Entscheidungsdatum: 28.11.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2014 074 932.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Schmid und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
I.
Das Zeichen
ist am 29. Dezember 2014 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 37 und 42 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden. Nach einer mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gegenüber dem DPMA erklärten Beschränkung des Verzeichnisses der Anmeldung werden noch folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 37 und 42 beansprucht:
Klasse 17: Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Isoliermaterial;
Klasse 37: Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierarbeiten;
Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung.
Die Markenstelle für Klasse 17, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Juli 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setze sich aus dem Element „Blow“, dem in substantivischen Begriffskombinationen vorrangig die Bedeutung „Blas-“ bzw. „Einblas-“ zukomme, und dem weiteren Element „Fill“ mit der Bedeutung „Füllung, Schüttung, Auffüllung, Befüllung, Dämmschüttung, Füllgut“ bzw. „befüllen, abfüllen, einfüllen“ zusammen. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden die aus diesen Bestandteilen sprachüblich gebildete angemeldete Wortkombination im Sinne von „Einblasfüllung, Einblas-Schüttung, Einblas-Dämmschüttung, Einblasfüllgut“ verstehen und ihr einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt entnehmen. Die von der Anmeldung erfassten Waren seien zum Teil so beschaffen, dass sie als eingeblasener Füllstoff bezeichnet werden könnten. Mittels der Dienstleistungen der Kl. 37 „Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierarbeiten“ könnten Hohlräume und dergleichen durch Blasen/ Einblasen gefüllt werden. Die Beratungsdienstleistungen der Kl. 42 stünden mit Dämmverfahren der Einblasdämmung in unmittelbaren Zusammenhang, so dass die angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf diese Beratungsdienstleistungen beschreibend sei.
Die Schutzfähigkeit der Bezeichnung ergebe sich weder daraus, dass der Gesamtbegriff „BlowFill“ lexikalisch nicht nachweisbar sei, noch daraus, dass die Wortkombination mehrere Bedeutungen haben könne. In Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die Wortkombination „BlowFill“ einen eindeutigen Aussagegehalt auf.
Die Binnengroßschreibung sei sprachüblich und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als ein Hinweis darauf erkannt, dass unterschiedliche Begriffe oder Wörter zu einer Begriffskombination zusammengefasst wurden.
Auch die bildliche und grafische Gestaltung verhelfe dem Zeichen nicht zur Unterscheidungskraft. Angesichts der mangelnden Schutzfähigkeit des Wortelementes seien an die bildliche und grafische Gestaltung ganz erhebliche Anforderungen zu stellen, um im Gesamteindruck zu einem unterscheidungskräftigen Zeichen zu gelangen. Diese Anforderungen erfülle die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens, die neben der Binnengroßschreibung in einer farblichen Gestaltung bestehe, nicht, vielmehr halte sich diese im Rahme üblicher werbegrafischer Ausgestaltungs- und Blickfangmittel.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.
Zur Begründung führt er aus, dass er das angemeldete Zeichen als Geschäftsbezeichnung verwende, und dass es nicht der Kennzeichnung von Produkten, sondern der Firmierung des Unternehmens diene.
Der Begriff „BlowFill“ finde derzeit in der Branche keine beschreibende Verwendung, er werde alleine vom Anmelder verwendet. Es erscheine daher „überzogen“, einem Begriff, der nicht existiere, aufgrund einer aufwändigen Interpretation einen rein beschreibenden Charakter zuzuschreiben. Der Wortbestandteil „BlowFill“ des angemeldeten Zeichens stelle eine unspezifische Abkürzung dar, die für sich genommen keinen Hinweis auf Dämmmaterial gebe. Der Eintragungsfähigkeit einer Marke stehe nicht entgegen, dass durch diese beim Verbraucher Assoziationen geweckt würden. Der Anmelder verweist in diesem Zusammenhang auf die Wortmarke „ROCKWOOL“ mit der deutschen Bedeutung „Steinwolle“ bzw. auf Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil „ROCKWOOL“, die für Dämmstoffe eingetragen seien (Az. DPMA DE 651596, DE 783160 und DE 881033).
Insbesondere könne dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 42 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ umfasse eine Vielzahl von Beratungsleistungen und beschränke sich nicht auf die Beratung hinsichtlich möglicher einblasbarer Dämmstoffe.
Der Begriff „BlowFill“ weise zudem eine besondere grafische, zweifarbige Gestaltung auf. Die Anmeldung sei in schwarz/weiß erfolgt, um eine Flexibilität hinsichtlich des derzeit in rot gehaltenen Wortbestandteils „Fill“ zu schaffen. Die geplante Verwendung des Zeichens in rot/schwarz erhöhe den Wiedererkennungswert und damit die Unterscheidungskraft.
Schließlich bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da die Branche den Begriff nicht als Synonym für bestimmte Isoliertechniken verwende. Daraus, dass dieser Begriff am Markt von keinem Konkurrenten verwendet werde, sei zu schließen, dass es nicht notwendig sei, diese Bezeichnung für die verwendeten Dämmtechniken zu benutzen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2015 aufzuheben.
Er hat im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass er „hilfsweise“ beantrage, das angemeldete Zeichen für die Klasse 42 – Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung – „zur Eintragung freizugeben“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – Deutsch-landCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen.
a) Vorliegend wenden sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl an den Fachverkehr, beispielsweise an Bauunternehmer oder an Handwerker, die Abdichtungs-, Dämmungs- bzw. Isolierarbeiten ausführen und Isoliermaterial beziehen, als auch an den Endverbraucher wie den Hauseigentümer, der die in Klasse 37 und 42 beanspruchten Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
b) Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setzt sich erkennbar aus den geläufigen englischen Begriffen „blow“ (in der Bedeutung u. a. von „blasen“, „pusten“, „anblasen“, „hineinblasen“) und „fill“ (mit den Bedeutungen “füllen“ (als Verb) bzw. (als Substantiv) „Füllung“ „Auffüllung“, „Füllmaterial“, „Dämmschüttung“, „Füllmaterial“, „Füllgut“) zusammen (vgl. die dem Anmelder mit Beanstandungsbescheid vom 15. April 2015 zugesandte Belege).
Dabei ist davon auszugehen, dass die vorgenannten inländischen Verkehrskreise die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens im dargelegten Sinne verstehen, da die Englischkenntnisse nicht nur der Fachkreise, sondern auch des deutschen Durchschnittsverbrauchers nicht zu gering zu veranschlagen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 168). Die Bestandteile „Blow“ und „Fill“ sind insbesondere aufgrund der Binnengroßschreibung sowie der farblichen Gestaltung deutlich erkennbar.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Isolierung insbesondere von schwer zugänglichen Hohlräumen von Gebäuden, beispielsweise auch bei der Dämmung von Dächern, eine als „Einblasdämmung“ oder „Einblasfüllung“ bezeichnete Technik verwendet wird, bei der lose Dämmstoffe mittels einer Einblasmaschine in die jeweiligen Hohlräume eingebracht werden (vgl. die als Anlagen 1 – 4 zum Hinweis des Senats vom 16. August 2016 versandten Belege), werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Wortkombination „BlowFill“ in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 17 „Isoliermaterial“ und den Dienstleistungen der Klasse 37 „Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierarbeiten“ als Sachhinweis dahingehend auffassen, dass diese Waren für ein Einbringen mittels „Einblasfüllung“ bzw. „Einfüllen mit Einblastechnik“ bestimmt und geeignet sind bzw. eine „Einblasfüllung“ Gegenstand der genannten Dienstleistungen ist. Die Kombination der vorgenannten Wortelemente ist dabei nicht als unüblich zu erachten. Es besteht kein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe der beschreibenden Wortbestandteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 41 - BIOMILD).
Dem dargelegten Verständnis der angemeldeten Wortkombination steht nicht entgegen, dass diese Technik der „Einblasdämmung“ bzw. „Einblasfüllung“ im Englischen mit dem Fachbegriff „blow-in insulation“ bezeichnet wird, da sich die Bedeutung „Einblasfüllung“ ohne Weiteres aus der Übersetzung der geläufigen Worte „blow“ und „fill“ ergibt, und überdies der Bestandteil des angemeldeten Zeichens „blow“ auch in dem Fachbegriff „blow-in insulation“ enthalten ist. Dass die Wortkombination „BlowFill“ einen Hinweis auf „Einblasdämmungen“, also das Einbringen von Dämmstoffen mittels Einblastechnik, darstellt, ergibt sich im Übrigen auch aus der dem Anmelder zuzurechnenden Darstellung auf der homepage www.blowfill.de: „Wie unser Name BlowFill vermuten lässt, realisieren wir Einblasdämmungen“ (vgl. den als Anlage 5 zum Hinweis des Senats vom 16. August 2016 versandten Beleg).
Der Vortrag des Anmelders, dass die Bezeichnung „BlowFill“ von anderen Marktteilnehmern im konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang nicht bereits beschreibend verwendet werde, ist vorliegend nicht relevant. Die Verneinung der Unterscheidungskraft eines Zeichens setzt nicht voraus, dass dessen tatsächlicher beschreibender Gebrauch nachgewiesen wird (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 41 – BioID; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 105).
Auch in Bezug auf die ebenfalls in Klasse 37 beanspruchte Dienstleistung „Abdichtungsarbeiten an Gebäuden“ sowie die bei der Erbringung dieser Dienstleistung verwendeten Waren „Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude“ (Klasse 17) werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft entnehmen, da diese Waren und Dienstleistungen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Gebäuden, welche – wie oben dargelegt – im Wege der Einblasfüllung erfolgen kann, stehen.
Schließlich werden die angesprochenen Verkehrskreise vor dem Hintergrund, dass am Markt spezialisierte „Fachbetriebe für Wärmedämmung im Einblasverfahren“ bzw. „Fachbetriebe für Einblasdämmung und Energieberatung“ auftreten (vgl. die als Anlagen 7 und 8 zum Hinweis des Senats vom 16. August 2016 versandten Belege), das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit der weiteren in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistung „Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ ebenfalls lediglich als Sachhinweis auf den speziellen Gegenstand der entsprechend gekennzeichneten Dienstleistung auffassen, nämlich dahingehend, dass sich die Beratung auf Maßnahmen zur Gebäudedämmung und damit zur Energieeinsparung mittels „Einblasdämmung“ bzw. „Einblasfüllung“ beziehen kann. Dem steht nicht entgegen, dass die in Klasse 42 beanspruchte Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung eine Vielzahl von Themen, insbesondere diverse Techniken zur Einsparung von Energie, zum Gegenstand haben kann, während es sich bei einer Einblasfüllung nur um eine von vielen möglichen Arten der Wärmedämmung von Gebäuden und somit nur um eine Möglichkeit der Energieeinsparung handelt. Denn das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung eines Zeichens für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner dieser unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen zu bejahen ist (BGH GRUR 2011, 65, Tz. 26 – Buchstabe T mit Strich).
b) Die grafische Gestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht geeignet, das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zu überwinden. Zwar können grafische Ausgestaltungen von Zeichen einen schutzfähigen Gesamteindruck bewirken, wenn sie herkunftshinweisende Merkmale aufweisen, die sich nicht nur in einfachen und gebräuchlichen Gestaltungen und Verzierungen erschöpfen (BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8, Rn. 190, 191 m. w. N.). Vorliegend handelt es sich bei der grafischen Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens, nämlich der Darstellung der Wortbestandteile „Blow“ und „Fill“ in zwei verschiedenen Graustufen und mit Binnengroßschreibung, jedoch um eine einfache, werbeübliche Gestaltung, die nicht vom beschreibenden Gehalt des Wortbestandteils „BlowFill“ wegführt. Soweit der Anmelder vorgetragen hat, dass die Anmeldung in schwarz/weiß erfolgt sei, um eine Flexibilität hinsichtlich des derzeit in rot gehaltenen Wortbestandteils „Fill“ zu schaffen, und dass die geplante Verwendung des Zeichens in rot/schwarz den Wiedererkennungswert erhöhe und damit die Unterscheidungskraft des Zeichens begründe, so kommt es – unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit einer rot/schwarzen Gestaltung des Zeichens – für die Frage der Eintragungshindernisse auf die zur Eintragung konkret angemeldete Darstellung des Zeichens in Graustufen und nicht auf die beabsichtigte tatsächliche Verwendung an.
3. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich des Weiteren nicht aus dem Verweis des Anmelders auf diverse Voreintragungen. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2011, 230, Tz. 10 – SUPERgirl) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.
Dies gilt auch, soweit der Anmelder auf Eintragungen von Marken im einschlägigen Warenbereich mit dem Wortbestandteil „ROCKWOOL“ (Az. DPMA DE 651596, DE 783160 und DE 881033) verweist.
4. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich im Rahmen der Prüfung des Eintragungshindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Vortrag des Anmelders, dass er das angemeldete Zeichen nicht zur Kennzeichnung der von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen, sondern als Unternehmenskennzeichen bzw. zur Firmierung verwende. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich, ob der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung ins Markenregister Schutzhindernisse entgegenstehen, nicht jedoch, ob der angemeldeten Bezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen gem. §§ 5, 15 MarkenG zukommt.
5. Soweit der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung einen „Hilfsantrag“ formuliert hat, so führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da die dort genannte in Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung unverändert Gegenstand des vom Anmelder gemäß seinem Sachantrag verfolgten Rechtsschutzbegehrens ist und bereits vorstehend abgehandelt wurde.
6. Da, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht weiter an.
7. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmelder die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).