Entscheidungsdatum: 22.02.2012
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 055 698.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und Richter am Oberlandesgericht Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Am 18. September 2009 hat die Anmelderin die Wortmarke
Thermostone
für folgende Waren:
Klasse 11
„Ofenauskleidung, Ofenfutter, Wärmespeichersteine für Öfen“;
Klasse 19
„Schamotte“
angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 11, vertreten von einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat nach vorheriger Beanstandung wegen der absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 die Markenanmeldung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus nicht unterscheidungskräftigen Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehe und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die Wortmarke sei aus den englischen Wörtern „thermo“ und „stone“ zusammengesetzt. Der Bestandteil „Thermo“ stelle wie das identische deutsche „Thermo“ ein Wortbildungselement in der Bedeutung „Wärme-, Hitze-, Thermo-„ dar und sei damit den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig. Der erste Wortbestandteil sei im Sinne von „Wärme“ Bestandteil zahlreicher gebräuchlicher Fremdworte und beinhalte einen beschreibenden Hinweis auf Waren, die mit Wärme zu tun hätten, sei es, dass sie die Wärme im Inneren hielten, sei es, dass sie sie von außen abschirmten, wärmebeständige Eigenschaften aufwiesen oder für die Isolation benutzt werden könnten. Den zweiten Markenbestandteil bilde der Gattungsbegriff „stone“ mit der deutschen Bedeutung „Stein, Gestein“.
Der angesprochene Verbraucher werde den sprachüblich gebildeten Begriff ohne weiteres als Wärmestein verstehen. Der Monopolisierung eines solchen verständlichen und unmittelbar beschreibenden Wortes stehe im Zusammenhang mit den hier betroffenen Waren auch das Interesse der Allgemeinheit am freien Gebrauch entgegen. Der Verbraucher werde bei der angemeldeten Marke nicht an einen bestimmten betrieblichen Ursprung denken, sondern vielmehr die Vorstellung entwickeln, es handele sich um Waren, bei denen die thermischen Eigenschaften von Stein(en) in besonderer Weise genutzt würden. Gerade bei Öfen sei es von großer Bedeutung, dass die Materialien für Auskleidung und Futter besondere thermische Eigenschaften aufwiesen. Der Begriff „Thermostone“ sei geeignet, kurz und prägnant diese besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Aus diesem Grunde sei die Bezeichnung freihaltebedürftig.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2010 Beschwerde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG eingelegt.
Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie die Auffassung vertreten, es sei nicht nachgewiesen, dass der Begriff „Thermostone“ in der Praxis eine beschreibende Bedeutung habe.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2009 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angemeldeten Marke steht hinsichtlich der begehrten Waren das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, welches der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).
Bei der Prüfung dieser Eintragungshindernisse ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel). Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.). Hier richten sich sämtliche Waren sowohl an Fachverkehrskreise als auch an Endverbraucher.
Ausgehend von diesen Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die angemeldeten Waren der Klasse 11 „Ofenauskleidung, Ofenfutter, Wärmespeichersteine für Öfen“ sowie der Klasse 19 „Schamotte“ aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs glatt beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Marke darf wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage, die geeignet ist, Merkmale der angemeldeten Waren zu beschreiben, nicht monopolisiert werden.
Der Wortbestandteil „Thermo“ leitet sich vom griechischen Begriff „therm“ bzw. „thermo“ ab, was übersetzt „warm, heiß, hitzig“ bedeutet (Duden, Fremdwörterbuch, 8. Aufl.). Entsprechend kommt er in zahlreichen Fremdworten, die im Zusammenhang mit Wärme und/oder Hitze stehen, in der deutschen Sprache als Fachbegriff oder als Wort der Alltagssprache vor (z. B. Thermometer, Thermostat, Therme, Thermochemie, Thermodynamik, Thermik). Er ist aber auch in geläufigen Fremdsprachen z. B. in der englischen Sprache gebräuchlich.
Der Bestandteil „stone“ leitet sich von dem Wort aus dem englischen Grundwortschatz für Stein, Gestein, Baustein (vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch -Deutsch, 1. Aufl.) ab, welches auch für die angesprochenen weitesten Verkehrskreise als unmittelbar verständlich angesehen werden kann. Für die hier beanspruchten Waren ist „stone“ = „Stein“ glatt beschreibend. Die Bedeutung der Angabe ist dabei nach der Verkehrsanschauung nicht auf Natursteine begrenzt, sondern erfasst gleichermaßen auch künstlich hergestellte Steine, Keramiken sowie andere mineralische, steinähnliche Massen. Für die Waren „Ofenauskleidung, Ofenfutter, Wärmespeichersteine für Öfen“ und „Schamotte“ ist die Angabe demnach sachbeschreibend, da diese regelmäßig entweder aus keramischen oder anderen steinartigen Substanzen hergestellt werden oder in Gestalt von Steinen (Ziegel, Platten) verwendet werden.
Auch der zusammengesetzte Begriff ist für die hier beanspruchten Waren im Zusammenhang mit Materialien zum Bau von (Heiz-)Öfen als sachbeschreibend anzusehen, wobei die Kombination beider Begriffe sprachüblich gebildet ist. Es kommt dabei entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entscheidend darauf an, ob der Begriff lexikalisch nachweisbar ist, sondern es reicht aus, wenn die Eignung für eine beschreibende Verwendung festgestellt werden kann.
Entscheidend für das Eintragungshindernis ist die begriffliche Nähe zu der beanspruchten Ware. „Thermostone“ im Sinne von „Hitzestein“ kann dabei für bestimmte Wärmespeichereigenschaften stehen, aber ebenso für besondere Hitzeresistenz, Feuerfestigkeit (als Ofenfutter, Schamotte) oder Isoliereigenschaften. Die Angabe „Thermostone“ wird daher von den weitesten Verkehrskreisen als Bezeichnung für ein Material aus Stein oder anderen mineralischen, gesteinsähnlichen Stoffen mit bestimmten thermischen Eigenschaften verstanden werden, welches bei der Herstellung oder zum Bau der hier betroffenen Waren verwendet wird oder mit ihnen identische Eigenschaften oder Anwendungsbereiche aufweist.
Damit hat die Zeichenkombination für die beantragten Warenklassen einen konkreten Sachbezug und kann daher nicht als betriebliche Herkunftsangabe dienen.
Der Begriff ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.