Entscheidungsdatum: 21.11.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 021 480.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Schmid und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Das Zeichen
ECOTEQ
ist am 21. Januar 2014 für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 11 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:
Leuchten und Leuchtdioden [LED], nämlich Lampen, Strahler, Glühbirnen für Beleuchtungszwecke, Lichtschläuche, Lichtbänder, Einbauleuchten, Leuchtmittel, Fluter, insbesondere Baustrahler u. ä.; Einbaurahmen als Teile von Lampen zum Einbau in Decken, Wänden oder Böden.
Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Mai 2014 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Begriff „ECOTEQ“ um eine sprachüblich gebildete beschreibende Wortkombination handele. Das Präfix bzw. Wortbildungselement „ECO“ werde in Begriffskombinationen regelmäßig beschreibend in der Bedeutung „ökonomisch“ oder „ökologisch“ verwendet. In dem weiteren Zeichenbestandteil Bestandteil „TEQ“ würden die angesprochenen Verkehrskreise – auch in der hier verwendeten, von den üblicheren Formen „tech“ bzw. „tec“ abweichenden Schreibweise – eine Abkürzung des Wortes „Technik“ erkennen. Sie würden das angemeldete Wortzeichen daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 11, die sämtliche über ökonomische oder ökologische Technik im Bereich der Fertigung, des Energieverbrauchs oder der Entsorgung oder Umweltbelastung verfügen oder damit ausgestattet sein könnten, im Sinne von „ökologische oder ökonomische Technik“ verstehen und in ihm keinen individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis sehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Sie führt aus, dass dem Zeichenbestandteil „TEQ“ keine eindeutige Bedeutung zukomme, insbesondere werde er aufgrund der Schreibweise mit dem Buchstaben „Q“ am Ende nicht zwangsläufig als Abkürzung für „Technik“ verstanden. Übliche Abkürzungen für das Wort „Technik“ seien vielmehr die Buchstabenfolgen „TEC“ oder „TECH“. Die Anmelderin wolle mit dem angemeldeten Zeichen auch nicht zwangsläufig den Eindruck vermitteln, die beanspruchten Waren würden über eine besondere Technologie verfügen, da sie neben LED auch Produkte vertreibe, von denen gerade keine besondere ökologische oder ökonomische Technologie zu erwarten sei. Gerade in Bezug auf einfache Glühbirnen oder Einbauteile würden die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis auf eine derartige Technik verstehen. Da der Begriff „TEQ“ sehr vielseitig sei, rege er vielmehr die Phantasie der angesprochenen Verkehrskreise an und sei unterscheidungskräftig.
Ergänzend verweist die Anmelderin auf diverse Voreintragungen der Bezeichnungen „ECOTEC“ und „ECOTECH“.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2014 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „ECOTEQ“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren zu verneinen.
Das Zeichen „ECOTEQ“ setzt sich erkennbar aus dem Bestandteil „ECO“ als Abkürzung für die Begriffe „ökologisch“ bzw. „ökonomisch“ und dem weiteren Bestandteil „TEQ“ zusammen. Auch wenn für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens, das sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, maßgeblich auf das Zeichen in seiner Gesamtheit abzustellen ist, so schließt dies nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Tz. 31 - BioID; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 186). Dass der Bestandteil „ECO“ verbreitet als Abkürzung für die Worte „ökologisch“ oder „ökonomisch“ aufgefasst wird, hat die Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2014 selber vorgetragen. Der weitere Bestandteil „TEQ“ weicht zwar in der Schreibweise von den Buchstabenfolgen „Tec“ bzw. „Tech“ als den gängigen Abkürzungen für das Wort „Technik“ ab, stimmt jedoch phonetisch vollständig mit diesen überein. Vor dem Hintergrund, dass Kürzel in einer von üblichen orthographischen oder grammatikalischen Regeln abweichenden Schreibweise, deren Aussprache jedoch phonetisch mit einer bestimmten Aussage oder einem Begriff übereinstimmt, durchaus üblich und sogar in der heutigen Zeit in gewisser Weise modern sind, wie beispielsweise die auch im Inland gebräuchliche Abkürzung „4U“ für „for you“ etc., werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichenbestandteil „TEQ“ ohne Weiteres eine Abkürzung des Begriffs „Technik“ sehen.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 11 werden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sowohl gewerbliche Kunden als auch die Verbraucher als Endabnehmer der Waren gehören, das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit daher im Sinne von „ökologische Technik“, ggf. auch im Sinne von „ökonomische Technik“, verstehen.
Tatsächlich finden sich auch im einschlägigen Warenzusammenhang bereits die Bezeichnungen „Ecotech“ bzw. „Ecotec“ (vgl. die als Anlagen 6,7 zum Hinweis des Senats vom 21. September 2016 versandten Belege).
Zwischen der Neuschöpfung „ECOTEQ“ und der bloßen Summe der beschreibenden Wortbestandteile besteht kein merklicher Unterschied (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD).
In Bezug auf die beanspruchten Leuchten und Leuchtdioden beschränkt sich die Bedeutung der Bezeichnung „ECOTEQ“ auf einen sachlichen Hinweis dahingehend, dass deren Technik einer ökologisch oder ökonomisch vorteilhaften Lichterzeugung dient (vgl. die als Anlagen 1, 2 zum Hinweis des Senats vom 21. September 2016 versandten Belege). Dies gilt nicht nur, soweit es sich bei den unter diese Oberbegriffe fallenden Waren „Lampen, Strahler, Lichtschläuche, Lichtbänder, Einbauleuchten, Leuchtmittel, Fluter, insbesondere Baustrahler u. ä.“ um solche handelt, die besonders energieeffizient und unter diesem Aspekt ökologisch – oder auch ökonomisch – sein können (vgl. den als Anlage 3 zum Hinweis des Senats vom 21. September 2016 versandten Beleg), sondern ebenso für die Ware „Glühbirne“, da auch in Bezug auf diese Ware ökologische Eigenschaften wie beispielsweise die Freiheit von Schadstoffen relevant sein können (vgl. den als Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom 21. September 2016 versandten Beleg).
Was die weiteren Waren „Einbaurahmen als Teile von Lampen zum Einbau in Decken, Wänden oder Böden“ anbelangt, versteht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „ECOTEQ“ in Bezug auf das Gesamtprodukt (die Lampen insgesamt) bzw. in Bezug auf die Leuchtmittel, für die diese Einbaurahmen bestimmt sind, ebenfalls im vorgenannten Sinn, so dass durch die angemeldete Bezeichnung ein enger beschreibender Bezug zu diesen Waren („Einbaurahmen“) hergestellt wird und deshalb davon auszugehen ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen auch im Zusammenhang mit diesen Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der Waren sieht.
Der Vortrag der Anmelderin, dass verschiedene Bedeutungen des Bestandteils „TEQ“ nachweisbar seien, steht dem dargelegten Verständnis des angemeldeten Zeichens nicht entgegen, da zum einen der Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils innerhalb des Gesamtzeichens und in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren maßgeblich ist für die Prüfung möglicher Eintragungshindernisse, und zum anderen die Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens bereits dann zu verneinen ist, wenn dieses Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (BGH GRUR 2014, 569, Tz. 18, 19, 20 - HOT). Ebenso verhilft die Tatsache, dass der Zeichenbestandteil „ECO“ sowohl im Sinne von „ökologisch“ als auch im Sinne von „ökonomisch“ verstanden werden kann, dem angemeldeten Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit, zumal es gerade im Bereich energiesparender Leuchten etc. Überschneidungen zwischen dem ökologisch vorteilhaften Effekt und dem ökonomischen Aspekt bestehen (vgl. wiederum den als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis versandten Beleg).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen „ECOTEQ“ daher im konkreten Warenzusammenhang als Sachhinweis auf Eigenschaften der beanspruchten Waren, die der Lichterzeugung mithilfe einer solchen ökologischen bzw. ökonomischen Technik dienen oder mit einer solchen ökologisch vorteilhaften Lichterzeugung in engem Zusammenhang stehen, auffassen und in ihm keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren sehen.
Soweit die Anmelderin schließlich auf diverse Voreintragungen verweist, so sind diese für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke letztlich irrelevant. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.
3. Da bereits das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu bejahen ist, bedarf es nicht weiter der Erörterung, inwieweit das angemeldete Zeichen als beschreibender Warenhinweis auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).