Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.10.2016


BPatG 27.10.2016 - 24 W (pat) 537/14

Markenbeschwerdeverfahren – "EnergieMobil" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
27.10.2016
Aktenzeichen:
24 W (pat) 537/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 032 168.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Schmid und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 17. Mai 2013 wurde das Zeichen

2

EnergieMobil

3

für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet. Nach einer Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung vom 14. Januar 2015 wird derzeit noch Schutz beansprucht für folgende Dienstleistungen:

4

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung im Energiebereich, insbesondere zu den Themen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Umweltschutz, Energieerzeugung, Energieversorgung, Energienachhaltigkeit, Energiemanagement, Anschaffung und Einsatz von energieverbrauchenden Geräten und Anlagen; Marketing (Absatzforschung); betriebswirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte zur Beschaffung von Energie mittels Leitungsnetzen, mittels Rohrleitungen, auch mittels Dienstleistungsverträgen für andere Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transports und der Nutzung von Energie und Wasser; betriebswirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Wärmeerzeugungsanlagen; kaufmännische Geschäfts- und Betriebsführung für Dritte, insbesondere im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen; Heizkostenabrechnung (Verbrauchsabrechnung) für Dritte; Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen, insbesondere Abrechnung von Energielieferungen für Dritte; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Erstellen von Statistiken auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung;

5

Klasse 36: Finanzwesen, insbesondere Beratung im Bereich der Finanzierungshilfen und Förderprogramme für den Einbau und die Modernisierung von Heizungsanlagen, des Einsatzes energiesparender Maßnahmen und der Zulassung von Erdgasfahrzeugen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Tarifberatung;

6

Klasse 42: Wissenschaftliche  und  technologische  Dienstleistungen  und  Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, der Ermittlung des Energieverbrauchs und umweltschonender und/oder effizienter Energiegewinnung; Beratung in Bezug auf die Ausstellung von Energieausweisen; Vermittlung von Verträgen mit Fachfirmen im Bereich der Sanitär- und Heizungsinstallation; technische Planung von Leitungen im Bereich Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommunikation; Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energiebeschaffung, Energieversorgung, Energielieferung und des Energietransportes; technische Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere technische Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; technische Planung von Infrastrukturvorhaben, Kanalisationen, Kläranlagen und Kraftwerken; technische Beratung, Erstellung technischer Gutachten und technische Berechnungen auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien, Gas, Wasser und Abwasser; technische Überwachung von Industrieanlagen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und Abwasser und von Wärmeerzeugungsanlagen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.

7

Die Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

8

Die angemeldete Bezeichnung setze sich sprachüblich aus allgemein bekannten Wörtern zusammen. Zudem sei die Bezeichnung „EnergieMobil“ als solche allgemein bekannt. Sie werde verwendet für Informations-/Einsatzfahrzeuge, die gezielt in Städte, Gemeinden, Schulen, zu Veranstaltungen etc. fahren würden, um vor Ort über das Thema Energie/Energieversorgung zu informieren, zu beraten, zu lehren, zu forschen, oder insoweit Kontrollen, Überwachungen bzw. Untersuchungen durchzuführen etc.. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung lediglich als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 kundennah mittels eines „EnergieMobils“ vor Ort (in Gemeinden, Städten, bei Veranstaltungen, Messen) erbracht oder angeboten würden bzw. mit Hilfe eines oder im Zusammenhang mit einem „Energiemobil“ erbracht werden. Somit bezeichne „EnergieMobil“ lediglich eine allgemeine mobile Dienstleistungserbringungsstätte bzw. einen allgemeinen Ort des Dienstleistungsangebots („Mobil“) in Verbindung mit einem konkreten Thema oder Fachgebiet („Energie“).

9

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

10

Zur Begründung führt die Anmelderin aus, dass der angesprochene Durch-schnittsverbraucher das Zeichen „EnergieMobil“ nicht als Sachhinweis in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne verstehen würde, sondern im Sinne von „bewegliche Energie“, „Bereitstellung von mobiler Energie“. So würden mittlerweile Technologien wie beispielsweise Mikro-Windräder entwickelt, die es dem Verbraucher ermöglichen würden, ihre elektrischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, auch unterwegs zu laden. Eine Assoziation zur „Bereitstellung von mobiler Energie“ sei somit sehr viel naheliegender als die von der Markenstelle angenommene Assoziation mit einem „Informationsfahrzeug“. Die Hauptbedeutung des Wortes „mobil“ liege in der Bezeichnung der „Standortunabhängigkeit“, so dass der Verkehr den Zeichenbestandteil „Mobil“ im Sinne von „beweglich“ auffassen werde. Der Sinngehalt „Bereitstellung von mobiler Energie“, zu dem das Zeichen „EnergieMobil“ lediglich vage Assoziationen wecke, sei jedoch in keiner Weise beschreibend für die angemeldeten Dienstleistungen. Aus dem Zeichen könne nicht abgeleitet werden, welche Dienstleistungen genau im Rahmen von „mobiler Energie“ angeboten werden sollen. Es bedürfte vielmehr mehrerer Gedankenschritte, um von dem Zeichen „EnergieMobil“ auf die beanspruchten Dienstleistungen, vorwiegend Beratungsdienstleistungen, Werbung und wissenschaftliche Dienstleistungen, zu kommen.

11

Selbst wenn der Verkehr den Zeichenbestandteil „Mobil“ im Sinne von „Fahrzeug“ verstehen sollte, wäre die Zeichenfolge „EnergieMobil“ nicht beschreibend für die konkret angemeldeten Dienstleistungen. Es seien wiederum mehrere Gedankenschritte notwendig, um auf eine Erbringung dieser Dienstleistungen aus einem Fahrzeug heraus oder mithilfe eines Fahrzeugs zu kommen. Für den Durchschnittsverbraucher ergebe sich aus dem Zeichen „EnergieMobil“ nicht unmittelbar, dass damit beispielsweise eine wissenschaftliche oder technologische Dienstleistung im Bereich „Energie“ bezeichnet werden solle, für den Aspekt der „Forschung“ fehle in der Zeichenfolge jeder Anhaltspunkt. Entsprechendes gelte in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung „Werbung“. So würde der Verkehr beispielsweise ein Zeichen „BurgerMobil“ nicht dahingehend verstehen, dass Werbedienstleistungen oder Beratungsdienstleistungen über Burger erbracht würden, sondern dass Burger an einem mobilen Stand verkauft würden. Für das Zeichen „EnergieMobil“ gelte nichts anderes. Das Zeichen „EnergieMobil“ beanspruche aber gerade keinen Schutz für die Dienstleistung „Bereitstellung von Energie“. Dementsprechend sei es des Weiteren auch fernliegend, dass der Verkehr das Zeichen dahingehend verstehe, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen mit Energie für „Mobile“ im Sinne von (Elektro-)Fahrzeugen befassen.

12

Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht ersichtlich.

13

Ergänzend verweist die Anmelderin auf diverse Voreintragungen (Az. DPMA 300 192 92 „Rikscha-Mobil“; Az. DPMA 30 2013 019 536 „Flora-Mobil“; Az. DPMA 305 111 914 „Memory Mobil“; Az. DPMA 30 2010 039 0220 “Vita Mobil”).

14

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

15

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2013 aufzuheben.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

17

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „EnergieMobil“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

18

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 – BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard).

19

Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).

20

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417- Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).

21

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).

22

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen.

23

Das angemeldete Zeichen „EnergieMobil“ setzt sich, in sprachüblicher Weise gebildet, aus den allgemein bekannten Wörtern „Energie“ und „Mobil“ zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise – und zwar sowohl der Endverbraucher, der Energie bezieht und/oder sich mit Themen der Energieversorgung und -einsparung beschäftigt, als auch der Fachverkehr, der eine Werbedienstleistung in Anspruch nimmt, eine Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes in Auftrag gibt etc. – werden die Bezeichnung „EnergieMobil“ entweder dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen das Thema Energie zum Gegenstand haben und zudem vor Ort mobil, gegebenenfalls unter Einsatz eines speziellen Fahrzeugs, erbracht werden (s. unten Ziff. a)), oder aber dahingehend, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen mit „mobiler Energie“ im Sinne von standortunabhängiger Energie befassen (s. unten Ziff. b)).

24

a) In Bezug auf die nachfolgend unter aa) – dd) genannten beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldete Wortkombination entnehmen, dass sich diese Dienstleistungen mit dem Thema Energie befassen und standortunabhängig (mobil) – u. U. auch mittels eines als „Energiemobil“ bezeichneten Fahrzeugs – erbracht werden. Insoweit erschöpft sich die angemeldete Begriffskombination in einer bloßen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe (vgl. BGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR 2012, 272, Tz. 12 – Rheinpark-Center Neuss), die den Gegenstand sowie die Modalität der Erbringung der Dienstleistungen bezeichnen, bzw. in der Bezeichnung eines solchen Fahrzeugs.

25

aa) So können die in Klasse 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen „betriebswirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte zur Beschaffung von Energie mittels Leitungsnetzen, mittels Rohrleitungen, auch mittels Dienstleistungsverträgen für andere Unternehmen; kaufmännische Geschäfts- und Betriebsführung für Dritte, insbesondere im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen; Heizkostenabrechnung (Verbrauchsabrechnung) für Dritte; Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen, insbesondere Abrechnung von Energielieferungen für Dritte; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung; Vermittlung von Verträgen mit Fachfirmen im Bereich der Sanitär- und Heizungsinstallation“ mobil – möglicherweise von einem „Energiemobil“ aus – erbracht werden und sich mit Themen der Energieversorgung etc. befassen.

26

Tatsächlich werden derartige Dienstleistungen teilweise auch mobil angeboten bzw. erbracht (z. B. „mobile Buchführung“, s. den als Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 11. März 2016 versandten Beleg), und bieten diverse Energieversorgungsunternehmen im Besonderen Leistungen von einem sog. „Energiemobil“ aus an (z. B. „RWE Energiemobil“, s. den als Anlage 2 zum Hinweis des Senats vom 11. März 2016 versandten Beleg).

27

Da die genannte Dienstleistung „kaufmännische Geschäfts- und Betriebsführung für Dritte, insbesondere im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen“ unter die weiten Oberbegriffe „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ fällt und des Weiteren die o.g. Dienstleistungen „Heizkostenabrechnung (Verbrauchsabrechnung) für Dritte; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung“ inhaltliche Überschneidungen mit der Dienstleistung „Büroarbeiten“ aufweisen können, steht der Eintragung der beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ ebenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

28

bb) Entsprechendes gilt für die in Klasse 35 beanspruchten Beratungs-dienstleistungen „betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung im Energiebereich, insbesondere zu den Themen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Umweltschutz, Energieerzeugung, Energieversorgung, Energienachhaltigkeit, Energiemanagement, Anschaffung und Einsatz von energieverbrauchenden Geräten und Anlagen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transports und der Nutzung von Energie und Wasser; betriebswirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Wärmeerzeugungsanlagen“ sowie für die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen, insbesondere Beratung im Bereich der Finanzierungshilfen und Förderprogramme für den Einbau und die Modernisierung von Heizungsanlagen, des Einsatzes energiesparender Maßnahmen und der Zulassung von Erdgasfahrzeugen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Tarifberatung“. Dabei spielt auch im Bereich des Immobilienwesens das Thema Energieversorgung, -einsparung etc. eine wichtige Rolle und kann es sich bei den Geldgeschäften um das Einziehen von Geldforderungen beispielsweise für Energieversorger handeln.

29

cc) Ebenso kann die in Klasse 35 angemeldete Dienstleistung „Werbung“ das Thema Energie zum Gegenstand haben und mittels eines Fahrzeugs oder auch ansonsten standortunabhängig – beispielsweise mittels der Verteilung von Flyern – erbracht werden (s. Anlagen 3, 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. März 2016).

30

Zwar werden im Bereich der Werbung Dienstleistungen in der Regel - ebenso wie Dienstleistungen der Geschäftsführung – nicht thematisch bzw. inhaltsbezogen angegeben (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 – my world, unter Berücksichtigung der insoweit vom BPatG getroffenen Feststellungen). Die Bezeichnung „EnergieMobil“ deutet jedoch nicht auf den Inhalt der Werbung oder Beratung im Sinne eines speziellen Themengebiets oder eines konkreten Produkts hin, sondern auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung (mobil, ggf. mittels eines „Mobils“) auf dem - weit gefassten und somit gleichsam als Branchenbezeichnung zu verstehenden – Gebiet der „Energie“. Die Bezeichnung der Dienstleistung „Werbung“ nach der Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, kommt aber sehr wohl in Betracht (vgl. wiederum unter Bezugnahme auf die Feststellungen des BPatG im konkreten Fall BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 – my world; BPatG 29 W (pat) 505/12 Tz. 42 – Energie Innovativ, verfügbar über PAVIS PROMA sowie über juris).

31

Das angemeldete Zeichen unterscheidet sich insoweit auch von der von der Anmelderin genannten strukturell ähnlich gebildeten Wortkombination „BurgerMobil“, da es sich bei dem Zeichenbestandteil „Burger“ um die Benennung eines konkreten Produkts und nicht um die Bezeichnung einer Branche handelt. Bereits aus diesem Grunde können die Überlegungen der Anmelderin, dass die Wortkombination „BurgerMobil“ nicht dahingehend verstanden werde, dass Werbedienstleistungen oder Beratungsdienstleistungen über Burger erbracht würden, sondern vielmehr von einem Verständnis im Sinne eines mobilen Standes, an dem Burger verkauft werden, auszugehen sei, nicht auf das Verständnis des Zeichens „EnergieMobil“ übertragen werden. Darüber hinaus liegt es auch nicht nahe, dass auf Burger spezialisierte Werbe- oder Beratungsdienstleistungen tatsächlich in relevantem Umfang existieren, während derartige Dienstleistungen sehr wohl gerade für den Energiesektor angeboten werden.

32

dd) Auch in den Klassen 35 und 42 beanspruchte Dienstleistungen aus dem Bereich Wissenschaft, Forschung und Analyse, nämlich „Marketing (Absatzforschung); Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Erstellen von Statistiken auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ können sich ebenso wie die in Klasse 42 angemeldeten (technischen) Beratungs-, Überwachungs- und Planungsdienstleistungen „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, der Ermittlung des Energieverbrauchs und umweltschonender und/oder effizienter Energiegewinnung; Beratung in Bezug auf die Ausstellung von Energieausweisen; technische Planung von Leitungen im Bereich Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommunikation; technische Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere technische Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; technische Planung von Infrastrukturvorhaben, Kanalisationen, Kläranlagen und Kraftwerken; technische Beratung, Erstellung technischer Gutachten und technische Berechnungen auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien, Gas, Wasser und Abwasser; technische Überwachung von Industrieanlagen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und Abwasser und von Wärmeerzeugungsanlagen“ thematisch mit wissenschaftlichen und technologischen Fragen auf dem Gebiet der Energie befassen und zudem mobil, beispielsweise mittels eines „Forschungsmobils“ (s. Anlage zum Beanstandungsbescheid, Bl. 22 Amtsakte) erbracht werden. Dem steht die Argumentation der Anmelderin nicht entgegen, dass sich für den Durchschnittsverbraucher aus dem Zeichen „EnergieMobil“ nicht unmittelbar ergebe, dass damit beispielsweise eine wissenschaftliche oder technologische Dienstleistung im Bereich „Energie“ bezeichnet werden solle, da für den Aspekt der „Forschung“ in der Zeichenfolge jeder Anhaltspunkt fehle. Der angesprochene Verkehr wird dem angemeldeten Zeichen, wenn es ihm im Zusammenhang mit den beanspruchten wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten begegnet, entnehmen, dass diese wissenschaftlichen Dienstleistungen sich mit dem Thema „Energie“ befassen und mobil, ggf. mittels eines Mobils, also eines Fahrzeugs („Forschungsmobil“), erbracht werden, oder dass sich diese Dienstleistungen mit dem Thema „mobile Energie“ befassen.

33

Ein Verständnis des Zeichens „EnergieMobil“ im Sinne eines Fahrzeugs, von dem aus die beanspruchten Dienstleistungen mobil erbracht werden, ist unter Berücksichtigung vergleichbarer und allgemein bekannter Begriffskombinationen wie beispielsweise „Büchermobil“, „Umweltmobil“, „Spielmobil“ oder „Infomobil“, in denen der nachgestellte Bestandteil „-mobil“ auf ein Automobil hinweist, von dem aus Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (vgl. Ausführungen im Beanstandungsbescheid vom 17. Okto-ber 2013 nebst Anlagen), durchaus naheliegend. Insoweit bedarf es zum Verständnis der Wortkombination in diesem Sinne auch nicht mehrerer gedanklicher Schritte.

34

b) Neben dem Verständnis im Sinne einer standortunabhängigen Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Energie ist des Weiteren hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energiebeschaffung, Energieversorgung, Energielieferung und des Energietransportes“ naheliegend, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen im Sinne von „standortunabhängige Energie“ oder auch im Sinne von „Energie für Mobile“, d. h. für Fahrzeuge, verstehen und damit als Bestimmungsangabe der so gekennzeichneten Dienstleistungen auffassen. Denn diese Dienstleistungen können sich mit mobiler Energie im Sinne von „standortunabhängiger Energie“ oder „Energie für Fahrzeuge“ befassen (vgl. als Anlagen 6, 7 zum Hinweis des Senats vom 11. März 2016 versandte Belege).

35

c) Welche Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung jeweils zukommt, erschließt sich aus dem Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen. Im Übrigen vermag die Tatsache, dass die dargelegten verschiedenen Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs im Raume stehen, die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen. Denn eine solche Mehrdeutigkeit beseitigt für sich genommen nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, vielmehr sind diese Schutzhindernisse bereits dann anzunehmen, wenn – wie hier – ein Zeichen jedenfalls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149, 150; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 15 – DeutschlandCard; GRUR 2014, 569, Tz. 20 – HOT).

36

d) Die Binnengroßschreibung ist werbeüblich und begründet für sich genommen keine Schutzfähigkeit.

37

e) Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich schließlich nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „Mobil“. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht bindend. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2011, 230, Tz. 10 – SUPERgirl) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.

38

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).