Entscheidungsdatum: 03.05.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 008 248.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Mai 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die am 10. Februar 2011 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung
FINANZCHECK
ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen
"(1) Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
(4) Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke;
(42) Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen"
bestimmt.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung nach der vorherigen Beanstandung, dass der Anmeldung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden, mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen stehe. Die Wortkombination sei aus dem Begriff "Finanz" (von Finanzen, das Geldwesen, vgl. "DUDEN. Das Deutsche Universalwörterbuch") und dem Begriff "check" (engl. für Überprüfen, Kontrolle) gebildet. In der Gesamtbedeutung einer Kontrolle/Überprüfung der Finanzen sei das Zeichen eine in der deutschen Sprache mittlerweile gebräuchliche und oft verwendete Wortkombination.
Für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, ergebe sich damit aus der angemeldeten Bezeichnung "FINANZCHECK" lediglich der Sachhinweis auf eine Kontrolle/Überprüfung der persönlichen finanziellen Situation, die beispielsweise durch den Vergleich verschiedener Versicherungs- oder Finanzprodukte erfolge. Der Verkehr - ohne dass es auf die Kenntnis der einzelnen Maßnahmen der finanziellen Überprüfung ankomme – werde diese Bezeichnung daher lediglich als diesen Fachausdruck wahrnehmen. Die Annahme, der Verkehr würde darin zugleich auch einen individuellen Hinweis auf einen bestimmten Waren- bzw. Dienstleistungsanbieter erkennen, liege dementsprechend auch in Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen fern, die keinen unmittelbaren Bezug zu einer finanziellen Kontrolle/Überprüfung haben.
Gegen den am 11. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am 11. November 2011 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, dass zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der von der Markenstelle angenommene – beschreibende - Zusammenhang nicht bestehe. Das Zeichen sei hinreichend unterscheidungskräftig, es bestehe in keiner Hinsicht ein beschreibender Bezug. Die Angabe "FINANZCHECK" berühre lediglich einen eng begrenzten Themenbereich, hinsichtlich der beanspruchten Klassen werde sie indes nicht in dieser Bedeutung wahrgenommen, so dass sie als Herkunftshinweis schutzfähig sei.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 2011 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Denn das Markenwort "FINANZCHECK" kann für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe dienen oder hat dazu einen engen sachlichen Bezug und ist deswegen nicht unterscheidungskräftig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH - Maglite; BGHZ 159, 57 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, GRUR 2005, 417 - BerlinCard, m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; GRUR 2005, 763 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; GRUR Int. 2005, 135 - Maglite), die hier auch die weitesten Verkehrskreise umfassen.
Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, GRUR 1998, 465 - BONUS).
So liegt der Fall hier. Der Markenbestandteil "Finanz" ist die für Kombinationswörter bestimmte Kurzfassung für die Begriffe "Finanzen" und "Finanzierung". Das ursprünglich aus der englischen Sprache stammende Wort "CHECK" (PONS Wörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Aufl., 2008, Stuttgart: Überprüfung, Kontrolle), ist bedeutungsgleich in die deutsche Sprache übernommen worden (vgl. Duden Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, Mannheim). Wie bereits die Markenstelle festgestellt und mit den in dem angegriffenen Beschluss genannten Fundstellen belegt hat, ist der so zusammengesetzte Begriff "Finanzcheck" jedenfalls im Finanzsektor und angrenzenden Branchen allgemein verbreitet und auch für die weitesten Verkehrskreise verständlich. Nicht nur in den elektronischen Informations- bzw. Beratungsangeboten von verbreiteten Medien und diversen Finanzinstituten wird der Begriff verwendet, auch außerhalb des Internets wird die Angabe für Dienstleistungen und Finanzprodukte aller Art ausgiebig genutzt.
Die Bedeutung des Begriffes "FINANZCHECK" wird von den hier angesprochenen Verkehrskreisen stets als – meist fachkundige – Untersuchung eines Sachverhaltes unter finanziellen Aspekten verstanden, etwa der Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse, der Vornahme eines Preis-Leistungs-Vergleichs in Bezug auf jeweils ausgewählte Gegenstände verstanden. Die Angabe stellt deshalb nur ein Schlagwort mit der Bedeutung dar, dass die finanziellen Verhältnisse und damit notwendigerweise auch die Rentabilität der hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen einer Kontrolle, Prüfung, Begutachtung oder einem Test unterzogen werden bzw. wurden. Damit ist ein zentrales wirtschaftliches Interesse aller am Handel Beteiligten berührt; das gilt insbesondere für die Rentabilität von Waren und Dienstleistungen. Dafür, dass Fachverkehrskreise (hier: Handel und Gewerbe) dem Begriff eine andere Bedeutung als der Durchschnittskonsument beimessen werden, ist angesichts der weiten Verbreitung, die der Begriff im Alltag gefunden hat, nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht gerade auch zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem Markenwort "FINANZCHECK" ein enger und konkreter sachlicher Zusammenhang: Ein Finanzcheck kann Gegenstand der "industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen" der Klasse 42 sein und ist insoweit eine reine Bestimmungsangabe, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht schutzfähig ist. Bezüglich der weiteren Dienstleistungen derselben Klasse "wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen" gilt, dass hier - wie bei jedem anderen Gegenstand des Handels auch - die Rentabilität ein wesentliches Merkmal dieser Dienstleistungen ist. Im Übrigen kann ein Sachhinweis auf die Prüfung der Rentabilität des Erwerbs der Waren der Klassen 1 und 4 auch zum Leistungsumfang dieser Dienste gehören. Denn sie können neben den wissenschaftlich-technologischen Untersuchungen auch eine ökonomische Komponente beinhalten, also dem Abnehmer neben dem Hauptzweck auch die Prüfung (s)eines wirtschaftlichen Nutzens im Sinne einer finanziellen Begutachtung jenseits des (nur) wissenschaftlichen Zweckes bieten.
Entsprechendes gilt für die Waren der Klassen 1 und 4. Zwar ist der Anmelderin beizupflichten, dass die Bezeichnung "FINANZCHECK" kaum dazu geeignet ist, die chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften der Waren unmittelbar zu beschreiben. Das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist indes nicht auf solche Merkmale beschränkt.
Bei den in den Klassen 1 und 4 enthaltenen Waren, die vornehmlich als Roh- und/ oder Betriebsstoffe angesehen werden können, werden die beteiligten Verkehrskreise die Angabe als Ausdruck des Umstandes ansehen, mit dem Erwerb der Ware eine ökonomisch vorteilhafte Entscheidung treffen zu können. Denn der Verkehr wird den Waren dieser Klassen unter der angemeldeten Bezeichnung nicht einem bestimmten Hersteller zuordnen, sondern die Angabe "FINANZCHECK" vielmehr als sachbeschreibenden Hinweis auf Merkmale wirtschaftlicher Art verstehen, nämlich die Waren seien, wie zuvor dargelegt, einem "Finanzcheck" i. S. e. Überprüfung der Rentabilität ihres Erwerbs unterzogen worden und würden deshalb ökonomisch besonders vorteilhafte Eigenschaften aufweisen, etwa besonders langlebig sein.
Mit ähnlichen Erwägungen hat der Senat die vergleichbare Markenanmeldung "Finance Security" zurückgewiesen (Beschluss vom 30. Mai 2012, Az.: 24 W (pat) 512/10).
Nach allem ist der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg zu versagen.