Entscheidungsdatum: 26.10.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2016 104 093.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Wortkombination
IceCube
ist am 3. Mai 2016 für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 11 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:
Kühlgeräte; Gefriergeräte.
Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Juli 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Wortzeichen „IceCube“ um eine englischsprachige Begriffsbildung handele, die ohne weiteres im Sinne von „Eiswürfel“ verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund dieses Aussagegehalts Rückschlüsse auf die Art und die Bestimmung der beanspruchten Waren ziehen und annehmen, dass diese insbesondere zum Erhalt von Eiswürfeln bestimmt bzw. geeignet seien. Darüber hinaus könne das Zeichen auch dahingehend verstanden werden, dass die beanspruchten Waren „Kühl und Gefriergeräte“ die Form eines Würfels haben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Von der Einreichung einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2016 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „IceCube“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren zu verneinen.
Die beanspruchten Waren der Klasse 11 „Kühlgeräte; Gefriergeräte“ wenden sich sowohl an gewerbliche Kunden als auch an die Verbraucher als Endabnehmer. Die Englischkenntnisse nicht nur der Fachkreise, sondern auch des deutschen Durchschnittsverbrauchers sind nicht zu gering zu veranschlagen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 168).
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das englische Wort „icecube“ im Sinne von „Eiswürfel“ verstehen, zumal sich der Begriff aus den einfachen englischen Worten „ice“ (mit der Bedeutung „Eis“) und „cube“ (mit der Bedeutung „Würfel, Kubus“) zusammensetzt, die in ihrer deutschen Übersetzung („Eis“, „Kubus“) phonetisch dem englischen Wort jeweils ähneln.
In der Bezeichnung „IceCube“ mit der Bedeutung „Eiswürfel“ werden die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen Sachhinweis auf die Eigenschaften und die Bestimmung dieser Waren sehen und annehmen, dass mit Hilfe dieser Kühl- und Gefriergeräte Eiswürfel zubereitet werden können bzw. die Geräte zur Lagerung von Eiswürfeln geeignet sind. Darüber hinaus kann das Zeichen auch dahingehend verstanden werden, dass die beanspruchten Waren „Kühl und Gefriergeräte“ die Form eines Würfels haben, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat.
Die Binnengroßschreibung („IceCube“) ist werbeüblich und verhilft der Bezeichnung nicht zu Unterscheidungskraft.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als Sachhinweis im dargelegten Sinne verstehen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
3. Da bereits das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu bejahen ist, bedarf es nicht weiter der Erörterung, inwieweit das angemeldete Zeichen als beschreibender Warenhinweis auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).