Entscheidungsdatum: 23.08.2010
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 307 82 061
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternich
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
I.
Die am 17. Dezember 2007 angemeldete Wortmarke
jameda
ist am 1. April 2008 unter der Nummer 307 82 061 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden, und zwar für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 38:
"pharmazeutische Erzeugnisse; Werbung; Telekommunikation."
Dagegen hat die Inhaberin der am 1. Dezember 2005 angemeldeten und am 3. April 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 42 und 44 eingetragenen Wortmarke
MEDA
Widerspruch erhoben, beschränkt gegen die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" der angegriffenen Marke. Sie stützt den Widerspruch auf die folgenden Waren der Klasse 5:
"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial."
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. April 2009 den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Markenstelle ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Zwar könnten sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen. Die Widerspruchsmarke besitze durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke halte aber den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die Markenwörter "jameda" und "MEDA" unterschieden sich bereits durch ihre Wortlänge, der sich daraus ergebenden verschiedenen Vokalfolge und Silbenzahl, durch einen anderen Sprech- und Betonungsrhythmus sowie durch den Wortbeginn auffällig voneinander. Es bestehe auch kein Anlass, einen Bestandteil der gegenüberstehenden Marken zu vernachlässigen, da der Verkehr die Marken in ihrer Gesamtheit betrachte, zumal es sich um Einwortmarken handele. Der Bestandteil "ja-" der angegriffenen Marke werde auch nicht als Zustimmung oder Bejahung verstanden, eine Prägung durch einzelne Bestandteile sei nicht gegeben. Vielmehr hätten die Vergleichsmarken ein jeweils eigenständiges Klangbild. Auch schriftbildlich sei aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge und Umrisscharakteristik keine relevante Ähnlichkeit der Vergleichsmarken gegeben. Auch in sonstiger Hinsicht sei eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen.
Dagegen richtet sich die von der Widersprechenden erhobene Beschwerde.
Aus Sicht der Widersprechenden liegt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vor, weil die zweisilbige Widerspruchsmarke in der dreisilbigen angegriffenen Marke enthalten sei und die Vergleichsmarken dem Verkehr als Bezeichnung identischer Waren begegnen könnten. Weder könne dem Bestandteil "-meda" innerhalb der angegriffenen Marke eine eigene kennzeichnende Wirkung abgesprochen werden, noch sei der Silbe "ja-" eine besonders prägende Bedeutung zuzumessen. Es bestehe durchaus Anlass, die Silbe "ja-" nur als Bekräftigung von "MEDA" aufzufassen, da - wie sich aus von der Markeninhaberin selbst vorgelegten Unterlagen ergebe - das "ja" in der angegriffenen Marke für "das Positive im Leben" stehe und daher vom Verkehr als Bejahung oder Zustimmung aufgefasst werde. Da der weitere Bestandteil "MEDA" als "im weitesten Sinne medizinisch" verstanden werde, fasse der Verkehr die Vorsilbe "ja-" als Bestätigung von "MEDA" auf, so dass diese Vorsilbe nur eine geringe Kennzeichnungskraft habe. Sie führe auch nicht zu einem unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus; die Vergleichsmarken würden jeweils auf der Silbe "me" betont, während die Vorsilbe "ja-" in der angegriffenen Marke äußerst klangschwach sei. Auch schriftbildlich seien keine auffälligen Unterschiede gegeben.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2009 aufzuheben und die Löschung der Marke 307 82 061 "jameda" im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Markeninhaberin habe die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zutreffend verneint. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei gering. Auch fehle es an der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Zwischen den Zeichen "jameda" und "MEDA" bestünden große Unterschiede. Der Bestandteil "meda" sei innerhalb der angegriffenen Marke auch nicht selbständig kennzeichnend enthalten.
Die Widersprechende hatte ferner hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach der mit einem eingehenden Senatshinweis verbundenen Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, zu diesem Termin nicht erscheinen. Der Termin ist daraufhin aufgehoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint, so dass der Widerspruch gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 -Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32).
1. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist - im Umfang des Widerspruchs - bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Danach können sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren, nämlich "pharmazeutischen Erzeugnissen" begegnen.
2. Bei der Widerspruchsmarke kann von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Auch wenn das Markenwort "MEDA" eine gewisse Annäherung an den Begriff "Medizin" aufweist und der Bestandteil "med" im einschlägigen pharmazeutischen/medizinischen Warenbereich häufig verwendet wird, wird die Bezeichnung "Media" als solche nicht als Sachhinweis in Bezug auf medizinische Produkte anzusehen sein, zumal dieses Markenwort im medizinischen Bereich nur als Abkürzung für den Begriff "medical data" lexikalisch nachzuweisen ist (vgl. Beckers, Abkürzungslexikon medizinischer Begriffe, 5. erg. Aufl. 2002, S. 287). Dies genügt aber für die Annahme eines die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwächenden Sachhinweises in Bezug auf die hier relevanten Waren noch nicht. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist andererseits nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
3. Auch wenn aufgrund der möglichen Warenidentität und der noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an den Abstand der Vergleichsmarken zu stellen sind, ist keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben.
a) Zwischen den gegenüberstehenden Marken ist keine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Für den markenrechtlichen Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken ist der Gesamteindruck maßgeblich. Hierbei ist grundsätzlich eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner Markenbestandteile zu vermeiden, zumal der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 170 m. w. N.). Klanglich und schriftbildlich unterscheiden sich die Vergleichszeichen deutlich voneinander. Die angegriffene Marke weist gegenüber der Widerspruchsmarke am - üblicherweise stärker beachteten - Anfang des Markenwortes die (zusätzliche) Silbe "ja-" auf. Hieraus resultiert ein bei der Aussprache der gegenüberstehenden Markenwörter deutlich wahrzunehmende klanglicher Unterschied, zumal die Auffassung der Widersprechenden, es handele sich insoweit um eine äußerst klangschwache Silbe, nicht zu teilen ist. Auch wenn man bei der angegriffenen Marke eine Betonung des Markenwortes der angegriffenen Marke auf der zweiten Silbe unterstellt, so bleibt die Eingangssilbe phonetisch deutlich wahrnehmbar erhalten. Auch schriftbildlich führt sie zu einer Umrisscharakteristik, die sich deutlich von derjenigen der Widerspruchsmarke abhebt.
Der Bestandteil "-meda" prägt die angegriffene Marke auch nicht derart, dass die Anfangssilbe "ja-" im Rahmen ihres Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch wenn bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit die sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck zu vergleichen sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für dessen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2008, 903, 904, Tz. 18 - SIERRA ANTIGUA). Diese Grundsätze können gemäß der Rechtsprechung des BGH auch bei einem aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten "Einwortzeichen" in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Tz. 26 - Pantohexal). Dies ist hinsichtlich der angegriffenen Marke aber nicht zu bejahen. Das Markenwort "jameda" wirkt als geschlossene Gesamtbezeichnung, bei der der Verkehr keinen Anlass hat, sie in die Bestandteile "ja" und "meda" aufzuspalten. Soweit die Widersprechende auf einen von der Markeninhaberin vorgelegten Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 30. Juli 2007 und die Aussagen eines der Geschäftsführer der Inhaberin der angegriffenen Marke zu den Vorstellungen in Bezug auf den Zeichenbestandteil "ja" verweist, ist dies ein außerregisterrechtlicher Umstand, der möglicherweise in einem Verletzungsverfahren, nicht aber im registerrechtlichen Verfahren Bedeutung erlangen kann. Bei der vorliegend allein maßgeblichen registerrechtlichen Betrachtungsweise hat der Verkehr ohne vertiefte, analysierende Betrachtungsweise keine Veranlassung den Zeichenbestandteil "ja" der angegriffenen Marke mit dem Wort "ja" und dem "Positiven im Leben" gleichzusetzen und diesen Bestandteil vom weiteren Zeichenbestandteil gedanklich abzuspalten bzw. aus anderen Gründen im Bestandteil "ME-DA" einen eigenständigen Bestandteil zu sehen.
b) Ferner ist auch unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG nicht zu bejahen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUA; GRUR 2008, 905 - Pantohexal; GRUR 2008, 909 - Pantogast; GRUR 2010, 729 - MIXI) zwar anerkannt, dass einem Bestandteil in einer zusammengesetzten Marke auch dann eine selbständig kennzeichnende und kollisionsbegründende Stellung zukommen kann, ohne dass dieser Bestandteil das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr auf Grund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen, was z. B. dann in Betracht kommen kann, wenn der Inhaber eines bekannten Kennzeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammengesetzten Zeichen kombiniert (BGH GRUR 2010, 729, Tz. 34 - MIXI).
Nach diesen Grundsätzen kommt dem Bestandteil "-meda" innerhalb der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die angegriffene Marke ist keine Kombination einer bekannten jüngeren Marke mit einer älteren Marke. Ferner liegt bei der angegriffenen Marke auch keine Kombination der Widerspruchsmarke mit einem Unternehmenskennzeichen vor.
Auch aus sonstigen Aspekten ist keine Verwechslungsgefahr gegeben. Zum einen scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus dem Aspekt eines Serienzeichens aus. Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen wie im Streitfall nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2010, 729, Tz. 40 f. m. w. N. - MIXI). Für eine Markenserie der Widersprechenden, bei der das Wort "Meda" mit kurzen Vorsilben zu Gesamtbegriffen kombiniert wird, gibt es keine Anhaltspunkte. Zudem spricht die Zeichenbildung der angegriffenen Marke, bei der die Silben "meda" mit der Vorsilbe "ja" - wie dargelegt - zu einem einheitlichen Markenwort zusammengefasst sind, dagegen, dass der Verkehr die Widerspruchsmarke als zu einer Markenserie der Widersprechenden gehörendes Zeichen ansieht.
Zum anderen ist auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens zu verneinen. Diese kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht, wobei allerdings besondere Umstände zu fordern sind, da es nicht ausreicht, wenn die jüngere Marke bloße Assoziationen an ein fremdes Zeichen hervorruft (BGH GRUR 2010, 729, Tz. 42 f. m. w. N. - MIXI). Solche Umstände sind nicht gegeben, da der Bestandteil "-meda" - wie bereits ausgeführt - in der angegriffenen Marke gerade keine selbständig kennzeichnende Stellung hat, sondern der Verkehr bei der angegriffenen Marke von einer einheitlichen Bezeichnung ausgeht, bei der er keine Veranlassung hat, diese zergliedernd zu betrachten.
Die Beschwerde bleibt nach alledem ohne Erfolg.
4. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die Erklärung der Widersprechenden, sie werde nicht an dem für den 19. August 2010 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen, ist als konkludente Rücknahme ihres hilfsweise gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung anzusehen, so dass eine mündliche Verhandlung nach § 69 Nr. 1 MarkenG nicht mehr veranlasst war. Auch aus sonstigen Gründen war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
5. Zur Auferlegung von Kosten bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).