme der Markenstelle, der Verkehr werde der Bezeichnung „Wintermuffel“ eine Zweckbestimmung der damit gekennzeichneten Waren dahingehend, dass sie den Winter vergessen ließen, nicht nur „weit hergeholt“, sondern es bedürfe hierbei mehrerer analysierender Gedankenschritte. Ferner sei die Verknüpfung mit den beanspruchten Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 30 zu vage, unbestimmt und subjektiv, um eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung ableiten zu können. Die Verbraucher würden dieser Bezeichnung nicht unmittelbar und sofort eine Angabe über Eigenschaften oder Merkmale der vorgenannten Waren entnehmen, sondern sie als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Die Markenstelle habe ihre gegenteilige Auffassung nicht ansatzweise belegen können, zumal sich die Belege der Markenstelle auf vorliegend nicht relevante Dienstleistungen beziehen würden. Die Markenstelle habe insoweit ihrer Feststellungslast nicht genügt. Die angemeldete Bezeichnung weise vielmehr keine im Vordergrund stehende, produktbeschreibende Sachaussage auf, zumal es sich um Produkte handele, die ganzjährig gekauft und benutzt werden könnten, so dass sich kein direkter Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den beanspruchten Waren herstellen lasse. Es liege insoweit auch kein enger beschreibender Bezug vor, weil die Bezeichnung „Wintermuffel“ weder allgemein geläufig sei noch in Bezug auf die beanspruchten Waren irgendeinen sachbezogenen Begriffsinhalt aufweise, insbesondere nicht als Zielgruppen- oder Bestimmungsangabe aufgefasst, sondern allenfalls als ein „sprechendes Zeichen“ angesehen werden könne. Letztlich handele es sich bei der Bezeichnung „Wintermuffel“ auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, welches vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde, da diese Bezeichnung ein Wort der Umgangssprache darstelle, das nur in allgemeinen Zusammenhängen Anwendung finde, jedoch hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren nicht allgemein bekannt sei.

18

Ferner sind aus Sicht der Anmelderin Bezeichnungen mit einem definierten Bedeutungsgehalt auch denn, wenn es sich um sprachüblich gebildete Wortfolgen handeln würde, eintragungsfähig, wenn sie die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nicht beschreiben würden und als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet seien. Dies treffe auf die angemeldete Bezeichnung zu, so dass es sich insoweit auch nicht um eine Angabe handele, welche geeignet sei, einen für die Verbraucher der beanspruchten Waren bedeutsamen Umstand direkt zu beschreiben. Es sei daher auch kein Freihaltebedürfnis gegeben.

19

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

20

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2012 aufzuheben.

21

Nachdem die Anmelderin einen eingehenden Hinweis des Senats zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde erhalten hat, hat sie ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der bereits bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

23

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) und auch teilweise begründet. Hinsichtlich der in Ziff. 1 des Tenors genannten Waren steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Wintermuffel“ weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren (insbesondere der Klassen 3 und 30) fehlt der angemeldeten Bezeichnung jedoch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG).

24

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006, a.a.O.).

25

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Das Verzeichnis der vorliegend beanspruchten Waren ist zwar äußerst breit und teilweise sehr heterogen gefasst. Gleichwohl handelt es sich durchweg um Waren, die an Endverbraucher gerichtet sind, und nicht um spezialisierte Produkte, die ausschließlich an bestimmte Fachkreise gerichtet sind.

26

a) Die sprachüblich gebildete Bezeichnung „Wintermuffel“ trifft – wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat – auf Menschen zu, die den Winter nicht mögen, wobei dies in der Umgangssprache für Menschen benutzt wird, die vor allem das kalte Winterklima bzw. kaltes unwirtliches Winterwetter nicht schätzen bzw. nicht ertragen oder besonders kälteempfindlich sind, deshalb im Winter den Aufenthalt im Freien so weit wie möglich vermeiden und Aktivitäten außer Haus nur in der warmen Jahreszeit schätzen oder dem hiesigen Winterklima entfliehen.

27

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die Bezeichnung „Wintermuffel“ in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren keine Unterscheidungskraft auf, da die vorgenannten Verkehrskreise insoweit die angemeldete Bezeichnung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren erkennen, sondern lediglich als scherzhafte bzw. ironisierende, gleichwohl werbeübliche Sachangabe auffassen werden, die zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den nachfolgend genannten Waren aufweist. Dieser enge beschreibende Bezug ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass diese Waren entweder in besonderer Weise für eine Verwendung im Winter geeignet oder bestimmt sein können oder sich in anderer Weise an „Wintermuffel“, also Personen, die mit dem Winter nichts anfangen können und auch daraus kein Hehl machen, als Zielgruppe richten können oder solche Personen in scherzhaft-ironisierender und/oder auch spielerischer Weise als Thema haben können.

28

aa) Hinsichtlich der Klasse 3 ist Unterscheidungskraft in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren

29

Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; Haarwaschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; Kosmetikstifte; kosmetische Badezusätze; kosmetische Massageöle; künstliche Nägel; Lippenstifte; Lippenbalsam; Lotionen für kosmetische Zwecke; Massagegels, außer für medizinische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelpflegemittel; Nagellack; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; ätherische Öle; Parfümeriewaren; Parfüms; Rasierseife; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Schminke; Seifen; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Wimpernkosmetika, Zahnputzmittel

30

zu verneinen. Denn es handelt sich insoweit um Produkte der Körperpflege, die in besonderer Weise wintertauglich sind. So werden eine spezielle Lippenpflege für den Winter (vgl. dazu den der Anmelderin als Anlage 1 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Beleg, Bl. 28 – 31 d.A.), Sonnenschutzmittel gegen die Wintersonne (vgl. dazu den der Anmelderin als Anlage 2 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Beleg, Bl. 31 – 32 d.A.), ätherische Öle bei Erkältung und Atemwegserkrankungen (vgl. dazu den der Anmelderin als Anlage 3 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Beleg, Bl. 33 – 35 d.A.), Parfüm speziell für den Winter (vgl. dazu den der Anmelderin als Anlage 4 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Beleg, Bl. 36 d.A.), wintertauglicher Nagellack (vgl. dazu den der Anmelderin als Anlage 5 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Beleg, Bl. 37 d.A.), Haarpflegeprodukte für Winterwetter (vgl. dazu den der Anmelderin als Anlage 6 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Beleg, Bl. 38 – 39 d.A.), Zahnpflegeprodukte (vgl. dazu den der Anmelderin als Anlage 7 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Beleg, Bl. 40 – 41 d.A.) oder ganz allgemein für den Winter geeignete Körperpflege- und Kosmetikprodukte angeboten (vgl. dazu die der Anmelderin als Anlagen 8 und 9 zum Senatshinweis vom 28. Mai 2013 übersendeten Belege, Bl. 42 – 44 d.A.). Zudem enthält die Bezeichnung „Wintermuffel“ i.V.m. den vorgenannten Waren auch die werbliche Aussage, dass diese Produkte dazu dienen können, den Winter besser zu ertragen und zu überstehen, da sie nicht nur eine gewisse Schutzfunktion im Zusammenhang mit dem Winterklima haben, sondern auch wie z.B. Badesalze oder Massageöle dazu beitragen können, Behaglichkeit und Entspannung zu bereiten. Eine solche Schlussfolgerung ist in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung i.V.m. den vorgenannten Waren auch ohne weiteres naheliegend, da gerade im Bereich der Körperpflege auf die einzelnen Jahreszeiten abgestimmte Produkte angeboten werden.

31

bb) Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 ist Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren

32

Bildträger, Datenträger, Tonträger, bespielt, soweit in Klasse 9 enthalten; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Kinofilme (belichtet); Magnetdatenträger; Magnetaufzeichnungsträger; Musikvideoaufzeichnungen; Zeichentrickfilme; Computerprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme [gespeichert]; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; Spielprogramme für Computer; Videospielkassetten; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Brillen [Optik]; Optikerwaren; Schwimmflügel; Schwimmgürtel; Schwimmwesten; Schutzhelme; Sonnenbrillen; Sportbrillen

33

zu verneinen. Die Bezeichnung „Wintermuffel“ kann auch als Angabe für Inhalte und Themen von Publikationen dienen, die sich auf Menschen beziehen, welche vor allem das kalte Winterklima bzw. kaltes unwirtliches Winterwetter nicht schätzen bzw. nicht ertragen oder besonders kälteempfindlich sind. Solche Publikationen können in unterschiedlichster Weise – „konventionell“ in Papierform oder in elektronischer Form – angeboten werden, so dass deswegen die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der Waren „Bildträger, Datenträger, Tonträger, bespielt, soweit in Klasse 9 enthalten; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Kinofilme (belichtet); Magnetdatenträger; Magnetaufzeichnungsträger; Musikvideoaufzeichnungen; Zeichentrickfilme“ nicht gegeben ist. Über „Wintermuffel“ kann man sich zudem in scherzhaft-ironisierender Form und auf spielerische Weise lustig und somit solche Personen auch zum Gegenstand entsprechender Spiele machen, die auch mittels elektronischer Geräte und Medien und insbesondere mittels entsprechender Software und in diesem Zusammenhang auch in Form von Videospielen gespielt werden können. Zum anderen können sich Video- und Computerspiele einschließlich der dafür erforderlichen Software – ebenfalls i.S.e. einer scherzhaft-ironisierenden Anpreisung - besonders an „Wintermuffel“ richten, indem sie eine willkommene Ablenkung von den Widrigkeiten der kalten, dunklen Jahreszeit erzeugen können. Daher ist vorliegend Unterscheidungskraft auch in Bezug auf „Computerprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme [gespeichert]; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; Spielprogramme für Computer; Videospielkassetten; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen“ zu verneinen. Bei Optikerwaren (als Oberbegriff) und Brillen einschließlich Sport- und Sonnenbrillen kommen speziell auf den Winter und dessen Auswirkungen (z.B. Sonnenreflexion bei schneebedeckter Landschaft) abgestimmte und für besonders „winterempfindliche“ Menschen geeignete Produkte in Betracht, welche „Wintermuffel“ in besonderer Weise ansprechen können. Das gleiche gilt für „Schutzhelme“, bei denen z.B. ein besonderer Kälteschutz vorgesehen sein kann. In Bezug auf die ebenfalls beanspruchten „Schwimmflügel; Schwimmgürtel; Schwimmwesten“ liegt ein solcher Aspekt zwar nicht vor, da es sich gerade nicht um „wintertypische“ Produkte handelt, sondern um solche, die typischerweise in der warmen Jahreszeit benutzt und auch nachgefragt werden. Allerdings kann hier die Bezeichnung „Wintermuffel“ als ein scherzhaft gehaltener und ironisierender Hinweis darauf gesehen werden, dass sich diese Produkte an Sommer- und Sonnenfans, die mit Aktivitäten im Winter nichts anfangen können, gerichtet sind. Dann aber wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung i.V.m. „Schwimmflügeln; Schwimmgürteln; Schwimmwesten“ keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

34

cc) Ferner ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren der Klasse 14

35

Abzeichen aus Edelmetall; Amulette [Schmuckwaren]; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Armbänder [Schmuck]; Broschen [Schmuck]; Draht aus Edelmetall [Schmuck]; aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Halsketten [Schmuck]; Hutverzierungen aus Edelmetall; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ketten [Schmuckwaren]; Krawattenhalter; Krawattennadeln; Medaillons [Schmuck]; Ohrringe; Ringe [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Silber [getrieben]; Silberschmuck

36

und der Klasse 16

37

Abziehbilder; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Magazine [Zeitschriften]; Zeitschriften; Zeitungen

38

zu verneinen. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass Personen sich hinsichtlich ihrer Vorlieben oder auch Abneigungen in humorvoll-ironisierender Form „outen“ und dieses „Bekenntnis“ etwa durch Aufkleber oder Stickers zum Ausdruck bringen. Dies kann aber auch durch sichtbar getragene Schmuckstücke oder z.B. (Schlüssel-) Anhänger erfolgen. Daher wird der Verkehr, wenn ihm die angemeldete Bezeichnung i.V.m. den vorgenannten Waren (z.B. als deutlich sichtbare eingravierte Schrift) begegnet, nicht auf einen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern auf eher auf ein „Bekenntnis“ des Trägers oder der Trägerin als „Wintermuffel“ in ironisierender Form schließen. Soweit es um „Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Magazine [Zeitschriften]; Zeitschriften; Zeitungen“ geht, stellt die angemeldete Bezeichnung hingegen einen Sachhinweis in Bezug auf Inhalt bzw. Thematik dieser Produkte dar, wobei auf die o.g. Ausführungen zu den entsprechenden elektronischen Produkten, insbesondere elektronische Publikationen der Klasse 9 verwiesen wird.

39

dd) Die angemeldete Bezeichnung weist auch hinsichtlich der Waren der Klasse 18

40

Badetaschen; Campingtaschen; Regenschirme; Reisetaschen; Rucksäcke; Schulranzen; Schultaschen; Sonnenschirme; Sporttaschen; Tornister [Ranzen];

41

und der Klasse 20

42

Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke

43

keine Unterscheidungskraft auf. Auch insoweit drängt sich für den Verkehr, wenn ihm die Bezeichnung „Wintermuffel“ auf diesen bei Reisen oder in der Freizeit oder auch von Kindern und Jugendlichen benutzten Waren begegnet auf, dass diese Waren an Sommer- und Sonnenfans, die mit Aktivitäten im Winter nichts anfangen können, gerichtet sind oder von „Wintermuffeln“ in scherzhaft-ironisierender Weise verwendet werden, um ihren Vorlieben oder Abneigungen Ausdruck zu geben. Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird der Verkehr insoweit aber nicht erkennen.

44

ee) Ferner ist Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren der Klasse 24

45

Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettdecken; Deckenüberwürfe; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Reisedecken; Stoffe; Steppdecken; Tagesdecken für Betten; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Webstoffe und Textilwaren soweit in Klasse 24 enthalten;

46

zu verneinen. Denn diese Waren können entweder für – oder besser gegen - den Winter und das Winterklima besonders gestaltet und produziert werden und bei denen „Wintermuffel“, die z.B. besonders kälteempfindlich sind und/oder sich eine besonders behagliche Atmosphäre schaffen wollen, eine bevorzugte Zielgruppe darstellen können.

47

ff) Entsprechendes gilt in Bezug auf die Waren der Klasse 25

48

Babywäsche; Bademäntel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bodysuits [Teddys, Bodys]; Faschings-, Karnevalskostüme; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Halstücher; Hausschuhe; Krawatten; Krawattentücher; Lätzchen, nicht aus Papier; Manschetten [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schals; Schlafanzüge; Schlafmasken; Socken; Sportbekleidung, soweit in Klasse 25 enthalten; T-Shirts.

49

Auch diese Waren können entweder für – oder besser gegen - den Winter und das Winterklima besonders gestaltet und produziert werden und bei denen „Wintermuffel“, die z.B. besonders kälteempfindlich sind, eine bevorzugte Zielgruppe darstellen können. Zum anderen können Kleidungsstücke (insbes. T-Shirts) von ihrer Aufmachung her Aufschriften enthalten, mit denen ihre Träger und Trägerinnen – ähnlich wie bereits ausgeführt – ihren Vorlieben und Abneigungen als „Wintermuffel“ Ausdruck verleihen können.

50

gg) Hinsichtlich der Klasse 28 ist Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren

51

Faschingsmasken; Kopfschützer für Sportzwecke; Schlittschuhe; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Schwimmbecken [Spielwaren]; Schwimmflossen; Tum- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Brettspiele; elektronische Spiele einschließlich Videospiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Gesellschaftsspiele; Kartenspiele; Spiele, Spielzeug, Spielwaren, soweit in Klasse 28 enthalten

52

ebenfalls zu verneinen. Diese Waren könne entweder für ein scherzhaftes „Bekenntnis“ als „Wintermuffel“ Verwendung finden (z.B. Faschingsmasken) oder einen besonderen Kälteschutz aufweisen (Schlittschuhe, Schutzpolster, Turn- und Sportartikel als Oberbegriff). Ferner kann die angemeldete Bezeichnung i.V.m. „Schwimmbecken [Spielwaren]; Schwimmflossen“ als ein scherzhaft gehaltener und ironisierender Hinweis darauf gesehen werden, dass diese Produkte an Sommer- und Sonnenfans, die mit Aktivitäten im Winter nichts anfangen können, gerichtet sind. Dann aber wird der Verkehr auch in Bezug auf diese Waren in der angemeldeten Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Das gleiche gilt auch in Bezug auf „Brettspiele; elektronische Spiele einschließlich Videospiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Gesellschaftsspiele; Kartenspiele; Spiele, Spielzeug, Spielwaren, soweit in Klasse 28 enthalten“, da man sich – wie bereits ausgeführt – über „Wintermuffel“ auch in scherzhaft-ironisierender Form und auf spielerische Weise lustig und solche Personen zum Gegenstand entsprechender Spiele machen kann. Zum anderen können sich die vorgenannten Waren – ebenfalls i.S. einer scherzhaft-ironisierenden Anpreisung - besonders an „Wintermuffel“ richten, indem sie eine willkommene Ablenkung von den Widrigkeiten der kalten, dunklen Jahreszeit erzeugen können.

53

hh) Schließlich fehlt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die Waren der Klasse 30

54

Bonbons; Brot; Eiscreme; Eistee; Getreidesnacks; Honig; Kaffee; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeegetränke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kakao; Kakaogetränke; Kakaoerzeugnisse; Kekse; Kuchen; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Maisflocken [Cornflakes]; Milchbrei für Nahrungszwecke; Müsli; Nudeln; Pastillen (Süßwaren); Pizzas; Pudding; Reissnacks; Schokolade; Schokoladegetränke; Speiseeis; Süßwaren; Teigwaren; Tee; Torten; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Waffeln; Zuckerwaren; Zwieback

55

jegliche Unterscheidungskraft. Denn gesunde, insbesondere die körpereigene Abwehr fördernde Nahrung ist gerade auch für kälte- oder klimaempfindliche Personen von besonderer Bedeutung, so dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen – humorvoll-ironisierenden – Hinweis darauf sieht, dass diese so gekennzeichneten Waren sich in besonderer Weise an den vorgenannten Personenkreis richten. Dann aber ist die Bezeichnung „Wintermuffel“ auch insoweit als betrieblicher Herkunftshinweis nicht geeignet.

56

c) Auch wenn sich die Bezeichnung „Wintermuffel“ im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren als eine Zielgruppen- bzw. Bestimmungsangabe gewisse Unschärfen aufweist, so ist die angemeldete Bezeichnung gleichwohl geeignet, im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren vorrangig eine sachbezogene Information im vorgenannten Sinne zu vermitteln. Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es nach Auffassung des Senats insoweit auch keiner analysierenden Betrachtungsweise, um den vorstehend beschriebenen Zusammenhang herzustellen ist, zumal auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, der durchaus in der Lage ist, überaus naheliegende Schlussfolgerungen zu ziehen. Ferner sind die Verbraucher daran gewöhnt, dass es in der Werbung üblich ist, in scherzhafter bzw. ironisierender Weise und dabei manchmal übertreibend auf Eigenschaften und Merkmale der betreffenden Produkte hinzuweisen.

57

2. Anders verhält es sich aber in Bezug auf die in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren. Denn insoweit handelt es sich um Waren, bei denen ein Sachbezug i.S.e. besonderen Eignung oder Bestimmung für kälte- bzw. „winterempfindliche“ Personen oder Personen, die winterlichen Aktivitäten im Feien abgeneigt sind oder damit nichts anfangen können, oder als Mittel, eigenen Vorlieben oder Abneigungen Ausdruck zu verleihen, nicht ohne weiteres hergestellt werden kann. Auch als Sachangabe in Bezug auf eine bestimmte Thematik wie z.B. bei Publikationen ist die angemeldete Bezeichnung hinsichtlich der in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren nicht zu erachten. Soweit es sich um Waren handelt, die bei der Herstellung von nach den o.g. Ausführungen als schutzunfähig erachteten Produkten insbesondere als Rohstoffe wie z.B. Edelmetalle und deren Legierungen verwendet werden können, handelt es sich gleichwohl nicht um „winterspezifische“ Produkte, bei denen ein Sachzusammenhang mit der angemeldeten Bezeichnung ebenfalls erst nach einer mehrere Gedankenschritte erfordernden, interpretierenden Betrachtungsweise hergestellt werden kann. Auch ein enger beschreibender Bezug lässt sich insoweit nicht ohne weiteres herstellen. Soweit die Markenstelle die Auffassung vertreten hat, dass es sich auch insoweit um Waren handele, die so beschaffen seien, dass sie den Winter gleichsam vergessen ließen, kann daraus ebenfalls nicht die Schutzunfähigkeit der in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren abgeleitet werden. Denn es kann letztlich jedes Produkt je nach Vorlieben und Abneigungen des Verbrauchers diesem Freude bereiten und ihn von negativen Gedanken ablenken ohne dass deswegen ein spezifischer Bezug zu der Jahreszeit „Winter“ und deren äußeren, insbesondere klimatischen Bedingungen vorliegt. Ein solcher spezifischer Zusammenhang wäre aber bei der Frage der Schutzunfähigkeit vorauszusetzen. Dann aber kann der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

58

Aus den vorgenannten Gründen ist die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren auch nicht als eine Angabe zu erachten, die geeignet ist, diese Waren oder deren Merkmale zu beschreiben, so dass insoweit auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfüllt ist.

59

Nach alledem ist der Beschwerde im vorgenannten Umfang stattzugeben, während sie im Übrigen zurückzuweisen ist.