Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 28.07.2015


BPatG 28.07.2015 - 24 W (pat) 527/13

Markenbeschwerdeverfahren – "altech solar (Wort-Bild-Marke)/ALTEC" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
28.07.2015
Aktenzeichen:
24 W (pat) 527/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 068 479

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die am 19. Dezember 2011 angemeldete, am 2. Februar 2012 für die folgenden Waren und Dienstleistungen

2

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen

3

Klasse 37: Installationsarbeiten

4

eingetragene und am 9. März 2012 veröffentlichte farbige Wort-Bildmarke Nr. 30 2011 068 479

Abbildung

5

ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 13. Juli 1995 eingetragenen Wortmarke Nr. 394 09 072

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ALTEC

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die für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 11 Schutz genießt:

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Solaranlagen zur Umwandlung der Sonnenenergie in Wärme; Solartechnische Brauchwassererwärmungs-, Heizungs-, Kühl- und Destillationsanlagen und deren Teile; solarbetriebene Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Photovoltaik- und Windkraftanlagen und deren Teile zur Gewinnung von elektrischer Energie, sowohl zur Netzeinspeisung als auch zur autarkischen Verwendung; Nachführeinrichtungen als Teile der vorgenannten Anlagen.

9

Der Widerspruch wurde von der Widersprechenden am 8. Juni 2012 zunächst beschränkt erhoben, nämlich nur bezüglich der Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte“.

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Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 hat die Widersprechende dann die vollständige Löschung der angegriffenen Marke beantragt.

11

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit Beschluss vom 10. Juni 2013 dem Widerspruch teilweise stattgegeben und die angegriffene Marke für die Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte“ gelöscht. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, und Wasserleitungsgeräte“ auch mit Solarenergie betrieben werden könnten und deshalb ähnlich zu den eingetragenen Waren der Widerspruchsmarke seien bzw. die Widerspruchsmarke auch solche Waren umfasse. Die weiter für die angegriffene Marke eingetragenen „Lüftungs- und Trocknungsgeräte“ lägen ebenfalls noch im Ähnlichkeitsbereich zu den Vergleichswaren der Widerspruchsmarke. Die Wortbestandteile der angegriffenen Marke „altech solar“ seien bei klanglicher Wiedergabe für diese prägend, der Bestandteil „solar“ jedoch sei im Bereich der Solarenergie, -technik beschreibend, daher werde der angesprochenen Verkehr die angegriffene Marke auf „altech“ verkürzen. Der Bestandteil „al“ sei in beiden Marken identisch vorhanden, die Bestandteile „TEC“ bzw. „tech“ seinen ebenfalls sehr ähnlich und stünden für „Technik“. Die Buchstabenkombination „AL“ könne unterschiedliche Bedeutungen haben, die mögliche Bedeutung „AL“ als chemisches Zeichen oder Abkürzung für Aluminium werde der angesprochene Verkehr hier aber nicht ohne näheres Nachdenken erkennen, die übrigen möglichen Bedeutungen seien nicht beschreibend, so dass die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe. Der danach erforderliche Zeichenabstand werde von der angegriffenen Marke in Bezug auf die genannten Waren nicht eingehalten.

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Dagegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde.

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Er ist der Auffassung, das keine Verwechslungsgefahr vorliege, da die Begriffe „altech, altech, alltech“ bei einer Internetrecherche mehrere Millionen Treffer erzielten. Dieser und die ähnlichen Begriffe würden in zahlreichen unterschiedlichen verwendet, es handele sich deshalb um allgemein gebräuchliche Begriffe, der kennzeichnungsschwach sei. Obwohl die Angabe „ALTEC“ keine feststellbare Bedeutung habe, handele es sich um einen universellen, generischen Begriff.

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Ferner ist der Markeninhaber der Ansicht, in klanglicher Hinsicht könnten die Silben „TEC“ und „tech“ klar auseinander gehalten werden, schriftbildlich sei zu beachten, dass die angegriffene Marke den Begriff „altech“ in Kleinschreibung verwende, während die Widerspruchsmarke in Großschreibung eingetragen sei.

15

Auch komme dem Bestandteil „solar“ eine (mit-)prägende Bedeutung zu.

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Er beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 10. Juni 2013 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

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Die Widersprechende beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss; die Widerspruchsmarke weise durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, es handele sich um eine phantasievolle Wortneuschöpfung, die auch nicht durch Drittmarken geschwächt sei. Die gegenüberzustellenden Markenbestandteile „altech“ und „ALTEC“ seien hochgradig ähnlich.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

22

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Kollisionszeichen besteht in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke auf den Widerspruch insoweit zu Recht gelöscht hat, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG.

23

1. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem kein Beteiligter einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und die Durchführung einer solchen auch nicht sachdienlich erschien, § 69 MarkenG.

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2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

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a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören hier der allgemeine, angemessen informierte und durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher sowie der Fachverkehr in Industrie und/oder Handel.

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b) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Waren kommt es darauf an, ob diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen und anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, Tz. 85 – VITAFRUIT; EuGH GRUR 2009, 484, Tz. 25 – Metrobus; Hacker, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 58 m. w. N.).

27

Gemessen an diesem Maßstab sind die Vergleichswaren – soweit sie beschwerdegegenständlich sind – hochgradig ähnlich oder identisch.

28

Die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „Solartechnische Brauchwassererwärmungs-, Heizungs-, Kühl- und Destillationsanlagen und deren Teile“ unterfallen den streitgegenständlichen Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, und Wasserleitungsgeräte“, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, so dass insoweit Identität besteht. Ferner sind „Lüftungsanlagen“ hochgradig ähnlich zu „Solartechnischen Kühlanlagen“, da es sich dabei auch um Klimaanlagen handeln kann. Bis zur Identität reichende hochgradige Ähnlichkeit besteht ferner zwischen den „Solartechnischen Heizungsanlagen“ der Widerspruchsmarke zu „Trockenanlagen“ „Lüftungsanlagen“, da Heizungsanlagen auch zum Zwecke der Trocknung durch Belüftung mit erwärmter Luft betrieben werden können.

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c) Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd; BGH, B. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Beim Grad der Kennzeichnungskraft wird zwischen sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Kennzeichnungskraft differenziert (vgl. BGH, GRUR 2013, 833; U.v. 5.12.2012, Az. I ZR 85/11 – Culinaria/Villa Culinaria). Eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft kann dabei auch Bestandteilen zuteil sein, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH a. a. O.; auch GRUR 2011, 1046, Az. I ZR 142/07 – Mixi).

30

Die Widerspruchmarke wird vorliegend vom angesprochen Verkehr als einheitliches Kunstwort verstanden werden und nicht als Kombination der beschreibenden Bestandteile „AL“ und „TEC“ aufgefasst werden. Die Buchstabenfolge „TEC“ kann vom Verkehr als gebräuchliche Abkürzung von „Technik“ verstanden werden (vgl. dazu: BPatG 30 W (pat) 273/93 - BLUE TEC/TEC; 29 W (pat) 144/93 - TECCO/ecco-tec; 27 W (pat) 130/00 - O.K. Tec/TEC; 30 W (pat) 129/01 - CLIPTEC). Die Buchstabenkombination „AL“ kann in Alleinstellung vom Verkehr entweder als Hinweis auf Aluminium (chemisches Zeichen. Al) verstanden werden. Dass der Verkehr die Buchstabenkombination AL als gebräuchliche Verkürzung von „Alle[s]“ versteht, konnte hingegen nicht festgestellt werden.

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Die Kombination „ALTEC“ wird dennoch vom Verkehr nicht in naheliegender Weise als Hinweis auf Aluminium-Technik aufgefasst werden und damit als ein sachlicher Hinweis, welches Material für die eingetragenen Waren verwendet wird. Das Zeichen „Al“ dient gewöhnlich als Hinweis auf elementares Aluminium, während verarbeitetes Aluminium regelmäßig mit „Alu“ abgekürzt wird, Hinweise auf eine Abkürzung von Aluminium in verarbeiteter Form auf „AL“ bzw. „Al“ haben die Recherchen des Senates hingegen nicht ergeben. Der Verkehr wird die Widerspruchsmarke auch als ein einheitliches Wort und nicht als Buchstabenfolge „A-L-T-E-C“ oder „A-L-TEC“ aussprechen, dieser Umstand unterstreicht zusätzlich die Wahrnehmung als einheitlicher und als solcher noch hinreichend phantasievoller Gesamtbegriff mit allenfalls leichten Assoziationen zu beschreibenden Begriffen.

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d) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 254 m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 237 m. w. N.).

33

Der Grundsatz, dass der Gesamteindruck der Vergleichsmarken maßgebend ist, bedeutet jedoch nicht, dass hierbei stets und ausschließlich auf die jeweiligen Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit abzustellen ist; vielmehr kann der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt sein (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 195).

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Hier wird die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht zumindest durch den Bestandteil „altech“ geprägt. Der weitere Wortbestandteil „solar“ ist in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren, die jeweils auch als mit Solarenergie betriebene Varianten verfügbar sind bzw. in Solaranlagen enthalten sein können, als glatte Beschreibung des Einsatzbereiches der Waren anzusehen und wird von angesprochenen Verkehr lediglich als merkmalsbeschreibende Angabe verstanden werden. Klanglich sind die Anfangssilben der gegenüberstehenden Markenwörter „altech“ und ALTEC“ identisch. Entgegen der Auffassung der Markeninhabers ist eine unterschiedliche Aussprache der Endsilben „-TEC“ bzw. „-tech“ schon bei leicht verschliffener Aussprache oder ungünstigen Übermittlungsbedingungen nicht festzustellen, so dass klanglich eine an Identität heranreichende hochgradige Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke vorliegt.

35

In ihrer Gesamtheit führen die vorgenannten Umstände daher zu einer unmittelbaren markenrechtlichen Verwechslungsgefahr in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren.

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3. Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG.