Entscheidungsdatum: 18.12.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 032 756.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Angabe
Ledmoon
wurde am 31. Mai 2012 als Wortmarke für Waren der Klassen 9, 11 und 17, darunter die folgenden Waren
Klasse 9: elektrische Transformatoren;
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte, insbesondere LED-, Arbeitsplatz-, Film-, Baustellen-, Außenleuchten, aufhängbare Ballonleuchten; Stativ gestützte Ballonleuchten, Gas und Helium gefüllte Leuchtballone als Beleuchtungsgeräte, LED-Beleuchtungsapparate, Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden; Leuchtmittel, insbesondere LED-Leuchtmittel
zur Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat mit Beschluss vom 1. Februar 2013 diese unter Nr. 30 2012 032 756.7 geführte Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der vorgenannten Waren zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung stehe insoweit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe bestehe aus zwei Wortbestandteilen, dem gebräuchlichen Akronym "LED" für "light emitting diode" ("Licht ausstrahlende Diode") und dem englischen Wort „moon“ mit der deutschen Bedeutung „Mond“. Die Bezeichnung „Ledmoon“ bilde damit einerseits einen Hinweis auf verkehrswesentliche Eigenschaften der Waren, sie könne Ausstattungselemente, -merkmale und thematischen Inhalt beschreiben, z. B. für LED-Leuchten in Mondform. Weiter könne die Angabe einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Eignung, die Bestimmung, den Zweck und die Funktion der verfahrensgegenständlichen Waren beinhalten, nämlich z. B. als Mondlichtbeleuchtung für Aquarien und Terrarien. Die Zusammenziehung der beiden Wortelemente führe nicht von der beschreibenden Angabe weg und begründe keine markenrechtliche Unterscheidungskraft. Es handele sich um eine sprachübliche und für den Verkehr auch nahe liegende Wortverbindung. Die Einzelbegriffe würden dabei entsprechend ihres Sinngehalts verwendet und bildeten auch in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der über die Bedeutung seiner einzelnen Bestandteile hinausgehe.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.
Er ist der Auffassung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Zur Begründung führt er aus, die Angabe „ledmoon“ sei eine Wortneuschöpfung, innerhalb derer die Bedeutung der Abkürzung „Led“ von Verkehr nicht eindeutig als Sachhinweis erfasst werden könne. Das Gesamtzeichen entferne sich zudem infolge seiner ungewöhnlichen Veränderung in syntaktischer Art hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung schutzunfähiger und freihaltebedürftiger Begriffe, die Kombination sei als kreative Wortschöpfung als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.
Zu berücksichtigen sei insoweit, dass durch die Angabe „Ledmoon“ eine Verbindung zwischen einem winzigen Leuchtmittel und einem großen Himmelskörper hergestellt werde, denn LED-Leuchtmittel seien winzig klein (3-5 mm), während der Erdtrabant einen Durchmesser von 3.476 km habe. Die Angabe setze sich somit aus zwei Wortbestandteilen zusammen, die vollkommen unterschiedliche Größenverhältnisse in Verbindung bringen würden, die nicht zusammen passten.
Des Weiteren ist der Anmelder der Auffassung, dass die mögliche Form der benannten Ware kein Eintragungshindernis darstelle. Die vorgelegten Nachweise zur Verwendung von „künstlichen Monden“ seien allesamt auf den Markenanmelder zurückzuführen.
Der Anmelder verweist weiter darauf, dass die Marke in englischsprachigen Ländern erfolgreich angemeldet worden sei. Die Schutzfähigkeit der Angabe „Led“ werde im Übrigen durch eine Vielzahl von bereits eingetragenen Marken mit diesem Bestandteil unterstützt.
Der Anmelder hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2013 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Marke 30 2013 032 756 zurückgewiesen wurde.
Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Anmelder nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statt-hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der an-gemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Denn die angemeldete Bezeichnung „Ledmoon“ wird für alle von der Zurückweisung umfassten Waren als beschreibender Sachhinweis, nicht hingegen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass er keine markenrechtliche Unterscheidungskraft aufweist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ferner maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dies sind vorliegend sowohl die breitesten Verkehrskreise der Endverbraucher als auch Fachkreise (Handel/Industrie) im Bereich von Leuchtmitteln, Beleuchtungsgeräten und deren Zubehör.
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft kommt es ferner auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die maßgeblichen Verkehrskreise, die angemeldete Bezeichnung „Ledmoon“, wenn sie ihnen in Verbindung mit den betroffenen Waren begegnet, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis sondern ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis auffassen.
Denn die angemeldete Angabe besteht, für den angesprochenen Verkehr im Bereich der Leuchtmittel, Beleuchtungsgeräte und Zubehörteilen ohne weiteres erkennbar, aus den beiden Bestandteilen „Led“ (Abk. für Licht emittierende Diode“, Leuchtdioden, vgl. Duden, Deutsche Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 1103, d. Anm. mit Vfg. v. 9.10.2014 mitgeteilt) und „moon“ (übersetzt u. a. „Mond“, vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch, 2008, S. 617, ebenfalls d. Anm. mit Vfg. v. 9.10.2014 mitgeteilt). Der Bestandteil „Led“ ist somit im Zusammenhang mit Waren, die im Zusammenhang mit elektrischer Beleuchtung stehen können, eine allgemein gebräuchlicher Hinweis auf die Art der Lichterzeugung, nämlich mittels Leuchtdioden. Die Bedeutung des englischen Begriffs „moon“ ist auch den weitesten Verkehrskreisen, jedenfalls aber dem einschlägigen Fachverkehr, geläufig.
Sowohl der hier angesprochene Fachverkehr als auch die allgemeinen Endverbraucher als Abnehmer der beanspruchten Waren werden deshalb die Wortkombinationen „Ledmoon“ als bloßen Sachhinweis auf ein LED-Technik verwendendes oder zumindest dafür geeignetes Beleuchtungsgerät oder dessen Bestandteil verstehen, welches in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Mond steht, wobei dieser Zusammenhang je nach Art der gekennzeichneten Ware unterschiedlich sein kann.
Wie bereits die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, kann die angemeldete Wortkombination im Zusammenhang mit LED-Lampen solche Waren bezeichnen, die, beispielsweise für Kinder oder Dekorationszwecke, die Form des Mondes aufweisen (vgl. Anlage 1 zur Vfg. v. 9.10.2014). Weiterhin kann die Angabe mit Leuchtdioden versehene Beleuchtungsgeräte beschreiben, welche beispielsweise in der Aquaristik oder Terrarienkunde dazu geeignet und/ oder bestimmt sind, dass Mondlicht zu simulieren (Anl. 2 zur Vfg. v. 9.10.2014). Des Weiteren kann die Angabe Geräte beschreiben, die mittels LED-Technik den Mond (z. B. in einem Planetarium) darstellen (vgl. Anl. 3 zur Vfg. v. 9.10.2014). Schließlich kann es sich, wie auch der Anmelder nicht in Frage stellt, um Beleuchtungsgeräte handeln, welche nach Art des Mondes eine Szenerie beleuchten und dazu in gewisser Höhe angebracht sind (vgl. Anl. 4, zur Vfg. v. 9.10.2014, sowie Anl. B 2 zum SchrS. d. Anm. v. 10.11.2014). Der Begriff „(künstlicher) Mond“ wird für Beleuchtungsgeräte verwendet, die insbesondere im Bereich der Hilfs- und Rettungsdienste zur Ausleuchtung von Unfall- und sonstigen Einsatzstellen eingesetzt werden (vgl. Anl. 4 zur Vfg. v. 9.10.2014), so dass der angesprochene Verkehr ein Beleuchtungsgerät, welches mittel LED-Technik betrieben wird, naheliegend als „(künstlicher) LED-Mond“ bzw. „Ledmoon“ bezeichnen kann. Die angemeldete Angabe ist daher für die Waren der Klasse 11, die alle selbst entweder ein solcher „künstlicher Mond“ sein können oder in einem solchen enthalten sein können, glatt beschreibend.
In Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der Klasse 9 „elektrische Transformatoren“ besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug, da Beleuchtungsgeräte regelmäßig mit weiteren elektrischen Zubehörteilen, z. B. „elektrischen Transformatoren“ angeboten werden und deshalb die mit „Ledmoon“ bezeichneten Waren der Klasse 9 als Zusatzteile für solche Waren der Klasse 11 bestimmt sein können.
Der Gesamtbegriff „Ledmoon“ weist entgegen der Auffassung des Anmelders auch keine Besonderheiten auf, die von dem vorgenannten, beschreibenden Aussagegehalt wegführen könnten, weil der durch die Kombination der vorgenannten Wortelemente bewirkte Gesamteindruck mangels sprachlicher oder begrifflicher Besonderheiten, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen lassen, nicht über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht und sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID; BPatG 26 W (pat) 1/08, B. v. 26. November 2008 - Immoconcept). Die Zusammenfügung der Wortbestandteile „Led“ und „Moon“ ist sprachüblich gebildet, dem Verkehr sind derartige Wortneubildungen, die aus der Zusammenschreibung einer Abkürzung mit einem Hauptwort entstehen, in diesem Zusammenhang bekannt (z. B. „THW-Mond“, Meldung d. THW Ortverband Berlin-Reinikendorf v. 29.11.2005, s. Anl. 4 zur Vfg. v. 9.10.2014).
Soweit der Anmelder die Auffassung vertritt, die Wortkombination sei aufgrund des Größenunterschiedes von kleinen LED und dem sehr großen Objekt Mond ungewöhnlich, kann dem nicht gefolgt werden. Die Sprache ist davon gekennzeichnet, dass durch die Kombination auch scheinbar widersprüchlicher Begriffe ein neuer Sinngehalt entsteht, der - wie hier - eine sachlich beschreibende Bedeutung hat.
Der beschreibenden Bedeutung der Angabe „Ledmoon“ für Ballonleuchten“ etc. steht auch nicht entgegen, dass, wie der Anmelder vorträgt, der Begriff künstlicher Mond von der Marke „Powermoon“ abgeleitet worden sei. Wie bereits ausgeführt, war zum Zeitpunkt der Anmeldung der Angabe „Ledmoon“ der Begriff „künstlicher Mond“ als Beschreibung für eine bestimmte Gattung von Beleuchtungsgeräten der in Rede stehenden Art bereits in Gebrauch. Aufgrund der runden Form und der Funktionsweise solcher Waren, nämlich der Beleuchtung von oben, war dem Verkehr die Bezeichnung „Mond“ bzw. englisch „moon“ bereits nahegelegt. Die Angabe „Ledmoon“ ist vielmehr eine naheliegende Beschreibung für LED-betriebene künstliche Monde. Sie ist erst angemeldet worden, nachdem der angesprochene Verkehr für solche Waren die Bezeichnung „(künstlicher) Mond“ bereits aufgegriffen hatte. Dies bestätigt nicht zuletzt die beschreibende Verwendung der Angabe „LED-MOON“ durch die Fa. P… Ltd. in den vom Anmelder mit Schriftsatz vom 10.11.2014 vorgelegten Unterlagen: „Everything is possible with this LED-MOON system“ (vgl. Bl. 96 d.GA).
Soweit sich der Anmelder auf aus seiner Sicht vergleichbare inländische Voreintragungen wie z. B. die Wortmarke Reg.-Nr. 30 2011 070 200 „LEDDEVIL“ beruft, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 – Henkel; BGH, GRUR 2008, 1093 (Nr. 18)c - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 230 (Nr. 10) - SUPERgirl). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Insbesondere ist es dem Senat verwehrt, außerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren die Rechtmäßigkeit solcher Voreintragungen erneut zu prüfen. Überdies ist es für den erkennenden Senat nicht möglich zu prüfen, welche Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt einer Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer anderen Marke hätten getroffen werden können.
Unabhängig davon ist vorliegend schon deshalb eine andere Beurteilung der Unterscheidungskraft der beschwerdegegenständlichen Angabe gegenüber anderen aufgeführten Marken, die eine Übereinstimmung in der für Beleuchtungsgeräte u. ä. unmittelbar beschreibenden Buchstabenfolge „Led“ aufweisen, gerechtfertigt, weil diese neben der Abkürzung „LED“ kein in Bezug auf die jeweiligen Waren beschreibendes Wort, sondern bloße Kunstworte oder Wortfragmente als weiteren Bestandteil enthalten.
Eine Eintragung als Marke in englischsprachigen Ländern ist ebenfalls kein Indiz für eine Schutzfähigkeit der Angabe „Ledmoon“ in Deutschland, da allein das inländische Verkehrsverständnis entscheidend ist.
Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen.
Ob der Anmeldung darüber hinaus auch das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann angesichts dessen dahinstehen.