Entscheidungsdatum: 24.02.2015
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 048 733.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Angabe
LED Exchange
wurde am 12. September 2012 als Wortmarke für die folgenden Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität
Klasse 11: Beleuchtungsanlagen, insbesondere Beleuchtung für Aquarien; Beleuchtungsanlagen für Luftfahrzeuge; Beleuchtungsapparate und -anlagen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Beleuchtungslampen; Blitzlichte [Taschenlampen]; Bogenlampen; Bräunungsgeräte; Deckenlampen; Fackeln für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Frisierlampen [Wärmelampen]; Gaslampen; Glühbirnen [elektrisch]; Leuchtdioden [LEDs]; Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen; Hausnummern, leuchtend; Kronleuchter; Lampen-Kugeln; Laborlampen; Beleuchtungslampen; elektrische Lampen; Fassungen für elektrische Lampen; Wärmelampen; Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung; Projektorlampen; Sicherheitslampen; Tauchlampen; Ultraviolettlampen (nicht für medizinische Zwecke); Lampenbrenner; Lampengläser; Lampenkugeln; Lampenröhren; Lampenzylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Laternen; Fahrradleuchten; Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Zweiradleuchten; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Reflektoren für Lampen; Straßenlampen; Stehlampen; Taschenlampen;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtungsanlagen, insbesondere Beleuchtung für Aquarien; Beleuchtungsanlagen für Luftfahrzeuge; Beleuchtungsapparate und -anlagen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Beleuchtungslampen; Blitzlichte [Taschenlampen]; Bogenlampen; Bräunungsgeräte; Deckenlampen; Fackeln für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Frisierlampen [Wärmelampen]; Gaslampen; Glühbirnen [elektrisch]; Leuchtdioden [LEDs]; Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen; Hausnummern, leuchtend; Kronleuchter; Lampen-Kugeln; Laborlampen; Beleuchtungslampen; elektrische Lampen; Fassungen für elektrische Lampen; Wärmelampen; Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung; Projektorlampen; Sicherheitslampen; Tauchlampen; Ultraviolettlampen (nicht für medizinische Zwecke); Lampenbrenner; Lampengläser; Lampenkugeln; Lampenröhren; Lampenzylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Laternen; Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Reflektoren für Lampen; Straßenlampen; Stehlampen; Taschenlampen;
zur Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat mit Beschluss vom 21. Januar 2013 die unter Nr. 30 2012 048 733.5 geführte Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angemeldeten Angabe stehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe bestehe aus zwei Wortbestandteilen, dem gebräuchlichen Akronym „LED“ für „light emitting diode“ („Licht ausstrahlende Diode“) und dem englischen Wort „Exchange“ mit der deutschen Bedeutung „Austausch, Tausch“. In seiner Gesamtheit sage die angemeldete Angabe lediglich aus, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen einen Austausch ermöglichten, indem sie die technischen Voraussetzungen dafür schafften bzw. als Waren hierbei zum Einsatz kämen. Die Angabe werde vom Verkehr daher nur als beschreibende Angabe hinsichtlich der Bestimmungszweckes der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden, aber nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.
Dagegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Sie hält die Angabe für unterscheidungskräftig und nicht beschreibend im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Wortbestandteil „Exchange“ weise jenseits von Geld- und Börsengeschäften für den Verkehr keinen eindeutigen Begriffsinhalt im Sinne von „Tausch, Wechsel“ auf, sondern sei unbestimmt und diffus. Der Begriff „Exchange“ werde für den Austausch technischer Komponenten, insbesondere bei Leuchtmitteln aller Art, auch nicht verwendet. Zudem sei die angemeldete Angabe sprachunüblich aus einer geläufigen deutschen Abkürzung („LED“) und einem englischen Wort („Exchange“) gebildet und als Phantasiebegriff unterscheidungskräftig. Ferner werde die angemeldete Angabe zusammenhängend als „LEDExchange“ ausgesprochen und nicht in die Einzelbestandteile zergliedert. Es sei auch kein Freihaltebedürfnis erkennbar.
Schließlich verweist die Anmelderin auf ihrer Auffassung nach vergleichbare Markeneintragungen.
Die in der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin hat schriftsätzlich beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Januar 2013 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statt-hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der an-gemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Denn die angemeldete Angabe „LED Exchange“ wird für alle Waren und Dienstleistungen lediglich als im Vordergrund stehender beschreibender Sachhinweis verstanden. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
Für eine Schutzversagung reicht es dabei bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rn. 32 - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rn. 38 - Biomild).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ferner maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es ferner auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die maßgeblichen Verkehrskreise, die angemeldete Bezeichnung „LED Exchange“, wenn sie ihnen in Verbindung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen begegnet, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis sondern ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis auffassen.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich, aus den Wortelementen „LED“ und „Exchange“ zusammen. „LED“ stellt die als solche auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene Abkürzung für „Licht emittierende Diode“ bzw. Leuchtdiode dar (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 1103, als Anlage 1 zur Ladungsvfg. der Anmelderin übersandt). Das aus der englischen Sprache stammende Wortelement „Exchange“ hat als Verb u.a. die Bedeutung „auswechseln, austauschen“ und als Substantiv „Austausch, Wechsel“ (vgl. Langenscheidt Muret-Sanders, Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Neubearb. 2010, S. 344, als Anlage 2 zur Ladungsvfg. der Anmelderin übersandt). In seiner Gesamtheit wird der hier angesprochene Verkehr, der hier überwiegend sowohl den allgemeinen Endverbraucher als auch den Fachverkehr in Industrie und Handel umfasst, der angemeldeten Bezeichnung die Bedeutungen „Leuchtdioden auswechseln, austauschen“ bzw. „Leuchtdiode Austausch“ oder „Leuchtdiode Wechsel“ beimessen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der im hier einschlägigen Waren- und Dienstleitungsbereich an englischsprachige Begriffe und Begriffsbildungen mit englischsprachigen Wortelementen gewöhnte Verkehr, jedenfalls der Fachverkehr, dessen Verständnis für sich bereits ausschlaggebend sein kann, die angemeldete Bezeichnung somit lediglich als Aneinanderreihung von Sachhinweisen auf Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren verstehen.
Bei sämtlichen in Klasse 11 beanspruchten Waren kann es sich um solche handeln, in denen Leuchtdioden zum Einsatz kommen können, nämlich entweder als Leuchtmittel oder als sonstiger Bestandteil (z. B. Anzeige von Betriebszuständen). Soweit einige in Klasse 11 beanspruchten Waren zumindest alternativ auch mittels Leuchtdioden betrieben werden können oder auch für den Betrieb mit LED-Technik bestimmt sein können, nämlich „Beleuchtungsanlagen, insbesondere Beleuchtung für Aquarien; Beleuchtungsanlagen für Luftfahrzeuge; Beleuchtungsapparate und -anlagen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Beleuchtungslampen; Blitzlichte [Taschenlampen]; Deckenlampen; Fackeln für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Gaslampen; Glühbirnen [elektrisch]; Leuchtdioden [LEDs]; Hausnummern, leuchtend; Kronleuchter; Lampen-Kugeln; Laborlampen; Beleuchtungslampen; elektrische Lampen; Fassungen für elektrische Lampen; Wärmelampen; Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung; Projektorlampen; Sicherheitslampen; Tauchlampen; Ultraviolettlampen (nicht für medizinische Zwecke); Lampenbrenner; Lampengläser; Lampenkugeln; Lampenröhren; Lampenzylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Laternen; Fahrradleuchten; Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Zweiradleuchten; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Reflektoren für Lampen; Straßenlampen; Stehlampen; Taschenlampen“ wird der angesprochene Verkehr die Angabe „LED Exchange“ dahingehend als beschreibend auffassen, dass die herkömmliche Beleuchtungstechnik gegen Leuchtdioden ausgetauscht werden kann (vgl. Anl. 3 und 4 zur Ladungsvfg.) oder umgekehrt, dass die so gekennzeichneten Waren geeignet sind, Produkte mit Leuchtdioden zu ersetzen. Ferner kann es nach den Feststellungen des Senates für den Verkehr wesentlich sein, ob bei Defekten von mit LED ausgestatteten Waren komplette Bauteile ausgetauscht werden müssen oder ob auch einzelne Leuchtdioden austauschbar sind (vgl. Anl. 5 zur Ladungsvfg.). Die Angabe „LED Exchange“ kann daher im Zusammenhang mit Waren, für die ein Austausch einzelner Dioden von Bedeutung sein kann (z. B. Autoscheinwerfer, LED-Panele) demnach auch als ein beschreibender Sachhinweis auf die Möglichkeit verstanden werden, dass die eingebauten LED austauschbar sind.
LED-Elemente werden indes nicht nur für Beleuchtungszwecke verwendet, sondern werden ferner bei elektrischen Geräten aller Art (z. B. Haushaltsgeräte, Anzeigetafeln) verwendet, um Informationen mitzuteilen, beispielsweise um den Betriebszustand oder Einstellungen zu signalisieren, bzw. auf Wartungsintervalle oder Reparaturbedürftigkeit hinzuweisen. Neben den bereits genannten Waren können auch „Bogenlampen; Bräunungsgeräte; Frisierlampen [Wärmelampen]; Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen“ bzw. die Geräte, die diese enthalten, mit LED ausgestattet sein, die beispielsweise den fälligen Austausch vom Komponenten anzeigen. Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren kann es sich um solche „Apparate und Instrumente …“ handeln, die ebenfalls dazu dienen können, zu prüfen und mittels LED-Anzeige mitzuteilen, ob ein Austausch erforderlich ist. Der angesprochene Verkehr wird diese Bedeutung der Angabe „LED Exchange“, wenn sie ihm im Zusammenhang mit der konkreten Ware begegnet auch ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne mehrere Gedankenschritte erkennen.
Hinsichtlich der in Klasse 35 beanspruchten „Einzelhandelsdienstleistungen …“ für die oben genannten Waren hat die Angabe „LED Exchange“ und den in diesen Bereichen beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen eine beschreibende Bedeutung, da die Waren, für die „LED Exchange“ eine merkmalsbeschreibende Angabe ist, Gegenstand dieser Dienstleistungen sein können und der Verkehr in der angemeldeten Angabe lediglich einen Hinweis auf den Vertrieb solcher Art von Waren erkennt, aber keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft.
Der Einwand der Anmelderin, der Verkehr werden die Angabe „LED Exchange“ zusammenhängend aussprechen, ist bei einer aus zwei Elementen bestehenden Angabe wenig wahrscheinlich. Aber selbst wenn ein Teil des Verkehrs diese Aussprache wählen sollte, ist gleichwohl naheliegend, dass ein ebenfalls relevanter Teil des Verkehrs die getrennte Aussprache verwenden wird.
Soweit sich die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare inländische Voreintragungen wie z. B. die Wortmarke Reg.-Nr. 307 23 920 „ONE Exchange“ beruft, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 – Henkel; s. auch BGH, GRUR 2008, 1093 (Nr. 18)c - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 230 (Nr. 10) - SUPERgirl). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Insbesondere ist es dem Senat verwehrt, außerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren die Rechtmäßigkeit solcher Voreintragungen erneut zu prüfen. Überdies ist es für den erkennenden Senat nicht möglich zu prüfen, welche Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt einer Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer anderen Marke hätten getroffen werden können.
Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen.
Ob der Anmeldung darüber hinaus auch das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann angesichts dessen dahinstehen.