Entscheidungsdatum: 08.10.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 002 563.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2013 insoweit teilweise aufgehoben, als die Markenanmeldung 30 2013 002 563.6 "Air4Life" für folgende Dienstleistungen der Klasse 45 zurückgewiesen worden ist:
Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten; Überwachungsdienste (Kontrolle) im Bereich des geistigen Eigentums (Lizenzrechte); Kontrolle und Vergabe von Lizenzrechten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
Air4Life
ist am 17. April 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, und zwar für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
(Klasse 11):
Klimaanlagen; Klimaapparate; Lüftungsgeräte (Klimatisierung); Ventilatoren (Klimatisierung); Ventilatoren (Teile von Klimaanlagen); Beleuchtungs-, Heizungsgeräte, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl- und Trockengeräte, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Luftfilter, Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen, soweit in Klasse 11 enthalten
(Klasse 37):
Bauwesen einschließlich Installation und Reparatur von Klimaanlagen; Installation und Reparatur von Kühlapparaten; Bauleitung; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Entstörung von elektrischen Anlagen und von Klimaanlagen und -apparaten; Installation und Reparatur von Klimaapparaten und Klimageräten; Wartung und Reparatur von Klimageräten und Klimaanlagen; Installation von Beleuchtungs-, Heizungsgeräten, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl- und Trockengeräten mit der Ausnahme von Körperpflegegeräten, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre Anlagen; Reparaturwesen für Beleuchtungs-, Heizungsgeräte, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl- und Trockengeräte mit der Ausnahme von Körperpflegegeräten, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten, sanitäre Anlagen, Luftfilter sowie Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen
(Klasse 40):
Erzeugung von Kühle; Erzeugung von Energie; Erzeugung von Heizwärme; Luftreinigung; Metallbearbeitung; Verchromen; Vernickeln; Versilbern; Verzinnen; Galvanisieren; Luftauffrischung (Klimatisierung); Luftverbesserung (Desodorierung); Vermietung von Klimageräten; Vermietung von Raumheizgeräten; Vulkanisierarbeiten (Materialbearbeitung); Walzen; Wasserbehandlung; Auftragsfertigung nach kundenspezifischen Wünschen von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen für Dritte
(Klasse 42):
Beratung auf dem Gebiet der Klimatechnik; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Durchführung von technischen Tests; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Erstellung von technischen Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Forschungen auf dem Gebiet der Klimatechnik; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konstruktionsplanung; Materialprüfung; Qualitätsprüfung; technische Beratung; technische Projektplanungen; wissenschaftliche Forschungen; Entwurf und Entwicklung von Computer-Hardware und von Computer-Software zur Verwendung im Zusammenhang mit Klima-, Kühl-, Lüftungs- und Heizapparaten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit durch Erstellen von technischen Gutachten; Entwurf, Entwicklung, technische Planung, technische Projektierung und Konstruktion (Ingenieurdienstleistungen) von Industrie- und von Maschinenanlagen, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, Luftfiltern; Werkstoffprüfung; Dienstleistungen eines Forschungs- und Entwicklungsbüros; Gestaltung neuer Produkte; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für andere
(Klasse 45):
Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten; Überwachungsdienste (Kontrolle) im Bereich des geistigen Eigentums (Lizenzrechte); Kontrolle und Vergabe von Lizenzrechten.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2013 002 563.6 geführte Markenanmeldung mit Beschluss vom 12. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dem Zeichen fehle insoweit jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. "Air4Life" i. S. v. "Luft, Lüften (Be-/Entlüften) zum Leben, zu/die für Haltbarkeit, Lebensdauer" sei eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombination, die bezogen auf die beanspruchten Waren lediglich den werblichen Sachhinweis darauf vermittle, dass die beanspruchten Klimageräte, Lüftungsgeräte bzw. Ventilatoren für angemessene Luftverhältnisse zum Leben, für die Lüftung (Be- und Entlüften) sorgten bzw. zur Klimatisierung von Lebensbereichen/Räumen oder zum Zwecke der längeren Haltbarkeit, längeren Lebensdauer von Objekten/Subjekten dienen könnten. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten für die Erzeugung, technische Entwicklung und Installation von derartigen Waren und optimalen Luftverhältnissen erbracht werden oder könnten funktional sowie als ergänzende Hilfsdienstleistungen in einem kohärenten Sachbezug hierzu stehen. Mit der genannten Bedeutung würden die hier angesprochenen Verkehrskreise das Markenwort in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stets nur als sloganartige, sachliche Werbeanpreisung, jedoch nicht als Hinweis auf den Hersteller dieser Waren bzw. Erbringer dieser Dienstleistungen verstehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, das Anmeldezeichen verfüge über das zur Eintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft und unterliege keinem Freihaltebedürfnis. "Air4Life" enthalte in Bezug auf Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Klimatisierung und Lüftung eine lediglich vage, unscharfe und interpretationsbedürftige Andeutung, jedoch keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Auch ein enger sachlicher beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe nicht. Die Anmelderin verweist auf die Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2013 zur Frage der Schutzfähigkeit der Marke "Dance4Life", Az. 30 W (pat) 502/12.
Die Anmelderin beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2013 aufzuheben.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Mit Verfügungen vom 7. und 23. April 2014 hat der Senat unter Vorlage von Belegen auf Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerichteten Antrag zurückgenommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache teilweise, nämlich in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg. Im Übrigen, also den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen betreffend, ist sie zurückzuweisen, denn einer Eintragung der Marke "Air4Life" steht für alle übrigen von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 37, 40 und 42 das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 – Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen. Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, reicht – für sich gesehen – nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan verstanden wird, kann deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 45 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine Bestimmungsangabe erblickt. Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Eine Bejahung der Unterscheidungskraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen zeitigen kann. Hierbei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren bzw. Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Für das Verständnis dieser Marke kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise für die hier beanspruchten Waren der Klasse 11 sowie für die hier beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37, 40, 41, 42 und 45 für sich gesehen allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 8 Rdn. 100; Ströbele MarkenR 2006, 433, 435; EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Rn. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen "Air4Life" für die im Folgenden genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, weil sie vom Verkehr – abhängig von der Art der jeweiligen Ware oder Dienstleistung – ausschließlich als beschreibende Angabe in Bezug auf Eigenschaften bzw. Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird:
(Klasse 11):
Klimaanlagen; Klimaapparate; Lüftungsgeräte (Klimatisierung); Ventilatoren (Klimatisierung); Ventilatoren (Teile von Klimaanlagen); Beleuchtungs-, Heizungsgeräte, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl- und Trockengeräte, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Luftfilter, Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen, soweit in Klasse 11 enthalten
(Klasse 37):
Bauwesen einschließlich Installation und Reparatur von Klimaanlagen; Installation und Reparatur von Kühlapparaten; Bauleitung; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Entstörung von elektrischen Anlagen und von Klimaanlagen und -apparaten; Installation und Reparatur von Klimaapparaten und Klimageräten; Wartung und Reparatur von Klimageräten und Klimaanlagen; Installation von Beleuchtungs-, Heizungsgeräten, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl- und Trockengeräten mit der Ausnahme von Körperpflegegeräten, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre Anlagen; Reparaturwesen für Beleuchtungs-, Heizungsgeräte, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl- und Trockengeräte mit der Ausnahme von Körperpflegegeräten, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten, sanitäre Anlagen, Luftfilter sowie Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen
(Klasse 40):
Erzeugung von Kühle; Erzeugung von Energie; Erzeugung von Heizwärme; Luftreinigung; Metallbearbeitung; Verchromen; Vernickeln; Versilbern; Verzinnen; Galvanisieren; Luftauffrischung (Klimatisierung); Luftverbesserung (Desodorierung); Vermietung von Klimageräten; Vermietung von Raumheizgeräten; Vulkanisierarbeiten (Materialbearbeitung); Walzen; Wasserbehandlung; Auftragsfertigung nach kundenspezifischen Wünschen von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen für Dritte
(Klasse 42):
Beratung auf dem Gebiet der Klimatechnik; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Durchführung von technischen Tests; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Erstellung von technischen Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Forschungen auf dem Gebiet der Klimatechnik; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konstruktionsplanung; Materialprüfung; Qualitätsprüfung; technische Beratung; technische Projektplanungen; wissenschaftliche Forschungen; Entwurf und Entwicklung von Computer-Hardware und von Computer-Software zur Verwendung im Zusammenhang mit Klima-, Kühl-, Lüftungs- und Heizapparaten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit durch Erstellen von technischen Gutachten; Entwurf, Entwicklung, technische Planung, technische Projektierung und Konstruktion (Ingenieurdienstleistungen) von Industrie- und von Maschinenanlagen, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, Luftfiltern; Werkstoffprüfung; Dienstleistungen eines Forschungs- und Entwicklungsbüros; Gestaltung neuer Produkte; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für andere
Das angemeldete Zeichen "Air4Life" setzt sich aus dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "Air" für "Luft, lüften, belüften, entlüften", dem in den deutschen Sprachschatz eingegangenen Begriff "Life" für "Leben, Haltbarkeit, Lebensdauer" und der verbreiteten werblichen Symbolziffer "4" i. S. d. der englischen Präposition "for" mit der Bedeutung "für, zum, zur, nach" zusammen. In seiner Gesamtheit kommt dem sprachüblich zusammengesetzten Zeichen der ohne weiteres verständliche, konkret definierte Bedeutungsinhalt "Luft(verhältnisse) zum Leben" zu.
Nach Maßgabe der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet es sich vorwiegend an den Fachverkehr für Klimatechnik, Bauwesen, Konstruktionsplanung, Materialbearbeitung, Maschinenbau, IT und gewerblichen Rechtsschutz.
Dieser Fachverkehr verfügt über zureichende Kenntnisse der Welthandelssprache Englisch, um die vorgenannte Bedeutung des Zeichens "Air4Life" ohne Mühe zu erfassen. Er ist es gewohnt, ein Zeichen so aufzunehmen, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.
In Verbindung mit den oben genannten Waren der Klasse 11 wird er in dieser Wortfolge nichts anderes sehen können als den einfachen Sachhinweis darauf, dass die beanspruchten Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräte und -anlagen sowie sanitären Anlagen der Klasse 11 für angemessene Luftverhältnisse zum Leben sorgen sowie für die Be- und Entlüftung und die Klimatisierung von Lebensbereichen und -räumen dienen können (vgl. hierzu BPatG 27 W (pat) 162/04, B. v. 23. August 2005 – 4YouALL YOU NEED The Original / 4You S. 9 oben, abrufbar über die auf der Homepage des BPatG veröffentliche Entscheidungssammlung, www.bpatg.de). Denn die von der Anmelderin in der Klasse 11 beanspruchten Waren "Klimaanlagen; Klimaapparate; Lüftungsgeräte (Klimatisierung); Ventilatoren (Klimatisierung); Ventilatoren (Teile von Klimaanlagen) Klima-, Lüftungs- und Luftfilterungsgeräte, Luftfilter" werden, – dies stellt die Anmelderin selbst nicht in Abrede, – regelmäßig mit diesem Ziel konstruiert. "Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen, soweit in Klasse 11 enthalten" stehen zu diesen in einem engen funktionalen Bezug. Bei den beanspruchten "Klima-, Lüftungs- und Luftfilterungsanlagen und -geräten" kann es sich um Anlagen und Geräte handeln, denen zugleich die Funktion vom "Beleuchtungs-, Heizungsgeräten, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl- und Trockengeräten sowie Wärmerückgewinnungsgeräten" zukommt. Allgemein bekannte Beispiele für derartige Kombinationsgeräte stellen automatische Raumentlüftungssysteme mit Heizungs- und Wärmerückgewinnungsfunktion für Wohnräume sowie Kühlschränke mit Klimatechnik, Öfen oder Dunstabzugshauben für den Hausgebrauch dar. Ergänzende Belege hat der Senat seiner Verfügung vom 7. April 2014 beigefügt und mit Verfügung vom 23. April 2014 erläutert. Sie belegen u. a. das Angebot im Inland von Leuchten mit Belüftungsfunktion sowie von Kontrollleuchten für Klimaanlagen in Fahrzeugen, welche als "Klimalampen" bezeichnet werden. "Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen, soweit in Klasse 11 enthalten" stehen zu Kombinationsgeräten ebenfalls in einem engen funktionalen Bezug.
Entgegen der zuletzt von der Anmelderin vertretenen Auffassung gilt dies ebenfalls für die von ihr in Klasse 11 beanspruchten "Wasserleitungsgeräte" und "sanitären Anlagen". Wie dem Verkehr, zumindest dem durch diese Waren angesprochenen Fachverkehr für Klima, Lüftungs-, Heizungstechnik und Sanitär, allgemein bekannt ist, existieren am Markt Klimaanlagen und -geräte für Wohnräume, die der Raumluft die Feuchtigkeit entziehen bzw. zuführen und Wasser in einem Auffangbehältern sammeln oder ableiten. Diese Geräte stellen – ebenso wie beispielsweise handelsübliche Raumluftbefeuchter zugleich "Wasserleitungsgeräte" dar. Bei "sanitären Anlagen", die über Klima- und Lüftungstechnik verfügen, kann es sich um handelsübliche WCs mit integrierter Luftabsaugfunktion handeln.
Zwischen den von der Anmelderin in den Klassen 37, 40 und 42 beanspruchten Dienstleistungen und der Bezeichnung "Air4Life" besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug. Ein erheblicher Teil dieser Dienstleistungen wird bereits mit einem ausdrücklichen Bezug zur Lüftungs- und Klimatechnik beansprucht. Die der Verfügung des Senats vom 7. April 2014 beigefügten und mit Verfügung vom 23. April 2014 erläuterten Nachweise belegen darüber hinaus, dass Angebot im Inland Luftfilter für Atemschutzgeräte für ultrafeine Partikel angeboten werden, die u. a. auch in Schweißrauchen, Metallrauchen, Polymerrauchen und Dieselmotoremissionen enthalten sind. Diese Rauche entstehen in der chemischen Industrie sowie im Rahmen der in Klasse 40 beanspruchten, verschiedenen Dienstleistungen zur Metallverarbeitung. Die genannten Nachweise belegen des Weiteren das Angebot von Dichtungen, Formteilen, Membranen und Gummi-Metallverbindungen, die u. a speziell für Kältetechnik sowie für hohe Temperaturen gefertigt werden, ferner die in Klasse 40 beanspruchten "Vulkanisierarbeiten (Materialbearbeitung)" erfordern und in der Klimatechnik zum Einsatz kommen können, sowie von Beduftungsanlagen und Verdampfern zur Parfümierung von Pkw-Innenraumen. Außerdem belegen die übersandten Nachweise die patentierte Erfindung einer Vorrichtung zur Erzeugung von Unterdruck im zylindrischen Walzenmaterial einer rotierenden Walze, die aus einem mit durchgehenden Löchern, Rillung oder dergleichen versehenen Walzenmaterial besteht, der sich in einer Saugkammer begrenzt, in welcher durch Luftabsaugung Unterdruck erzeugt wird, wobei in den Löchern, der Rillung oder dergleichen des Walzenmaterials eine zur Saugkammer hin gerichtete Saugströmung herrscht. Auf die Errichtung einer derartigen Anlage kann sich die in der Klasse 37 beanspruchte Dienstleistung "Bauleitung" beziehen; zur die Dienstleistung "Walzen" der Klasse 40 besteht vor diesem Hintergrund ebenfalls ein enger sachlicher Bezug zu der Bezeichnung "Air4Life". Die in Klasse 40 beanspruchte Dienstleistung "Wasserbehandlung" kann beispielsweise in Klärwerken oder an Flussläufen und Wehren mithilfe von Luft erfolgen und der Erhaltung des Lebens von Mikro-Organismen, Fischen und anderen Wassertieren dienen.
Die in Klasse 42 beanspruchten Beratungs-, Forschungs- und technischen Dienstleistungen können sich schließlich auf die Klimatechnik, auf die Anreicherung von Wasser mit Luft oder auch auf die Prüfung und Entwicklung von Sauerstoffflaschen, Atemschutzmasken oder von Geräten zu deren automatischer Überprüfung beziehen, wie diese beispielsweise bei der Feuerwehr zur Wartung ihrer Ausrüstung zum Einsatz kommen.
Entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung führt die Tatsache, dass dem im Zeichen "Air4Life" eingebundenen Bestandteil "Air" auch ein anderer Bedeutungsgehalt als "Luft", nämlich z. B. auch "Miene" oder "Aussehen" zukommen kann, nicht zur Schutzfähigkeit seines Zeichens. Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, wenn ein Wortzeichen in seiner Gesamtheit in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 (Rdn. 21) – Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 (Rdn. 32) – Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109 (Rdn. 97) – Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rdn. 38) – Biomild). Dies ist hier, wie ausgeführt, der Fall.
Der Tatsache, dass die Wortkombination "Air4Life" in ihrer Gesamtheit bislang nicht lexikalisch nachweisbar ist, wird der angesprochene Verkehr keine solche betriebskennzeichnende Eigentümlichkeit bzw. Wirkung zuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kennzeichen erfahrungsgemäß so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentreten und sie keiner näheren analysierenden Betrachtung unterziehen. Dass die beanspruchte Wortkombination als solche der üblichen Art und Weise bekannter Bezeichnungen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entspricht (EuGH GRUR 1999, 723 (Rn. 29) – Chiemsee) oder in ihrer Gesamtheit bereits in enzyklopädische Werke eingegangen ist, wird zur Verneinung der Schutzfähigkeit eines Zeichens nicht vorausgesetzt. Das gilt umso mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 8, Rn. 379). Dementsprechend ist für die Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch unerheblich, ob die Bezeichnung "Air4Life" in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist oder nicht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 139).
Die Tatsache, dass sich aus der Bezeichnung "Air4Life" nicht unmittelbar, konkret und im Einzelnen ergibt, aus welchem Merkmal sich die Bezogenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf "Luft für Leben" ergibt, verhilft dem Anmeldezeichen ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit. Denn auch relativ vage und allgemeine Informationen können als eine an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete Sachinformationen zu bewerten sein. Eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe ist bei eher "reklamehaften" Informationen sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst breiten Bereich waren- bzw. dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, a. a. O, Rn. 112 zu § 8 m. w. N., insbes. BGH GRUR 2008,900, Rn. 13 – SPA II und BGH GRUR 2009, 952, Rn. 17 – Willkommen im Leben).
Ein objektiv schutzbegründender Überschuss, durch welchen die Verbindung der Zeichenbestandteile "Air", "4" und "Life" einen eigenständigen Gesamteindruck bewirken könnte, der sich nicht in der bloßen Summenwirkung seiner Elemente erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 678, Rn. 98-100 – Postkantoor; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 31 – BioID; EuGH GRUR-RR 2008, 47, Tz. 43 - 47 – Map & Guide; EuGH GRUR 2010, 534, Tz. 43, 44 – PRANAHAUS; BGH GRUR 1998, 394, 396 – Active Line; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 415) kommt der Wortkombination "Air4Life" in Verbindung mit den in Klasse 11 beanspruchten Waren und den in den Klassen 37, 40 und 42 beanspruchten Dienstleistungen nicht zu.
Die angemeldete, im Inland zumindest Fachverkehrskreisen ohne weiteres verständliche Bezeichnung "Air4Life" kommt somit in Verbindung mit den in Klasse 11 beanspruchten Waren und den in den Klassen 37, 40 und 42 beanspruchten Dienstleistungen entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung ein ohne weiteres verständlicher, konkret definierter bzw. zumindest ohne weiteres definierbarer Bedeutungsinhalt zu, der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder glatt beschreibt oder in einem engen sachlichen beschreibenden Bezug zu ihnen steht und in beiden Fällen verhindert, dass der Verkehr das Zeichen als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller dieser Waren bzw. Erbringer dieser Dienstleistungen auffasst.
Die von der Anmelderin angesprochene Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2013, Az. 30 W (pat) 502/12 – "Dance4Life" ist ebenso wie der erkennende Senat von der Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "4Life" ausgegangen. Von demjenigen Sachverhalt, der der dortigen Entscheidung zugrunde lag, unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt jedoch im Übrigen dadurch, dass die Wortkombination "Air4Life" in Verbindung mit den genannten Waren der Klasse 11 und den Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42 keine bloße Idee oder suggestive Andeutung einer beschreibenden Aussage in lediglich vager, unterschwelliger Form vermittelt. Die Zuführung von (Frisch)-Luft ist, wie jedermann weiß, notwendige Voraussetzung für jede Art von Leben auf der Erde. Die Wortkombination "Air4Life" beschreibt somit den Gegenstand jeglicher Klima-, Luft- und Belüftungstechnik glatt. Das Waren- und Dienstleistungsangebot der auf diesem Gebiet tätigen Anmelderin veranschaulicht ebenso wie die oben zitierten, durch den Senat recherchierten und vorstehend erläuterten Anwendungsbeispiele, dass diejenigen beanspruchten Waren der Klasse11 und Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42, die nicht bereits mit ausdrücklichen Bezug zur Lüftungs- und Klimatechnik beansprucht werden, in einem engen sachlichen Bezug zur "Air4Life" im Sinne von "Luft zum Leben" stehen können.
Soweit sich die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen beruft, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 – Henkel; BGH, GRUR 2008, 1093 (Nr. 18)c – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 230 (Nr. 10) – SUPERgirl). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Insbesondere ist es dem Senat verwehrt, außerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren die Rechtmäßigkeit solcher Voreintragungen erneut zu prüfen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung hinsichtlich der oben genannten Waren und Dienstleistungen gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Beschwerde insoweit keinen Erfolg hat und daher ebenfalls zurückzuweisen ist.
2.
Anders verhält es sich für die im Tenor dieses Beschlusses genannten, in Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen zur Lizenzvergabe, Kontrolle und Verwaltung von Lizenzrechten. Denn die im Tenor dieses Beschlusses benannten Dienstleistungen der Klasse 45 oder deren Merkmale und Eigenschaften werden durch die angemeldete Bezeichnung nicht unmittelbar beschrieben; insoweit besteht auch kein spezifischer funktioneller Zusammenhang zur Aussage "Luft(verhältnisse) zum Leben". Für diese Dienstleistungen vermag dem Zeichen "Air4Life" das zu einer Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft also nicht abgesprochen werden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Auch das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, steht einer Eintragung des Anmeldezeichens für diese Dienstleistungen aus den vorgenannten Grünende nicht entgegen; für das Bestehen weiterer Schutzhindernisse liegen insoweit ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.
Soweit die Markenstelle die Markenanmeldung 30 2013002 563.6 "Air4Life" auch für die im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 45 zurückgewiesen hat, war der angefochtene Beschluss daher auf die Beschwerde der Markenanmelderin mit der Folge aufzuheben, dass das Eintragungsverfahren für diese Waren und Dienstleistungen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fortzusetzen ist.
3.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 83 MarkenG. Der Senat hatte nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall zu entscheiden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil weder zur Frage der Schutzfähigkeit des hier für bestimmte Waren und Dienstleistungen beanspruchten Gesamtzeichens, noch zur Frage der Schutzfähigkeit einzelner Zeichenbestandteile wie z. B. "4Life" von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer Gerichte abgewichen worden ist.