Entscheidungsdatum: 27.10.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2013 032 170.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Schmid und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Am 17. Mai 2013 wurde das Zeichen
EnergieLaden
für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung im Energiebereich, insbesondere zu den Themen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Umweltschutz, Energieerzeugung, Energieversorgung, Energienachhaltigkeit, Energiemanagement, Anschaffung und Einsatz von energieverbrauchenden Geräten und Anlagen; Betrieb von Tankstellen; Marketing (Absatzforschung); betriebswirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte zur Beschaffung von Energie und Brennstoffen mittels Leitungsnetzen, mittels Rohrleitungen, auch mittels Dienstleistungsverträgen für andere Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transports und der Nutzung von Energie und Wasser; betriebswirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Wärmeerzeugungsanlagen; kaufmännische Geschäfts- und Betriebsführung für Dritte, insbesondere im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen; Heizkostenabrechnung (Verbrauchsabrechnung) für Dritte; Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen, insbesondere Abrechnung von Energielieferungen für Dritte; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Erstellen von Statistiken auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen, insbesondere Beratung im Bereich der Finanzierungshilfen und Förderprogramme für den Einbau und die Modernisierung von Heizungsanlagen, des Einsatzes energiesparender Maßnahmen und der Zulassung von Erdgasfahrzeugen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Tarifberatung;
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, der Ermittlung des Energieverbrauchs und umweltschonender und/oder effizienter Energiegewinnung; Beratung in Bezug auf die Ausstellung von Energieausweisen; Vermittlung von Verträgen mit Fachfirmen im Bereich der Sanitär- und Heizungsinstallation; technische Planung von Leitungen im Bereich Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommunikation; Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energiebeschaffung, Energieversorgung, Energielieferung und des Energietransportes; technische Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere technische Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; technische Planung von Infrastrukturvorhaben, Kanalisationen, Kläranlagen und Kraftwerken; technische Beratung, Erstellung technischer Gutachten und technische Berechnungen auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien, Gas, Wasser und Abwasser; technische Überwachung von Industrieanlagen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und Abwasser und von Wärmeerzeugungsanlagen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.
Die Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung setze sich sprachüblich aus den allgemein bekann-ten Wörtern „Energie“ und „Laden“ (im Sinne von (Einzelhandels-)Geschäft, Han-del, Shop, Betrieb) zusammen. Zudem sei die Bezeichnung „EnergieLaden“ als solche gängig. Sie werde verwendet für auf Energiethemen (z. B. Energieberatung, Energieversorgung, Stromversorgungsanbieter, Energieeinsparung, Förderprogramme) spezialisierte Läden/Geschäfte. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung lediglich als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 in einem „Energieladen“ angeboten bzw. von einem oder im Zusammenhang mit einem „Energieladen“ erbracht würden. Somit bezeichne „Energieladen“ lediglich einen allgemeinen Dienstleistungserbringer bzw. eine allgemeine Dienstleistungserbringungsstätte („Laden“) in Verbindung mit einem konkreten Thema/Fachgebiet („Energie“).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Zur Begründung führt die Anmelderin aus, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Zeichen „EnergieLaden“ nicht als Sachhinweis in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne verstehen würde, sondern im Sinne von „Energie laden“, d. h. „mit einer elektrischen Ladung versehen, mit Energie aufladen, Energie zuführen“. Eine Assoziation zum „Aufladen“ i. S. v. „mit Energie laden“ sei – insbesondere vor dem Hintergrund, dass immer mehr Geräte bis hin zu Autos mit Strom betrieben und immer wieder an Energieladestationen geladen werden müssten, und man beispielsweise vom Aufladen eines Akkus oder eines Handys spreche – sehr viel naheliegender als die Assoziation mit „Energielokal“ oder „Energiegeschäft“, zumal Energie (Strom, Gas) nicht in einem Geschäft (käuflich) erworben werden könne. Der Sinngehalt „mit Energie aufladen“, zu dem das Zeichen „EnergieLaden“ lediglich vage Assoziationen wecke, sei jedoch in keiner Weise beschreibend für die angemeldeten Dienstleistungen. Aus dem Zeichen könne nicht abgeleitet werden, welche Dienstleistungen genau im Rahmen des „Ladens mit Energie“ angeboten werden sollen. Es bedürfe erkennbar mehrerer Gedankenschritte, um beispielsweise in Bezug auf die in Klasse 42 angemeldete Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ anzunehmen, dass diese Dienstleistung sich mit der Entwicklung von Computerhardware zum Zwecke des Zuführens von Energie beschäftige.
Selbst wenn der Verkehr den Zeichenbestandteil „Laden“ im Sinne von „Geschäft“ verstehen sollte, wäre die Zeichenfolge „EnergieLaden“ nicht beschreibend für die konkret angemeldeten Dienstleistungen. Es seien wiederum mehrere Gedankenschritte notwendig, um von der Wortkombination „EnergieLaden“ auf ein Geschäft zu schließen, in dem die angemeldeten Dienstleistungen wie beispielsweise betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen zum Thema Energie angeboten würden. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit anderen ähnlich strukturierten Zeichenfolgen. So würde der Durchschnittsverbraucher hinter dem Zeichen „ObstLaden“ gerade nicht Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Obst, sondern den Verkauf der Ware Obst vermuten.
Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Ergänzend verweist die Anmelderin auf diverse Voreintragungen (Az. DPMA 396 091 148 „Fonds Laden“; Az. DPMA 30 2013 014 537 „medien-laden“; Az. DPMA 30 309 291 „PS-Laden”).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2013 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „EnergieLaden“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 – BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen.
Das angemeldete Zeichen „EnergieLaden“ setzt sich, in sprachüblicher Weise gebildet, aus den allgemein bekannten Wörtern „Energie“ und „Laden“ (im Sinne von Geschäft, Shop, Betrieb etc.) zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise – und zwar sowohl der Endverbraucher, der Energie bezieht und/oder sich mit Themen der Energieversorgung und -einsparung beschäftigt, als auch der Fachverkehr, der eine Werbedienstleistung in Anspruch nimmt, eine Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes in Auftrag gibt etc. – werden die Bezeichnung „EnergieLaden“ daher dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen in einem „Laden“, also in einem Geschäftslokal bzw. an einem (möglicherweise auch virtuellen) Ort, angeboten bzw. erbracht werden und zudem das Thema Energie zum Gegenstand haben (s. unten Ziff. a)).
In Bezug auf einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen (s. unten Ziff. b)) werden sie die Wortkombination auch dahingehend verstehen, dass sich diese Dienstleistungen mit dem Aufladen von Energie befassen.
a) In Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldete Wortkombination in erster Linie entnehmen, dass Dienstleistungen in einem „Laden“ im Sinne eines Geschäftslokals oder sonstigen Erbringungsorts bzw. von einem solchen Ort aus angeboten werden und sich mit dem Thema „Energie“ befassen. Insoweit erschöpft sich die angemeldete Begriffskombination in einer bloßen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe (vgl. BGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR 2012, 272, Tz. 12 – Rheinpark-Center Neuss), die den Gegenstand bzw. den Erbringungsort der Dienstleistungen bezeichnen.
aa) So können die in Klasse 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen „betriebswirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte zur Beschaffung von Energie und Brennstoffen mittels Leitungsnetzen, mittels Rohrleitungen, auch mittels Dienstleistungsverträgen für andere Unternehmen; Betrieb von Tankstellen; kaufmännische Geschäfts- und Betriebsführung für Dritte, insbesondere im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen; Heizkostenabrechnung (Verbrauchsabrechnung) für Dritte; Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen, insbesondere Abrechnung von Energielieferungen für Dritte; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung; Vermittlung von Verträgen mit Fachfirmen im Bereich der Sanitär- und Heizungsinstallation“ in einem solchen „(Energie-)Laden“ oder von einem solchen Geschäftslokal aus angeboten bzw. erbracht werden und sich mit Themen der Energieversorgung etc. befassen. Da die genannte Dienstleistung „kaufmännische Geschäfts- und Betriebsführung für Dritte, insbesondere im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen“ unter die weiten Oberbegriffe „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ fällt und des Weiteren die o. g. Dienstleistungen „Heizkostenabrechnung (Verbrauchsabrechnung) für Dritte; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung“ inhaltliche Überschneidungen mit der Dienstleistung „Büroarbeiten“ aufweisen können, steht der Eintragung der beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ ebenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
bb) Entsprechendes gilt für die in Klasse 35 beanspruchten Beratungs-dienstleistungen „betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung im Energiebereich, insbesondere zu den Themen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Umweltschutz, Energieerzeugung, Energieversorgung, Energienachhaltigkeit, Energiemanagement, Anschaffung und Einsatz von energieverbrauchenden Geräten und Anlagen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transports und der Nutzung von Energie und Wasser; betriebswirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Wärmeerzeugungsanlagen“ sowie für die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Versicherungswesen; Finanzwesen, insbesondere Beratung im Bereich der Finanzierungshilfen und Förderprogramme für den Einbau und die Modernisierung von Heizungsanlagen, des Einsatzes energiesparender Maßnahmen und der Zulassung von Erdgasfahrzeugen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Tarifberatung“. Dabei spielt auch im Bereich des Immobilienwesens das Thema Energieversorgung, -einsparung etc. eine wichtige Rolle, kann es sich bei den Geldgeschäften auch um das Einziehen von Geldforderungen beispielsweise für Energieversorger handeln und können Versicherungen speziell für Energieversorgungsunternehmen oder ähnliche Versicherungsnehmer angeboten werden.
Tatsächlich betreiben diverse Energieversorgungsunternehmen – wie auch die Anmelderin selber – sog. „Energieläden“, in denen u. a. Beratungsdienstleistungen zum Thema Energie angeboten werden (s. Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 11. März 2016).
cc) Ebenso kann die in Klasse 35 angemeldete Dienstleistung „Werbung“ das Thema Energie zum Gegenstand haben und in einem bzw. von einem solchen Laden aus erbracht werden.
Zwar werden im Bereich der Werbung Dienstleistungen in der Regel - ebenso wie Dienstleistungen der Geschäftsführung – nicht thematisch bzw. inhaltsbezogen angegeben (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 – my world, unter Berücksichtigung der insoweit vom BPatG getroffenen Feststellungen). Die Bezeichnung „EnergieLaden“ deutet jedoch nicht auf den Inhalt der Werbung oder Beratung im Sinne eines speziellen Themengebiets oder eines konkreten Produkts hin, sondern auf den Erbringungsort sowie auf den Gegenstand der Dienstleistung als dem - weit gefassten und somit gleichsam als Branchenbezeichnung zu verstehenden – Gebiet der „Energie“. Die Bezeichnung der Dienstleistung „Werbung“ nach der Art der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, kommt aber sehr wohl in Betracht (vgl. wiederum unter Bezugnahme auf die Feststellungen des BPatG im konkreten Fall BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 – my world; BPatG 29 W (pat) 505/12 Tz. 42 – Energie Innovativ, verfügbar über PAVIS PROMA sowie über juris).
Das angemeldete Zeichen unterscheidet sich insoweit auch von der von der Anmelderin genannten strukturell ähnlich gebildeten Wortkombination „ObstLaden“, da es sich bei dem Zeichenbestandteil „Obst“ um die Benennung einer konkreten Produktgattung und nicht um die Bezeichnung einer Branche handelt. Bereits aus diesem Grunde können die Überlegungen der Anmelderin, dass die Wortkombination „ObstLaden“ nicht dahingehend verstanden werde, dass Werbedienstleistungen oder Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Obst erbracht würden, sondern vielmehr von einem Verständnis im Sinne eines Geschäfts, in dem Obst verkauft wird, auszugehen sei, nicht auf das Verständnis des Zeichens „EnergieLaden“ übertragen werden. Darüber hinaus liegt es auch nicht nahe, dass auf Obst spezialisierte Werbe- oder Beratungsdienstleistungen tatsächlich in relevantem Umfang existieren, während derartige Dienstleistungen sehr wohl gerade für den Energiesektor angeboten werden.
dd) Auch in den Klassen 35 und 42 beanspruchte Dienstleistungen aus dem Bereich Wissenschaft, Forschung und Analyse, nämlich „Marketing (Absatzforschung); Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Erstellen von Statistiken auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ können sich ebenso wie die in Klasse 42 angemeldeten (technische) Beratungs-, Überwachungs- und Planungsdienstleistungen „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, der Ermittlung des Energieverbrauchs und umweltschonender und/oder effizienter Energiegewinnung; Beratung in Bezug auf die Ausstellung von Energieausweisen; technische Planung von Leitungen im Bereich Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommunikation; technische Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere technische Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; technische Planung von Infrastrukturvorhaben, Kanalisationen, Kläranlagen und Kraftwerken; technische Beratung, Erstellung technischer Gutachten und technische Berechnungen auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien, Gas, Wasser und Abwasser; technische Überwachung von Industrieanlagen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und Abwasser und von Wärmeerzeugungsanlagen“ sowie die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energiebeschaffung, Energieversorgung, Energielieferung und des Energietransportes“ thematisch mit wissenschaftlichen und technologischen Fragen auf dem Gebiet der Energie befassen und von einem „EnergieLaden“ aus angeboten und erbracht werden.
b) Neben dem Verständnis des angemeldeten Zeichens „EnergieLaden“ im Sinne der Bezeichnung eines Geschäftslokals, in dem Dienstleistungen auf dem Gebiet der Energie angeboten bzw. erbracht werden, ist des Weiteren hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energiebeschaffung, Energieversorgung, Energielieferung und des Energietransportes“ naheliegend, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen im Sinne von „Aufladen mit Energie“ oder „Zuführen von Energie“ verstehen und damit als Bestimmungsangabe der so gekennzeichneten Dienstleistungen auffassen. Denn diese Dienstleistungen können das Aufladen mit Energie in diesem Sinne zum Gegenstand haben (vgl. die als Anlagen 2, 3 Hinweis des Senats vom 11. März 2016 versandte Belege).
c) Die Tatsache, dass die dargelegten verschiedenen Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs im Raume stehen, vermag die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen. Denn eine solche Mehrdeutigkeit beseitigt für sich genommen nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, vielmehr sind diese Schutzhindernisse bereits dann anzunehmen, wenn – wie hier – ein Zeichen jedenfalls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149, 150; BGH, GRUR 2009, 952, Tz. 15 – DeutschlandCard; GRUR 2014, 569, Tz. 20 – HOT).
d) Die Binnengroßschreibung ist werbeüblich und begründet für sich genommen keine Schutzfähigkeit.
e) Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich schließlich nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „Laden“. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht bindend. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2011, 230, Tz. 10 – SUPERgirl) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).