Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 25.06.2012


BPatG 25.06.2012 - 24 W (pat) 516/10

Markenbeschwerdeverfahren - "KLICK" – teilweise Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
25.06.2012
Aktenzeichen:
24 W (pat) 516/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 932.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen

"(9) Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelmäntel für elektrische Leitungen;

(11) Fackeln für Beleuchtungszwecke; Lampenglühstrümpfe; Lampions (Papierlaternen);

(35) Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;" und

(42) "Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung über Innendekoration; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Innenarchitekten für Läden und Shops; Dienstleistungen eines Innendekorateurs; Einrichtungsberatung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Management)"

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 29. Mai 2009 hat die Anmelderin die Wortmarke

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KLICK

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angemeldet für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen

4

"(9) Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte, Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität); Akkumulatoren (elektrisch); Akkumulatoren (elektrisch) für Leuchten; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Amperemeter (Stromstärkemesser); Anker (Elektrizität); Anoden; Anodenbatterien; Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Belichtungsmesser; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Fernzündungsgeräte; elektrische Spulen; elektrische Transformatoren; elektrische Widerstände; elektrische Sicherungen; Elektrokondensatoren; Elektromagnetspulen; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Regelungsgeräte; Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Induktoren (Elektrizität); Kabelkanal (elektrisch); Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen (Elektrizität); Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Koaxialkabel; Kollektoren (elektrisch); Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch) aus Edelmetall; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Leitungsrohre (elektrisch); Lichtstärkemesser; Material für elektrische Leitungen (Drähte, Kabel); Messgeräte (elektrisch); optische Fasern (Lichtleitfäden); optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; Prismen (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Regulatoren für Shopbeleuchtung; Relais (elektrisch); Sicherungsschränke (Elektrizität); Spannungserhöher (elektrisch); Spannungsmesser; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer und Leuchten; Stromschließer; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Voltmeter;

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(11) Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuchtungsgeräte, -lampen und -apparate sowie daraus bestehende Beleuchtungsanlagen, insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Blendschutzvorrichtungen (Lampenzubehör); Blitzlichte (Taschenlampen); Bogenlampen; Deckenlampen, insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Entladungsröhren (elektrisch) für Beleuchtungszwecke; Fackeln für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten; Fahrzeugrückstrahler; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Frisierlampen (Wärmelampen); Gaslampen; Glühbirnen (elektrisch); Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen; Grubenlampen; Handlaternen; Kohle für Bogenlampen; Kronleuchter; Laborlampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Lampen (elektrisch); Lampenbrenner; Lampengläser; Lampenglühstrümpfe; Lampenkugeln; Lampenröhren, -zylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Lampions (Papierlaternen); Laternen; Leuchten für Fahrzeuge insbesondere für Kraftfahrzeuge; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Lötlampen; Öllampen; Projektorlampen; Reflektoren für Lampen; Scheinwerfer, insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Sicherheitslampen; Stehlampen; Straßenlampen; Taschenlampen; Tauchlampen; Zweiradleuchten;

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(35) Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Lampen und Leuchten, Ladenbau, Shopkonzepte;

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(37) Aufstellung von Läden, Montage von Beleuchtungen in Verkaufsräumen und Shopsystemen;

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(42) Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Internetseiten; Bauberatung (Architekturberatung); Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung über Innendekoration; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Innenarchitekten für Läden und Shops; Dienstleistungen eines Innendekorateurs; Dienstleistungen von Ingenieuren; Einrichtungsberatung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Management); Installation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konstruktionsplanung; Styling (industrielles Design); technische Beratung insbesondere auf dem Gebiet der Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und Shopbaus; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich für Läden- und Shops; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet der Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und Shopbaus".

9

Die mit einen Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 nach vorheriger Beanstandung, das angemeldete Zeichen sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, die Anmeldung insgesamt mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Wort "KLICK" enthalte für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage, der das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehe. Sie werde vom Verkehr ohne weiteres als lautmalerische Bezeichnung für ein bestimmtes Geräusch, das an ein Knacken, Einschnappen oder Einrasten erinnere, verstanden. Das Wort werde aber auch zur Bezeichnung der Aktion verwendet, die das Geräusch verursacht. Des Weiteren stelle "Klick" auch im Bereich der hier verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 9 und 11 und in anderen Bereichen eine Bezeichnung dar, die auf die Anschluss- bzw. Betätigungsweise hinweise. Bei dem Wort "Klick" handele es sich zudem um einen im EDV-Bereich geläufigen und viel benutzten Begriff. Insgesamt werde der Verkehr in Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine beschreibende Aussage dahingehend sehen, dass die betreffenden Waren der Klassen 9 entweder mit einem "Klick" eingesetzt, verbunden oder angeschlossen werden könnten oder dazu dienten bzw. mit einen "Klick" aufgerufen werden könnten. Auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, die im Rahmen der Anwendungen und Programme durch "Klick" aufgerufen bzw. gestartet würden, liege ein hinreichend enger sachlicher Bezug auf die Art und Weise des Zugriffs oder aber auch auf den thematischen Inhalt vor, der in den angesprochenen Verkehrskreisen kein betriebliches Herkunftsverständnis hervorrufen werde. Auch wenn es sich bei "Klick" um einen eher allgemeinen Grundbegriff aus der Computersprache handele, schließe dies ein beschreibendes Verständnis nicht aus. Auch relativ allgemein gehaltene Begriffe kämen als verbraucherorientierte, beschreibende Sachinformation in Betracht, wenn sie allgemeine Sachverhalte beschrieben.

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Gegen diesen Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2010 hat die Anmelderin am 12. März 2010 Beschwerde eingelegt.

11

Die Anmelderin meint, dass sich dem Wort "Klick" begrifflich weder unmittelbar beschreibende Angaben noch solche mit engem sachlichen Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zuordnen ließen, und nennt als Beispiel die Waren "Batterien" und "Koaxialkabel" sowie die Dienstleistung "Bauberatung". Deswegen ist die Anmelderin der Auffassung, dass einer Eintragung des Markenwortes "Klick" die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstünden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

13

Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

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Der angemeldeten Marke steht hinsichtlich der Mehrzahl der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher in diesem Umfang zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

15

Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. Rdnr. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 ff. Rdnr. 27 ff. - BioID; GRUR 2005, 763 ff. Rdnr. 22 - Nestlé/Mars; GRUR 2003, 604 ff. Rdnr. 62 - Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2006, 850 ff. - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, oder steht das betreffende Markenwort in einem engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so ist der angemeldeten Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft die Eintragung zu versagen. Bei derartigen Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

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Nach Auffassung des Senates fehlt dem angemeldeten Zeichen diese nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren der Klasse 9 "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte, Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität); Akkumulatoren (elektrisch); Akkumulatoren (elektrisch) für Leuchten; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Amperemeter (Stromstärkemesser); Anker (Elektrizität); Anoden; Anodenbatterien; Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Belichtungsmesser; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Fernzündungsgeräte; elektrische Spulen; elektrische Transformatoren; elektrische Widerstände; elektrische Sicherungen; Elektrokondensatoren; Elektromagnetspulen; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Regelungsgeräte; Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Induktoren (Elektrizität); Kabelkanal (elektrisch); Kabelklemmen (Elektrizität); Koaxialkabel; Kollektoren (elektrisch); Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch) aus Edelmetall; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Leitungsrohre (elektrisch); Lichtstärkemesser; Material für elektrische Leitungen (Drähte, Kabel); Messgeräte (elektrisch); optische Fasern (Lichtleitfäden); optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; Prismen (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Regulatoren für Shopbeleuchtung; Relais (elektrisch); Sicherungsschränke (Elektrizität); Spannungserhöher (elektrisch); Spannungsmesser; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer und Leuchten; Stromschließer; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Voltmeter".

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Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig ist das Markenwort "Klick" in Bezug auf die Waren der Klasse 11 "Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuchtungsgeräte, -lampen und -apparate sowie daraus bestehende Beleuchtungsanlagen, insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Blendschutzvorrichtungen (Lampenzubehör); Blitzlichte (Taschenlampen); Bogenlampen; Deckenlampen, insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Entladungsröhren (elektrisch) für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten; Fahrzeugrückstrahler; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Frisierlampen (Wärmelampen); Gaslampen; Glühbirnen (elektrisch); Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen; Grubenlampen; Handlaternen; Kohle für Bogenlampen; Kronleuchter; Laborlampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Lampen (elektrisch); Lampenbrenner; Lampengläser; Lampenkugeln; Lampenröhren, -zylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Laternen; Leuchten für Fahrzeuge insbesondere für Kraftfahrzeuge; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Lötlampen; Öllampen; Projektorlampen; Reflektoren für Lampen; Scheinwerfer, insbesondere für Verkaufsräume und Shopsysteme; Sicherheitslampen; Stehlampen; Straßenlampen; Taschenlampen; Tauchlampen; Zweiradleuchten".

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Entweder erfordern diese Waren - wie z. B. die "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" und die "elektronischen Anzeigetafeln" der Klasse 9 oder die "Beleuchtungsgeräte", "Beleuchtungsanlagen für Verkaufsräume", die "Kronleuchter" und die verschiedenen Lampen der Klasse 11 - bei der Montage, beim Ein- und/oder Ausschalten oder beim sonstigen Betrieb jeweils Handlungen oder können Vorgänge auslösen, die ein Geräusch erzeugen können oder sollen, das sich mit den Worten "Klick" oder "Klicken" beschreibend lässt. Oder es handelt sich um Waren, die Bestandteile bzw. Zubehör der vorgenannten Warengruppe sein können, wie z. B. die "Abzweigdosen und -kästen", "Anschlussdosen- und -kästen", "Anschlussteile für elektrische Leitungen" oder "Kabelklemmen" der Klasse 9 und die "Entladungsröhren (elektrisch) für Beleuchtungszwecke", der Lampenzubehör und die "Leuchtröhren" der Klasse 11. Somit besteht entweder ein unmittelbar beschreibender oder zumindest ein enger sachlich beschreibender Bezug des Wortes "KLICK" zu den meisten Waren der Klassen 9 und 11.

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Anders ist dies hinsichtlich der "Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelmäntel für elektrische Leitungen" der Klasse 9 und den "Fackeln für Beleuchtungszwecke; Lampenglühstrümpfe" sowie "Lampions (Papierlaternen)" der Klasse 11 zu beurteilen. Denn zwischen diesen Waren und dem Markenwort "Klick" konnte der Senat keinen hinreichend engen sachlichen Bezug feststellen. Die genannten Waren erfordern weder die für elektrische Anlagen und Geräte typische Montage, noch entstehen bei ihrem Betrieb Geräusche, die sich mit "Klick" oder "Klicken" beschreiben ließen. Ein Zusammenhang mit EDV-Technik konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere lässt sich der erforderliche enge sachliche Zusammenhang - derzeit noch - nicht alleine daraus ableiten, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, nahezu jegliche Ware im Internet "mit einem Klick" zu erwerben oder sich zumindest diesbezügliche Informationen zu verschaffen.

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Nicht unterscheidungskräftig ist das Markenwort "Klick" in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 "Werbung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Lampen und Leuchten, Ladenbau, Shopkonzepte", der Klasse 37 "Aufstellung von Läden, Montage von Beleuchtungen in Verkaufsräumen und Shopsystemen" und der Klasse 42 "wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Dienstleistungen von Ingenieuren; Installation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konstruktionsplanung; Styling (industrielles Design); technische Beratung insbesondere auf dem Gebiet der Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und Shopbaus; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich für Läden- und Shops; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet der Lichttechnik und auf dem Gebiet des Laden- und Shopbaus". Dazu hat bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass es sich einerseits bei dem Wort "Klick" um einen im EDV-Bereich geläufigen und viel benutzten Begriff handelt, denn "Klick" ist die Aktion mit der Computermaus oder einem anderen Eingabegerät, die meist dazu dient, auf der grafischen Benutzeroberfläche etwas auszuwählen. Dieser Begriff bezeichnete zunächst allein die technische Funktion des Arbeitens am PC mit der Maustaste, hat sich aber im Laufe der Zeit zu einem der zentralen Begriffe für die interaktive Nutzung des Computers entwickelt. Der "Klick" ist schon längst nicht mehr nur das bloße Auswählen einer Funktion mit der Maustaste, sondern steht auch für die Vielzahl der durch den PC und die weltweite Vernetzung entstandenen Benutzermöglichkeiten (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.02.2000, Aktenzeichen: 30 W (pat) 140/99 - Klick!; Beschluss vom 06.05.2009, Aktenzeichen: 29 W (pat) 96/07 - Doppel-Klick; Beschluss vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 25 W (pat) 31/03 - klickInfo).

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Andererseits kann es sich um eine merkmalsbeschreibende Angabe handeln, soweit die vorgenannten Dienstleistungen gerade in Bezug auf diejenigen Waren der Klassen 9 und 11 erbracht werden, für die das Wort "Klick" nicht unterscheidungskräftig ist. Schließlich können sich die angemeldeten Dienstleistungen mit Geräuschdesign befassen. Alle diese beschreibenden Bezüge der Angabe "Klick" stehen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragungsfähigkeit für die genannten Dienstleistungen entgegen.

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Hinsichtlich der ebenfalls angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte" sowie der Klasse 42 "Bauberatung (Architekturberatung); Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung über Innendekoration; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Innenarchitekten für Läden und Shops; Dienstleistungen eines Innendekorateurs; Einrichtungsberatung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Management)" konnte der Senat dagegen keinen hinreichen engen sachlicher Zusammenhang mit dem Markenwort "KLICK" feststellen. Das gilt sowohl für das Geräusch "Klick" als auch für die erweiterte Bedeutung, die der Begriff im Zusammenhang mit der Bedienung von Computern, namentlich im Bereich des Internets erfahren hat. Nach den Feststellungen des Senats geht der Verkehr derzeit davon aus, dass die vorgenannten Dienstleistungen in erster Linie persönlich erbracht werden.

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Nach alledem ist die Beschwerde im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zurückzuweisen.