Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 24.05.2017


BPatG 24.05.2017 - 25 W (pat) 43/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Weidetraum" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
24.05.2017
Aktenzeichen:
25 W (pat) 43/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 052 571.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Weidetraum

3

ist am 11. Juli 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

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Klasse 05:

5

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere;

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Klasse 30:

7

Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeersatzmittel; Reis, Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);

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Klasse 31:

9

Samenkörner und land, garten und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien; lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz.

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Die Anmelderin hat nach der Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 5 die Anmeldung am 12. November 2014 in Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 31 „Samenkörner soweit in Klasse 31 enthalten; Sämereien“ zurückgenommen.

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Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2014 052 571.2 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 2015 und Erinnerungsbeschluss vom 5. Juni 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der Klasse 31

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land, garten und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Pflanzen; Futtermittel.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die sprachüblich und regelgerecht zusammengesetzte angemeldete Marke auf wichtige Merkmale der zurückgewiesenen Waren hinweise und sie daher nicht den Erfordernissen der markenrechtlichen Unterscheidungskraft entspreche. Bei einer Weide handele es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche oder um die Pflanzengattung der Weide. Das Wortbildungselement „-traum“ enthalte ein Werteversprechen eines traumhaften Produkts im Sinn von Waren mit den von den Kunden gewünschten/erträumten Eigenschaften. Die Wortzusammensetzung werde im Sinne eines „Traum von einer Weide“ bzw. „Traum für eine Weide“ verstanden. In Bezug auf lebende Pflanzen und land-, garten-, und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die auch Sämereien beinhalteten, verstehe der angesprochene Verbraucher die Bezeichnung dahingehend, dass es sich um die Pflanzengattung der Weiden handele und diese traumhafte Eigenschaften aufweise. Insoweit enthalte die angemeldete Bezeichnung ein rein beschreibendes Verständnis und einen werblichen Hinweis. In Bezug auf die beanspruchten „Futtermittel“ handele es sich bei „Weidetraum “ um einen Hinweis auf die Art, Bestimmung, Anwendung oder Herkunft dergestalt, dass es sich um Futtermittel für Weiden oder das Weideland handele, beispielsweise als „Zusatz“-Futtermittel für den Weidebetrieb, oder um heuartige Produkte, also Futtermittel direkt von der Weide.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, dass die Bezeichnung Weidetraum keiner der nach der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen der fehlenden Unterscheidungskraft zuzuordnen sei. Es handele sich um einen interpretationsbedürftigen Begriff und eine Fantasiebezeichnung. Weidetraum sei kein gebräuchlicher oder feststehender Begriff. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei nicht einschlägig. Als Fantasiebezeichnung rege die Bezeichnung zum Nachdenken an, zumal ein konkreter Aussagegehalt nicht erkennbar sei. Zudem verstoße die Zurückweisung der Anmeldung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da zahlreiche vergleichbare Bezeichnungen wie Mandarinen Traum, Schinken-Traum, Reis–Traum, Tee-Liebe, Gartenlust sowie zahlreiche Marken mit den Wortbestandteilen „Traum“ oder „Weide“ (Weide Korn, Weide Lac, VON DER WEIDE ) in das Markenregister eingetragen worden seien.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2015 und vom 5. Juni 2015 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Weidetraum“ als Marke steht hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren der Klasse 31 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 5, Abs. 1 MarkenG).

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung „Weidetraum“ für die angesprochenen allgemeinen Verbraucher und die gewerblichen Kreise als Abnehmer der Waren ohne weiteres erkennbar um ein in der Werbesprache übliches Produktversprechen, wonach unter Zuhilfenahme der beanspruchten Waren „lebende Pflanzen“ ein „Weidetraum“ geschaffen werden kann bzw. die Futtermittelprodukte bzw. land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse einem Weidetraum entstammen. Damit werden die angesprochenen Verkehrskreise aber der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf wesentliche Merkmale der so gekennzeichneten Waren entnehmen und sie nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

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Der Begriff „Weide“ bezeichnet ausweislich der bereits der Anmelderin mit dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 9. September 2014 übersandten Rechercheunterlagen „eine mit krautigen Pflanzen (vornehmlich Süßgräsern) bewachsene landwirtschaftliche Fläche, auf der Nutztiere stehen, denen diese Vegetation als Hauptnahrung dient“ (Anlage A1). Es gibt unterschiedliche Variationen einer Weide. So gibt es, benannt nach dem Zweck oder der Bepflanzung der Weide, die so bezeichnete Kurzrasenweide, Dauerweide oder Mähweide (vgl. die dem Schriftsatz der Anmelderin vom 6. März 2015 beigefügte Unterlage), eine Obstweide oder, benannt nach den darauf weidenden Tieren, Pferdeweiden, Kuhweiden, Schafweiden oder auch Bienenweiden und Vogelweiden (Anlage A1 zum Beanstandungsbescheid). Weiden werden entsprechend der besonderen Bedürfnisse der sie zu beweidenden Tiere oder entsprechend der örtlichen Gegebenheiten mit darauf abgestimmten Bepflanzungen (z. B. mit strapazierfähigen, trittverträglichen und niedrigwüchsigen Weidegräsern) angelegt, verbessert, gepflegt und gemanagt um den bestmöglichen Weideerfolg zu gewährleisten (vgl. die dem Schriftsatz der Anmelderin vom 6. März 2015 beigefügten Unterlagen), die gewünschten Tiere anzulocken (im Fall der Bienenweide) und/oder die Tiere gesund zu halten. Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich um solche, die entweder Bestandteile einer Weide oder für eine Weide bestimmt sein können (lebende Pflanzen; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, beispielsweise Samenkörner) oder einer Weide (als Ergebnis) entstammen können (land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (beispielsweise Honig) und Futtermittel).

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Als „Traum“ wird ein sehnlicher, unerfüllter Wunsch“ bezeichnet, es handelt sich um ein in der Werbesprache übliches Produktversprechen. „Traum“ wird daher häufig in Wortverbindungen mit einem weiteren Substantiv verwendet und bringt ein Werteversprechen dergestalt zum Ausdruck, dass es sich um traumhafte Produkte, also solche mit Eigenschaften, die dem Kunden wünschenswert erscheinen, handelt (vgl. dazu die Feststellungen in BPatG 30 W (pat) 38/14 – Rosentraum; 32 W (pat) 152/96, – Früchtetraum; 32 W (pat) 194/03 – Gartenträume; 32 W (pat) 199/03 – GourmetTräume; siehe die Entscheidungsdatenbank PAVIS PROMA).

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Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Weidetraum eine interpretationsbedürftige Fantasiebezeichnung sei, die nicht gebräuchlich oder feststehend sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr beinhaltet auch die Zusammenfügung „Weidetraum“ einmal ein (Werbe)Versprechen, dass mit Hilfe der Produkte ein „Weidetraum“, eine „tolle Weide“ geschaffen werden kann oder die werbliche Übertreibung, die so gekennzeichneten Produkte entstammten einer traumhaften Weide, also einem „Weidetraum“.

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Damit ist die Bezeichnung “Weidetraum“ im Zusammenhang mit den entsprechenden lebenden Pflanzen – Weidekräutern – und den land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen – Samenkörner – ein werblich übertriebener Hinweis darauf, dass die Produkte sich für einen Einsatz (ein Einpflanzen, Aussäen) auf einer Weide eignen und diese entsprechend (traumhaft) verbessern, also zu einem Traum von einer Weide, zu einem Weidetraum machen. Weidetraum bezeichnet damit – in werblich übertreibender Form – damit aber lediglich die Art und Bestimmung der so gekennzeichneten Waren.

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In Bezug auf die Waren „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse“, bei denen es sich beispielsweise auch um Honig handeln kann, und „Futtermittel“, das für Weidetiere bestimmt sein kann, steht in Verbindung mit dem Begriff Weidetraum gleichermaßen ein beschreibendes Verständnis dergestalt im Vordergrund, dass es sich um Erzeugnisse oder Futtermittel handeln kann, die das Ergebnis eines Weidetraums darstellen (Honig als Ergebnis einer Bienenweide) bzw. sol-che, die direkt von der Weide stammen oder im Fall der „Futtermittel“, die einer Fütterung auf einer Weide entsprechen. Insoweit können diese Produkte das Ergebnis eines „Weidetraums“ sein und einem „Weidetraum“ entstammen. Auch damit bezeichnet Weidetraum in werblich übertreibender Art und Weise lediglich eine Eigenschaft und Qualität bzw. die Bestimmung der so gekennzeichneten Produkte.

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Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen werden die von den Waren angesprochenen Verkehrskreise – Endverbraucher und Gewerbetreibende, beispielsweise Landwirte – angesichts des warenbeschreibenden Bezugs bzw. des engen sachlichen Zusammenhangs mit der angemeldeten Bezeichnung in dieser nur einen Hinweis auf Art, Bestimmung und Qualität der in dieser Form gekennzeichneten Produkte erkennen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

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Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf zahlreiche Eintragungen von Wortmar-ken, die nach der Art ihrer Zusammensetzung eines Sachbegriffs mit dem Wortelement „-Traum“ mit der angemeldeten Wortmarke vergleichbar gebildet sind (Mandarinen Traum, Schinken-Traum, Reis-Traum, Allgäu Traum, Alpspitz-Traum, Eier-Traum, Frucht Traum usw.) oder den Wortbestandteil „Weide“ (in Weide Korn, Weide Lac) beinhalten, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 - 44 – Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch im Rahmen von unbestimmten Rechtsbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Bundespatentgericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung in einem anderen Fall kann sich niemand berufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine inhaltlich-argumentative Auseinandersetzung mit bloßen Eintragungsentscheidungen nicht möglich ist, da diese regelmäßig nicht begründet werden.

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Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

29

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der Anmelderin nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG.