Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 10.03.2015


BPatG 10.03.2015 - 24 W (pat) 530/13

Markenbeschwerdeverfahren – "ctc cartech company (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis - Täuschungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
10.03.2015
Aktenzeichen:
24 W (pat) 530/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 043 359.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Das Zeichen

Abbildung

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wurde am 8. August 2012 als Wort-Bildmarke für die folgenden Waren und Dienstleistungen

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Klasse 9: Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; die Entwicklung von Hardware- und Softwarelösungen für automobile Anwendungen; die Herstellung von Kabelsätzen und Kabelsatzprototypenbau

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Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; die Erprobung elektrischer Antriebe; der Handel mit und die Modifizierung von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Oldtimern

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Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; die Erbringung von Beratungs- und Ingenieurdienstleistungen (Desk-Research/-Engineering) für die Funktionsbereiche Telematik, Motorelektronik, Fahrerassistenz, elektrische und verbrennungsmotorische Antriebe sowie Verkabelungstechnik; die Durchführung von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Arbeiten am Gesamtfahrzeug, an Teilsystemen und einzelnen Komponenten

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zur Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die unter Nr. 30 2012 043 359.6 geführte Anmeldung als nicht unterscheidungskräftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortfolge „cartech company“ lediglich als Sachhinweis auf ein (irgendein) Unternehmen auffassen, welches sich mit Fahrzeugtechnologie beschäftige. Der Bestandteil „tech“ sei dabei eine übliche Verkürzung der Angabe „technik“. In dieser Bedeutung sei die Wortfolge für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Der weitere, für sich nicht schutzunfähige Bestandteil „ctc“ werde vom Verkehr lediglich als Abkürzung der beschreibenden Wortfolge aufgefasst, so dass im Gesamteindruck eine beschreibende Wortfolge und ein Akronym, welches sich darauf beziehe, vorliege. Die grafische Gestaltung sein insgesamt werbeüblich und führe nicht zur Überwindung des Schutzhindernisses.

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Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

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Sie hält das Zeichen für unterscheidungskräftig, denn die für sich genommen nicht beschreibende Buchstabenfolge „ctc“ sei farblich und grafisch deutlich hervorgehoben, die Wortfolge „cartech company“ trete dahinter im Gesamteindruck deutlich zurück, so dass der Verkehr die das Zeichen dominierende Buchstabenfolge „ctc“ nicht als Abkürzung der möglichweise beschreibenden Wortfolge „cartech company“ verstehe.

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Die in der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juli 2013 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

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Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statt-hafte Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen und somit weit überwiegend unbegründet.

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1. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; die Entwicklung von Hardware- und Softwarelösungen für automobile Anwendungen; die Herstellung von Kabelsätzen und Kabelsatzprototypenbau“ (Klasse 9), „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; die Erprobung elektrischer Antriebe; der Handel mit und die Modifizierung von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Oldtimern“ (Klasse 12) und „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; die Erbringung von Beratungs- und Ingenieurdienstleistungen (Desk-Research/-Engineering) für die Funktionsbereiche Telematik, Motorelektronik, Fahrerassistenz, elektrische und verbrennungsmotorische Antriebe sowie Verkabelungstechnik; die Durchführung von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Arbeiten am Gesamtfahrzeug, an Teilsystemen und einzelnen Komponenten“ (Klasse 42) steht einer Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Denn die angemeldete Angabe „ctc cartech company“ wird für die vorstehenden Waren und Dienstleistungen lediglich als im Vordergrund stehender beschreibender Sachhinweis verstanden. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht als nicht unterscheidungskräftig nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

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a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).

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Für eine Schutzversagung reicht es dabei bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 – Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rn. 32 - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rn. 38 - Biomild).

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Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ferner maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es ferner auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).

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b) Der Wortbestandteil „cartech company“ wird vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres als beschreibende Angabe für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Der Begriff „cartech“ wird vom hier angesprochenen Verkehr als „Autotechnik“ verstanden und „company“ ist lediglich ein Hinweis auf die Art des Unternehmens. Auch die Anmelderin stellt nicht ernsthaft in Abrede, dass die Wortfolge „cartech company“ mit der Bedeutung „Unternehmen für Autotechnologie“ in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich dem Bereich der Automobiltechnologie zugeordnet werden können, nicht geeignet ist, auf ein konkretes Herkunftsunternehmen hinzuweisen.

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Entgegen der Auffassung der Anmelderin besitzt auch die als Markenelement eingefügte Buchstabenfolge „ctc“ eine beschreibende Sachbedeutung, die unabhängig vom weiteren Markenbestandteil „cartech company“ ist. Denn die Abkürzung „ctc“ bzw. „CTC“ bezeichnet im Zusammenhang mit Motorsportwettbewerben eine spezielle Fahrzeugklasse, nämlich „Classic Touring Cars“ (Tourenwagen ab 1966, vgl. DSMB-Bestimmungen sowie ADAC-Reglement; der Anm. jeweils als Anl. 1 und 2 z. Ladungsvfg. v. 12.2.2015 übersandt). Die Kombination „ctc cartech company“ kann daher von angesprochenen Verkehr, der den kraftfahrzeugbezogenen Waren und Dienstleistungen im Bereich des Motorsports begegnen kann, naheliegend als Hinweis auf ein Unternehmen im Fahrzeugtechnikbereich verstehen, welches auf die offizielle Fahrzeugkategorie CTC spezialisiert ist. Da die CTC-Klasse auch Fahrzeuge umfasst, die vor ca. 10 Jahren produziert wurden (vgl. DMSB-Bestimmungen a. a. O.), hat die Einschränkung im Warenverzeichnis „mit Ausnahme von Oldtimern“ diesbezüglich keine Bedeutung. Da die im Zeichen enthaltene Buchstabenfolge „ctc“ eine gängige Abkürzung einer Angabe, nämlich einer bestimmten Fahrzeugklasse, ist, die selbst für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahmen von „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ beschreibend ist, da sie entweder selbst entsprechende Fahrzeuge bezeichnet oder eine Bestimmungsangabe der weiteren zurückgewiesenen Waren darstellt oder den Gegenstand der zurückgewiesenen Dienstleistungen bezeichnet, kommt es nicht auf die von der Anmelderin aufgeworfene Frage an, unter welchen Voraussetzungen eine für sich betrachtet nicht beschreibende Buchstabenfolge im Kombination mit einer beschreibenden Angabe, als deren Abkürzung sie wahrgenommen werden kann, die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.

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c) Die gewählte grafische Gestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wäre, von der dargelegten beschreibenden Bedeutung der Wortelemente des Zeichens wegzuführen. Einfache grafische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, reichen nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen (BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; BGH GRUR 2008, 710, 711 Tz. 20 – VISAGE; BPatG, B.v. 3.2.2010, Az.: 26 W (pat) 57/09 - Ambiente Trendlife). Zudem sind an den erforderlichen „Überschuss“ umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Anlage selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Soweit die Wortelemente - wie vorliegend - rein beschreibende Angaben enthalten, bedürfte es daher eines deutlich auffallenderen Hervortretens der graphischen Elemente als der gewählten Darstellung, um sich dem Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen. Die unterschiedliche farbige Darstellung von verschiedenen Wortbestandteilen - hier rot und hellgrau - gehört allerdings zu den einfachsten und werbeüblichen grafischen Gestaltungsmittel.

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In seiner Gesamtheit vermittelt das angemeldete Zeichen somit hinsichtlich im Umfang der Zurückweisung lediglich eine beschreibende Sachaussage, welche die Bestimmung und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen konkretisiert, aber keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen.

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2. Die Beschwerde hat aber Erfolg in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 12 „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“.

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Der Senat konnte insoweit keine Feststellungen treffen, dass dem Gesamtzeichen „ctc cartech company“ in Bezug auf diese Waren ein konkret beschreibender Sinngehalt zukommt. Insbesondere kann der Buchstabenfolge „ctc“ im Zusammenhang mit „Apparaten zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ nicht die oben festgestellte sachliche Bedeutung zugemessen werden, da es sich bei diesen Waren nicht um (landgebundene) Fahrzeuge der obengenannten Kategorie handelt. Die Angabe „cartech“ ist auch insoweit nicht als täuschend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG anzusehen.

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Somit ist in Bezug auf „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 MarkenG gegeben, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war.