Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 01.03.2018


BPatG 01.03.2018 - 25 W (pat) 30/17

Markenbeschwerdeverfahren – "Fanmeile" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
01.03.2018
Aktenzeichen:
25 W (pat) 30/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:010318B25Wpat30.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 022 252.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Bezeichnung

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Fanmeile

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ist am 28. Januar 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 angemeldet worden:

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Klasse 30: Zuckerwaren; Schokolade; Schokoladenwaren; feine Backwaren; Speiseeis; Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte, soweit in Klasse 30 enthalten.

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Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2014 022 252.3 geführte Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 2. Februar 2015 und vom 16. Februar 2016, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich der nachfolgenden Waren:

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Zuckerwaren; Schokolade; Schokoladenwaren; feine Backwaren; Speiseeis.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Fanmeile eine breite, lang gestreckte Straße sei, auf der sich in großer Zahl Sportfans zusammenfänden, um Fernsehübertragungen von Sportereignissen auf Großbildleinwänden anzusehen. Das Wort habe mittlerweile als solches Eingang in den Duden gefunden und sich in der deutschen Sprache als gebräuchlicher Begriff eingebürgert. Die Üblichkeit von Fanmeilen in größeren Städten bedürfe als allgemein bekannte Tatsache keines weiteren Belegs. Damit bringe die angemeldete Bezeichnung leicht verständlich zum Ausdruck, dass die zurückgewiesenen Waren für die Besucher von Fanmeilen bestimmt seien. Auch wenn die Anmelderin zutreffend darauf verweise, dass der Begriff „Fanmeile“ keine Zielgruppe beschreibe, beinhalte er gleichwohl einen Hinweis auf ein bestimmtes Ereignis im öffentlichen Raum. Die angemeldete Bezeichnung sei damit die sprachübliche Bezeichnung eines allgemein bekannten Ereignisses und werde aus diesem Grund von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf die Veranstaltung als solche verstanden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft komme es nicht auf einen besonderen inhaltlichen Bezug der von der Zurückweisung umfassten Waren zu der betreffenden Veranstaltung an. Eine allgemein als beschreibend erkannte Bezeichnung werde auch im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen, die keinen Bezug zur Durchführung einer derartigen Veranstaltung hätten, weiter als beschreibend erkannt und nicht herkunftshinweisend verstanden. Etwaige Kennzeichnungsgewohnheiten, wonach Ausrichter von Veranstaltungen Verträge mit Sponsoren über die Kennzeichnung der von diesen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung angebotenen Produkte schlössen, rechtfertigten in Bezug auf diese Waren kein herkunftshinweisendes Verständnis, sondern allenfalls den Schluss, dass der Verkehr in diesem Bereich bei der Verwendung unterscheidungskräftiger Angaben die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der betreffenden Veranstaltung zurechneten (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 45 und 46 – Fussball WM 2006). Die von der Anmelderin aufgeworfene Frage, ob im Umfeld von Fanmeilen die mit der Anmeldung beanspruchten Lebensmittel angeboten würden, bedürfe deswegen im vorliegenden Fall keiner Klärung. Der Übertragung der in der Entscheidung „Fussball WM 2006“ aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge nicht um ein einmaliges Ereignis handle, sondern um ein häufiger stattfindendes Ereignis. Ob der Anmeldung auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne dahinstehen.

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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung sei für die beanspruchten Waren keine beschreibende Angabe und verfüge über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Da eine Fanmeile lediglich einen Ort beschreibe bzw. ein Hinweis auf eine unbestimmte Örtlichkeit sei, könne der Begriff nicht auf eine Veranstaltung oder ein Ereignis hinweisen. Eine Fanmeile sei nur ein Begleitumstand eines bestimmten Ereignisses und werde vom Verkehr auch nur als solcher wahrgenommen. Dabei könne die Fanmeile nicht auf dieses bestimmte Ereignis hinweisen, weil es an einem konkreten Bezug zu dem Ereignis fehle. In der Konsequenz entnehme der Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Ereignis. Die Kennzeichnung von Süßwaren mit dem Begriff „Fanmeile“ sei vielmehr eine witzige Anspielung auf ein Produkt, das viele Fans habe bzw. Begeisterung hervorrufe. Diese im Vagen bleibende Assoziation genüge, um das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu begründen. Im Übrigen würden Süßwaren auf Fanmeilen nicht oder nur am Rande verkauft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Fussball WM 2006“ könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil der Bundesgerichtshof dort die Unterscheidungskraft des Zeichens im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Ereignis zu entscheiden gehabt habe. Zudem bezeichne der Begriff „Fanmeile“ nicht die Veranstaltung selbst, sondern nur einen Ort. Anders als dies vom DPMA angenommen werde, würden auf Fanmeilen vor allem Bier und schnell verzehrbare Speisen wie Bratwurst angeboten, während man dort im Allgemeinen keine Süßwaren finde. Im Übrigen könne das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nur bejaht werden, wenn jeglicher Herkunftshinweis ausgeschlossen werden könne. Der Bundesgerichtshof habe wiederholt und zuletzt in der Entscheidung vom 6. April 2017, I ZB 39/16 – Schokoladenstäbchen III, darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen sei.

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Die Anmelderin beantragt,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2015 und vom 16. Februar 2016 aufzuheben.

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Die Anmelderin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12. Januar 2018 angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 2. Februar 2015 und vom 16. Februar 2016, die Schriftsätze der Anmelderin, den Ladungszusatz vom 19. Dezember 2017, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2018 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem angemeldeten Wortzeichen fehlt im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht teilweise zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG.

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1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

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Zumindest unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren die Unterscheidungskraft. Mit dem aus den beiden Substantiven „Fan“ und „Meile“ zusammengesetzten Hauptwort „Fanmeile“ wird zunächst ein bestimmter räumlicher Bereich auf öffentlichen Wegen und Plätzen bezeichnet, auf dem Sportereignisse mittels Großbildleinwänden für große Menschenmengen übertragen werden. Die Fanmeilen sollen „Fans“ auch außerhalb der eigentlichen Wettkampfstätte ein besonderes Sport- und Gemeinschaftserlebnis ermöglichen. Der Begriff wurde zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland geprägt, als erstmals „FIFA Fan Feste“ an allen Spielorten eingerichtet wurden. Ursprünglich waren sie als Ausweichstätten für Fußballbegeisterte gedacht, die keine Eintrittskarten zu den Spielen in den Stadien bekommen hatten. Schnell aber entwickelte diese Form des gemeinsamen Fußballschauens dann eine eigene Attraktivität – auch unter dem Namen „Public Viewing“. Der Begriff „Fanmeile“ wurde im Jahr 2006 zum Wort des Jahres gewählt. Üblicherweise werden im Rahmen der Veranstaltung von „Fanmeilen“ auch Speisen und Getränke angeboten. Entgegen der Auffassung der Anmelderin gehören insbesondere auch Süßwaren jedweder Art, einschließlich Speiseeis, zum üblichen Angebot auf solchen Veranstaltungen (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem Ladungszusatz vom 19. Dezember 2017 übersandt worden sind, wird insoweit Bezug genommen). Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit dem Thema Fußball, insbesondere anlässlich großer Fußballturniere, verschiedenste Süßwaren angeboten, bei denen die Bezeichnung und die Gestaltung der Verpackung, aber auch die Form der Ware selbst das Thema Fußball in irgendeiner Art und Weise aufgreifen. So werden beispielsweise im zeitlichen Zusammenhang mit Fußballeuropa- oder Weltmeisterschaften vermehrt Lutschern oder Bonbons in der Form eines Fußballs angeboten. Ausgehend von diesem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Fanmeile“ in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als einen sachlichen Hinweis dahingehend verstehen werden, dass diese Waren insbesondere auf bzw. anlässlich der Durchführung einer Fanmeile angeboten werden.

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Auch wenn es sich bei der Fallgestaltung im Verfahren „FUSSBALL WM 2006“ um eine Bezeichnung gehandelt hat, die eine spezielle und zeitlich gesehen einmalige, vier Wochen dauernde Sportveranstaltung benennt, ist diese Fallgestaltung ohne Weiteres mit der vorliegend zu beurteilenden vergleichbar. Dabei ist das im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigende Allgemeininteresse (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 91 mit zahlreichen Nachweisen insbesondere der Rechtsprechung des EuGH) an der freien Verwendung des Begriffs Fanmeile, der vermutlich noch die nächsten Jahrzehnte im Zusammenhang mit verschiedensten (Sport-)Veranstaltungen Verwendung finden wird, sogar noch deutlich höher einzuschätzen sein, als dies bei der zeitlich begrenzten Veranstaltung der „FUSSBALL WM 2006“ der Fall war. Im Übrigen ist die Schutzfähigkeit allgemeiner Veranstaltungsangaben in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wiederholt verneint worden (vgl. dazu z. B. die Entscheidungen vom 22. März 2006 im Verfahren 26 W (pat) 158/05 – MUNICH BEER FESTIVAL und vom 24. März 2010 im Verfahren 26 W (pat) 82/09 – HAMBURGER OKTOBERFEST; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Der Umstand, dass nicht näher spezifiziert wird, um welche Art von „Fanmeile“ es sich handelt, steht der getroffenen Beurteilung zur fehlenden Schutzfähigkeit nicht entgegen, da dieser Umstand einem beschreibenden Verständnis nicht entgegensteht. Gerade an sehr allgemein gehaltenen Angaben kann ein besonders großes Allgemeininteresse an der Freihaltung bestehen.

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Zur Auffassung der Anmelderin und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche und es geboten sei, bei der Feststellung des erforderlichen Grades der Unterscheidungskraft einen großzügigen Maßstab anzulegen, ist ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass – wie oben dargelegt – auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).

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2. Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

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3. Soweit die Anmelderin angeregt hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war Entsprechendes nicht veranlasst. Es war weder eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu entscheiden noch war zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Der Senat hat die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlich aufgestellten Rechtsgrundsätze und der allgemein anerkannten Erfahrungssätze getroffen.